URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1981. - INTERNATIONAL BUSINESS MACHINES CORPORATION GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS UND DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE. - RECHTSSACHE 60/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 02639
Schwedische Sonderausgabe Seite 00225
Finnische Sonderausgabe Seite 00231
Spanische Sonderausgabe Seite 00715
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . ANFECHTUNGSKLAGE - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - MASSNAHMEN , DIE VERBINDLICHE RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN - VORBEREITENDE MASSNAHMEN - AUSSCHLUSS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 UND 189 )
2 . ANFECHTUNGSKLAGE - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - BEGRIFF - EINLEITUNG EINES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - AUSSCHLUSS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 3 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 2 )
3 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - WIRKUNGEN - UNTERSCHIED ZU DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 17
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 6 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 2 )
1 . FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB MASSNAHMEN HANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG DARSTELLEN , IST AUF IHR WESEN ABZUSTELLEN ; DIE FORM , IN DER SIE ERGEHEN , IST INSOWEIT GRUNDSÄTZLICH OHNE EINFLUSS .
HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN IST , SIND SOLCHE MASSNAHMEN , DIE VERBINDLICHE RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN , WELCHE DIE INTERESSEN DES KLAEGERS DURCH EINEN EINGRIFF IN SEINE RECHTSSTELLUNG BEEINTRÄCHTIGEN .
MASSNAHMEN REIN VORBEREITENDER ART SIND ALS SOLCHE NICHT ANFECHTBAR .
2 . WEDER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN NOCH EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE SIND IHRER NATUR UND IHREN RECHTSWIRKUNGEN NACH ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN IST . IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 17 UND NR . 99/63 AUSGESTALTET IST , STELLEN SIE GEGENÜBER DER ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ERGEHENDEN ENTSCHEIDUNG VORBEREITENDE VERFAHRENSHANDLUNGEN DAR .
3 . EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEGRÜNDET FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG , SEINE GESCHÄFTSPRAKTIKEN ZU ÄNDERN ODER ZU ÜBERPRÜFEN ; SIE BEWIRKT AUCH NICHT , DASS IHM DER ZUVOR GEWÄHRTE SCHUTZ VOR GELDBUSSEN - ETWA IM FALLE DER MITTEILUNG , MIT DER DIE KOMMISSION EIN UNTERNEHMEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 17 ÜBER DAS ERGEBNIS DER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG EINER VON DEM UNTERNEHMEN ANGEMELDETEN VEREINBARUNG UNTERRICHTET - ENTZOGEN WIRD . DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KANN ZWAR DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN , DASS ES ERNSTLICH GEFAHR LÄUFT , VON DER KOMMISSION MIT EINER GELDBUSSE BELEGT ZU WERDEN , DOCH IST DIES LEDIGLICH EINE TATSÄCHLICHE FOLGE , NICHT ABER EINE RECHTSWIRKUNG , DIE DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE HERVORGERUFEN WERDEN SOLL .
1 DIE FIRMA INTERNATIONAL BUSINESS MACHINES CORPORATION ( IBM ) MIT SITZ IN ARMONK , NEW YORK , VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18 . MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE HANDLUNG ODER HANDLUNGEN DER KOMMISSION , DIE IBM MIT SCHREIBEN VOM 19 . DEZEMBER 1980 MITGETEILT WURDEN UND DURCH DIE GEGEN IBM EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1962 - ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES - ( ABL . S . 205 ) EINGELEITET UND IBM EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZUGESTELLT WURDE , ODER DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE SELBST FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN .
2 DIESES VON DEM FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGEN GENERALDIREKTOR DER KOMMISSION UNTERZEICHNETE SCHREIBEN WURDE AN IBM GERICHTET , NACHDEM DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ÜBER MEHRERE JAHRE HINWEG EINE UNTERSUCHUNG IM HINBLICK AUF BESTIMMTE VON IBM UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ANGEWANDTE GESCHÄFTSPRAKTIKEN DURCHGEFÜHRT HATTEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE PRAKTIKEN EINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM FRAGLICHEN MARKT IM SINNE DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG DARSTELLTEN . IN DIESEM SCHREIBEN WURDE IBM MITGETEILT , DASS DIE KOMMISSION GEGEN SIE EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES EINGELEITET HABE UND DEN ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG BETREFFEND ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 86 BEABSICHTIGE . MIT DEMSELBEN SCHREIBEN ERHIELT IBM EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE IM SINNE DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1963 ÜBER DIE ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE ( 1 ) UND ( 2 ) DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATS ( ABL . S . 2269 ). DER GENERALDIREKTOR FÜR WETTBEWERB FORDERTE SIE AUF , HIERAUF INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST SCHRIFTLICH ZU ANTWORTEN , WOBEI ER DARAUF HINWIES , DASS SIE ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT GELEGENHEIT HABEN WERDE , IHREN STANDPUNKT IM RAHMEN EINER ANHÖRUNG DARZULEGEN .
3 DA IBM DIE IHR MIT DEM SCHREIBEN VOM 19 . DEZEMBER 1980 BEKANNTGEGEBENEN HANDLUNGEN FÜR MIT VERSCHIEDENEN MÄNGELN BEHAFTET HIELT , VERLANGTE SIE VON DER KOMMISSION DIE RÜCKNAHME DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UND DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS . NACHDEM DIE KOMMISSION DIESER AUFFORDERUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST , HAT IBM DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE BEANTRAGT , DIE FRAGLICHEN HANDLUNGEN FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN .
4 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE TRAEGT IBM VOR , DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN GENÜGTEN NICHT DEN FÜR DERARTIGE HANDLUNGEN VORGESCHRIEBENEN MINDESTERFORDERNISSEN UND HÄTTEN ES IBM WEGEN DES MANGELHAFTEN INHALTS DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE , DER UNZUREICHENDEN FRISTBEMESSUNG UND DES VORBEHALTS DER KOMMISSION , NACHTRAEGLICH WEITERE BESCHWERDEPUNKTE VORZUTRAGEN , NICHT ERLAUBT , SICH GEGEN DIE ERHOBENEN VORWÜRFE ZU VERTEIDIGEN . MIT DEN ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN SEIEN AUSSERDEM DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION IN RECHTSWIDRIGER WEISE AUSGEUEBT WORDEN , DA SIE NICHT AUF EINER KOLLEGIALENTSCHEIDUNG ALLER KOMMISSIONSMITGLIEDER BERUHTEN , OBWOHL EINE ENTSPRECHENDE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN NICHT STATTGEFUNDEN HABE UND DIESE JEDENFALLS OHNE ORDNUNGSGEMÄSSE VERÖFFENTLICHUNG ODER BEKANNTGABE AUCH NICHT ZULÄSSIG SEI . DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN VERSTIESSEN SCHLIESSLICH GEGEN DEN VÖLKERRECHTLICHEN GRUNDSATZ DER COMITY UND DER NICHTEINMISCHUNG , DA DAS IBM VORGEWORFENE VERHALTEN SICH IM WESENTLICHEN AUSSERHALB DER GE MEINSCHAFT , UND ZWAR INSBESONDERE IN DEN USA , ABSPIELE , WO ES EBENFALLS GEGENSTAND GERICHTLICHER VERFAHREN SEI .
5 DIE KOMMISSION , DER DIE FIRMA MEMOREX S.A . ALS STREITHELFERIN BEIGETRETEN IST , HAT GEGEN DIESE KLAGE DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT NACH ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN . DER GERICHTSHOF HAT BESCHLOSSEN , ÜBER DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT VORAB ZU ENTSCHEIDEN .
6 ZUR BEGRÜNDUNG DIESER EINREDE TRAGEN DIE KOMMISSION UND DIE STREITHELFERIN MEMOREX S.A . VOR , DIE ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN SEIEN VERFAHRENSHANDLUNGEN , IN DENEN EINE AUFFASSUNG DER KOMMISSION ZUM AUSDRUCK KOMME , DIE DIESE WIEDER ÄNDERN KÖNNE ; IM VERHÄLTNIS ZU DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ZU TREFFEN HABE , HANDELE ES SICH UM VORBEREITENDE MASSNAHMEN , DIE DAHER KEINE ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLTEN , WELCHE GEGENSTAND EINER KLAGE NACH ARTIKEL 17 EWG-VERTRAG SEIN KÖNNTEN .
7 IBM MACHT GELTEND , BEI DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS UND DER MITTEILUNG VON BESCHWERDEPUNKTEN HANDELE ES SICH ANGESICHTS DER RECHTSNATUR UND DER FOLGEN DIESER MASSNAHMEN UM ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ; DIESE HANDLUNGEN KÖNNTEN DAHER GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN .
8 GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG IST GEGEN HANDLUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION , SOWEIT ES SICH NICHT UM EMPFEHLUNGEN ODER STELLUNGNAHMEN HANDELT , DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN . DIESE KLAGE SOLL DAZU DIENEN , GEMÄSS ARTIKEL 164 DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES ZU SICHERN ; EINE DIE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN DAHIN EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG , DASS DIE KLAGE NUR GEGEN DIE IN ARTIKEL 189 GENANNTEN ARTEN VON HANDLUNGEN GEGEBEN WÄRE , WÜRDE DIESEM ZIEL ZUWIDERLAUFEN .
9 FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN HANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 DARSTELLEN , IST DAHER AUF IHR WESEN ABZUSTELLEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES SIND ALLE MASSNAHMEN , DIE VERBINDLICHE RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN , WELCHE DIE INTERESSEN DES KLAEGERS DURCH EINEN EINGRIFF IN SEINE RECHTSSTELLUNG BEEINTRÄCHTIGEN , HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE NACH ARTIKEL 173 GEGEBEN IST . DIE FORM , IN DER DIESE HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN ERGEHEN , IST DAGEGEN GRUNDSÄTZLICH OHNE EINFLUSS AUF IHRE ANFECHTBARKEIT .
10 IM FALLE VON HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN , DIE IN EINEM MEHRPHASIGEN VERFAHREN , INSBESONDERE ZUM ABSCHLUSS EINES INTERNEN VERFAHRENS ERGEHEN , LIEGT NACH DIESER RECHTSPRECHUNG EINE ANFECHTBARE HANDLUNG GRUNDSÄTZLICH NUR BEI MASSNAHMEN VOR , DIE DEN STANDPUNKT DER KOMMISSION ODER DES RATES ZUM ABSCHLUSS DIESES VERFAHREN ENDGÜLTIG FESTLEGEN , NICHT ABER BEI ZWISCHENMASSNAHMEN , DIE DIE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG VORBEREITEN SOLLEN .
11 ETWAS ANDERES WÜRDE SICH NUR DANN ERGEBEN , WENN HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN IM RAHMEN DES VORBEREITENDEN VERFAHRENS NICHT NUR DIE OBEN AUFGEFÜHRTEN RECHTLICHEN MERKMALE TRÜGEN , SONDERN SELBST EIN BESONDERES VERFAHREN ENDGÜLTIG ABSCHLÖSSEN , DAS SICH VON DEMJENIGEN UNTERSCHEIDET , WELCHES DER KOMMISSION ODER DEM RAT DIE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE ERMÖGLICHEN SOLL .
12 ES IST AUSSERDEM ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS MASSNAHMEN REIN VORBEREITENDER ART ZWAR NICHT ALS SOLCHE ANFECHTBAR SIND , DASS DIE IHNEN ETWA ANHAFTENDEN RECHTLICHEN MÄNGEL JEDOCH IM RAHMEN DER KLAGE GEGEN DIE ENDGÜLTIGE HANDLUNG , DEREN VORBEREITUNG SIE DIENEN , GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN .
13 DIE WIRKUNGEN UND DIE RECHTSNATUR DER EINLEITUNG EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS AUFGRUND DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 17 SOWIE EINER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 99/63 SIND IM LICHTE DER FUNKTION DIESER HANDLUNGEN INNERHALB WETTBEWERBSRECHTLICHEN VERWALTUNGSVERFAHRENS DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , DAS DURCH DIE VORERWÄHNTEN VERORDNUNGEN GEREGELT IST .
14 DIE AUSGESTALTUNG DIESES VERFAHRENS SOLL ES DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHEN , IHREN STANDPUNKT ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN UND DIE KOMMISSION MÖGLICHST UMFASSEND ZU INFORMIEREN , BEVOR DIESE EINE ENTSCHEIDUNG TRIFFT , DIE DIE INTERESSEN DER UNTERNEHMEN BEEINTRÄCHTIGT . DAMIT SOLLEN FÜR DIE UNTERNEHMEN VERFAHRENSMÄSSIGE GARANTIEN GESCHAFFEN UND , WIE SICH AUS DER ELFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 17 ERGIBT , DEREN RECHT GEWÄHRLEISTET WERDEN , VON DER KOMMISSION ANGEHÖRT ZU WERDEN .
15 AUS DIESEM GRUNDE MUSS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 UND ZUR WAHRUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNGEN DAS RECHT HABEN , SICH ZU ALLEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION IN IHREN ENTSCHEIDUNGEN IN BETRACHT ZIEHEN WILL ; DIESE BESCHWERDEPUNKTE MÜS SEN IHM DAHER MIT DEM NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 99/63 VORGESEHENEN SCHRIFTSTÜCK MITGETEILT WERDEN . UM ETWAIGE ZWEIFEL ÜBER DIE VERFAHRENSRECHTLICHE LAGE DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ZU BESEITIGEN , IST DAHER AUCH DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS AUFGRUND DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN DEUTLICH DURCH EINE HANDLUNG GEKENNZEICHNET , DIE DIE ABSICHT ZUM AUSDRUCK BRINGT , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN .
16 UM DIE ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE DARZUTUN , HAT IBM AUF EINE REIHE VON WIRKUNGEN VERWIESEN , DIE DURCH DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS UND DURCH EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE HERVORGERUFEN WÜRDEN .
17 EINIGE DIESER WIRKUNGEN GEHEN NICHT ÜBER DIE EINER VERFAHRENSHANDLUNG ZUKOMMENDEN WIRKUNGEN HINAUS UND WIRKEN SICH AUF DIE RECHTSSTELLUNG DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS , ABGESEHEN VON SEINER VERFAHRENSRECHTLICHEN LAGE , NICHT AUS . DIES TRIFFT INSBESONDERE AUF DIE UNTERBRECHUNG DER VERFOLGUNGSVERJÄHRUNG ZU , DIE NACH DER VERORDNUNG NR . 2988/74 DES RATES VOM 26 . NOVEMBER 1974 ÜBER DIE VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( ABL . L 319 , S . 1 ) SOWOHL DURCH DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS ALS AUCH DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE EINTRITT . DAS GLEICHE GILT FÜR DEN UMSTAND , DASS DIESE HANDLUNGEN NOTWENDIGE ETAPPEN DARSTELLEN , DIE DIE KOMMISSION GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 17 DURCHLAUFEN MUSS , BEVOR SIE DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN EINE GELDBUSSE ODER EIN ZWANGSGELD AUFERLEGEN KANN , SOWIE FÜR DEN UMSTAND , DASS DIESE HANDLUNGEN FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DIE PFLICHT BEGRÜNDEN , SICH IN EINEM VERWALTUNGSVERFAHREN ZU VERTEIDIGEN .
18 ANDERE VON IBM ANGEFÜHRTE WIRKUNGEN FÜHREN NICHT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS . DIES GILT FÜR DEN UMSTAND , DASS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 MIT DER EINLEITUNG EINES VERFAHRENS ENTFÄLLT ; DIESE WIRKUNG , DIE IM ÜBRIGEN IM VORLIEGENDEN FALL MANGELS EINES NATIONALEN VERFAHRENS NICHT EINTRETEN KONNTE , BESTEHT IM WESENTLICHEN DARIN , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN VOR PARALLELVERFAHREN DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GESCHÜTZT WIRD . DAS GLEICHE GILT FÜR DIE DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEIGEMESSENE WIRKUNG , DEN STANDPUNKT DER KOMMISSION ZU KONKRETISIEREN ; DIESE WIRKUNG BESTEHT IM WESENTLICHEN DARIN , DASS DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 99/63 DARAN GEHINDERT WIRD , IN IHRER ENTSCHEIDUNG - SOFERN KEINE NEUE MITTEILUNG VON BESCHWERDEPUNKTEN VORLIEGT - ANDERE BESCHWERDEPUNKTE IN BETRACHT ZU ZIEHEN ALS DIEJENIGEN , ZU DENEN DAS UNTERNEHMEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEHABT HAT , WOBEI ES DER KOMMISSION ALLERDINGS UNBENOMMEN BLEIBT , BESCHWERDEPUNKTE FALLENZULASSEN UND DAMIT IHRE AUFFASSUNG ZUGUNSTEN DES UNTERNEHMENS ZU ÄNDERN .
19 EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEGRÜNDET FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG , SEINE GESCHÄFTSPRAKTIKEN ZU ÄNDERN ODER ZU ÜBERPRÜFEN ; SIE BEWIRKT AUCH NICHT , DASS IHM DER ZUVOR GEWÄHRTE SCHUTZ VOR GELDBUSSEN - ETWA IM FALLE DER MITTEILUNG , MIT DER DIE KOMMISSION EIN UNTERNEHMEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR . 17 ÜBER DAS ERGEBNIS DER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG EINER VON DEM UNTERNEHMEN ANGEMELDETEN VEREINBARUNG UNTERRICHTET - ENTZOGEN WIRD . DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KANN ZWAR DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN , DASS ES ERNSTLICH GEFAHR LÄUFT , VON DER KOMMISSION MIT EINER GELDBUSSE BELEGT ZU WERDEN , DOCH IST DIES LEDIGLICH EINE TATSÄCHLICHE FOLGE , NICHT ABER EINE RECHTSWIRKUNG , DIE DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE HERVORGERUFEN WERDEN SOLL .
20 EINE GEGEN DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS UND GEGEN EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE GERICHTETE ANFECHTUNGSKLAGE KÖNNTE DEN GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER FRAGEN ZWINGEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION SICH NOCH NICHT HAT ÄUSSERN KÖNNEN ; SIE WÜRDE DAMIT DER ERÖRTERUNG DER SACHLICHEN PROBLEME VORGREIFEN UND DIE VERSCHIEDENEN PHASEN DES VERWALTUNGS- UND DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS DURCHEINANDER BRINGEN . SIE WÄRE DAHER MIT DER IM VERTRAG VORGESEHENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND GERICHTSHOF UND DEM KLAGESYSTEM DES VERTRAGES SOWIE MIT DEN ERFORDERNISSEN EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND EINES ORDNUNGSGEMÄSSEN ABLAUFS DES VERWALTUNGSVERFAHRENS DER KOMMISSION UNVEREINBAR .
21 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS WEDER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS NOCH EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE IHRER NATUR UND IHREN RECHTSWIRKUNGEN NACH ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN SIND , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN IST . IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 17 UND NR . 99/63 AUSGESTALTET IST , STELLEN SIE GEGENÜBER DER ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ERGEHENDEN ENTSCHEIDUNG VORBEREITENDE VERFAHRENSHANDLUNGEN DAR .
22 UM DIE ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE DARZUTUN , VERWEIST IBM WEITER AUF DIE BESONDERHEITEN DES VORLIEGENDEN FALLS SOWIE AUF DIE ART UND DIE TRAGWEITE IH RES VORBRINGENS ZUR SACHE UND TRAEGT VOR , FRÜHZEITIGER RECHTSSCHUTZ MÜSSE IM VORLIEGENDEN FALL SOWOHL NACH FÜR DIESES GEBIET GELTENDEN VÖLKERRECHTLICHEN GRUNDSÄTZEN ALS AUCH NACH ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DER RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN . DIE VORLIEGENDE KLAGE SOLLE DIE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHEN , DASS DAS VERWALTUNGSVERFAHREN VON ANFANG AN NACH GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN UND VÖLKERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN INSBESONDERE ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE EINLEITUNG SOLCHER VERFAHREN VOLLKOMMEN RECHTSWIDRIG GEWESEN SEI . JEDE FORTSETZUNG DIESES VERWALTUNGSVERFAHRENS SEI RECHTSWIDRIG , UND DIE MÖGLICHKEIT EINER SPÄTEREN NICHTIGERKLÄRUNG DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG REICHE NICHT AUS , UM IBM WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHREN .
23 IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE BEDARF ES KEINER ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN , NÄMLICH IM FALLE VON MASSNAHMEN , DIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT GEWISSERMASSEN AUF DER STIRN TRAGEN , DIE GEWÄHRUNG FRÜHZEITIGEN RECHTSSCHUTZES , WIE IHN DIE KLAEGERIN ANSTREBT , ALS MIT DEM KLAGESYSTEM DES VERTRAGES VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KANN , DA DIE VON DER KLAEGERIN HIER VORGETRAGENEN UMSTÄNDE IN KEINEM FALL DIE ZULÄSSIGKEIT EINER SOLCHEN KLAGE BEGRÜNDEN KÖNNEN .
24 IM ÜBRIGEN BEDARF ES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DER SOFORTIGEN ANFECHTBARKEIT DER ANGEGRIFFENEN HANDLUNGEN , UM IBM WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHREN . SOLLTE DIE KOMMISSION BEI ABSCHLUSS DES VERWALTUNGSVERFAHRENS UND NACH PRÜFUNG DER ÄUSSERUNGEN , ZU DENEN IBM IM LAUFE DIESES VERFAHRENS GELEGENHEIT HAT , EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN , DIE DIE INTERESSEN VON IBM BEEINTRÄCHTIGT , SO IST GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG DIE MÖGLICHKEIT DER KLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GEGEBEN , IN DEREN RAHMEN IBM SÄMTLICHE SACHDIENLICHEN ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL VORBRINGEN KANN . ES WIRD DANN SACHE DES GERICHTSHOFES SEIN FESTZUSTELLEN , OB IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS RECHTSWIDRIG GEHANDELT WORDEN IST UND OB HIERDURCH DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VON DER KOMMISSION ZUM ABSCHLUSS DES VERWALTUNGSVERFAHRENS GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG BEEINTRÄCHTIGT WIRD .
25 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .
26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA IBM MIT IHRER KLAGE UN TERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN MEMOREX S.A . AUFZUERLEGEN . NEBEN DEN DURCH DAS HAUPTSACHEVERFAHREN VERURSACHTEN KOSTEN GEHÖREN HIERZU DIE KOSTEN , DIE DURCH DEN ANTRAG VON IBM AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ENTSTANDEN SIND UND ÜBER DIE DIE ENTSCHEIDUNG IM BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7 . JULI 1981 VORBEHALTEN GEBLIEBEN WAR , SOWIE DIE KOSTEN , DIE DURCH DEN ANTRAG VON IBM AUF DIE ÜBERMITTLUNG BESTIMMTER EINZELHEITEN UND SCHRIFTSTÜCKE BETREFFEND DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS DURCH DIE KOMMISSION ENTSTANDEN SIND , DER DURCH DIE ABWEISUNG DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .
2.DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN MEMOREX S.A . SOWIE DER DURCH DIE ANTRAEGE VON IBM AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UND AUF DIE ÜBERMITTLUNG BESTIMMTER EINZELHEITEN UND SCHRIFTSTÜCKE BETREFFEND DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS DURCH DIE KOMMISSION ENTSTANDENEN KOSTEN .