SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 17. DEZEMBER 1981 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der Rechtssache 55/81 möchte ich im wesentlichen dem illustren Beispiel von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 69/79 (Jordens-Vosters/Bedrijfsvereniging voor de Leder- en Lederverwerkende Industrie, Slg. 1980, 88) folgen. Im Prinzip unterschreibe ich in dieser Sache auch so vollkommen die Erklärungen der Kommission, daß ich mich damit begnügen kann, sie mir zu eigen zu machen. Die Fragen, die das Tribunal du travail (VII. Kammer) Lüttich dem Gerichtshof gestellt hat, sind denn auch meines Erachtens so zu beantworten, wie die Kommission es in dieser Sache vorgeschlagen hat.

Ich füge nur noch hinzu, daß das Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS) in der mündlichen

Verhandlung anerkannt hat, daß die Erklärungen der Kommission zur Bedeutung der im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 (S. 6-7 des Schriftsatzes) zutreffen.

Die Bonusregelung, die dieser Artikel in Verbindung mit den belgischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der im Wehrdienst oder in Kriegsgefangenschaft verbrachten Zeiten trifft, hat inzwischen bereits zu einer Erhöhung der Rente des Herrn Vermaut geführt. Die Fragen des Tribunal du travail bezogen sich aber nicht auf diesen Punkt. Daß dieser anfängliche Streitpunkt gegenstandslos geworden ist, braucht daher für die von der Kommission vorgeschlagene und von mir übernommene Formulierung der Antworten auf die gestellten Fragen keine Konsequenzen zu haben.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.