SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 11. MÄRZ 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sachverhalt und Vorabentscheidungsfragen

Am 27. April 1972 und am 7. Juni 1972 exportierte die Firma Wünsche, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Partien Getreidemischfutter nach Großbritannien. Da dieses Land seinerzeit noch nicht der Gemeinschaft beigetreten war, konnte die Klägerin für diese Ausfuhr Ausfuhrerstattungen beantragen, deren Betrag in den Kommissionsverordnungen Nr. 661/72 vom 29. März 1972 (ABl. L 79, S. 35) und Nr. 1121/72 vom 29.Mai 1972 (ABl. L 126, S. 33) festgesetzt war. Um diese Erstattungen zu erhalten, reichte die Klägerin eine Anmeldung beim Hauptzollamt ein, das einen Betrag von 102895,49 DM auszahlte. Die Zusammensetzung des Getreidemischfutters wurde wie folgt angegeben :

66 % Gerstenmehl, anderes,

20 % Gerstenschalen, vermählen,

12 % Kartoffelstärke,

1 % Mineralstoffmischung,

1 % Melasse.

Später stellte das Hauptzollamt jedoch fest, daß die Berechnungsgrundlage für die Erstattung, die ursprünglich auf der Annahme beruhte, die 66 % „Gerstenmehl, anderes“ seien ein Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen, unrichtig war. Es stellte sich heraus, daß dieser Bestandteil eine Mischung aus gemahlener Gerste und aus sogenanntem Schleifmehl des ersten und zweiten Schälgangs der Gerstengraupenproduktion war. Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, von dieser Mischung könne allein die gemahlene Gerste berücksichtigt werden; folglich verlangte es 89175,33 DM zurück. Nach seiner Ansicht stellte das Schleifmehl ein Nebenerzeugnis der Gerstengraupenproduktion dar und war daher in die Tarifnummer 23.03 des GZT einzuordnen. Nachdem diese Auffassung vom Finanzgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden war, auch das Schleifmehl müsse als ein Getreideerzeugnis angesehen werden, legte das Hauptzollamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof, der darüber zu entscheiden hat, ob der Begriff Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen richtig ausgelegt worden ist, hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1.

Sind bei der Entscheidung über den Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 661/72 und Nr. 1121/72 der Kommission auch Erzeugnisse zu berücksichtigen, die beim Schleifen oder Schälen und nicht beim Mahlen von Getreidekörnern angefallen sind?

2.

Ist der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der oben genannten Verordnungen nach der Gesamtheit der im Mischfutter enthaltenen Bestandteile zu bestimmen, die bei der Be- oder Verarbeitung von Getreide angefallen sind?

3.

Falls die Frage zu 2. verneint wird: Kann Getreideerzeugnis im Sinne der genannten Verordnungen eine Vormischung sein, die aus gemahlener Gerste und sog. Schleifmehl besteht?

4.

Falls die Frage zu 1. bejaht und die Frage zu 3. verneint wird: Sind die bei den einzelnen Schleif- oder Schälvorgängen der Gerstengraupenproduktion anfallenden Schleifmehle bei der Entscheidung über den Gehalt der Mischfuttermittel an Getreideerzeugnissen im Sinne der genannten Verordnungen getrennt voneinander zu berücksichtigen?

2. Das einschlägige Gemeinschaftsrecht

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide wurde durch die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117, S. 2269) geschaffen. Auf der Grundlage dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung Nr. 968/68 vom 15. Juli 1968 (ABl. L 166, S. 2) über die Regelung für Getreidemischfuttermittel. Die Gewährung und die Festsetzung der Erstattungen für diese Futtermittel sind in der Verordnung Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 (ABl. L 246, S. 11) geregelt, während die konkreten Erstattungsbeiträge für die betreffenden Zeiträume in den bereits erwähnten Kommissionsverordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 vom 29. März bzw. 29. Mai 1972 (ABl. L 79, S. 35, und L 126, S. 33) festgesetzt waren.

3. Die erste Frage

Bei der ersten Frage des Bundesfinanzhofs geht es darum, ob auch Gerstenschleifmehl in den Anwendungsbereich der beiden Kommissionsverordnungen fällt, das heißt ob es für die Feststellung, was unter „Getreideerzeugnissen“ zu verstehen ist, auch auf die Herstellungsweise (Mahlen oder Schleifen) ankommt. In Artikel 7 der Verordnung Nr. 968/68 wird der sachliche Geltungsbereich des fraglichen Erstattungssystems wie folgt definiert:

„(1)

Bei der Festsetzung der Ersattung bei der Ausfuhr werden nur bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden und für die eine Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt werden kann.“

Auf dieser Grundlage wird in der jeweils vierten Begründungserwägung der beiden Kommissionsverordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 festgestellt, daß

„... die Erstattung nur unter Berücksichtigung der Erzeugnisse bestimmt werden [muß], die gewöhnlich für die Herstellung von Mischfuttermitteln verwandt werden und für die eine Erstattung festgesetzt werden kann“.

Was die in diesen Mischfuttermitteln enthaltenen „Getreideerzeugnisse“ anbelangt, so verweist die Fußnote 2 in der jeweiligen Anlage zu diesen Verordnungen auf Kapitel 10 sowie die Tarifnummern 11.01 und 11.02 (ausgenommen Tarifstelle 11.02 G) des Gemeinsamen Zolltarifs. (Die vor 1972 geltende Fassung des GZT ist im ABl. L 1 1972 veröffentlicht.) In diesem Sinne umfaßt der Begriff „Getreideerzeugnisse“ in den Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72:

Getreide (Kapitel 10);

Mehl von Getreide (Tarifnummer 11.01);

Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, perförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken) (Tarifnummer 11.02).

Da es in beiden Verordnungen weder eine eigene Nomenklatur noch anderslautende Bestimmungen gibt, muß die Frage, ob Gerstenschleifmehl unter den so umschriebenen Begriff „Getreideerzeugnisse“ fällt, durch Auslegung des GZT beantwortet werden. In diesem Sinne hat sich auch Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 80/72 (Slg. 1973, 660/661) geäußert. Da Kapitel 10 (Getreide) wegen der Art des Erzeugnisses unanwendbar ist, müssen die Tarifnummern 11.01 und 11.02 des GZT sowie die Kriterien geprüft werden, aufgrund deren Erzeugnisse unter diese Tarifnummern fallen. Dabei stellt sich heraus, daß gemäß der Vorschrift 2 A zu diesem Kapitel folgende Kriterien für die Tarifierung von Gerste maßgeblich sind: Das Erzeugnis muß einen Stärkegehalt von mindestens 45 % und zugleich einen Aschegehalt von höchstens 3 % aufweisen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gehört das betreffende Müllereierzeugnis nach dieser Vorschrift zu Tarifnummer 23.02 des GZT, die „Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten“ umfaßt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so kommt es nicht mehr darauf an, wie das Erzeugnis hergestellt worden ist, hier, ob durch Mahlen oder durch Schleifen. Mit der Bedeutung der beiden Kriterien hat sich der Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache 80/72 (Lassiefa-brieken/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1973, 635) ausführlich auseinandergesetzt. Diese Auslegung entspricht auch ganz allgemein dem vom Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochenen Grundsatz, daß die zollrechtliche Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen, das heißt in der Zusammensetzung des Erzeugnisses, nicht aber in dessen Herstellungsart zu suchen ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 36/71 (Henck, Slg. 1972, 187), 128/73 (Past, Slg. 1973, 1277), 185/73 (König, Slg. 1974, 607), 53/75 (Vandertalen, Slg. 1975, 1647), 98 und99/75 (Carstens, Slg. 1976, 241), 38/76 (Luma, Slg. 1976, 2027) sowie 62/77 (Carlsen, Slg. 1977, 2343).

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, die erste Frage des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten :

Die Frage, ob Erzeugnisse, die durch Mahlen oder Schleifen von Getreidekörnern hergestellt worden sind, als Getreideerzeugnisse im Sinne der Verordnungen (EWG) Nrn. 661/72 und 1121/72 anzusehen sind, muß allein aufgrund der qualitativen Tarifierungskriterien, das heißt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Stärkegehalts und des Aschegehalts entschieden werden, wie sie den Tarifnummern 11.01 und 11.02 des GZT zugrunde liegen, auf welche die Fußnote 2 in der jeweiligen Anlage zu den genannten Verordnungen verweist. Auf die Herstellungsart kommt es deshalb nicht an.

4. Die zweite Frage

Nachdem somit feststeht, was unter dem Begriff „Getreideerzeugnisse“ zu verstehen ist, stellt sich die Frage, ob bei der Festsetzung der Erstattungen das Erzeugnis als Ganzes anhand der genannten Kriterien untersucht werden muß oder ob es erforderlich ist, jeden einzelnen Bestandteil getrennt dieser Prüfung zu unterziehen. Zur Beantwortung dieser Frage, die der zweiten Frage des Bundesfinanzhofes entspricht, kann vor allem auf Artikel 7 der Grundverordnung Nr. 968/68 verwiesen werden, der die Grundlage für das Ausfuhrerstattungssystem bildet. Aus dem ersten Absatz dieser Bestimmung („... werden nur bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt ...“) geht hervor, daß im Falle heterogen zusammengesetzter Erzeugnisse die einzelnen Bestandteile als Grundlage der Erstattungsberechnung heranzuziehen sind. In dieselbe Richtung geht auch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1913/69:

„(1)

Der Exporteur meldet den zuständigen Stellen die vollständige Zusammensetzung des Getreidemischfuttermittels mit genauer Angabe des Prozentsatzes der einzelnen enthaltenen Erzeugnisarten nach Zolltarifnummern.“

Die Beantwortung dieser Frage anhand von auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützten Argumenten läßt sich noch untermauern, wenn man das System der Ausfuhrerstattungen bei Futtermitteln berücksichtigt. Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 968/68 ergibt sich, daß dieses System hinsichtlich der Berechnung an das hochwertige Futtermittel Mais gekoppelt ist. Aus dem bereits erwähnten Artikel 7 dieser Verordnung folgt, daß für die Erstattungen soweit wie möglich qualitativ gleichwertige Erzeugnisse, nicht aber Neben- oder Abfallprodukte in Betracht kommen, selbst wenn die letztgenannten Bestandteile ebenfalls als Tierfutter verwendbar sind.

Folglich lautet die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1913/69:

„Zu diesem Zweck ist es angebracht, nur diejenigen Erzeugnisse zu berücksichtigen, deren im Mischfutter enthaltene Menge und Eigenschaften tatsächlich für die Substanz des Mischfuttermittels, das als Getreidemischfuttermittel gilt, repräsentativ sind, das heißt insbesondere Getreide, Getreidemehl und nicht zubereitete Erzeugnisse, die aus der Vermahlung und Bearbeitung des Getreides anfallen, ausgenommen andere Erzeugnisse, deren Beimischung in dieser Art Futtermittel zusätzlich oder unbedeutend ist.“

Die Erstattung bei Futtermitteln hängt somit weitgehend von deren Qualität, das heißt im vorliegenden Fall von Erzeugnissen mit einem geringen Aschegehalt und einem hohen Stärkegehalt ab. Die Schwierigkeit, Futtermittel auf ihre einzelnen Bestandteile hin zu analysieren, hat deshalb zu der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1913/69 niedergelegten Pflicht der Exporteure geführt, genaue Angaben über die Bestandteile unter Hinweis auf die betreffenden Zolltarifnummern zu machen.

Ich schlage somit folgende Antwort auf die zweite Frage des Bundesfinanzhofes vor:

Der Gehalt von Mischfuttermitteln an Getreideerzeugnissen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nrn. 661/72 und 1121/72 ist anhand der einzelnen Bestandteile zu bestimmen, die bei der Be- oder Verarbeitung von Getreide angefallen sind.

5. Die dritte und vierte Frage

Mit der Antwort auf die erste und zweite Frage sind auch die dritte und vierte Frage des Bundesfinanzhofes beantwortet. Wegen der bereits erwähnten Schwierigkeit, Mischfuttermittel zu analysieren, schreibt Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1913/69, wie bereits dargelegt, eine genaue Angabe der einzelnen Bestandteile vor. Bei bloßer Anmeldung eines Erzeugnisses als „Mischung“ bestünde die Gefahr, daß zu hohe Erstattungen ausgezahlt würden. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, eine derartige Angabe könne bei der Einfuhr gemacht werden, so ist das nicht überzeugend. Worum es im vorliegenden Fall geht, ist die Festsetzung von Ersattungen bei der Ausfuhr und nicht die Frage nach der Tarifierung bei der Einfuhr. Die Verpflichtung, die einzelnen Bestandteile anzugeben, findet ihre Grundlage nicht im GZT, der lediglich als Hilfsmittel dient, um diese Angabe zu ermöglichen, sondern in der Verordnung Nr. 1913/69 und ergibt sich aus dem System der Ausfuhrerstattungen bei Futtermitteln. Die Antwort auf die zweite Frage gilt damit auch für die dritte und vierte Frage, so daß eine besondere Formulierung überflüssig geworden ist.

6. Die Frage der Nichtigkeit der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72

Die Klägerin schließt ihre schriftsätzlichen Ausführungen, indem sie die Unwirksamkeit der beiden Kommissionsverordnungen geltend macht. Diese Unwirksamkeit wird mit der Diskrepanz begründet, die angeblich zwischen dem sachlichen Geltungsbereich des Ausfuhrerstattungssystems, wie es in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 968/68 geregelt ist, und der jeweils vierten Begründungserwägung der beiden Kommissionsverordnungen besteht. In Artikel 7 Absatz 1 findet sich die Formulierung „... bestimmter Erzeugnisse ...“, während es in den beiden Kommissionsverordnungen heißt „... Erzeugnisse ... die gewöhnlich ...“. Da der Bundesfinanzhof bezüglich dieses Klagegrunds keine Fragen gestellt hat, braucht der Gerichtshof meines Erachtens darauf nicht einzugehen. Für den Fall, daß der Gerichtshof dies dennoch tun will, meine ich, daß diese Rüge zurückgewiesen werden sollte.

Zwar ist in der Tat ein gewisser Widerspruch in der deutschen Fassung der herangezogenen Vorschriften festzustellen, der auch in der französischen Fassung besteht, in der von „... certains produits ...“ und „... produits qui entrent, habituellement ...“ die Rede ist. Es handelt sich hier aber nur um einen redaktionellen und nicht um einen materiell-rechtlichen Widerspruch, der den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 661/72 und 1121/72 gegenüber dem der Verordnung Nr. 968/68 einschränken würde: Das ergibt sich unter anderem aus der niederländischen Fassung, die in beiden Fällen von „bepaalde produkten“ spricht. Die Klägerin vermochte auch nicht nachzuweisen, daß diese Einschränkung in den Begründungserwägungen der beiden Kommissionsverordnungen einen entscheidenden Einfluß auf die konkreten Bestimmungen dieser Verordnungen hätte. Ebensowenig kann der Klägerin in ihrer Schlußfolgerung beigetreten werden, daß wegen dieser redaktionellen Abweichung die Verweisung in Fußnote 2 des Anhangs auf die entsprechenden Zolltarifnummern mit der Verordnung Nr. 968/68 unvereinbar sei. Das würde nämlich zu dem mit dem vorstehend erläuterten System der Erstattungen bei Futtermitteln unvereinbaren Ergebnis führen, daß Erstattungen auch für Erzeugnise der Tarifnummer 23.02 des GZT (worunter unter anderem Nebenerzeugnisse fallen) gewährt werden könnten. Wie ich dargelegt habe, ist dieses System aber gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Erstattungen an die Qualität der Erzeugnisse gebunden sind.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.