SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIR GORDON SLYNN

VOM 22. JUNI 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es die zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts (Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976, ABl. L 26, 1977, S. 1) erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der in Artikel 43 der Richtlinie festgesetzten Frist erlassen hat. Diese Frist ist am 16. Dezember 1978, zwei Jahre, nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten bekanntgegeben worden war, abgelaufen.

Irland hat weder im schriftlichen Verfahren noch in seinen mündlichen Ausführungen bestritten, es unterlassen zu haben, der Richtlinie nachzukommen. Es führt aus, daß es das zu diesem Zweck erforderliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet habe, und weist den Gerichtshof auf drei Schwierigkeiten hin, denen es die verspätete Durchführung der Richtlinie zuschreibt. Die erste bestehe in der Vielschichtigkeit des Gegenstandes, die wesentliche Änderungen des irischen Gesellschaftsrechts notwendig mache. Die zweite sei die in der Richtlinie gesetzte Frist, die Irland für viel zu kurz hält, was sich daran zeige, daß auch andere Mitgliedstaaten ihr nicht rechtzeitig nachgekommen seien. Die dritte Schwierigkeit liege in der politischen Situation Irlands, wo zwei allgemeine Wahlen in sieben Monaten zu einem erheblichen Zeitverlust des Parlaments geführt hätten. Unter diesen Umständen sei der Gerichtshof befugt, „diesen Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen“, auch wenn sie „streng rechtlich gesehen keine Rechtfertigung darstellen“. Irland betont, es habe den Wunsch, der Richtlinie so bald wie möglich nachzukommen, und beantragt, der Gerichtshof möge die Klage abweisen oder das Verfahren bis zu dem bevorstehenden Erlaß des Gesetzes aussetzen.

Der Prozeßvertreter Irlands hat sich insoweit auf die Ausführungen des Generalanwalts Gand in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 31/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 25 ff., 45) berufen, wo dieser die Auffassung vertreten hat, der Gerichtshof sollte „bei all der Ungewißheit, die mit der Beurteilung eines Verhaltens verbunden ist“, das Verhalten eines Mitgliedstaats nicht leichtfertig beanstanden. In jenem Fall hatte die Kommission allerdings die in der Praxis verspätete Auszahlung bestimmter Summen gerügt, für die' ein Ermessensspielraum bestand. Hier dagegen ist die Verpflichtung, der Richtlinie nachzukommen, klar und keiner Ermessensentscheidung zugänglich; die angeführte Stelle trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Prozeßbevollmächtigte Irlands hat weiter auf die Rechtssache 91/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1099, 1104) Bezug genommen; dort hat der Gerichtshof (nach dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten) ausgeführt, die Kommission könne besondere in einem Mitgliedstaat herrschende Gegebenheiten berücksichtigen, wenn sie zu entscheiden habe, ob das in Artikel 169 vorgesehene Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. Diese Ausführungen stellen jedoch eine Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission dar und sind nicht Teil der Entscheidung.

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277 ff., 284) bereits für Recht erkannt, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf die etwaige Verspätung anderer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen berufen kann, um die — auch nur zeitweilige — Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen zu rechtfertigen. Erweist sich die Frist, in der eine Richtlinie zu vollziehen ist, als zu kurz, so besteht für den betreffenden Mitgliedstaat nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu bewegen. Es ist nicht vorgetragen worden, daß Irland eine solche Verlängerung beantragt hat. Ferner steht aufgrund der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen fest, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus einer Richtlinie der Gemeinschaft ergeben.

Zwar mag es, wie ich in der Rechtssache 28/81 (Kommission/Italien, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt habe, sein, daß der Gerichtshof wegen der Umstände, die ihm vorgetragen werden, eine Feststellung nach seinem Ermessen aussetzen könnte. Mir scheint jedoch, daß es im wesentlichen Sache der Kommission ist, darüber zu befinden, ob der Zeitpunkt gekommen ist, den Gerichtshof mit der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag zu befassen; wenn die Vertragsverletzung in der üblichen Weise dargetan ist, hat die Kommission einen Anspruch auf ihre Feststellung, wenn sie auf der Klage besteht.

Dem Gerichtshof ist in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, daß das irische Gesetz zur Durchführung der Richtlinie jetzt im Entwurf vorliegt, seine Verabschiedung durch das Parlament jedoch abzuwarten bleibt.

Der Chief State Solicitor hat den Präsidenten des Gerichtshofes mit Fernschreiben vom 18. Juni 1982 darüber unterrichtet, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Zweiten Richtlinie über das Gesellschaftsrecht am 16. Juni 1982 im Senat eingebracht worden sei; es werde fest damit gerechnet, daß dieses Gesetz gegen Ende Juli 1982 von beiden Häusern verabschiedet sein werde.

Mangels eines Antrags der Kommission auf Einstellung des Verfahrens meine ich, daß diese trotz der seit der mündlichen Verhandlung unternommenen Schritte einen Anspruch auf die beantragte Feststellung hat und daß Irland in jedem Fall zur Tragung der Kosten verurteilt werden sollte. Falls die Kommission allerdings vor Erlaß eines Urteils durch den Gerichtshof die Einstellung des Verfahrens beantragt, hätte der Gerichtshof dies zu berücksichtigen.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.