URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. JULI 1982. - HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS GEGEN LUDWIG WUENSCHE UND CO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - AUSFUHRERSTATTUNGEN. - RECHTSSACHE 145/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 02493
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN - TARIFIERUNG VON WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE EIGENSCHAFTEN
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON GETREIDEMISCHFUTTERMITTELN - GEHALT AN GETREIDEERZEUGNISSEN - BESTIMMUNG - KRITERIEN - UNERHEBLICHKEIT DER HERSTELLUNGSART
( VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON GETREIDEMISCHFUTTERMITTELN - GEHALT AN GETREIDEERZEUGNISSEN - BESTIMMUNG - ZU BERÜCKSICHTIGENDE ELEMENTE - BESTANDTEILE
( VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION )
1 . DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE ZOLLRECHTLICHE TARIFIERUNG VON WAREN IST ALLGEMEIN IN DEREN OBJEKTIVEN MERKMALEN UND EIGENSCHAFTEN ZU SUCHEN , WIE SIE IM WORTLAUT DER NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND IN DEN VORSCHRIFTEN ZU DESSEN ABSCHNITTEN ODER KAPITELN FESTGELEGT SIND .
2 . BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 SIND ALLEIN DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ENTHALTENEN QUALITATIVEN KRITERIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , OHNE DASS ES AUF DIE HERSTELLUNGSART ANKOMMT .
3 . DER GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 IST NACH JEDEM EINZELNEN BESTANDTEIL DER FUTTERMITTEL ZU BESTIMMEN , DER ALS SOLCHER EINEN ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNGEN ERÖFFNET UND DER BEI EINEM BETRIEBSTECHNISCH UNTERSCHEIDBAREN BE- ODER VERARBEITUNGSGANG VON GETREIDE ANFALLEN KANN .
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 12 . MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9 . JUNI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION VOM 29 . MÄRZ BZW . 29 . MAI 1972 ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON GETREIDEMISCHFUTTERMITTELN ( ABL . L 79 , S . 35 , UND L 126 , S . 33 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIE FIRMA WÜNSCHE EXPORTIERTE VOR DEM BEITRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN GEMEINSCHAFTEN IN DIESES LAND ZWEI PARTIEN MISCHFUTTERMITTEL , DIE NACH IHRER ANMELDUNG ZU 66 % AUS ' ' GERSTENMEHL , ANDERES ' ' UND ZU 20 % AUS ' ' GERSTENSCHALEN , VERMAHLEN ' ' SOWIE AUS ANDEREN STOFFEN ZUSAMMENGESETZT WAREN . DAS MEHL ENTHIELT 22,7 % GEMAHLENE GERSTE UND 77,3 % ' ' SCHLEIFMEHL ' ' . NACHDEM DAS HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS NACHTRAEGLICH FESTGESTELLT HATTE , DASS DAS ' ' GERSTENMEHL , ANDERES ' ' EINE MISCHUNG WAR , FORDERTE ES 89 175,33 DM VON DEN 102 895,49 DM , DIE DER FIRMA WÜNSCHE ALS ERSTATTUNGEN GEWÄHRT WORDEN WAREN , ZURÜCK . DAS HAUPTZOLLAMT LEHNTE ES NÄMLICH AB , DAS ' ' SCHLEIFMEHL ' ' ZU BERÜCKSICHTIGEN , DA ES SICH UM EIN NEBENERZEUGNIS DER GERSTENGRAUPENPRODUKTION HANDELE , DAS ALS SOLCHES NICHT ZU DEN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER EINSCHLAEGIGEN ERSTATTUNGSVERORDNUNGEN GEHÖRE . DAS HAUPTZOLLAMT WEIGERTE SICH , DIE MISCHUNG ' ' GERSTENMEHL , ANDERES ' ' ALS EINHEITLICHES ERZEUGNIS ZU BEHANDELN .
3 DAS FINANZGERICHT FOLGTE DER ARGUMENTATION DER FIRMA WÜNSCHE , DAS ' ' SCHLEIFMEHL ' ' AUS DEM ERSTEN UND ZWEITEN SCHAELVORGANG SEI EIN EINHEITLICHES ERZEUGNIS UND MÜSSE EBENSO WIE DIE GEMAHLENE GERSTE ALS GETREIDEERZEUGNIS ANGESEHEN WERDEN . GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG LEGTE DAS HAUPTZOLLAMT REVISION ZUM BUNDESFINANZHOF EIN .
4 DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 . SIND BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 661/72 UND NR . 1121/72 DER KOMMISSION AUCH ERZEUGNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE BEIM SCHLEIFEN ODER SCHÄLEN UND NICHT BEIM MAHLEN VON GETREIDEKÖRNERN ANGEFALLEN SIND?
2.IST DER GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER OBEN GENANNTEN VERORDNUNGEN NACH DER GESAMTHEIT DER IM MISCHFUTTER ENTHALTENEN BESTANDTEILE ZU BESTIMMEN , DIE BEI DER BE- ODER VERARBEITUNG VON GETREIDE ANGEFALLEN SIND?
3.FALLS DIE FRAGE ZU 2 . VERNEINT WIRD : KANN GETREIDEERZEUGNIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNGEN EINE VORMISCHUNG SEIN , DIE AUS GEMAHLENER GERSTE UND SOG . SCHLEIFMEHL BESTEHT?
4.FALLS DIE FRAGE ZU 1 . BEJAHT UND DIE FRAGE ZU 3 . VERNEINT WIRD : SIND DIE BEI DEN EINZELNEN SCHLEIF- ODER SCHAELVORGÄNGEN DER GERSTENGRAUPENPRODUKTION ANFALLENDEN SCHLEIFMEHLE BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEHALT DER MISCHFUTTERMITTEL AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNGEN GETRENNT VONEINANDER ZU BERÜCKSICHTIGEN?
' '
5 NACH AUFFASSUNG DER FIRMA WÜNSCHE HAT DIE ART DER BE- ODER VERARBEITUNG KEINEN EINFLUSS AUF DIE BESTIMMUNG UND DIE TARIFIERUNG EINES ERZEUGNISSES ; DAS WERDE DURCH DIE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BESTÄTIGT . FÜR DIE TARIFIERUNG KOMME ES DARAUF AN , AUS WELCHEN GETREIDEERZEUGNISSEN SICH DIE WARE ZUSAMMENSETZE . DER ERSTATTUNGSANSPRUCH HÄNGE VON DIESER ZUSAMMENSETZUNG AB .
6 DIE KOMMISSION TRAEGT IN IHREN ERKLÄRUNGEN VOR , ES KOMME ALLEIN AUF DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE OBJEKTIVEN EIGENSCHAFTEN DES ERZEUGNISSES AN , NICHT ABER AUF DIE ART SEINER GEWINNUNG ODER ENTSTEHUNG ; DAHER SEIEN UNTER GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 NICHT NUR DIE BEIM MAHLEN , SONDERN AUCH DIE BEIM SCHLEIFEN ODER SCHÄLEN VON GETREIDEKÖRNERN ANFALLENDEN ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN . ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN 2 BIS 4 SEI DER GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN NACH JEDEM EINZELNEN BESTANDTEIL ZU BESTIMMEN , DER BEI EINEM BETRIEBSTECHNISCH UNTERSCHEIDBAREN BE- ODER VERARBEITUNGSGANG VON GETREIDE ANGEFALLEN SEI .
ZUR ERSTEN FRAGE
7 BEI DER ERSTEN FRAGE GEHT ES IM WESENTLICHEN DARUM , OB ES FÜR DIE QUALIFIZIERUNG EINES ERZEUGNISSES ALS ' ' GETREIDEERZEUGNIS ' ' IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION AUF DIE HERSTELLUNGSART ANKOMMT .
8 NACH DER JEWEILS VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNGEN ' ' . . . MUSS DIE ERSTATTUNG NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERZEUGNISSE BESTIMMT WERDEN , DIE GEWÖHNLICH FÜR DIE HERSTELLUNG VON MISCHFUTTERMITTELN VERWANDT WERDEN . . . ' ' . GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 968/68 DES RATES ÜBER DIE REGELUNG FÜR GETREIDEMISCHFUTTERMITTEL ( ABL . L 166 , S . 2 ) WERDEN ' ' BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR . . . NUR BESTIMMTE ERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGT , DIE ZUR HERSTELLUNG VON MISCHFUTTERMITTELN VERWENDET WERDEN UND FÜR DIE EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR FESTGESETZT WERDEN KANN ' ' .
9 AUS DER FUSSNOTE 2 IN DER ANLAGE ZU DEN VERORDNUNGEN NR . 661/72 UND NR . 1121/72 GEHT HERVOR , DASS ALS GETREIDEERZEUGNISSE DIE ERZEUGNISSE DES KAPITELS 10 UND DER TARIFNUMMERN 11.01 UND 11.02 DES GZT GELTEN .
10 DIE VORSCHRIFT 2 A DES KAPITELS 11 DES GZT LAUTET : ' ' MÜLLEREIERZEUGNISSE AUS DEN . . . GETREIDEARTEN GEHÖREN ZU KAPITEL 11 , WENN SIE , IN GEWICHTSHUNDERTTEILEN AUSGEDRÜCKT UND AUF DEN TROCKENSTOFF BEZOGEN , GLEICHZEITIG FOLGENDES AUFWEISEN : A ) EINEN STÄRKEGEHALT ( BESTIMMT NACH DEM ABGEWANDELTEN POLARIMETRISCHEN EWERS-VERFAHREN ), DER HÖHER IST ALS . . . ' ' MINDESTENS 45 % , UND ' ' B ) EINEN ASCHEGEHALT ( ABZUEGLICH ETWA ZUGESETZTER MINERALSTOFFE ), DER GLEICH ODER GERINGER IST ALS . . . ' ' 3 % . NACH DERSELBEN VORSCHRIFT GEHÖREN ERZEUGNISSE , DIE DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLEN , ZU TARIFNUMMER 23.02 DES GZT .
11 DARAUS ERGIBT SICH , DASS BEI DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN DIE HERSTELLUNGSART NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . DIESE ERZEUGNISSE MÜSSEN DESHALB UNMITTELBAR IN DIE BESONDERE TARIFNUMMER EINGEORDNET WERDEN , DEREN TARIFIERUNGSKRITERIEN SIE ERFÜLLEN .
12 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE ZOLLRECHTLICHE TARIFIERUNG VON WAREN ALLGEMEIN IN DEREN OBJEKTIVEN MERKMALEN UND EIGENSCHAFTEN ZU SUCHEN IST , WIE SIE IM WORTLAUT DER NUMMER DES GZT UND IN DEN VORSCHRIFTEN ZU DESSEN ABSCHNITTEN ODER KAPITELN FESTGELEGT SIND .
13 DIE ERSTE FRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION ALLEIN DIE IM GZT ENTHALTENEN QUALITATIVEN KRITERIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , OHNE DASS ES AUF DIE HERSTELLUNGSART ANKOMMT .
ZU DEN ÜBRIGEN FRAGEN
14 MIT DEN ÜBRIGEN FRAGEN , DIE ZUSAMMEN ZU BEHANDELN SIND , BITTET DER BUNDESFINANZHOF IM KERN UM AUSKUNFT DARÜBER , OB BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN AUF DAS MISCHFUTTERMITTEL ALS GANZES ODER VIELMEHR AUF SEINE EINZELNEN BESTANDTEILE , UND ZWAR GETRENNT NACH DEN BEI DEN VERSCHIEDENEN BEARBEITUNGSVORGÄNGEN ANFALLENDEN ERZEUGNISSEN , ABZUSTELLEN IST .
15 NACH ARTIKEL 7 DER BEREITS ZITIERTEN VERORDNUNG NR . 968/68 WERDEN ' ' BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR . . . NUR BESTIMMTE ERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGT , DIE ZUR HERSTELLUNG VON MISCHFUTTERMITTELN VERWENDET WERDEN UND FÜR DIE EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR FESTGESETZT WERDEN KANN ' ' .
16 DARAUS FOLGT , DASS BEI DER BERECHNUNG DER BEI DER AUSFUHR VON MISCHFUTTERMITTELN ZU GEWÄHRENDEN ERSTATTUNGEN NICHT DIE GESAMTHEIT DER BESTANDTEILE , SONDERN IM FALLE HETEROGENER MISCHUNGEN DIE EINZELNEN BESTANDTEILE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , DIE JEWEILS FÜR SICH GENOMMEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNGEN ERÖFFNEN .
17 IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1913/69 DER KOMMISSION VOM 29 . SEPTEMBER 1969 ÜBER DIE GEWÄHRUNG UND VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON GETREIDEMISCHFUTTERMITTELN ( ABL . L 246 , S . 11 ) HEISST ES EBENFALLS , DASS ' ' DIEJENIGEN ERZEUGNISSE ' ' ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , ' ' DEREN IM MISCHFUTTER ENTHALTENE MENGE UND EIGENSCHAFTEN TATSÄCHLICH . . . REPRÄSENTATIV SIND , . . . AUSGENOMMEN ANDERE ERZEUGNISSE , DEREN BEIMISCHUNG IN DIESER ART FUTTERMITTEL ZUSÄTZLICH ODER UNBEDEUTEND IST ' ' .
18 AUF DER GLEICHEN LINIE LIEGT ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG , IN DEM ES HEISST : ' ' DER EXPORTEUR MELDET DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DIE VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG DES GETREIDEMISCHFUTTERMITTELS MIT GENAUER ANGABE DES PROZENTSATZES DER EINZELNEN ENTHALTENEN ERZEUGNISARTEN NACH ZOLLTARIFNUMMERN ' ' . DIE EINHALTUNG DIESER BESTIMMUNG SETZT VORAUS , DASS IN DER ANMELDUNG DES EXPORTEURS ALLE VERSCHIEDENEN BESTANDTEILE DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES UND DER GENAUE ANTEIL EINES JEDEN VON IHNEN AN DEM ERZEUGNIS SOWIE DIE TARIFNUMMER , UNTER DIE SIE FALLEN , ANGEGEBEN WERDEN .
19 NACH DEM SINN ALLER VORSTEHEND GENANNTEN BESTIMMUNGEN SIND DIE SCHLEIFMEHLE , DIE BEI DEN EINZELNEN IN DER VIERTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BESCHRIEBENEN SCHLEIF- ODER SCHAELVORGÄNGEN ANFALLEN , ALS UNTERSCHIEDLICHE ERZEUGNISSE ZU BEHANDELN .
20 DIE WEITEREN FRAGEN SIND ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DER GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE GENANNTEN VERORDNUNGEN NACH JEDEM EINZELNEN BESTANDTEIL DER MISCHFUTTERMITTEL ZU BESTIMMEN IST , DER BEI EINEM BETRIEBSTECHNISCH UNTERSCHEIDBAREN BE- ODER VERARBEITUNGSGANG VON GETREIDE ANFALLEN KANN .
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 12 . MAI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER VERORDNUNGEN NRN . 661/72 UND 1121/72 DER KOMMISSION SIND ALLEIN DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ENTHALTENEN QUALITATIVEN KRITERIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , OHNE DASS ES AUF DIE HERSTELLUNGSART ANKOMMT .
2.DER GEHALT VON MISCHFUTTERMITTELN AN GETREIDEERZEUGNISSEN IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNGEN IST NACH JEDEM EINZELNEN BESTANDTEIL DER MISCHFUTTERMITTEL ZU BESTIMMEN , DER BEI EINEM BETRIEBSTECHNISCH UNTERSCHEIDBAREN BE- ODER VERARBEITUNGSGANG VON GETREIDE ANFALLEN KANN .