SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 23. SEPTEMBER 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Weil sie im wesentlichen die gleiche Problematik aufweisen, werde ich mir erlauben, die Rechtssachen 108, 110 und 114/81 in gemeinsamen Schlußanträgen zu behandeln.

Es geht wieder einmal um Isoglucose, das aus einer Reihe anderer Verfahren bereits bekannte flüssige Süßmittel. Da die diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen schon wiederholt vor dem Gerichtshof dargestellt worden sind, kann ich mich jetzt in meinen einleitenden Bemerkungen auf einige wesentliche Andeutungen beschränken.

Am 17. Mai 1977 hat der Rat die Verordnung Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose erlassen (Abl. L 134 vom 28.5.1977, S. 4 ff.). Sie sah in ihrem Titel II (Artikel 8 und 9) vor, daß in den Zuckerwirtschaftsjahren 1977/78 und 1978/79 von den Isoglucoseherstellern eine Abgabe erhoben werden sollte, die im ersten der beiden genannten Wirtschaftsjahre den Betrag von 5 RE je 100 kg Trockenstoff nicht überschreiten sollte. Durch Ratsverordnung Nr. 1298/78 vom 6. Juni 1978 (ABl. L 160 vom 17.6.1978, S. 9 ff.) wurde die Verordnung Nr. 1111/77 dahin geändert, daß eine Produktionsabgabe auf Isoglucose auch im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 erhoben werden sollte und daß es für das Wirtschaftsjahr 1978/79 bei einem Abgabebetrag von 5 RE je 100 kg Trockenstoff bleiben sollte.

Gegen die geschilderte Abgabenregelung sind Isoglucose-Produzenten auf mehreren Wegen vorgegangen. Sie haben nationale Gerichte angerufen, die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 vorgelegt haben, und sie haben den Gerichtshof unmittelbar angerufen, um wegen des Erlasses der genannten Verordnung Schadensersatz zu erhalten. So kam es am 25. Oktober 1978 zu der Vorabentscheidung in den Rechtssachen 103/77 und 145/77 ( 1 ), in der festgestellt wurde, die Verordnung Nr. 1111/77 sei insoweit ungültig, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden sei. Entscheidend dafür war die Überzeugung, daß die Abgabenregelung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang stehe. Am 5. Dezember 1979 erging das Urteil zu den Amtshaftungsprozessen 116 und 124/77 ( 2 ). In diesem wurde eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft mit der Begründung verneint, die Festsetzung einer Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff sei zwar als fehlerhaft anzusehen, doch könne — weil eine angemessene Abgabe vollkommen gerechtfertigt sei — nicht von einem derart schweren Fehler gesprochen werden, daß man sagen könne, das Verhalten der beklagten Organe grenze in dieser Hinsicht an Willkür.

Aus der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 hat der Rat die notwendigen Konsequenzen gezogen und am 25. Juni 1979 die Verordnung Nr. 1293/79 (ABl. L 162 vom 30.6.1979, S. 10 ff.) erlassen, die am 1. Juli 1979 in Kraft trat. Ihr Artikel 2 hob die Vorschrift des Titels II der Verordnung Nr. 1111/77 zur Regelung der Produktionsabgabe mit Wirkung vom 1. Juli 1977 auf. Artikel 3 gab dem Titel II der Verordnung Nr. 1111/77 eine neue Fassung, die eine Quotenregelung in Anlehnung an die der Zucker-Marktordnung mit Grundquoten und Höchstquoten schuf, wobei die Grundquoten für jedes Unternehmen in Anhang II angegeben waren. Ferner wurde eine Produktionsabgabe für die Produktion, die die Grundquote übersteigt, ohne die Höchstquote zu überschreiten, eingeführt. Diese Regelung sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 gelten. Sie wurde dann durch die Ratsverordnung Nr. 1592/80 vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160 vom 26.6.1980, S. 12 ff.) auf das Wirtschaftsjahr 1980/81 erstreckt, und zwar unter Beibehaltung der für das Wirtschaftsjahr 1979/80 festgesetzten Grundquoten.

Gegen die Verordnung Nr. 1293/79 sind im August/September 1979 die Verfahren 138/79 ( 3 ) und 139/79 ( 4 ) anhängig gemacht worden, in denen die Regelung aus einer Reihe materiellrechtlicher Gründe sowie im Hinblick darauf angefochten wurde, daß sie ohne Stellungnahme des Europäischen Parlaments zustande gekommen war. Dazu wurde in den Urteilen vom 29. Oktober 1980 1, ( 4 ) festgestellt, die materiellrechtlichen Klagegründe (Verletzung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze, des Diskriminierungsverbots sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) griffen nicht durch; trotzdem wurde die genannte Verordnung für nichtig erklärt, weil eine Stellungnahme des Parlaments nicht vorlag.

Daraufhin erließ der Rat am 10. Februar 1981 — dieses Mal nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments — die Verordnung Nr. 387/81 (ABl. L 44 vom 17.2.1981, S. 1 ff.), die mit Wirkung vom 1. Juli 1977 den Titel II der Verordnung Nr. 1111/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1298/78 aufhob. Außerdem führte sie für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 die Quoten- und Abgabenregelung der Verordnung Nr. 1293/79 wieder ein, wobei nur — im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen in der Rechtssache 139/79 ( 4 ), das mir seinerzeit fundiert erschien — die Grundquoten der Firma Maizena geändert wurden. Ebenfalls am 10. Februar 1981 erging die Ratsverordnung Nr. 388/81 (ABl. L 44 vom 17.2.1981, S. 4) zur Änderung der Verordnung Nr. 1592/80. Sie bestimmte, daß der Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung auch für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelte und daß für diese Zeit die Grundquoten für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen denjenigen entsprächen, die gemäß der Verordnung Nr. 387/81 während des Zeitraums vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 Anwendung finden sollten. Die Verordnung Nr. 388/81 sollte ab 1. Juli 1980 gelten.

Zu erwähnen ist noch, daß auch gegen die Verordnung Nr. 1592/80 zwei Gerichtsverfahren (Rechtssachen 176/80 ( 5 ) und 179/80 ( 6 )) anhängig gemacht worden sind. Der erste Fall wurde, nachdem die Klägerin in Kenntnis des Urteils vom 29. Oktober 1980 ( 4 ) erklärt hatte, die Sache sei gegenstandslos geworden, durch Beschluß vom 2. April 1981 aus dem Gerichtsregister gestrichen. Im zweiten Fall fand eine mündliche Verhandlung am 8. Juli 1981 statt. Ich habe in meinen Schlußanträgen die Ansicht geäußert, auch hier sei die Hauptsache erledigt. Dazu ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, sie wird wohl jetzt im Zusammenhang mit den vorliegenden Sachen getroffen werden.

Gegen die Verordnung Nr. 387/81 haben die Unternehmen G. R. Amylum NV, Roquette Frères und Tunnel Refineries Limited mit Klagen vom 4. Mai, 7. Mai und 11. Mai 1981 den Gerichtshof angerufen mit folgenden Anträgen :

Rechtssache 108/81:

die Verordnung Nr. 387/81 oder wenigstens ihren Artikel 1 §§ 3 und 4 für nichtig zu erklären;

Rechtssache 110/81:

die Verordnungen Nr. 387/81 und 388/81 und die in ihnen enthaltenen individuellen Entscheidungen für nichtig zu erklären, zumindest soweit diese Akte die Klägerin betreffen;

Rechtssache 114/81:

die Verordnung Nr. 387/81, hilfsweise den Artikel 1 §§ 3 und 4 dieser Verordnung, für nichtig zu erklären.

Zur Begründung tragen die Klägerinnen vor, der genannten Verordnung sei unzulässigerweise rückwirkende Kraft beigelegt worden, sie mißachte die Autorität des Parlaments und des Gerichtshofes und sie sei nicht ausreichend begründet. Zusätzlich machten zwei Klägerinnen in der Replik geltend, die Rechtswidrigkeit der Verordnung ergebe sich auch daraus, daß der Rat ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 201 des EWG-Vertrags und gegen die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften in Form von Produktionsabgaben auf Isoglucose sich neue eigene Einnahmen verschafft habe.

Zu diesem Vorbringen, das der Rat und die auf seiner Seite dem Streit beigetretene Kommission für unbegründet und, soweit es um das Vorbringen in der Replik geht, sogar für unzulässig halten, nehme ich wie folgt Stellung. Dabei werde ich mich zunächst auf die Untersuchung der Verordnung Nr. 387/81 beschränken und erst zum Schluß auf die allein in der Klage 110/81 angegriffene Verordnung Nr. 388/81 eingehen.

I — Verletzung des Rückwirkungsverbots

Sie wird von den Klägerinnen mit zum Teil unterschiedlicher Begründung angenommen, zu deren Einzelheiten ich auf den Sitzungsbericht verweise.

1.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß die angegriffene Verordnung Nr. 387/81 tatsächlich rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 1979/80 Erzeugungsquoten und Produktionsabgaben wieder einführte, und zwar im Sinne einer echten und nicht nur materiellen oder unechten Rückwirkung. In der Tat geht es ja nicht darum, daß Vorschriften auf künftige Folgen einer früher entstandenen Situation angewandt werden, was die Klägerinnen materielle Rückwirkung nennen. Vielmehr werden in der Vergangenheit vollkommen abgeschlossene Vorgänge erfaßt, das heißt, es wird — dies steht in der Argumentation im Vordergrund — eine Produktionsabgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes beseitigt worden ist, für das Wirtschaftsjahr 1979/80 nach dessen Ablauf wieder eingeführt.

2.

Die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin Amylum, haben ausgedehnte rechtsvergleichende Untersuchungen angestellt, um zu zeigen, daß es einen gemeinsamen Rechtsgrundsatz gebe, nach dem Lasten und Verpflichtungen für einzelne grundsätzlich nicht mit Hilfe rückwirkender Normen eingeführt werden dürften.

Nach meiner Meinung besteht aber kein Anlaß, dies im einzelnen nachzuprüfen. Ich kann insofern nicht nur auf Untersuchungen verweisen, die Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 7/76 ( 7 ) vorgenommen hat. Wichtig ist vor allem, daß es inzwischen eine ausgedehnte Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht gibt, der sich deutliche Tendenzen und Kriterien entnehmen lassen. Entwickelt wurde diese vor allem in Zusammenhang mit der Bewältigung von Währungsproblemen; sie hat aber sicher darüber hinausgehende Bedeutung.

a)

Im ersten wesentlichen Fall, in der Rechtssache 37/70 ( 8 ), wurde die rückwirkend der Bundesrepublik Deutschland erteilte Ermächtigung, Schutzmaßnahmen nach einer DM-Aufwertung zu erlassen, gerechtfertigt mit der alleinigen Begründung, ohne Rückwirkung könne der mit der Maßnahme verfolgte Zweck, nämlich die Aufrechterhaltung eines bestimmten Preisniveaus im Agrarsektor, ohne Bruch nicht erreicht werden.

b)

In der bereits erwähnten Rechtssache 7/76 ( 9 ) ging es um eine Verordnung über den Währungsausgleich, die mit ihrer Veröffentlichung am 7. März 1973 in Kraft trat, aber ab 26. Februar 1973 anwendbar war, und eine andere Verordnung, die am 7. April 1973 veröffentlicht und auf ein Geschäft angewandt wurde, das am 22. März 1973 abgeschlossen worden war. Auch diese eindeutig echte Rückwirkung beanstandete der Gerichtshof nicht, wobei freilich wiederum die entscheidenden Kriterien noch nicht recht deutlich wurden. Der Gerichtshof wies nämlich nur darauf hin, nach dem System des Währungsausgleichs sei es unvermeidbar, daß Ausgleichsbeträge häufig nachträglich festgesetzt würden; dabei sei es — weil eine zuvor geltende Verordnung am 26. Februar 1973 außer Kraft getreten sei — richtig, eine Unterbrechung im System zu vermeiden, wobei wesentlich sei, daß die betroffenen Kreise sich der Notwendigkeiten des Systems bewußt gewesen seien.

c)

In der im Verfahren ebenfalls erwähnten Rechtssache 88/76 ( 10 ) nahm der Gerichtshof keineswegs zur Rückwirkung einen negativen Standpunkt ein, vielmehr betonte er ausdrücklich und ganz allgemein, das Gemeinschaftsrecht schließe nicht jede Rückwirkung aus. Allerdings war in diesem Verfahren nicht zu erkennen, daß Rückwirkung auf den Tag vor Veröffentlichung des Aktes gewollt gewesen sei. Das Amtsblatt war hier nämlich nicht zu dem auf ihm angegebenen Datum, das auch das Datum des Inkrafttretens des fraglichen Aktes sein sollte, ausgegeben worden, sondern unvorhergesehenerweise einen Tag später.

d)

In dem Urteil in der Rechtssache 98/78 ( 11 ) wurden dann zu der Frage der Rückwirkung zum erstenmal Formulierungen verwendet, wie sie später immer wieder auftauchen. Wiederum handelte es sich um die rückwirkende Anwendung von Währungsausgleich. Hier wurde zu der Anwendung von Verordnungen auf Geschäfte, die vor Veröffentlichung der Verordnung und damit vor ihrem Inkrafttreten getätigt worden waren, grundsätzlich festgestellt, dies könne ausnahmsweise als zulässig gelten, „wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“ (Randnummer 20). Beides wurde in dem genannten Fall bejaht, ersteres unter Hinweis auf das System des Währungsausgleichs, letzteres mit Rücksicht darauf, daß die Kommission die anzuwendenden Beträge den interessierten Wirtschaftskreisen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hatte.

e)

Das Urteil der Rechtssachen 212 bis 217/80 ( 12 ) machte sodann deutlich, daß der erwähnte Grundsatz nicht nur im Währungsausgleich anzuwenden ist, sondern allgemeine Geltung hat. In diesen Rechtssachen ging es um eine Gemeinschaftsverordnung über die Nacherhebung von Abgaben und ihre eventuell rückwirkende Anwendung. Dazu betonte der Gerichtshof, materiellrechtliche Vorschriften könnten für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht werde, daß eine solche Wirkung gewollt sei. Ferner hob er unter Hinweis auf die Rechsprechung in den Rechtssachen 98/78 ( 13 ) und 99/78 ( 14 ) hervor, der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es grundsätzlich, den Beginn der Geltungsdauer eines Aktes auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen; davon könne aber abgewichen werden, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde. Die Gemeinschaftsgesetzgebung müsse für die Betroffenen vorhersehbar sein.

f)

Schließlich ist noch das Urteil der Rechtssache 84/81 ( 15 ) anzuführen, in dem die genannten Kriterien wiederum auf eine echt rückwirkende Maßnahme im Währungsausgleich Anwendung fanden, nämlich auf eine am 26. April 1980 veröffentlichte Verordnung, die ab 1. April 1980 gelten sollte. Hier hielt der Gerichtshof — in bezug auf die Beachtung des Vertrauens — die Frage für wichtig, was Wirtschaftsteilnehmer nach der Geschichte einer Regelung und den damit verfolgten Zielen annehmen mußten, und daß insofern — es handelte sich um einen rückwirkenden Akt des Rates — ein vorausgehender Vorschlag der Kommission und eine von ihr gemachte Mitteilung relevant sein könnten. Auch betonte er zu einem in dem Ratsakt enthaltenen Vorbehalt bezüglich individueller Rechte ausdrücklich, dieser könne nicht zum Ausschluß der Anwendung der Ratsverordnung während eines Zeitraums vor ihrem Inkrafttreten führen, er bezwecke vielmehr lediglich, Rechte zu schützen, die in der Zeit vom 1. bis 25. April 1980 definitiv durch Einzelentscheidungen nationaler Behörden begründet worden seien.

g)

Hiernach läßt sich feststellen, daß das Gemeinschaftsrecht Rückwirkung — und zwar auch echte Rückwirkung — keineswegs ausschließt und daß es für ihre Zulässigkeit nur auf zwei Aspekte abstellt: einmal auf die Frage, ob das angestrebte Ziel eine solche Wirkung verlangt — hier könnte man auch von zwingendem öffentlichem Interesse oder, wie es das Bundesverfassungsgericht getan hat, von zwingenden Gründen des Gemeinwohls sprechen —, und zum anderen darauf, ob das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht verletzt wird, ob diese also mit einem rückwirkenden Akt zu rechnen hatten. Nicht von entscheidender Bedeutung scheint dagegen zu sein — namentlich im Hinblick auf die einschlägige nationale Rechtsprechung —, ob eine Rückwirkung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum gilt. Dieser Gesichtspunkt kann also allenfalls im Zusammenhang mit den beiden angeführten Kriterien, namentlich dem des Vertrauensschutzes, von Bedeutung sein.

3.

Aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben sich demnach für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen:

a)

Nicht entscheidend ist meines Erachtens der im Verfahren 110/81 gemachte Hinweis darauf, daß die Klagen gegen die Verordnung Nr. 1293/79 zugelassen worden seien, weil der genannte Akt individuelle Elemente enthalten habe, sowie die daran geknüpfte Schlußfolgerung, demnach müsse auch der Akt, der die Verordnung Nr. 1293/79 rückwirkend ersetzen solle, entsprechend qualifiziert werden. Weil aber nach Auffassung der Klägerin Roquette dem Artikel 191 des EWG-Vertrags zu entnehmen sei, daß individuelle Entscheidungen mit ihrer Bekanntgabe wirksam würden, müsse danach angenommen werden, daß der angegriffene Akt wegen seines individuellen Charakters keinesfalls Rückwirkung haben könne.

Hierzu kann man einmal der Auffassung sein, Artikel 191 des EWG-Vertrags enthalte nur eine Aussage zum Zeitpunkt der Entstehimg eines Rechtsakts, nicht aber zu der Frage, ob individuelle Entscheidungen Rückwirkung haben könnten. Letztere Frage sei also prinzipiell in gleicher Weise für individuelle Akte wie für normative Akte zu beantworten.

Namentlich darf nicht übersehen werden, daß die Verordnung Nr. 1293/79 nur zum Teil aus individuellen Elementen bestand, im übrigen aber — soweit sie abstrakte Kriterien festlegte — zweifellos normativen Charakter hatte. Ferner wurde im Gerichtsverfahren die ganze Verordnung annulliert, da die Annullierung ja mit dem Fehlen einer Stellungnahme des Parlaments begründet wurde, die an sich sicher nur zu den normativen Teilen der Regelung erforderlich war. Wenn es sich danach darum handelte, die durch die Annullierung entstandene Lücke auszufüllen, so muß der dazu bestimmten Verordnung Nr. 387/81 sicher ebenfalls zumindest teilweise normativer Charakter zugesprochen werden. Die Frage der Rückwirkung dieses Aktes ist also durchaus nach Kriterien zu beantworten, die im allgemeinen für gesetzgeberische Akte gelten.

b)

Die Klägerinnen stehen vor allem auf dem Standpunkt, mit dem Erlaß des sich auf die Annullierung der Verordnung Nr. 1293/79 beziehenden Urteils sei diese Verordnung rückwirkend beseitigt worden. Die zuständigen Gemeinschaftsorgane seien danach gemäß Artikel 176 des EWG-Vertrags in erster Linie verpflichtet gewesen, die Auswirkungen dieser Verordnung rückwirkend aus der Welt zu schaffen, indem sie entsprechende Aufforderungen an die zur Durchführung berufenen nationalen Behörden richteten, um das, was sie ein Recht der Klägerinnen auf Rückzahlung der geleisteten Produktionsabgaben nennen, zu verwirklichen.

Dieser Auffassung kann man aber schwerlich folgen.

i)

Grundsätzlich stellt der rückwirkende Wegfall eines annullierten Aktes weiterhin nichts anderes dar als eine Fiktion. In Wahrheit kann man in einem solchen Falle nicht in jeder Hinsicht so tun, als hätte der betreffende Akt überhaupt nie existiert. Meiner Ansicht nach ist vielmehr grundsätzlich das Problem, nach der Annullierung eines Aktes rückwirkend eine Ersatzregelung zu schaffen, anders zu behandeln als die rückwirkende Einführung einer vollkommen neuen Last, die bis dahin im Rechtsleben nicht existiert hat und bezüglich deren man früheres Verhalten nicht mehr oder nur mit großen Schwierigkeiten ändern kann.

ii)

Ferner ist es nicht gerechtfertigt, nach dem Erlaß eines eine Abgabenregelung annullierenden Urteils einfach von einem Recht auf Rückzahlung zu sprechen. Nach Artikel 176 des EWG-Vertrags sind die zuständigen Organe in einer solchen Lage verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese müssen aber nicht unbedingt in einer Rückzahlung bestehen; hier stellt sich vielmehr auch die Frage, ob nicht eine rückwirkende Regularisiemng angezeigt erscheinen könnte. Erst wenn diese zu verneinen ist, kann zutreffend von einem Recht auf Rückzahlung gesprochen werden. Die Klägerinnen können sich daher für ihren Standpunkt nicht a priori auf ein Recht auf Rückzahlung berufen und erwarten, daß diesem bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückwirkung entscheidendes Gewicht beigelegt wird.

iii)

In diesem Zusammenhang erscheint es mir auch noch angezeigt, auf eine von der Klägerin Amylum angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts näher einzugehen, weil sie tatsächlich wichtige, auch für den vorliegenden Fall nützliche Erkenntnisse liefern kann. Ich meine die im 7. Band der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf den Seiten 89 ff. abgedruckte Entscheidung zu dem Problem, ob eine Gebühr für ein Hundesteuerzeichen, die jahrelang erhoben worden war und zu der im Jahr 1950 das Oberverwaltungsgericht festgestellt hatte, sie sei ohne Rechtsgrundlage gefordert worden, durch ein Gesetz vom gleichen Jahr rückwirkend auf den 1. April 1948 wieder eingeführt werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Lichte des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit für unbedenklich gehalten, weil nämlich die Belastung voraussehbar und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt gewesen sei. Die betreffende Gebühr sei nicht so offensichtlich unberechtigt erscheinen, daß der Bürger sich im Rückwirkungszeitraum darauf habe verlassen können, er sei zu ihrer Zahlung nicht verpflichtet. Auch könne der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Regelung veranlassen, wenn er Verhältnisse, die er für gesetzlich geregelt gehalten habe, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht oder anders geregelt finde. Schließlich sei, da der Staat mit den fraglichen Einnahmen gerechnet habe, die Schaffung einer Rechtsgrundlage anderer Art sachgerecht gewesen. In einem solchen Fall seien die äußersten Schranken für eine Rückwirkung nicht erreicht worden, weil es nur darum gegangen sei, einen Sachverhalt, in dem durch einen Rechtsirrtum Unordnung entstanden sei, in Ordnung zu bringen.

c)

Bei der Lösung des uns unterbreiteten Problems steht sicher die Frage im Vordergrund, ob ein zwingendes allgemeines Interesse an der Rückwirkung der angegriffenen Verordnung zu erkennen ist.

Dagegen machen die Klägerinnen geltend, mit der besonderen Regelung für Isoglucose sei immer in erster Linie der Zweck verfolgt worden, die Isoglucoseherstellung einzuschränken; dieser Zweck sei tatsächlich erreicht worden durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1293/79, weil kein Unternehmen die Produktionsquoten überschritten habe, und dazu könne die Verordnung Nr. 387/81 überhaupt nichts mehr beitragen. Keinesfalls könnten aber — was die Klägerin Amylum aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten will — rein fiskalische Erwägungen oder der Wunsch, für eine einheitliche Gesetzgebung und Berichtigung vergangener Irrtürmer zu sorgen, in Betracht kommen.

Dieser Auffassung kann ich nicht zustimmen.

i)

Zunächst einmal dürfte es — auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts — nicht richtig sein, daß fiskalische Interessen bei der Beurteilung des für eine Rückwirkung wichtigen allgemeinen Interesses vollständig außer Betracht zu bleiben haben.

ii)

Sodann spricht für die rückwirkende Beibehaltung der Produktionsabgabe und gegen eine Rückzahlung der geleisteten Summen an die Klägerinnen, daß sich in der Produktionsabgabe die Mitverantwortung für die Erzeugung von Überschüssen auf dem Zuckermarkt ausdrückt, die eine Beteiligung an der Verringerung der durch die Exporte entstehenden Verluste verlangt. Dabei gilt nach der Rechtsprechung — was das Verhältnis Isoglucose/Zucker anbelangt — der Grundsatz, daß diese zwei in direktem Wettbewerb stehenden Produkte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Rechtssache 125/77 ( 16 )), ja daß sogar im Interesse der landwirtschaftlichen Erzeuger eine gewisse Präferenz für den Zucker gerechtfertigt ist (verbundene Rechtssachen 116 und 124/77 ( 17 )). Würde man der Ansicht der Klägerinnen folgen, so würden die genannten Grundsätze aber offensichtlich vernachlässigt. Während des von der Verordnung Nr. 387/81 erfaßten Zeitraums würde die Zuckerherstellung diskriminiert. Außerdem wären insofern zusätzliche nachteilige Auswirkungen zu befürchten gewesen, weil — auch wenn wegen der seinerzeit geltenden Begrenzung der Produktionsabgabe für Zucker nach Maßgabe des Interventionspreises eine rückwirkende Erhöhung nicht in Betracht gekommen wäre — im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer neuen Regelung nach Erlaß des die Verordnung Nr. 1293/79 annullierenden Urteils nicht auszuschließen gewesen wäre, daß Produktionsabgaben für Zucker für das laufende oder für das folgende Wirtschaftsjahr erhöht worden wären, um so zu vermeiden, daß die wegen des Wegfalls der Isoglucoseabgabe fehlenden Mittel dem allgemeinen Haushalt entnommen werden müßten.

iii)

Wichtig ist ferner, daß eine Rückzahlung der von den Isoglucoseherstellern geleisteten Produktionsabgaben einen weiteren Ausbau der Isoglucoseerzeugung und eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung befürchten ließ, womit das Ziel einer Stabilisierung des Zukkermarktes in Gefahr gekommen wäre. Demgegenüber können die Klägerinnen sicher nicht einwenden, ihre Produktionskapazität richte sich nach den von der Gemeinschaft festgelegten Quoten und mit einer Erweiterung sei nicht zu rechnen, solange die Quoten nicht geändert würden. Die Produktion für den Export oder im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs war nämlich keineswegs begrenzt. Außerdem konnte die Kommission zum Beleg dafür, daß ihre Befürchtung nicht unbegründet war, auf die fortschreitende Entwicklung der Isoglucoseerzeugung seit 1976 hinweisen, vor allem auf die Tatsache, daß etwa die Klägerin Amylum ihre Kapazität von 1979 bis 1980 um fast 15000 t erhöht hat und daß die Mehrheit der Herstellerfirmen in den Jahren 1980 und 1981 wegen Kapazitätsausbaus und vorgesehener Investitionen um eine Quotenerhöhung gebeten hat.

iv)

Schließlich dürfte im Zusammenhang mit der Beurteilung des allgemeinen Interesses auch der Gesichtspunkt der Billigkeit eine Rolle spielen. Insoweit konnten die Gemeinschaftsorgane darauf hinweisen — und dies spricht sicher dagegen, die Isoglucosehersteller im hier interessierenden Zeitraum abgabenfrei zu belassen —, daß diese schon nach Erlaß der Vorabentscheidung vom Oktober 1978 und wegen Fehlens einer Rückwirkung der danach ergangenen Regelung einen Vorteil hatten, was meines Erachtens durch die bisher nicht geprüfte, im Amtshaftungsprozeß 116/77 ( 18 ) vorgetragene Argumentation, nach der der Klägerin Amylum durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1111/77 ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, nicht eindeutig widerlegt wird. Insoweit darf auch nicht vergessen werden, daß die Isoglucose immer schon Vorteile aus der Zukkermarktordnung und der besonderen Isoglucoseregelung gezogen hat, weil sie in den Genuß einer indirekten Preisgarantie nach Maßgabe des für Zucker geltenden Interventionspreises kam und weil eine Erstattungsregelung für Verarbeitungserzeugnisse gegolten hat.

All dies gibt nach meiner Überzeugung Anlaß, zwingende Gründe des öffentlichen Interesses an einer Rückwirkung der Verordnung Nr. 387/81 anzuerkennen.

d)

Zu der anderen nach der Rechtsprechung für die Rückwirkung geltenden Bedingung — Nichtbeeinträchtigung des berechtigten Vertrauens —, im vorliegenden Fall also zu der Frage, ob die Klägerinnen tatsächlich darauf vertrauen durften, daß die Produktionsabgabe wegfallen werde und ihnen die für das Wirtschaftsjahr 1979/80 geleisteten Abgaben erstattet würden, ist folgendes zu sagen.

i)

Insofern kommt es sicher nicht allein auf die tatsächliche subjektive Einstellung der Klägerinnen an; wichtig ist, ob von einem berechtigten, schutzwürdigen Vertrauen gesprochen werden kann, ob also die Klägerinnen nach allen seinerzeit bekannten wesentlichen Elementen annehmen durften, es würden ihnen die Abgaben zurückgezahlt. Deshalb ist zweifellos nicht entscheidend die von der Klägerin Amylum mit der belgischen Interventionsstelle geführte und uns vorgelegte Korrespondenz, aus der sich (vgl. ihr Schreiben vom September 1980) ergibt, daß sie nach den ihr bekanntgewordenen Klagen von Roquette und Maizena annahm, der Gerichtshof werde die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Formfehlers für nichtig erklären, und die zeigt, daß sie Produktionsabgaben für das Jahr 1979/80 erst im März 1981 nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 387/81 unter Vorbehalt und nach Androhung massiver Zinsforderungen leistete.

ii)

Solange die Verordnung Nr. 1293/79 in Kraft war, hatten die Betroffenen von ihrer Rechtsmäßigkeit auszugehen und danach ihr Verhalten einzurichten. Die rückwirkende Annullierung dieser Verordnung stellt demgegenüber — wie schon gesagt — nur ein Fiktion dar, die nicht jegliche Wirkung beseitigen konnte und die namentlich im Hinblick auf das jetzt zu untersuchende Kriterium nicht dazu berechtigt, so zu tun, als hätte die genannte Verordnung nie existiert. Anders könnte es sich nur verhalten bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit dieser Verordnung. Davon kann aber nach dem dazu ergangenen Annullierungsurteil keinesfalls in bezug auf die materiellrechtlichen Fragen gesprochen werden; davon kann aber auch schwerlich die Rede sein hinsichtlich der dafür geltenden Formvorschriften (Anhörung des Parlaments), denn insofern war nach der bestehenden Sachlage die Entscheidung des Gerichtshofes nicht mit absoluter Sicherheit vorherzusehen.

iii)

Kann demnach bis zum Erlaß des die Verordnung Nr. 1293/79 annullierenden Urteils im Oktober 1980 nicht von einem berechtigten Vertrauen der Klägerinnen in den Wegfall der Produktionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1979/80 gesprochen werden, so läßt sich ferner ohne weiteres sagen, daß ein solches Vertrauen auch nicht durch das genannte Urteil begründet worden ist. Denn das Urteil hat ausdrücklich die materiellrechtlichen Klagegründe zurückgewiesen und damit zu erkennen gegeben, daß gegen restriktive, die Isoglucosehersteller treffende Maßnahmen nichts einzuwenden sei. Von besonderer Bedeutung ist auch der sich am Schluß des Urteils findende, ganz und gar ungewöhnliche Hinweis auf die Befugnis des Rates, im Anschluß an das Urteil „alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen“, nach dem es durchaus nahelag, mit rückwirkenden Maßnahmen zu rechnen.

iv)

Weiterhin konnten die Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen auf Rückzahlung auch nicht aus dem Verhalten von Kommission und Rat herleiten.

Dies trifft sicher insoweit zu, als die Absicht der Gemeinschaftsorgane, restriktive Maßnahmen für die Isoglucoseerzeugung zu treffen, schon seit 1977 offensichtlich ist, woran in den folgenden Jahren unverändert festgehalten wurde.

Auch läßt sich dem die Verordnung Nr. 1293/79 annullierenden Urteil entnehmen, daß die Kommission auf eine Behandlung der materiellrechtlichen Rügen drängte, was die Schlußfolgerung nahelegte, sie habe, wenn der Gerichtshof dem folgte, keineswegs die Absicht, eine Rückzahlung der geleisteten Abgaben vorzuschlagen. Demgemäß hat sie auch bald nach Erlaß des Urteils Anfang November 1980 im Verwaltungsausschuß Zucker erklärt, sie beabsichtige, die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Bestimmungen vorzuschlagen, wovon interessierte Wirtschaftskreise zweifellos Kenntnis erhielten. Dahin lautete dann auch ein im Dezember 1980 veröffentlichter Vorschlag, in dem sowohl nach unserer wie auch nach der nationalen Rechtsprechung für die Frage des Vertrauensschutzes sicher ein relevantes Element zu erblicken ist, also nicht erst — wie die Klägerinnen meinen — in einem förmlichen Beschluß des zuständigen Gesetzgebungsorgans.

Schließlich konnten auch keine berechtigten Schlüsse im Sinne des jetzt behaupteten Vertrauens daraus gezogen werden, daß der Rat nach der Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 1111/77 für die Verordnung Nr. 1293/79 keine Rückwirkung anordnete. Dafür ist einfach die Verschiedenartigkeit der Situationen ausschlaggebend: Wurde die Verordnung Nr. 1293/79, nach der es zu der Verordnung Nr. 387/81 kam, nur wegen Verletzung von Formvorschriften aufgehoben und daneben die materiellrechtliche Kritik ausdrücklich für unbegründet erklärt, so war im Rahmen des Verfahrens, das zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 führte, entscheidend der materiellrechtliche Vorwurf des Verletzung des Diskriminierungsverbotes, das heißt die Tatsache, daß für Isoglucose schwerer wiegende Belastungen galten als für Zucker. Wenn der Rat damals sein agrarpolitisches Ermessen im Sinne einer nicht rückwirkenden Einführung einer neu gestalteten Abgabe ausübte — offensichtlich in dem Bestreben, so einen gewissen Ausgleich dafür zu schaffen, daß eine zu hohe Isoglucoseabgabe eine Zeitlang schädliche Auswirkungen gehabt haben konnte, wie vielleicht auch in Anbetracht des Umstandes, daß die ursprüngliche Isoglucoseabgabe tatsächlich nicht von allen Unternehmern gezahlt worden war —, so bestand sicher kein Anlaß für die Annahme, er werde in gleicher Weise in der nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 1293/79 völlig anders gelagerten Situation vorgehen.

Die danach sich aufdrängende Schlußfolgerung ist eindeutig: Ohne daß es notwendig erscheint, auf die ebenfalls diskutierte Frage einzugehen, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft, kann nach allem, was gesagt wurde, und namentlich weil für den Zeitraum, für den eine Rückwirkung angeordnet wurde, eine eindeutige Rechtsprechung die Zulässigkeit zweckdienlicher Maßnahmen zur Sicherung des Funktionierens des Süßmittelmarktes (verbundene Rechtssachen 10 und 145/77 ( 19 )) sowie angemessener Isoglucoseabgaben (verbundene Rechtssachen 116 und 124/77 ( 20 )) bejaht hatte, nur angenommen werden, daß vorsichtige und wohl informierte Unternehmen vernünftigerweise mit einer Rückwirkung der Verordnung Nr. 387/81 zu rechnen hatten und keine Rückzahlung der für das Wirtschaftsjahr 1979/80 geleisteten Abgaben erwarten konnten.

e)

Bei dieser Sachlage ist nach meiner Auffassung eine Aufhebung der angegriffenen Verordnung wegen Mißachtung des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen.

II — Verletzung des institutionellen Gleichgewichts; Mißachtung der Autorität des Parlaments

Die Klägerinnen der Verfahren 108 und 114 meinen sodann auch, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 387/81 könne unter dem soeben genannten Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden. Sie heben hervor, in der Anhörung des Parlaments, die nach der Rechtssprechung sehr ernst zu nehmen sei, drücke sich das in Artikel 137 des EWG-Vertrags erwähnte Kontrollrecht des Parlaments aus. Der Natur der Sache nach müsse davon Gebrauch gemacht werden, bevor der Akt, zu dem das Parlament Stellung zu nehmen habe, seine Wirkungen entfalte. Jedenfalls würde das Kontrollrecht praktisch entwertet, wenn nach der Annullierung eines Textes wegen Nichtanhörung des Parlaments der gleiche Text rückwirkend erlassen werden könnte. Dann könnte nämlich der Rat ohne weiteres über die Mitwirkungsrechte des Parlaments hinweggehen, weil eine spätere Nachholung möglich wäre.

Ich meine, daß auch diese Kritik unbegründet ist, wobei jetzt offenbleiben kann, ob sie — wie die Kommission meint — gegenüber dem ersten Klagegrund nur subsidiären Charakter hat und mit dessen Nichtanerkennung ohne weiteres ihre Grundlage verliert. Außer Zweifel steht offensichtlich, daß das im Vertrag vorgesehene Anhörungsverfahren sicherstellen soll, daß sich die Meinung des Parlaments auf den Inhalt der Bestimmungen, zu denen eine Stellungnahme vorgesehen ist, auswirken kann. Das aber ist auch bei einer „nachgeholten“ Anhörung nicht ausgeschlossen. Das Parlament kann sich dabei zur Frage der Rückwirkung aussprechen, und der Gemeinschaftsgesetzgeber kann dadurch von der Anordnung der Rückwirkung abgehalten werden, wozu es im vorliegenden Fall nicht kam, weil in der Entschließung des Parlaments vom 9. Februar 1981 (ABl. C 50 vom 9.3.1981, S. 14) im Anschluß an den Bericht des Landwirtschaftsausschusses vom 13. Januar 1981 — Dokument I-792/80, S. 10 — die Rückwirkung ausdrücklich bejaht worden ist. Das Parlament kann bei dieser Gelegenheit auch seinen Standpunkt zur inhaltlichen Ausgestaltung der in Frage stehenden Regelung äußern mit der eventuellen Folge, daß die neue, rückwirkende Regelung nicht unbedingt mit einer vom Gerichtshof annullierten übereinstimmen muß.

In jedem Fall erscheint mir die Befürchtung abwegig, bei Zulassung rückwirkender Normierungen in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe die Gefahr, daß sich der Rat in Zukunft leichtfertig über die Anhörungspflicht hinwegsetzen werde. Immerhin darf nicht vergessen werden, daß dies bisher nur einmal in einer besonderen Situation vorgekommen ist, in der es darum ging, zur Vermeidung von Diskriminierungen rasch eine neue Regelung zu treffen, und in der das Parlament die Angelegenheit nicht gerade besonders zügig behandelt hatte. Zu bedenken ist ferner der Rang des Rates als des eigentlichen Gesetzgebungsorgans, der eine Gewähr dafür bietet, daß die Vertragsregeln sehr ernst genommen werden, wofür gegebenenfalls auch andere Organe wie die Kommission sorgen können. Schließlich darf eine Rückwirkung keineswegs ohne weiteres angeordnet werden, so daß der Rat nicht stets davon ausgehen kann, die Anhörung des Parlaments lasse sich nachholen mit der Wirkung, daß es bei dem Rechtszustand bleibt, den der Rat zunächst ohne Mitwirkung des Parlaments herstellen wollte.

III — Verletzung des institutionellen Gleichgewichts; Mißachtung der Autorität des Gerichtshofes

Die Klägerinnen der Rechtssachen 108 und 114/81 meinen weiter, die angegriffene Verordnung könne unter Hinweis darauf beanstandet werden, daß die Autorität des Gerichtshofes verletzt worden sei. Nach ihrer Ansicht legt der Gerichtshof nach Artikel 174 des EWG-Vertrags im Falle der Annullierung einer Verordnung deren zeitliche Konsequenzen fest. Ordne er nicht an, daß bestimmte Wirkungen bestehenbleiben sollen — wie im Falle der Verordnung Nr. 1293/79 von der Kommission und von mir angeregt —, so bedeute dies zwingend, daß rückwirkende Annullierung gewollt sei. Danach sei es aber nicht möglich, eine Lage wieder herzustellen, wie wenn das Annullierungsurteil nicht erlassen worden wäre. Anderenfalls würde dies — jedenfalls soweit es um Formfehler geht — Betroffene davon abhalten, Klage zu erheben, und sie also praktisch eines Teils ihres Rechtsschutzes berauben; dies könnte außerdem den Gesetzgeber veranlassen, Formerfordernisse von der hier interessierenden Art zu ignorieren, weil ihre Beachtung vom Parlament selbst nicht im Klagewege durchgesetzt werden könne.

Auch diese Argumentation überzeugt mich nicht.

Zunächst einmal ist nach dem Inhalt der Urteile 138/79 ( 21 )und 139/79 ( 22 ) schwerlich die Ansicht vertretbar, diese hätten rückwirkende Maßnahmen verbieten oder anordnen wollen, daß Produktionsabgaben zurückzuzahlen seien. Eher ergeben sich Anzeichen für das Gegenteil. Dahin könnte — wie schon ausgeführt — der Umstand gedeutet werden, daß der Gerichtshof auch auf die materiellrechtlichen Klagegründe eingegangen ist und es für richtig gehalten hat, sie zurückzuweisen. Dahin kann aber jedenfalls der ganz und gar ungewöhnliche Hinweis auf „angemessene“ Maßnahmen verstanden werden, womit offenbar, weil sich dieses Adjektiv in Artikel 176 des EWG-Vertrags nicht findet, nicht die Anhörung des Parlaments, die ja obligatorisch ist, gemeint sein kann. Dafür spricht aber auch nicht zuletzt die vorausgegangene Rechtsprechung, mit der schlecht vereinbar ist, daß der Gerichtshof — was bei Rückzahlung der Produktionsabgaben die Folge wäre — die Herstellung einer diskriminierenden Situation zum Nachteil der Zuckerproduzenten gewollt haben könnte.

Vor allem läßt sich nicht sagen, der Gerichtshof habe, weil er keine Anordnung nach Artikel 174 Absatz 2 getroffen habe, den Ausschluß der Rückwirkung einer neuen Regelung gewollt. Tatsächlich kann dieser Umstand auch anders erklärt werden. Möglicherweise hat dabei eine Rolle gespielt, daß der in den Verfahren 138/79 ( 23 ) und 139/79 ( 24 ) zu beurteilende Akt keine reine Verordnung war, sondern auch Elemente individueller Entscheidungen enthielt. Denkbar und naheliegend ist vor allem, daß auf Artikel 174 Absatz 2 nicht zurückgegriffen wurde aus Respekt vor dem Parlament, weil man nicht durch Aufrechterhaltung der Verordnung Nr. 1293/79 ein fait accompli schaffen wollte. Annulliert wurde diese ja lediglich wegen Nichtanhörung des Parlaments; sie also sollte nachgeholt werden können, und dies wäre wenig sinnvoll gewesen, wenn gleichzeitig angeordnet worden wäre, daß die Verordnung, die ohne Anhörung des Parlaments zustande gekommen ist, ohnehin ihre Wirkungen behält. Außerdem darf nicht vergessen werden, daß sich nach der Annullierung der Verordnung Nr. 1293/79 das Problem einer rückwirkenden Wiederherstellung stellte und daß das dafür wichtige „allgemeine Interesse“ der Würdigung der gesetzgebenden Organe (Rat und Parlament) vorbehalten sein sollte.

Was aber darüber hinaus die Befürchtung angeht, es könnten so private Betroffene von der Klageerhebung unter Berufung auf Formfehler abgehalten und die Gemeinschaftsorgane in Versuchung gebracht werden, Formerfordernisse zu ignorieren, so ist nicht nur zu bedenken, daß auch andere — etwa bei der Kommission liegende — Möglichkeiten bestehen, eine gerichtliche Kontrolle auszulösen; vergessen darf man auch insbesondere nicht, daß im Falle der Annullierung eines Aktes wegen Formfehlers seine rückwirkende Wiederherstellung keineswegs die automatische Folge ist, ihre Zulässigkeit vielmehr von Fall zu Fall und anhand strenger Kriterien geprüft werden muß.

IV — Begründungsmangel

Alle Klägerinnen sehen weiterhin einen Annullierungsgrund in dem Umstand, daß die Verordnung Nr. 387/81 keine besondere Begründung für ihre Rückwirkung enthält. Daneben erhebt die Klägerin Tunnel Refineries den Vorwurf des Begründungsmangels zum Gesamtinhalt der Verordnung Nr. 387/81. Was den ersten Punkt angeht, so betonten die Klägerinnen, die wesentliche Tragweite der Verordnung Nr. 387/81 bestehe — weil ihr Inhalt mit der Verordnung Nr. 1239/79 übereinstimme — in der Rückwirkung. Dafür reiche sicher nicht die Feststellung aus, die Regelung sei von der Sache her mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, denn dies könne allenfalls — abgesehen davon, daß der Gerichtshof eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern nur die seinerzeit vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen habe — die Wiedereinführung der Regelung überhaupt, nicht dagegen ihre Rückwirkung begründen. Zum zweiten Punkt ist die Klägerin Tunnel Refineries der Ansicht, die aber offenbar von der Klägerin des Verfahrens 108/81 nicht geteilt wird, es wäre dazu eine ebenso ausführliche Begründung angebracht gewesen wie zu der Verordnung Nr. 1239/79; sie könne aber nicht durch eine Bezugnahme auf diese Verordnung ersetzt werden, da diese ja annulliert worden sei.

1.

Nach meiner Auffassung kann den Klägerinnen in dem ersten der beiden angeführten Punkte ebenfalls nicht gefolgt werden.

Tatsächlich ist in den Erwägungen zu der Verordnung Nr. 387/81 ein Satz zur Rückwirkung zu finden, und es kann daher nicht vom Fehlen jeglicher Begründung gesprochen werden. Das ist der Hinweis auf die Tatsache, daß in dem auf die Verordnung Nr. 1293/79 sich beziehenden Gerichtsverfahren alle Klagegründe abgewiesen worden sind, was nach Ansicht des Rates die Feststellung bedeutet, daß diese Verordnung von der Sache her mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Deshalb erklärte es der Rat im letzten Satz der Erwägungen zur Verordnung Nr. 387/81 für „zweckmäßig“, die Erzeugungsquotenregelung rückwirkend wieder einzuführen. Nicht vergessen werden darf insofern — was die Formerfordernisse einer Begründung angeht —, daß der Gesetzgeber nur seinen Standpunkt anzugeben hat; nicht wichtig ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob letzterer als Rechtfertigung in materiellrechtlicher Hinsicht ausreicht, wozu bei rückwirkenden Akten Überlegungen zum öffentlichen Interesse und zum Schutz berechtigten Vertrauens gehören. Außerdem hat der Rat mit einer gewissen Berechtigung in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die erwähnte Feststellung sei auch in Verbindung mit der Tatsache zu sehen, daß den betroffenen Wirtschaftskreisen sein politischer Wille, restriktive Maßnahmen für die Isoglucose zu ergreifen, seit 1977 bekannt sei und daß daraus auf die Notwendigkeit einer rückwirkenden Regelung habe geschlossen werden können.

2.

Von einem Begründungsmangel kann daneben meines Erachtens auch nicht in dem von Tunnel Refineries gemeinten Sinn die Rede sein. Mit Recht hat der Rat dazu auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen, nach der Begründungen für Verordnungen kürzer sein können als für individuelle Entscheidungen und nach der, wenn eine Verordnung Teil einer Gesamtregelung ist, die Begründung im Zusammenhang mit der Gesamtregelung gewürdigt werden muß (vgl. etwa Rechtssache 125/77 ( 25 ) und 230/78 ( 26 ). Insoweit kommen im vorliegenden Fall zweifellos die Erwägungen zu der Verordnung Nr. 1111/77 in Betracht, in denen darauf hingewiesen wird, daß Isoglucose ein direktes Substitutionserzeugnis für flüssigen Zucker sei, daß Isoglucose wirtschaftliche Vorteile aus den für Zucker geltenden Produktionsbeschränkungen ziehe, daß wegen der Zuckerüberschüsse die Notwendigkeit von Exporten bestehe und daß deshalb für Isoglucose eine Abgabenregelung geschaffen werden müsse, die die für Zucker geltende ergänze und für einen Beitrag zu den Ausfuhrbelastungen sorge. Insoweit kann außerdem — im Wege der stillschweigenden Verweisung — die zu der Quoten- und Abgabenregelung der Verordnung Nr. 1239/79 gegebene Begründung herangezogen werden; denn wenn diese Verordnung auch annulliert worden ist, so wurde sie damit doch nicht in jeder Weise inexistent, sondern blieb im Amtsblatt als Erkenntnisquelle durchaus erhalten.

V — Verletzung von Artikel 201 des EWG-Vertrags und von Artikel 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften

In einem weiteren Abschnitt ist sodann noch auf einen Klagegrund einzugehen, den die Klägerinnen der Verfahren 108 und 110/81 erst in ihrer Replik vorgebracht haben. Sie machten geltend, mit der Einführung einer Abgabe auf Isoglucose habe sich der Rat eigene Einnahmen im Sinne des Beschlusses vom 21. April 1970 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19 ff.) verschaffen wollen. Als eigene Einnahmen im Sinne dieses Beschlusses könnten aber — weil Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nicht in Betracht komme — nur diejenigen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a angesehen werden, in dem die Rede ist von:

„Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge[n], zusätzliche[n] und andere[n] Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, nachstehend ‚Agrarabschöpfungen‘ genannt;“

Da jedoch die Isoglucoseabgabe nicht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sei, hätte insoweit Artikel 2 Absatz 2 und damit das Verfahren gemäß Artikel 201 des EWG-Vertrags beachtet werden müssen; der Rat hätte also entsprechende Bestimmungen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen müssen. Im einzelnen haben die Klägerinnen hierzu auf den Umstand verwiesen, daß die Isoglucoseabgabe bei Zustandekommen des Beschlusses vom 21. April 1970 noch nicht existiert habe. Das seinerzeit einzig vergleichbare Produkt Glucose, aus dem Isoglucose gewonnen werde, habe eindeutig nicht zur Zuckermarktordnung gehört, die praktisch wie sich aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1009/67 (ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1 ff.) ergebe, ausschließlich für Sacharose gegolten habe, vielmehr sei es in den Anwendungsbereich der Getreidemarktordnung gefallen, wie sich dem Artikel 1 der Verordnung Nr. 120/67 (ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269) und den die Gewährung von Produktionserstattungen betreffenden Verordnungen Nr. 1862/76 (ABl. L 206 vom 31.7.1976, S. 1) und Nr. 2158/76 (ABl. L 241 vom 2.9.1976, S. 21) entnehmen lasse. Schließlich sei, als durch die Verordnung Nr. 1111/77 eine Marktorganisation für Isoglucose geschaffen worden sei, gleichzeitig durch die Verordnung Nr. 1110/77 (ABl. L 134 vom 28.5.1977, S. 1) klargestellt worden, daß Isoglucose nicht zur Zuckermarktordnung gehöre.

1.

Zu diesem Vorbringen ergeben sich zunächst einige Zulässigkeitsfragen.

a)

Die erste stellt sich im Hinblick auf die Tatsache, daß dieser Klagegrund in den Klageschriften noch nicht enthalten war und Artikel 42 § 2 unserer Verfahrensordnung offensichtlich nicht eingreift, weil sich das neue Angriffsmittel nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Die Klägerinnen wollen dieses Hindernis überwinden, indem sie darauf hinweisen, der von ihnen nachgeschobene Klagegrund gehöre wie die Klagegründe der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verletzung des Vertrages zum ordre public.

Wenn aber solche Klagegründe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von Amts wegen aufgegriffen werden könnten, müsse es auch möglich sein, sie erst im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzubringen.

Mir erscheint es sehr zweifelhaft, ob wir den Klägerinnen auf diesem Wege folgen können.

Zwar ist es richtig, daß in der Rechtsprechung wiederholt schon Klagegründe von Amts wegen geprüft wurden wie etwa die ausreichende Begründung eines Aktes (Rechtssache 18/57 ( 27 )), die Durchführung notwendiger Anhörungen (Rechtssache 6/54 ( 28 )), die Rechtmäßigkeit einer allgemeinen, dem angegriffenen Akt zugrundeliegenden Entscheidung (Rechtssache 14/59 ( 29 )) oder Zuständigkeitsfragen (Rechtssache 19/58 ( 30 )). Ferner läßt sich Andeutungen des Urteils der Rechtssache 37/71 ( 31 ) entnehmen, dies sei angezeigt bei Klagegründen, die dem ordre public zuzurechnen seien, wenn es sich also um wichtige Fragen und schwere Rechtsverstöße handele. Was die von den Klägerinnen in ihrer Replik vorgebrachte Argumentation angeht, darf jedoch nicht übersehen werden, daß entsprechende Argumente schon in der Rechtssache 103/77 ( 32 ) zur Sprache kamen. Ich habe sie seinerzeit — mit einem für die Klägerin negativen Ergebnis — in meinen Schlußanträgen abgehandelt. Der Gerichtshof ist darauf aber weder in dieser Rechtssache noch in den sich auf die Verordnung Nr. 1293/79 beziehenden Verfahren eingegangen, in denen er offensichtlich bemüht war, möglichst alle materiellen Probleme zu klären, damit die Gemeinschaftsorgane Klarheit für ihr weiteres Vorgehen erhielten. Danach liegt tatsächlich die Annahme nahe, daß es sich in Wahrheit nicht um Argumente von solchem Gewicht handelt, das eine Prüfung ex officio rechtfertigt, wenn man nicht gar die Schlußfolgerung für angezeigt hält, auf diese Weise sei stillschweigend die Begründetheit derartiger Kritik verneint worden.

b)

Anzuerkennen ist ferner, daß Bedenken zur Zulässigkeit des jetzt zu behandelnden Klagevorbringens auch unter zwei anderen Gesichtspunkten zu erkennen sind.

i)

So haben die Klägerinnen nichts gegen die Berechtigung der Produktionsabgabe als Marktordnungsinstrument im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgebracht, was auch schlecht vorstellbar wäre angesichts einer Rechtsprechung, die schon wiederholt die Zulässigkeit restriktiver Maßnahmen gegenüber der Isoglucose betont hat. Ihre Kritik bezieht sich vielmehr allein auf die hausbaltsrechtlicbe Behandlung der aus den Abgaben sich ergebenden Einnahmen, nämlich ihre Zuweisung zum Gemeinschaftshaushalt. Insoweit hat der Rat mit guten Gründen geltend gemacht, der Klagegrund könne den Interessen der Klägerinnen nicht nützen, denn selbst wenn ihre Kritik berechtigt wäre, würde sich damit nicht eine Befreiung von den Abgaben, sondern nur eine Zuweisung der daraus resultierenden Einnahmen zu den Haushalten der Mitgliedstaaten ergeben. So gesehen läßt sich also der Standpunkt vertreten, es fehle den Klägerinnen an einem Interesse an der Geltendmachung dieses Klagegrundes, wenn man davon ausgeht, daß ein Interesse nicht nur an der Klageerhebung als solcher, sondern auch an einzelnen Angriffsmitteln belegt werden muß.

ii)

Da die Klagen sich nur — soweit es in diesem Zusammenhang von Interesse ist — gegen die Verordnung Nr. 387/81 richten, ist außerdem von Bedeutung, daß nirgends in dieser Verordnung bestimmt ist, die Abgaben seien als eigene Einnahmen der Gemeinschaft anzusehen. Daß dem so ist, ergibt sich vielmehr grundsätzlich aus der Verordnung Nr. 1110/77, deren Artikel 4 die Verwendung der Produktionsabgabe regelt. Demgemäß wurde auch in der 9. Erwägung zu der Verordnung Nr. 1111/77 festgestellt, die Isoglucoseabgabe sei der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 3330/74 (ABl. L 359 vom 31.12.1974, S. 1) geregelten Abgabe anzupassen und sie stelle damit eine eigene Einnahme der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 dar. Danach läßt sich wohl der Standpunkt vertreten, daß der sich auf Artikel 201 des EWG-Vertrags beziehende Klagegrund nicht unmittelbar mit dem jetzt angegriffenen Akt zu tun hat, sondern daß es allein um die haushaltsrechtliche Behandlung einer Marktordnungsmaßnahme geht, über die an anderer Stelle, namentlich im Haushalt selbst, entschieden wurde.

2.

Setzt man sich über die aufgezeigten Zulässigkeitsbedenken hinweg — über den zuletzt genannten Punkt etwa mit der Begründung, der Verordnung Nr. 387/81 sei zumindest eine stillschweigende Qualifizierung der Produktionsabgabe zu entnehmen, weil nämlich das mit ihr verfolgte Ziel nur zu erreichen sei, wenn die Gemeinschaft über die damit verbundenen Einnahmen verfügen könne —, so zeigt sich freilich bei der sachlichen Prüfung des neuen Vorbringens, daß es den Klagen ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann. Ich habe das schon in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 103/77 ( 33 ) zu begründen versucht und sehe auch nach den Auseinandersetzungen in den vorliegenden Sachen keinen Anlaß zur Änderung meines Standpunkts.

Nach meiner Überzeugung gehen die Klägerinnen von einer viel zu engen Auslegung des Satzteiles in Artikel 2 des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 aus, in dem von „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“ die Rede ist, wenn sie meinen, er könne sich nur auf Abgaben beziehen, wie sie auf Zucker selbst im Jahr 1970 nach Maßgabe der seinerzeit bestehenden Marktorganisation erhoben worden seien. Wäre das gewollt gewesen, so hätte man dies wohl klar gesagt und nicht — wie tatsächlich geschehen — den plural „Abgaben“, die vage Formulierung „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zukker“ sowie das Zeitwort „vorgesehen“ gewählt, das sich eindeutig von der im vorhergehenden Satz anzutreffenden Wendung „eingeführt worden sind“ abhebt. Eher einleuchtend finde ich die These, der zitierte Satzteil sei zu interpretieren im Lichte des Prinzips, das für Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im ersten Teil von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter Verwendung der Formulierung „eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden“ festgelegt worden ist. Dies erlaubt eine allein sinnvolle dynamische Auslegung, die unvorhergesehene Entwicklungen in vernünftiger Weise erfassen und offensichtlich absurde, seinerzeit sicher nicht gewollte Ergebnisse vermeiden kann, wie die vom Rat anhand der klägerischen These dargestellte Folge, daß beim Auftauchen eines Substitutionserzeugnisses eine Verminderung der Eigeneinnahmen stattfände. „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“ sollte man also dahin verstehen, daß eingeschlossen werden Abgaben auf Erzeugnisse, die mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang stehen und die für die Marktorganisation für Zucker notwendige Mechanismen zur Erreichung ihrer Ziele darstellen. Nicht entscheidend kann folglich sein, daß Isoglucose, nachdem es zur ersten nennenswerten Erzeugung dieses Süßmittels gekommen war, zunächst im Zusammenhang mit Produktionserstattungen an die Getreidemarktordnung angelehnt wurde und daß dafür später eine besondere Marktordnung geschaffen wurde, von der offensichtlich war, daß sie keine eigenständige Bedeutung haben sollte, die sich vielmehr erklärte im Hinblick auf die Zuckermarktordnung, auf die auch ausdrücklich Bezug genommen ist, Isoglucose gehört jedenfalls als das wichtigste bekannte Substitutionserzeugnis für Zucker der Sache nach zum Zuckersektor und ist von diesem Sektor — wie in der Rechtsprechung anerkannt — abhängig.

Deshalb und weil in der Rechtsprechung nicht nur der enge Zusammenhang zwischen den Märkten von Isoglucose und von Zucker hervorgehoben worden ist (Rechtssachen 103/77 ( 34 ) und 138/79 ( 35 )), sondern auch für zulässig erklärt wurde, daß die Wechselwirkungen von Produkten aus verschiedenen Marktordnungen berücksichtigt werden (Rechtssache 125/77 ( 36 )) und daß der Rat Maßnahmen zur Sicherung des Funktionierens des Marktes für Süßmittel trifft (verbundene Rechtssachen 103 und 145/77 1), kann tatsächlich nichts dagegen eingewendet werden, daß der Rat die Isoglucoseabgabe der entsprechenden Abgabe auf Zucker gleichgestellt und die daraus resultierenden Einnahmen als eigene Einnahmen im Sinne des Beschlusses vom 21. April 1970 angesehen hat.

VI — Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung Nr. 388/81

Danach ist nur noch ein Wort zu sagen zu dem allein in der Rechtssache 110/81 formulierten Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 388/81.

Diese Verordnung ist — wie ich eingangs schon erklärte — zur Änderung der Verordnung Nr. 1592/80 ergangen. Letztere — bis jetzt nicht annulliert und offenbar auch nach Anhörung des Parlaments zustande gekommen — verwies ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 und bestimmte für diesen Zeitraum, die Grundquote für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen entspreche derjenigen, die während des Zeitraums vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 Anwendung gefunden habe, womit auf die später durch den Gerichtshof annullierte Verordnung Nr. 1293/79 Bezug genommen war. Die Verordnung Nr. 388/81 verfügte ferner, für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelte Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 in der durch die Verordnung Nr. 387/81 geänderten Fassung und für diesen Zeitraum entspreche die Grundquote für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen derjenigen, die gemäß der Verordnung Nr. 387/81 während des Zeitraums vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 Anwendung gefunden habe. Dies ist offenbar — wie sich dem bereits erwähnten Bericht des Landwirtschaftsausschusses des Europäischen Parlaments entnehmen läßt — im Hinblick auf den Umstand geschehen, daß sich die Verordnung Nr. 1592/80 ursprünglich auf die Verordnung Nr. 1293/79 bezog, um so jede rechtliche Unsicherheit aus der Welt zu schaffen.

Eigenständige Angriffsmittel hat die Klägerin Roquette zu der Verordnung Nr. 388/81 nicht vorgebracht. Man kann also wohl annehmen, daß sie der Ansicht ist, es könne, wenn die Verordnung Nr. 387/81 annulliert werde, auch die Verordnung Nr. 388/81 keinen Bestand haben, weil sie sich auf die zuerst genannte Verordnung beziehe und ihre Gültigkeit deshalb von jener abhänge. Da sich aber gezeigt hat, daß keinerlei Anlaß besteht, die Verordnung Nr. 387/81 für nichtig zu erklären, ist damit ohne weiteres auch klar, daß der Antrag auf Annullierung der Verordnung Nr. 388/81 abgewiesen werden muß.

VII —

Insgesamt kann ich danach nur vorschlagen, die von den Firmen Amylum, Roquette und Tunnel Refineries eingereichten Klagen als unbegründet abzuweisen und den Klägerinnen jeweils die Kosten des durch sie verursachten Verfahrens aufzuerlegen.


( 1 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 — Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce —, Slg. 1978, 2037 ff.

( 2 ) Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 — G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission —, Slg. 1979, 3497 ff.

( 3 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 — SA Roquette Frères/Rat —, Slg. 1980, 3333.

( 4 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 139/79 — Maizena GmbH/Rat —, Slg. 1980, 3393.

( 5 ) Rechtssache 176/80 — Maizena GmbH/Rat —, gestrichen.

( 6 ) Rechtssache 179/80 — SA Roquette Frères/Rat —, noch nicht entschieden.

( 7 ) Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76 — Firma IRCA (Industria Roma Carni e Affini SpA)/Staatliche Finanzverwaltung —, Slg. 1976, 1213, 1236 ff.

( 8 ) Urteil vom 11. Februar 1971 in der Rechtssache 37/70 — Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollarm Emmerich —, Slg. 1971, 23.

( 9 ) Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76 — Firma IRCA (Industria Roma Carni e Affini SpA)/Staatliche Finanzverwaltung —, Slg. 1976, 1213, 1236 ff.

( 10 ) Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 — Société pour l'exportation des sucres SA/Kommission —, Slg. 1977,709.

( 11 ) Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 — Firma A. Racke/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1979, 69.

( 12 ) Urteil vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80 — Amministrazione delle Finanze dello Stato/s.r.l. Meridionale Industria Salumi und andere; Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle Finanze dello Stato—, Slg. 1981,2735.

( 13 ) Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 — Firma A. Racke/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1979, 69.

( 14 ) Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 99/78 — Weingut Gustav Decker KG/Hauptzollamt Landau —, Slg. 1979, 101.

( 15 ) Urteil vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 84/81 — Staple Dairy Products Limited/Intervention Board for Agricultural Produce —, noch unveröffentlicht.

( 16 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77 — Koninklijke Scholten-Honig NV und De verenigde Zetmeelbedrijven „De Bijenkorf“ BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten —, Slg. 1978, 1991.

( 17 ) Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 — G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission —, Slg. 1979, 3497 ff.

( 18 ) Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 — G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission —, Slg. 1979, 3497 ff.3148

( 19 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 — Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce —, Slg. 1978, 2037 ff.

( 20 ) Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 — G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission —, Slg. 1979, 3497 ff.

( 21 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 — SA Roquette Frères/Rat —, Slg. 1980, 3333

( 22 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 139/79 — Maizena GmbH/Rat —, Slg. 1980, 3393.

( 23 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 — SA Roquette Frères/Rat —, Slg. 1980, 3333.

( 24 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 139/79 — Maizena GmbH/Rat —, Slg. 1980, 3393.

( 25 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77 — Koninklijke Scholten-Honig NV und De verenigde Zetmeelbedrijven „De Bijenkorf“ BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten —, Slg. 1978, 1991.

( 26 ) Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78 — SpA Eridania Zuccherifici Nazionali und SpA Società Italiana per l'industria degli zuccheri/Minister für Landwirtschaft und Forsten, Minister für Industrie, Handel und Handwerk und SpA Zuccherifici Meridionali —, Slg. 1979, 2749.

( 27 ) Urteil vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57 — Firma I. Nold KG, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung/Hohe Behörde —, Slg. 1958/59, 89, 114.

( 28 ) Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54 — Regierung des Königreichs der Niederlande/Hohe Behörde—, Slg. 1954/55, 213, 233.

( 29 ) Urteil vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59 — Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde —, Slg. 1958/59, 465, 493.

( 30 ) Urteil vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58 — Regierung der Bundesrepublik Deutschland/Hohe Behörde —, Slg. 1960, 481, 500.

( 31 ) Urteil vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 37/71 — Michel Jamet/Kommission —, Slg. 1972, 483, 490.

( 32 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 — Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce —, Slg. 1978, 2037 ff.

( 33 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 — Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce — , Slg. 1978, 2037 ff.

( 34 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77 — Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce —, Slg. 1978, 2037 ff.

( 35 ) Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 — SA Roquette Frères/Rat —, Slg. 1980, 3333.

( 36 ) Urteil vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77 — Koninklijke Scholten-Honig NV und De verenigde Zetmeelbedrijven „De Bijenkorf“ BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten —, Slg. 1978, 1991.