61981J0109

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. JULI 1982. - TERESITA PORTA, VERHEIRATETE PACE, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - HILFSKRAEFTE - ABHAENGIGES ODER SELBSTAENDIGES ARBEITSVERHAELTNIS. - RECHTSSACHE 109/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 02469


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - SCHIEDSKLAUSEL - AUF MEHRERE AUFEINANDERFOLGENDE VERTRAEGE GEGRÜNDETE VERTRAGLICHE BEZIEHUNG - AN DIE STELLE EINES MÜNDLICHEN VERTRAGES TRETENDE JÄHRLICH GESCHLOSSENE SCHRIFTLICHE VERTRAEGE - KEINE SCHIEDSKLAUSEL IN DEN ERSTEN SCHRIFTLICHEN VERTRAEGEN - IN ALLEN SPÄTER GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN ENTHALTENE SCHIEDSKLAUSEL - BERÜCKSICHTIGUNG SÄMTLICHER NACHEINANDER GESCHLOSSENER VERTRAEGE DURCH DEN GERICHTSHOF

( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 42 ; EWG-VERTRAG , ARTIKEL 181 , EAG-VERTRAG , ARTIKEL 153 )

Leitsätze


IST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUFGRUND EINER IN ALLEN SEIT EINEM BESTIMMTEN JAHR JÄHRLICH GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN ENTHALTENEN SCHIEDSKLAUSEL GEGEBEN , SO HINDERT DER UMSTAND , DASS DIESE KLAUSEL IN DEN VORHERGEHENDEN VERTRAEGEN NICHT ENTHALTEN IST UND DASS WÄHREND DER ERSTEN JAHRE DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN NICHT EINMAL SCHRIFTLICHE VERTRAEGE GESCHLOSSEN WURDEN , DEN GERICHTSHOF NICHT , BEI SEINER BEURTEILUNG DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHENDEN BEZIEHUNGEN SÄMTLICHE NACHEINANDER GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN .

Entscheidungsgründe


1 FRAU TERESITA PORTA , LEHRERIN AN DER FACH- UND BERUFSSCHULE DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6 . MAI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , SIE WIRTSCHAFTLICH UND RECHTLICH SO ZU STELLEN , WIE DIES IN DEM IN ITALIEN FÜR DAS PERSONAL VON PRIVATSCHULEN GELTENDEN TARIFVERTRAG VORGESEHEN IST , UND SIE NACH BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ZU DEM VORSORGUNGSSYSTEM DER BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT ZUZULASSEN .

2 WÄHREND DER SCHULJAHRE 1963/64 BIS 1979/80 BEAUFTRAGTE DER DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT DIE KLAEGERIN , AN DER GENANNTEN SCHULE ALLGEMEINBILDENDEN UNTERRICHT UND ITALIENISCHEN SPRACHUNTERRICHT ZU ERTEILEN . DIESEM ARBEITSVERHÄLTNIS LAG IN DEN ERSTEN FÜNF JAHREN KEIN SCHRIFTLICHER VERTRAG ZUGRUNDE . IN DER FOLGEZEIT , VON 1969 BIS 1975 , LEGTE DER DIREKTOR DAGEGEN JEDES JAHR IN EINEM VERTRAGSSCHREIBEN DIE DAUER DES UNTERRICHTS FÜR DAS GESAMTE SCHULJAHR SOWIE DIE AUF STUNDENBASIS GEWÄHRTE VERGÜTUNG FEST .

3 SEIT DEM SCHULJAHR 1976/77 GRÜNDETE SICH DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER FORSCHUNGSANSTALT UND DER KLAEGERIN AUF EINEN GENAUER FORMULIERTEN VERTRAG , DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNET WURDE UND DEN DIESE ALS ' ' CONTRATTO DI PRESTAZIONI D ' OPERE ' ' ( ARBEITSVERTRAG ) BEZEICHNETEN . IN DIESEM VERTRAG HEISST ES , DER UNTERRICHT SEI ' ' ENTSPRECHEND DEM IM PROGRAMM DER BERUFSBILDENDEN KURSE FESTGELEGTEN PÄDAGOGISCHEN ZIEL ' ' ZU ERTEILEN . NACH NR . 6 IST AUF DEN VERTRAG ' ' DAS ITALIENISCHE RECHT ANWENDBAR ' ' . NACH DER DARAUFFOLGENDEN BESTIMMUNG IST DER LEHRER ' ' DARÜBER UNTERRICHTET WORDEN , DASS ES AUSSCHLIESSLICH SEINE SACHE IST , SEINE SITUATION IM RAHMEN DER ITALIENISCHEN STEUER- UND SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN ZU REGELN , DA DIE INSTITUTION IM HINBLICK AUF DIE NATUR DES VORLIEGENDEN VERTRAGES INSOWEIT KEINE VERPFLICHTUNG HAT ' ' .

4 IN DIESEN VERTRAEGEN BESTIMMTEN DIE PARTEIEN UNTER BEZUGNAHME AUF ARTI- KEL 42 EGKS-VERTRAG , 181 EWG-VERTRAG UND 153 EAG-VERTRAG , DASS DER GERICHTSHOF ' ' FÜR ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE GÜLTIGKEIT , DIE AUSLEGUNG ODER DIE DURCHFÜHRUNG ( DIESER VERTRAEGE ) AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG IST ' ' .

5 DIE KLAEGERIN FÜHRT IN IHRER KLAGESCHRIFT AUS , NACH DEM IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAREN ITALIENISCHEN RECHT SEI DAVON AUSZUGEHEN , DASS GEGENSTAND DES ZWISCHEN IHR UND DER FORSCHUNGSANSTALT BESTEHENDEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES DIE EINHEITLICHE LEISTUNG EINER UNBEFRISTETEN ABHÄNGIGEN ARBEIT SEI . SIE FORDERT DESHALB DIE GLEICHE BEHANDLUNG WIE DIE DER LEHRER AN PRIVATSCHULEN UND VERLANGT INSBESONDERE DIE ZAHLUNG IHRES GEHALTS WÄHREND DER SOMMERMONATE , IN DENEN DIE SCHULE GESCHLOSSEN IST , DIE ENTRICHTUNG DER BEITRAEGE ZUR ALTERS- UND KRANKENVERSICHERUNG , DIE ZULAGE FÜR ERHÖHTE LEBENSHALTUNGSKOSTEN , DIE REGELMÄSSIGEN ERHÖHUNGEN ENTSPRECHEND DEM DIENSTALTER , DAS DREIZEHNTE MONATSGEHALT , DIE DIENSTALTERSZULAGE AM ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES SOWIE ALLE ANDEREN WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE IM NATIONALEN TARIFVERTRAG VOM 11 . SEPTEMBER 1978 FÜR DAS LEITENDE UND UNTERRICHTENDE PERSONAL DER VON INSTITUTIONEN , NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN GELEITETEN SCHULEN VORGESEHEN SIND .

6 SIE BEGEHRT FERNER DIE ANERKENNUNG IHRES RECHTS AUF ALTERSVERSORGUNG . DAZU HATTE SIE ZUNÄCHST IN IHRER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT , DAS VERSORGUNGSSYSTEM FÜR DAS BEI DEN GEMEINSCHAFTEN BESCHÄFTIGTE PERSONAL AUF SIE ANZUWENDEN . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE DIES DAHIN GEHEND ERLÄUTERT , DASS SIE NICHT ZU DIESEM ZWECK IN DEN ORGANISATIONSPLAN DER KOMMISSION AUFGENOMMEN ZU WERDEN WÜNSCHE , SONDERN LEDIGLICH DIE GEWÄHRUNG EINER RENTE - IN WELCHER FORM AUCH IMMER - ANSTREBE , DIE DER ENTSPRECHE , DIE SIE BEZOGEN HÄTTE , WENN DIE FORSCHUNGSANSTALT GEMÄSS DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSICHERUNGSBEITRAEGE FÜR SIE ENTRICHTET HÄTTE .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

7 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN , DA DIE KLAGE AUF ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN , AUF DEN DIE KLAEGERIN SICH NICHT BERUFEN KÖNNE , GESTÜTZT WERDE .

8 DIE KLAEGERIN HAT IN IHRER ERWIDERUNG VORGETRAGEN , DA SIE EINE ABHÄNGIGE ARBEIT IM DIENST DER GEMEINSCHAFT VERRICHTET HABE , SEI SIE BERECHTIGT , SICH AUF DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ZU BERUFEN , NACH DEREN ARTIKEL 46 DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS BETREFFEND DEN BESCHWERDEWEG UND DEN RECHTSSCHUTZ ENTSPRECHEND GÄLTEN .

9 DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG KLARGESTELLT , DASS SIE NICHT ALS BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFT ANGESEHEN WERDEN WOLLE , SONDERN MIT IHRER KLAGE LEDIGLICH DIE GEWÄHRUNG DER IM ITALIENISCHEN RECHT VORGESEHENEN VERGÜNSTIGUNGEN BEGEHRE . DIE BEKLAGTE HAT EINGERÄUMT , DASS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUFGRUND DER IN DEN VERTRAEGEN DER KLAEGERIN ENTHALTENEN , AUF ARTIKEL 42 EGKS-VERTRAG , 181 EWG-VERTRAG UND 153 EAG-VERTRAG GESTÜTZTEN SCHIEDSKLAUSEL NICHT BESTRITTEN WERDEN KÖNNE .

10 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DER VON DEN PARTEIEN IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN AUFGEWORFENEN VERFAHRENSFRAGEN . ES GENÜGT VIELMEHR FESTZUSTELLEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUFGRUND DER IN ALLEN SEIT DEM SCHULJAHR 1976/77 GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN ENTHALTENEN SCHIEDSKLAUSEL GEGEBEN IST . DER UMSTAND , DASS DIESE KLAUSEL IN DEN VORHERGEHENDEN VERTRAEGEN NICHT ENTHALTEN IST UND DASS WÄHREND DER ERSTEN JAHRE NICHT EINMAL SCHRIFTLICHE VERTRAEGE GESCHLOSSEN WURDEN , HINDERT DEN GERICHTSHOF NICHT , BEI SEINER BEURTEILUNG DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN BESTEHENDEN BEZIEHUNGEN SÄMTLICHE GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN , WOMIT DIE PARTEIEN IM ÜBRIGEN EINVERSTANDEN SIND .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

11 ES KANN NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS AUF DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DAS ITALIENISCHE RECHT ANWENDBAR IST . DIE FRAGE DER QUALIFIZIERUNG DIESER BEZIEHUNGEN UND DER SICH DARAUS ERGEBENDEN KONSEQUENZEN IST SOMIT AUFGRUND DIESES RECHTS ZU BEANTWORTEN .

12 DAZU IST IN ERSTER LINIE ZU PRÜFEN , OB DURCH DIE TÄTIGKEIT , DIE DIE KLAEGERIN VON 1963 BIS 1980 FÜR DIE FORSCHUNGSANSTALT ISPRA AUSGEUEBT HAT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GEGENSTANDS DER ARBEITSLEISTUNG , IHRER DAUER UND DER ART UND WEISE IHRER ERBRINGUNG EIN ABHÄNGIGES UNBEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS BEGRÜNDET WURDE .

13 NACH ITALIENISCHEM RECHT BESTEHT DAS WESENTLICHE UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL ZWISCHEN SELBSTÄNDIGER ARBEIT ( ' ' LAVORO AUTONOMO ' ' ) UND ABHÄNGIGER ARBEIT ( ' ' LAVORO SUBORDINATO ' ' ) DARIN , DASS BEI DER SELBSTÄNDIGEN ARBEIT GEGENSTAND DER LEISTUNG DAS ' ' OPUS ' ' , DAS HEISST DAS ERGEBNIS DER TÄTIGKEIT DES ARBEITNEHMERS IST , WÄHREND BEI DER ABHÄNGIGEN ARBEIT GEGENSTAND DER LEISTUNG DIE ARBEITSKRAFT ( ' ' OPERÄ ' ' ) IST , DIE DER ARBEITNEHMER DEM ARBEITGEBER ZUR VERFÜGUNG STELLT , INDEM ER SIE UNTER DESSEN AUFSICHT UND NACH DESSEN WEISUNGEN EINSETZT .

14 ENTSPRECHEND DIESEM KRITERIUM VERNEINEN DIE ITALIENISCHEN GERICHTE IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DEN SELBSTÄNDIGEN CHARAKTER DER UNTERRICHTSTÄTIGKEIT , WENN DIESE IN ABHÄNGIGKEIT VOM LEITER DER SCHULE AUSGEUEBT WIRD , MONATLICH VERGÜTET WIRD UND DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DER SCHULLEITUNG AUFGESTELLTEN PROGRAMME SOWIE DIE EINHALTUNG EINES VORHER FESTGESETZTEN ÜBERPRÜFBAREN STUNDENPLANS MIT SICH BRINGT .

15 IM VORLIEGENDEN FALL GEHT AUS DEM WORTLAUT DER VON 1976 BIS 1980 GESCHLOSSENEN VERTRAEGE HERVOR , DASS DIE KLAEGERIN ZWAR WIE JEDER LEHRER AN EINER ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN SCHULE BEI DER ERTEILUNG DES UNTERRICHTS ÜBER EINE DIDAKTISCHE GESTALTUNGSFREIHEIT VERFÜGTE , JEDOCH VERPFLICHTET WAR , SICH AN DIE IM VORAUS VON DER SCHULLEITUNG AUFGESTELLTEN PROGRAMME UND FESTGESETZTEN PÄDAGOGISCHEN ZIELE ZU HALTEN , DASS DER ZEITPUNKT FÜR BEGINN UND ENDE DER KURSE , DIE UNTERRICHTSFREIEN TAGE UND DER STUNDENPLAN DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN DER INSTITUTION ENTSPRECHEND FESTGESETZT WURDEN UND DASS DIE ZAHLUNG DER VERGÜTUNG MONATLICH ERFOLGTE . DARAUS FOLGT , DASS DIE NACH DER ITALIENISCHEN RECHTSPRECHUNG FÜR DIE QUALIFIZIERUNG DER TÄTIGKEIT DER KLAEGERIN ALS ' ' ABHÄNGIGE ARBEIT ' ' ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND .

16 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTE ITALIENISCHE RECHTSPRECHUNG BETREFFE NUR DEN SEKTOR DES VON PRIVATEN ZU ERWERBSZWECKEN VERANSTALTETEN UNTERRICHTS UND SEI SOMIT NICHT AUF EINE SCHULE ANWENDBAR , DIE VON EINEM ORGAN DER GEMEINSCHAFTEN GELEITET WERDE , DAS ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN CHARAKTER HABE UND AUSSCHLIESSLICH GEMEINNÜTZIGE ZIELE VERFOLGE . DIESE ARGUMENTATION IST NICHT STICHHALTIG . SIE IST MIT DER BEDEUTUNG , DIE DIE BEKLAGTE SELBST DER PRIVATRECHTLICHEN NATUR DES STREITIGEN RECHTSVERHÄLTNISSES BEIMISST , SCHWER ZU VEREINBAREN ; AUSSERDEM KÖNNEN DIE KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES ABHÄNGIGEN ODER SELBSTÄNDIGEN CHARAKTERS EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES NICHT VERSCHIEDEN SEIN , JE NACHDEM , OB ES SICH UM EINEN ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN ARBEITGEBER HANDELT . JEDENFALLS BEJAHEN DIE ITALIENISCHEN GERICHTE IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DIE PRIVATRECHTLICHE NATUR EINES - AUCH MIT EINER ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNG BESTEHENDEN - BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES , WENN DIE VON DEN ARBEITNEHMERN VERLANGTEN LEISTUNGEN NICHT ZUR ERFÜLLUNG DER INSTITUTIONELLEN AUFGABEN DER BETREFFENDEN EINRICHTUNG GEHÖREN . DIES IST HIER GENAU DER FALL .

17 FERNER FÜHRT DIE KOMMISSION IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG AUS , DAS STREITIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS SEI NICHT EINHEITLICH UND KONTINUIERLICH , DA IHM MEHRERE UNTERSCHIEDLICHE VERTRAEGE ZUGRUNDE LAEGEN . DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH DEM IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR . 230 VOM 18 . APRIL 1962 ( GAZZETTA UFFICIALE NR . 125 VOM 17 . 5 . 1962 ) ENTHALTENEN GRUNDSATZ ALLE ARBEITSVERTRAEGE ALS UNBEFRISTET ANZUSEHEN SIND UND DIE FESTSETZUNG EINER BEFRISTUNG NUR IN DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 AUFGEFÜHRTEN FÄLLEN ZULÄSSIG IST , DIE IM DECRETO DELEGATO DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NR . 1525 VOM 7 . OKTOBER 1963 ( GAZZETTA UFFICIALE NR . 307 VOM 26 . 11 . 1963 ) IM EINZELNEN NÄHER BEZEICHNET WERDEN .

18 DIE KOMMISSION MACHT IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG GELTEND , DAS STREITIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS FALLE UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES GESETZES NR . 230 VON 1962 BETREFFEND DIE VERPFLICHTUNG ' ' ZUR ERBRINGUNG EINER VORHER FESTGELEGTEN , BEFRISTETEN ARBEITS- ODER DIENSTLEISTUNG BESONDERER ODER GELEGENTLICHER NATUR ' ' . DIE KOMMISSION HAT SICH FERNER AUF ARTIKEL 51 DES VORGENANNTEN DECRETO NR . 1252 BERUFEN , DASS DAS ' ' MIT DER ERTEILUNG VON BERUFSBILDENDEM UNTERRICHT VON KURZER DAUER ' ' BETRAUTE PERSONAL BETRIFFT . DIESEM VORBRINGEN KANN , WIE DIE KOMMISSION SELBST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT HAT , NICHT GEFOLGT WERDEN , DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EIN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS HANDELT , DAS OHNE UNTERBRECHUNG 17 JAHRE GEDAUERT HAT .

19 DIE KOMMISSION TRAEGT WEITERHIN VOR , DIE DER KLAEGERIN GEZAHLTE VERGÜTUNG SEI HÖHER ALS DIE IN DEM NATIONALEN TARIFVERTRAG , AUF DEN DIE KLAEGERIN SICH BERUFE , VORGESEHENE BEZAHLUNG , SELBST WENN MAN BERÜCKSICHTIGE , DASS SIE NICHT IN DEN GENUSS MEHRERER IN DIESEM TARIFVERTRAG VORGESEHENER VERGÜNSTIGUNGEN GEKOMMEN SEI . AUCH WENN DIESER UMSTAND ZUTRÄFE , HÄTTE ER KEINEN EINFLUSS AUF DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN ANSPRÜCHE , DENN BEI DEN IM TARIFVERTRAG VORGESEHENEN VERGÜTUNGEN HANDELT ES SICH NUR UM MINDESTLEISTUNGEN .

20 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DURCH DIE SIEBZEHNJÄHRIGE UNTERRICHTSTÄTIGKEIT DER KLAEGERIN AN DER FACH- UND BERUFSSCHULE DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA EIN ABHÄNGIGES UNBEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS BEGRÜNDET WURDE UND DIE KLAEGERIN SOMIT EINEN ANSPRUCH AUF ALLE NACH DEM ITALIENISCHEN RECHT MIT EINEM DERARTIGEN ARBEITSVERHÄLTNIS VERBUNDENEN VERGÜNSTIGUNGEN HAT .

21 WAS DIE ALTERSVERSORGUNG ANGEHT , SO HAT DIE KLAEGERIN IHREN URSPRÜNGLICHEN ANTRAG , ALS BEDIENSTETE DER KOMMISSION ANGESEHEN ZU WERDEN UND IN DEN GENUSS DER ALTERSRENTE DER GEMEINSCHAFT ZU GELANGEN , NICHT AUFRECHTERHALTEN . EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN ANTRAG ERÜBRIGT SICH DAMIT . ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN VERLANGEN KANN , DASS IHR IN EINER ZWISCHEN DEN PARTEIEN ZU VEREINBARENDEN FORM DAS ÄQUIVALENT DER ALTERSRENTE GEWÄHRT WIRD , AUF DIE SIE NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH GEHABT HÄTTE , WENN DIE FORSCHUNGSANSTALT ES NICHT UNTERLASSEN HÄTTE , SIE BEIM ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE ZU VERSICHERN UND NACH DEN AUF DEN VERTRAG ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DIE ENTSPRECHENDEN VERSICHERUNGSBEITRAEGE ZU ENTRICHTEN .

22 INSOWEIT IST ES ZWECKMÄSSIG , EINE FRIST ZU SETZEN , IN DER DIE PARTEIEN SICH ÜBER DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER IN DIESEM URTEIL VORGENOMMENEN QUALIFIZIERUNG DES ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN RECHTSVERHÄLTNISSES ZU EINIGEN HABEN . DER GERICHTSHOF BEHÄLT SICH FÜR DEN FALL , DASS INNERHALB DIESER FRIST KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGEN UND ÜBER DIE KOSTEN VOR .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

IM WEGE DES ZWISCHENURTEILS AUF DIE VON FRAU PORTA ERHOBENE KLAGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DER UNTERRICHTSTÄTIGKEIT DER KLAEGERIN AN DER BERUFSSCHULE DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE LIEGT EIN ABHÄNGIGES UNBEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS IM SINNE DER EINSCHLAEGIGEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGRUNDE .

2.DIE PARTEIEN WERDEN AUFGEFORDERT , SICH BINNEN SECHS MONATEN NACH VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS ÜBER DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DIESER QUALIFIZIERUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES SOWOHL HINSICHTLICH DER VERGÜTUNG FÜR DIE TÄTIGKEIT ALS AUCH HINSICHTLICH DER ALTERSRENTE ZU EINIGEN .

3.WIRD INNERHALB DIESER FRIST KEINE EINIGUNG ERZIELT , SO ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DEN ANTRAG IN BEZUG AUF DIE DER KLAEGERIN ZUSTEHENDE VERGÜTUNG UND ALTERSRENTE .

4.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .