SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 23. FEBRUAR 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In iden beiden Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es wieder einmal um die bereits aus einer Reihe anderer Verfahren bekannte Stahlquotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31.10.1980, S. 1 ff.), die vom 1. Oktober 1980 bis zum 30. Juni 1981 gegolten hat.
Der erste der beiden jetzt interessierenden Fälle betrifft eine Entscheidung der Kommission, in der diese es ablehnte, die der Klägerin für das erste Quartal 1981 zugeteilte Walzstahlerzeugnisse der Gruppe I betreffende Quote gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, der Abweichungen von der allgemeinen Quotenregelung für den Fall zuließ, daß die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 und ihrer Anwendungsbestimmungen für ein Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich zogen, zu erhöhen.
Der zweite Fall bezieht sich auf eine Entscheidung, mit der die Kommission der Klägerin deswegen eine Geldbuße auferlegte, weil sie im ersten Quartal 1981 die ihr zugestandenen Produktionsquoten überschritten hat. Dies geschah nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80, der für einen solchen Fall bestimmt:
„Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote... überschreiten..., werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstahlen beträgt.
Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quote[n] überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden...
Dieser Betrag erhöht sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstandes mit Wirkung des in dem Strafbeschluß festgesetzten Datums um 1 %.“
Zum Sachverhalt der Verfahren ist zunächst folgendes zu sagen:
Unter dem Datum des 19. Dezember 1980 erhielt die Klägerin von der Kommission eine Mitteilung gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurden — bezogen auf das erste Quartal 1981 — die Referenzproduktionen, von denen es hieß, sie seien „laut Artikel 4“ angepaßt worden, und die Produktionsquoten bekanntgegeben. Zu letzteren war vermerkt, sie müßten, weil die aufgeführten Erzeugnisse auch einige nicht dem Quotensystem unterworfene enthielten, noch laut Artikel 6 § 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt werden. In einem weiteren Schreiben der Kommission vom 1. April 1981 wurden dann die nach Artikel 6 bereinigten Quoten übermittelt. Für die Erzeugnisse der Gruppe I war in diesem Schreiben freilich die gleiche Quote genannt wie schon in der Mitteilung von Dezember 1980.
Noch während des ersten Quartals 1981 kam es zu mehreren Kontakten von Vertretern der Klägerin mit dem für die Quotenregelung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission und zuständigen Kommissionsdienststellen wegen einer Anwendung des bereits genannten Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, auf die sich nach den Angaben der Klägerin ein Antrag vom 4. Februar 1981 bezogen haben soll. Schon dabei soll der Klägerin mitgeteilt worden sein, die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift in bezug auf die Erzeugungsgruppe I seien nicht gegeben. Dies wurde der Klägerin noch einmal schriftlich in einem Bescheid vom 19. Oktober 1981 bestätigt. In ihm hieß es, die Kommission habe in vergleichbaren Fällen das Vorliegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten nur anerkannt, wenn der Auslastungsgrad eines Unternehmens mehr als 10 Prozentpunkte unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft gelegen habe und der Anteil der Erzeugnisse der Gruppe I an der Gesamtproduktion aller Erzeugnisgruppen mindestens 30 Prozentpunkte ausgemacht habe. Da der Auslastungsgrad der Klägerin im ersten Quartal 1981 aber nur 5,4 % unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft gelegen habe, komme für sie eine Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht in Betracht.
Dieser Bescheid wurde von der Klägerin angefochten mit einer Klage, die am 30. November 1981 beim Gerichtshof eingegangen ist und den Antrag enthält, die Entscheidung vom 19. Oktober 1981 aufzuheben (Rechtssache 303/81).
Bei der Überprüfung der Meldungen und Informationen, zu denen die Klägerin nach der Entscheidung Nr. 2794/80 der Kommission gegenüber verpflichtet war, wurde festgestellt, daß die Klägerin die ihr für das erste Quartal 1981 zugestandenen Erzeugungsquoten überschritten hat. Als die Klägerin davon erfuhr, die Kommission habe die Absicht, ihr gegenüber einen Bußgeldbescheid zu erlassen, erinnerte sie in einem an den Kabinettchef des für die Quotenregelung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1981 daran, in einem Gespräch mit den Vertretern der Klägerin vor Beginn der sogenannten Eurofer-II-Verhandlungen sei telefonisch zugesagt worden, die Kommission werde bei Teilnahme Mer Klägerin an diesen Verhandlungen die Quotenüberschreitung im ersten Quartal — die Rede war hier von rund 25000 t — „glattstellen“. Dazu kam es jedoch nicht, vielmehr wurde die Klägerin in einem Schreiben vom 15. Juni 1981 formell darauf hingewiesen, sie habe ihre Quote um 61955 t überschritten, und sie wurde aufgefordert, dazu gemäß Artikel 36 des Montanvertrags Stellung zu nehmen. Dem kam die Klägerin in einem Schreiben vom 22. Juli 1981 nach, in dem sie betonte, die Quotenüberschreitung habe sich nur auf 28682 t belaufen., Daraufhin wurde ihr von der Kommission in einem Schreiben vom 19. August 1981 mitgeteilt, tatsächlich sei, gehe man von einer Bereinigung der Quote für die Erzeugnisgruppe I aus, die im Schreiben der Kommission vom 1. April 1981 irrtümlich unterblieben sei, eine Quotenüberschreitung im Umfang von 61955 t festzustellen. In diesem Schreiben wurde auch betont, der genannte Kabinettchef habe nicht die Zusage einer Glattstellung der Quotenüberschreitung machen können, weil nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 jede Quotenüberschreitung zwangsläufig mit einer Geldbuße belegt werden müsse. Dazu konnte die Klägerin noch einmal am 25. August 1981 sowie bei einer Anhörung vom 25. September 1981 Stellung nehmen. Dann erging am 28. Oktober 1981 eine Bußgeldentscheidung nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurde festgestellt, es sei, weil die ursprünglich mitgeteilte Quote am 1. April 1981 aus Versehen als bereinigte Quote bestätigt Worden sei, davon auszugehen, daß die Überschreitung bei der Erzeugnisgruppe I 28682 t betragen habe. Demgemäß wurde der Klägerin eine Buße von 75 ECU pro t Mehrproduktion auferlegt, was einen Betrag von 2151150 ECU (= 5235727 DM) ergab. Die Buße sei in einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung zahlbar, und der Betrag erhöhe sich für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstandes nach Ablauf der vorgenannten Frist um 1 %.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 1981 den Gerichtshof angerufen und beantragt, die Entscheidung vom 28. Oktober 1981 aufzuheben, hilfsweise, die verhängte Geldbuße auf eine dem Gerichtshof angemessen erscheinende Summe herabzusetzen (Rechtssache 312/81).
Zu diesen Klageanträgen, die die Kommission für unbegründet hält, nehme ich wie folgt Stellung.
I — Zu der auf Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gestützten Entscheidung (Rechtssache 303/81)
Diese Entscheidung greift die Klägerin mit zwei Gruppen von Argumenten wegen Verletzung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, also — im Sinne von Artikel 33 des Montanvertrages — wegen Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, an. Die eine betrifft das für die Kommission entscheidende Kriterium, nach dem der Auslastungsgrad eines Unternehmens um mehr als 10 % unter dem der übrigen Hersteller der Gemeinschaft liegen muß; bei der anderen geht es um die korrekte Bewertung der Kapazität der Klägerin im ersten Quartal 1981.
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Vor allem ist die Klägerin der Meinung, es dürfe von außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht nur gesprochen werden, wenn der Auslastungsgrad eines Unternehmens mehr als 10 % unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft liege. Dies bedeute eine unzulässige Einengung der Prüfung, die zu Diskriminierungen führen könne. Zu verlangen sei vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Einbeziehung des wirtschaftlichen Bereichs und namentlich der finanziellen Lage, und dabei könne sich durchaus ergeben, daß relevante außerordentliche Schwierigkeiten auch festzustellen seien, wenn der Auslastungsgrad um weniger als 10 % vom Durchschnitt nach unten abweiche. Die Kommission versucht demgegenüber ihre Verwaltungspraxis zu rechtfertigen, indem sie ganz allgemein darauf verweist, der Artikel 14 stelle eine Ausnahmebestimmung dar, die eine enge Auslegung verlange. Dabei habe sie tatsächlich nicht nur auf ein Kriterium, nämlich das bereits genannte, zurückgegriffen. In erster Linie sei Artikel 14 angewandt worden, wenn andernfalls Lieferverpflichtungen nicht zu erfüllen gewesen wären, wobei solche Lieferverpflichtungen allerdings dem erwähnten Grundgedanken entsprechend nur in engen Grenzen berücksichtigt worden seien, nämlich soweit Ansiandsaufräge nachgewiesen worden seien. Daneben sei es auch auf einen Auslastungsvergleich angekommen, indem man auf Artikel 14 zurückgegriffen habe, wenn die Vergleichsproduktion — etwa wegen technischer Zwischenfälle oder Streiks — stark vom Durchschnitt abgewichen sei und eine reguläre Aufstockung nach Artikel 4 Nummer 3 bis 5 nicht in Betracht gekommen sei. Insofern aber habe sie eine feste Größe für notwendig erachtet, einmal zur Vermeidung von Diskriminierungen und zum anderen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, da ja die Anpassung der vierteljährlich festzusetzenden Quoten möglichst schnell habe vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus erscheine die gewählte Größe auch sachgerecht. Da der Artikel 14 von außergewöhnlichen Schwierigkeiten spreche, sei sicher eine größere Abweichung vom Durchschnitt zu verlangen. Wichtig sei ferner nicht nur, daß die von ihr gewählte Größe auch nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 eine Rolle spiele, sondern auch, daß derartige Schwankungen nach den Erfahrungen des Stahlmarktes bei normalen Marktverhältnissen üblich seien. Nicht zuletzt habe berücksichtigt werden müssen, daß bei der Bewertung der Kapazität eine gewisse Unsicherheit bestehe und daß die Gefahr der Diskriminierung von Unternehmen größer werde, wenn eine geringere Abweichung vom Durchschnitt der Auslastung in Rechnung gestellt werde. Im übrigen weist die Kommission zur Notwendigkeit einer einengenden Auslegung des Artikels 14 noch darauf hin, daß nach seinem Wortlaut etwaige Schwierigkeiten die Folge der Anwendung des Produktionsquotensystems sein müßten. So gesehen könne also nicht an alle möglichen Gesichtspunkte gedacht werden, wie etwa den — von der Klägerin angeführten — Zinsendienst, der die Folge von Unternehmensentscheidungen sei, die vor Einführung des Quotensystems getroffen worden seien, oder auch wirtschaftliche Umstände wie die Ertragslage, die ja eine Voraussetzung für die Einführung und nicht eine Folge des Quotensystems gewesen sei. Was diesen ersten Punkt der Auseinandersetzung angeht, so ist sicher richtig, daß strenge Anforderungen an die Anwendung der Härteklausel des Artikels 14 gestellt werden mußten. Auch kann man wohl im Interesse der Gleichbe-'handlung ein gewisses Verständnis dafür aufbringen, daß eine feste Größe der Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad als wichtiges Kriterium in diesem Zusammenhang angesehen wurde. Ebenso sicher erscheint mir aber, daß ein starres Festhalten gerade an 10 % als einzigem Maßstab — außer nachgewiesenen Lieferverpflichtungen — erheblichen Bedenken begegnen muß. Wenn die Kommission hierzu erklärte, dies stelle bei normalen Marktverhältnissen die übliche Schwankungsbreite dar, so kann ihr mit Recht entgegengehalten werden, daß nach dem Quotensystem die Produktion auf ein Niveau weit unter den normalen Marktverhältnissen gedrückt wurde und daß unter solchen Umständen eine weitere Verringerung der Auslastung, auch wenn sie keine 10 % beträgt, zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen kann. Desgleichen verfängt sicher nicht ihr Hinweis auf die Schwierigkeiten einer korrekten Kapazitätsfeststellung; denn wenn sie bestehen — woran nicht zu zweifeln ist —, ist leicht denkbar, daß eine zu niedrige Kapazität angenommen wird, in Wahrheit also doch, gemessen an der zutreffenden Kapazität eine größere Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad gegeben ist, die recht wohl eine außerordentliche Schwierigkeit im Sinne des Artikels 14 bedeuten kann. Mag man es also grundsätzlich als sachgerecht anerkennen, daß als Leitlinie eine 10 %ige Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad gewählt wurde, so wurde die Kommission doch sicher der Funktion des Artikels 14 — in einem verhältnismäßig groben System für eine möglichst gerechte Gestaltung der Produktionsquoten im Einzelfall zu sorgen — nicht gerecht durch ein starres Festhalten an dem genannten Kriterium. Man muß deshalb davon ausgehen, daß die Kommission — natürlich auf entsprechendes substantiiertes Vorbringen hin — verpflichtet war, zu prüfen, ob nicht auch bei einer geringeren Abweichung vom Durchschnittsauslastungsgrad relevante außerordentliche Schwierigkeiten gegeben waren, die nicht allein in den Verantwortungsbereich des betreffenden Unternehmens fielen. Dabei kann etwa — eine erschöpfende Theorie ist jetzt nicht zu entwickeln — an Überlegungen gedacht werden, wie sie mein Kollege VerLoren van Themaat in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 119/81 ( 1 ) im Zusammenhang mit der Subventionsproblematik angestellt hat, nämlich daß auch bei der Anwendung von Artikel 14 das Problem der Subventionierung von Unternehmen und die sich daraus für andere, nicht subventionierte Unternehmen ergebenden Schwierigkeiten eine Rolle spielen könnten. Da im vorliegenden Fall für die negative Entscheidung der Kommission — wie wir gehört haben — allein die Feststellung maßgebend war, der Auslastungsgrad der Klägerin weiche um weniger als 10 % vom Durchschnitt ab — ob dies tatsächlich zutrifft, wird gleich zu behandeln sein —, und jedenfalls nicht vorgebracht wurde, die Klägerin habe bei der Stellung ihres Antrags nach Artikel 14 keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen außerordentlicher Schwierigkeiten unter einem anderen Gesichtspunkt angeführt, läßt sich somit die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung schon mit der Begründung rechtfertigen, die Kommission habe die ihr nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 obliegende Prüfung unzulässig eingeengt. |
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Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission habe zu Unrecht das Vorliegen des von ihr für entscheidend erachteten Kriteriums — mehr als 10 %ige Abweichung des Auslastungsgrades vom Durchschnitt der Gemeinschaft — im Falle der Klägerin verneint. Dazu sei sie einmal gekommen, weil sie von einer zu niedrigen Kapazität der Warmbreitbandstraße II in Bremen ausgegangen sei. Hätte sie statt einer Leistung von 355000 Moto eine Kapazität anerkannt, die — wie es in den Schriftsätzen hieß - bei 459000 Moto liege, so hätte sich ergeben, daß die Auslastung der Klägerin aufgrund der Quotenmitteilung nur 39 % betragen habe und damit tatsächlich mehr als 10 % vom Durchschnitt der Gemeinschaft (56% im ersten Quartal 1981) entfernt gewesen sei. Zum anderen hielt die Klägerin der Kommission in diesem Zusammenhang — jedenfalls in ihren Schriftsätzen — vor, sie habe zu Unrecht die Kapazität der Warmbreitbandstraße I in Bremen nicht berücksichtigt, die 1958 in Betrieb genommen und im April 1974 im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen vorläufig außer Betrieb gesetzt worden sei.
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Zu der Rechtssache 303/81 läßt sich somit feststellen, daß der in ihr formulierte Klageantrag begründet erscheint einmal, weil die Kommission ihre Entscheidung zu Artikel 14 allein auf den Auslastungsgrad der Klägerin abgestellt hat, und zum anderen, weil sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte eine Prüfung der Kapazität der Klägerin unterlassen hat, die höchstwahrscheinlich zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Auslastungsgrad der Klägerin aufgrund der ihr mitgeteilten Quoten im ersten Quartal 1981 mehr als 10% unter der durchschnittlichen Auslastung in der Gemeinschaft lag. |
II — Zur Rechtssache 312/81, also zu der Entscheidung, mit der die Kommission der Klägerin wegen Überschreitung ihrer Produktionsquote im ersten Quartal 1981 eine Geldbuße auferlegt hat
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1. |
Folgt man meiner Beurteilung der Klage 303/81, plädiert man also für eine Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission die Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf die Klägerin abgelehnt hat, so ist offensichtlich, daß auch ihre Bußgeldentscheidung keinen Bestand haben kann. Die Kommission hat dann nämlich noch einmal die Anwendung des Artikels 14 im ersten Quartal 1981 zu prüfen, und sie kann dabei zu dem Ergebnis kommen, daß die Produktionsquote der Klägerin größer sein mußte. Daraus folgt möglicherweise eine geringere Überschreitung der Quote und damit eine geringere Buße oder vielleicht sogar — wenn eine Erhöhung in einem Umfang angebracht erscheint, der der tatsächlichen Produktion der Klägerin entspricht —, daß eine Buße mangels Verletzung des Artikels 9 vollständig entfällt. |
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2. |
Mit dieser Feststellung soll es freilich nicht sein Bewenden haben, vielmehr werde ich hilfsweise auch auf die besondere, zu der Rechtssache 312/81 vorgetragene Argumentation eingehen. Sie begründet sich jetzt ausschließlich auf eine angebliche, von seinem Kabinettchef übermittelte Zusage des für die Stahlquotenregelung zuständigen Kommissionsmitglieds, für eine Lösung des Problems zu sorgen, das sich aus der Überschreitung der Produktionsquote im ersten Quartal 1981 für die Klägerin ergab. Wenn darüber hinaus in den Schriftsätzen auch die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 geltend gemacht worden ist, so braucht darauf und auf die damit zum Teil verbundenen vielschichtigen Zulässigkeitsprobleme jetzt nicht weiter eingegangen zu werden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, sie erhalte, nachdem sie vom Urteil der Rechtssache 119/81 ( 4 ) Kenntnis genommen habe, die sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 beziehende Rüge nicht mehr aufrecht. |
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3. |
Was die der Klägerin gegebene Zusage angeht, aus der sich die Rechtswidrigkeit der Bußgeldentscheidung ergeben soll, so wurde dazu im einzelnen folgendes ausgeführt. Die Klägerin sei eingeladen worden, am 20. März 1981 an einem Gespräch teilzunehmen mit dem Ziel der Vorbereitung einer Regelung für die Zeit nach dem 30. Juni 1981, in deren Rahmen die größeren Stahlunternehmen freiwillige Produktionsbeschränkungen verabreden sollten. An sich habe sie nicht die Absicht gehabt, dem nachzukommen, weil sie befürchtet habe, daß sie keinen gerechten Anteil an dem zu vereinbarenden Produktionskontingent erhalten werde. Der Kommission, die schon früher verlautbart habe, die Quotenregelung gemäß Artikel 58 des Montanvertrages ende in jedem Fall zum 30. Juni 1981, sei sehr an einer freiwilligen Regelung nach diesem Zeitpunkt und damit an einer Teilnahme der Klägerin an den erwähnten vorgesehenen Gesprächen gelegen gewesen. Deshalb habe sich am 19. März 1981 der Kabinettchef des für die Quotenregelung zuständigen Kommissionsmitgliedes in dessen Namen und Auftrag — die Klägerin verwendet hier den juristischen Begriff „als Bote“ — telefonisch an die Klägerin gewandt und das Versprechen der Teilnahme durch die Zusage erwirkt, man werde — gleichsam als Ausgleich für die von der Klägerin durch die Neuregelung erwarteten Nachteile — das Problem lösen, das sich aus der Überschreitung der Produktionsquote der Klägerin im ersten Quartal 1981 ergebe. Die Klägerin, die im Vertrauen auf die Zusage auch davon abgesehen habe, wegen der sich auf das erste Quartal 1981 beziehenden Quotenentscheidung den Gerichtshof anzurufen, habe daraufhin an dem vorgesehenen Gespräch teilgenommen, und es sei dabei auch zum Teil zu einer Einigung gekommen. In Anbetracht dieser Sachlage könne sich die Kommission nicht einseitig von der getroffenen Verabredung lossagen und, ohne das Problem der Klägerin zu lösen, ihr eine Geldbuße auferlegen. Die Kommission bestreitet nicht — so habe ich sie in der mündlichen Verhandlung verstanden —, daß der erwähnte Kabinettchef der Klägerin gegenüber davon gesprochen hat, ihr Problem werde gelöst („to solve the problem“). Sie steht aber vor allem auf dem Standpunkt, es sei, weil der Artikel 9 bei Überschreitung der Produktionsquoten zwingend die Verhängung von Geldbußen vorsehe, in keinem Fall die Zusage möglich gewesen, es werde eine Buße auch bei Überschreitung der Quote nicht verhängt, und es zeige sich damit — mangels Schlüssigkeit — schon die Unzulässigkeit der erwähnten Rüge. Daneben weist die Kommission darauf hin, in Wahrheit sei nicht erkennbar, was zugesagt worden sein soll, es fehle also für die Annahme eines bindenden Versprechens an der im Verwaltungsrecht notwendigen Bestimmtheit und damit auch am Bindungswillen. Ferner bestreitet die Kommission, daß das für die Quotenregelung zuständige Kommissionsmitglied seinen Kabinettchef in der angegebenen Weise beauftragt habe, und es komme somit — unterstellt, der Kabinettchef habe eine bindende Zusage machen wollen — zumindest die Rechtsprechung zum Zuge, nach der mündliche Zusicherungen von Beamten durch die verantwortlichen Stellen genehmigt werden müßten. Schließlich sei — gehe man davon aus, daß die Lösung des Problems der Klägerin in Form einer Quotenerhöhung zugesagt worden sei — eine so zu verstehende Zusage jedenfalls deswegen nicht als wirksam anzusehen, weil es ihr an der notwendigen Schriftform fehle. |
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4. |
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III — Nach alledem schlage ich folgende Entscheidung zu den beiden hier behandelten Rechtssachen vor:
Dem Antrag der Klägerin entsprechend ist die Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1981 betreffend die Zurückweisung des Antrags der Klägerin gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 aufzuheben. Gleichermaßen ist danach — weil die Bestimmung der Produktionsquote der Klägerin für das erste Quartal 1981 noch nicht als definitiv anzusehen ist — die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1981 aufzuheben, mit der die Klägerin wegen Überschreitung der für das erste Quartal 1981 geltenden Produktionsquote mit einer Buße belegt worden ist. Bei diesem Prozeßausgang hat die Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.
( 1 ) Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 2627.
( 2 ) Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 2627.
( 3 ) Urteil vom 7. Juli I9S2 in der Rechtssache 119/81 — Klöckncr-Werkc AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 2627.
( 4 ) Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 2627.
( 5 ) Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 — Macchiorlati Dalmas e Figli gegen Hohe Behörde —, Slg. 1965, S. 241.
( 6 ) Urteil vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74— Nederlandse Vereniging voor Fruit en Groentcnimporlhandcl und Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geïmporteerd Fruit „Frubo“ gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1975, S. 563.