SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 12. JANUAR 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

Meine heutigen Schlußanträge betreffen die nach Rücknahme der Klage der Firma Metallurgia Halyps A.E. noch verbliebenen verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81. In diesen vier Rechtssachen haben zwei griechische Stahlhersteller nach Artikel 33 EGKS-Vertrag beantragt, die Einzelfallentscheidungen aufzuheben, durch die die Kommission für sie Erzeugungsquoten für Rohstahl und Walzerzeugnisse für das erste Quartal 1981 festgesetzt hat.

Die genannten Einzelfallentscheidungen stützten sich auf die allgemeinen Entscheidungen der Kommission Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, 1980) und Nr. 3381/80/EGKS vom 23. Dezember 1980 (ABl. L 355, 1980). Diese Krisenmaßnahmen wurden laut den Begründungserwägungen der erstgenannten Entscheidung vor allem deshalb erlassen, weil es im dritten Quartal 1981 sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt zu einem plötzlichen Einbruch bei der Nachfrage nach Stahl gekommen war. Der Auslastungsgrad der Stahlunternehmen der Gemeinschaft, der im zweiten Quartal 1980 bei rund 70 % gelegen habe, sei im September 1980 auf 58 %, die niedrigste Quote gefallen, die jemals in der Gemeinschaft festgestellt worden sei. Nach den Schätzungen für das vierte Quartal sei mit einem nochmaligen Absinken dieser Quote auf unter 55 % zu rechnen.

Zwischen Januar und September 1980 führte der Nachfragerückgang — wiederum laut den genannten Begründungserwägungen — zu einem Absinken der Stahlpreise in der Gemeinschaft um 13 %, während die Produktionskosten im gleichen Zeitraum um 5 % stiegen. Dadurch habe sich die Finanzlage der Unternehmen erneut verschlechtert, was zu dauerhaften Strukturschäden in der europäischen Stahlindustrie führen könne.

Aus diesen Gründen war die Kommission der Ansicht, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde. Da sie laut den Begründungserwägungen ihrer allgemeinen Entscheidung außerdem festgestellt hatte, daß die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen nach Artikel 57 EGKS-Vertrag sich als unwirksam oder unzureichend erwiesen hatten, kam sie in den Begründungserwägungen zu dem Schluß, daß gemäß den in Artikel 58 festgelegten Verfahrensregeln eine Quotenregelung eingeführt werden müsse. Mit ihrer vorhin genannten allgemeinen Entscheidung Nr. 3381/80/EGKS setzte die Kommission am 23. Dezember 1980 im Rahmen der bereits genannten allgemeinen Entscheidung Kürzungssätze für das erste Quartal 1981 fest.

Die Anfechtungsklage ist nicht auf eine angeblich unrichtige Festsetzung der individuellen Quoten der betroffenen griechischen Unternehmen gestützt, sondern vielmehr auf folgende zwei Klagegründe:

1.

Die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2794/80/EGKS und 3381/80/EGKS seien auf griechische Stahlunternehmen nicht anwendbar, hilfsweise: sie seien ihnen gegenüber nichtig.

2.

Die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS, die die Grundlage der angefochtenen Einzelfallentscheidungen darstellt, sei wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften, nämlich wegen unzulänglicher Begründung, sowie wegen Verletzung der Artikel 58, 74 und 14 EGKS-Vertrag rechtswidrig.

Obwohl sich die Klagen formell gegen die die Klägerinnen individuell betreffenden Entscheidungen richten, sind sie im wesentlichen mittels der Einrede der Rechtswirdrigkeit gegen die genannten allgemeinen Entscheidungen oder sogar gegen die allgemein anerkannte Regelung der Beitrittsakte gerichtet. Daß diese irgendein Individualinteresse der Klägerinnen verletzen könnten, ist nicht zu ersehen. Auf die Fragen, die sie in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagen stellen könnten, werde ich in meinen weiteren Ausführungen noch zurückkommen. Im Verfahren sind diese Fragen nicht zur Sprache gekommen.

Meine weiteren Darlegungen werden so aufgebaut sein, daß ich zuerst auf den ersten Klagegrund und sodann auf den zweiten Klagegrund näher eingehe. Abschließend werde ich dann meine Ergebnisse zusammenfassen.

Wegen des Sachverhalts, der mit den angefochtenen Einzelfallentscheidungen über die Quoten im Zusammenhang steht, verweise ich auf den Sitzungsbericht. Wie bereits gesagt, haben diese Einzelfallentscheidungen als solche und die die Produktion und die Quoten betreffenden individuellen Daten, auf die sie sich beziehen, im Verfahren kaum eine Rolle gespielt.

2. Zum ersten Klagegrund

Der Klagegrund der Rechtswidrigkeit, hilfsweise der relativen Nichtigkeit, der allgemeinen Entscheidungen beruht, wie sich aus den Ausführungen der Klägerinnen ergibt, auf dem Gedanken, daß Rechtsakte die die Gemeinschaftsorgane nach Erlaß des Beschlusses des Rates vom 24. Mai 1979 über die Aufnahme der Republik Griechenland in die EGKS, aber vor dem Beitritt selbst, also in der sogenannten Interimszeit, erlassen haben, auf Griechenland nicht anwendbar seien, weil sie nicht Gegenstand der Verhandlungen über die Beitrittsakte hätten sein können. Die Organe müßten daher die Rechtsakte nach dem griechischen Beitritt und damit nach ihrer Erweiterung um Griechenland ausdrücklich auch auf Griechenland für anwendbar erklären.

Mit der Klage wird demnach die Frage aufgeworfen, wie weit der Anwendungsbereich von während der Interimszeit erlassenen Rechtsakten nach dem Beitritt reicht.

Da die Klage, wie gesagt, gegen die fraglichen Einzelfallentscheidungen gerichtet ist, ist der erste Klagegrund als eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich dieser Einzelfallentscheidungen anzusehen. So verstanden kann der erste Klagegrund nach dem Urteil des Gerichtshofes in der ersten Rechtssache Meroni (Rechtssache 9/56, Slg. 1958, 9) als zulässig erachtet werden, wenn dieser Klagegrund nach diesem Urteil auch nicht zur Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung führen kann, wie sie mit dem ersten Klagegrund hilfsweise beantragt worden ist. In dem Urteil wird hierzu ausgeführt:

„Die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung erfaßt die Wirkungen dieser letzteren nur insoweit, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden haben.“

Zugleich wird in den folgenden Erwägungen des Urteils klargestellt, daß der Kläger, wenn er eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt, im Rahmen der Klage gegen eine Einzelfallentscheidung mit allen vier in Artikel 33 Absatz 1 genannten Klagegründen die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der die betreffende Einzelfallentscheidung beruht, in Frage stellen kann. In seinem Urteil in der Rechtssache 15/57 (Slg. 1958, 163) und in zahlreichen späteren Urteilen hat der Gerichtshof diese Auffassung erneut bestätigt. Auch im vorliegenden Fall kann also auf Aufhebung der angefochtenen Einzelfallentscheidungen, aber auch nur dieser Entscheidungen, erkannt werden, wenn die allgemeinen Entscheidungen, auf die sie gestützt sind, aus einem der vier in Artikel 33 genannten und von den Klägerinnen angeführten Gründen rechtswidrig sein sollten.

Die Klägerinnen machen, wie gesagt, insbesondere geltend, die allgemeinen Entscheidungen seien ihnen gegenüber wegen Verstoßes gegen den Vertrag oder gegen einige Bestimmungen zu seiner Durchführung unanwendbar oder rechtswidrig, weil weder aus Artikel 2 noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Beitrittsakte die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Rechtsakten auf Griechenland folge, die während der sogenannten Interimszeit erlassen wurden. Außer auf Artikel 2 beziehen sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Artikel 9 und 146 der Beitrittsakte. Hilfsweise bringen sie unter anderem noch vor, im vorliegenden Fall sei das vereinbarte Informations- und Konsultationsverfahren nicht angewandt worden und die Begründungserwägungen der allgemeinen EntScheidungen enthielten keinen Hinweis auf die Anwendung dieses Verfahrens. Mit diesem Hilfvorbringen wollen die Klägerinnen wohl eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 33 EGKS-Vertrag rügen.

Der wesentliche Inhalt des Vorbringens der Klägerinnen ist meines Erachtens weder nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts noch nach dem Wortlaut und der Systematik der Beitrittsakte haltbar.

Nach dem Völkerrecht gilt die Zustimmung eines Staats dazu, durch einen Vertrag gebunden zu sein, grundsätzlich von der Ratifikation bzw. vom Beitritt an. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich bestimmt, daß die Unterzeichnung des Vertrags bereits die Bindung bewirken soll, kann eine solche Rechtsfolge an diese Handlung geknüpft werden. (Siehe zum Beispiel Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Wiener Konvention über das Recht der Verträge; danach

„bedeutet ‚Ratifikation‘, ‚Annahme‘, ‚Genehmigung‘ und ‚Beitritt‘ jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung dazu bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein.“)

Sinn und Zweck eines Beitritts zu einem bestehenden völkerrechtlichen Vertrag liegen im wesentlichen darin, daß für den beitretenden Staat vom Zeitpunkt des Beitritts an dieselben Rechte und Pflichten wie für die ursprünglichen Vertragsparteien gelten sollen. Ich verweise insoweit auf Rousseau, Principes généraux de droit international public, 1944, S. 279, Rousseau, Droit international public, Band I, 1970, S. 115, Rousseau, Droit international public, 1977, S. 46, und McNair The Law of Treaties, 1961, S. 153. Im gleichen Sinne bestimmt Artikel 16 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (Nederlands Tractatenblad 1972, S. 51) auch hinsichtlich des Beitritts zu einem bestehenden Vertrag: „Sofern der Vertrag nicht anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates dazu, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt

...

b)

ihrer Hinterlegung bei dem Depositär ...

...“

Artikel 2 des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bestimmt, daß der Beitritt am 1. Januar 1981 wirksam wird, sofern unter anderem die Republik Griechenland ihre Beitrittsurkunde an diesem Tag hinterlegt hat.

Aus allen genannten Vorschriften ergibt sich somit, daß es für die Beantwortung der Frage, welche Rechte und Pflichten für die beitretenden Staaten und ihre Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Beitritts gelten, grundsätzlich auf diesen und nicht auf irgendeinen früheren Zeitpunkt ankommt. Gleichzeitig ist danach als Wesensmerkmal des Beitritts der Grundsatz anzusehen, daß beitretende Staaten und bereits früher gebundene Staaten im Zeitpunkt des Beitritts die gleichen Rechte und Pflichten erlangen. Weder aus der Literatur oder der Rechtsprechung noch aus der Wiener Konvention von 1969 läßt sich eine Beschränkung des Rechts ableiten, den Umfang der im Zeitpunkt des Beitritts geltenden Rechte und Pflichten näher zu regeln, wie dies in der vorliegenden Beitrittsakte geschehen ist. So ebenfalls ausdrücklich McNair, a. a. O., S. 149: „The law permits to the parties responsible for the negotiation of a treaty an almost complete discretion in the provisions that they make as to the manner in which states may become parties to it.“ Letztlich ist somit für die Beurteilung der Hauptthese der Klägerinnen ausschließlich der Inhalt der Beitrittsakte von Belang.

Meine Erörterung dieser Beitrittsakte möchte ich mit der Feststellung beginnen, daß die Artikel 9 und 146 dieser Akte meines Erachtens für das vorliegende Verfahren offensichtlich unerheblich sind. Artikel 9 betrifft Übergangsbestimmungen, die von dem grundsätzlich ab 1. Januar 1981 für die betroffenen Staaten geltenden primären und sekundären Gemeinschaftsrecht abweichen. Diese abweichenden Bestimmungen haben mit der Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag nichts zu tun. Artikel 146 regelt die technische Anpassung von Rechtsakten, die die Organe vor dem Beitritt Griechenlands erlassen haben. Hier geht es aber nicht um die Anpassung derartiger vor dem Beitritt erlassener Rechtsakte, sondern um die Anwendbarkeit, hilfsweise um die Rechtmäßigkeit, bestimmter, vor dem Beitritt erlassener Rechtsakte als solcher, insofern als sie nach dem Beitritt von der Kommission auf Griechenland angewandt wurden.

Letztlich kommt es somit für das Vorbringen, daß die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2794/80/EGKS und 3381/80/EGKS auf griechische Unternehmen nicht anwendbar, hilfsweise: ihnen gegenüber nichtig seien, allein auf den bereits angeführten Wortlaut von Artikel 2 der Beitrittsakte an. Diese Vorschrift lautet:

„Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland verbindlich und gelten in diesem Staat in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte.“

Nun tragen die Klägerinnen vor, mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Republik Griechenland vertraglich künftigen, bei Vertragsschluß unbekannten und inhaltlich völlig unbestimmten Rechtsakten zugestimmt habe, die erst später einseitig von Institutionen, denen Griechenland nicht angehört habe, ohne Einwirkungsmöglichkeit seinerseits hätten erlassen werden sollen. Eine derartige Übertragung von Hoheitsrechten sei ohne Beteiligung Griechenlands an den Gemeinschaftsorganen nicht vorstellbar. Nur eine eindeutige und unmißverständliche Bestimmung im Beitrittsvertrag hätte eine solche unbestimmte und unbegrenzte Aufgabe von Hoheitsrechten ermöglichen können.

Schon der vorhin erwähnte völkerrechtliche Ausgangspunkt, wonach ein beitretender Staat im Zeitpunkt des Beitritts in dieselbe Rechtsstellung wie die bisherigen Mitgliedstaaten einzusetzen ist, muß aber grundsätzlich zu einer Auslegung des zitierten Artikels 2 der Beitrittsakte führen, nach der unter „Rechtsakten“ alle vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte einschließlich der zwischen dem 25. Mai 1979 und dem 1. Janaur 1981 erlassenen Rechtsakte zu verstehen sind. Auch Puissochet weist in seinem bekannten Handbuch über die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften darauf hin, daß die insoweit gleichlautenden ersten neun Artikel der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands in verschiedener Hinsicht lediglich eine Ausprägung eines Gedankens darstellten, der schon im Begriff „Beitritt“ enthalten sei. Dieser Gedanke bestehe darin, daß die neuen Mitgliedstaaten sich vom Zeitpunkt des Beitritts an in der gleichen Rechtsstellung wie die bisherigen Mitgliedstaaten befänden, daß sie denselben Verpflichtungen unterworfen sein und dieselben Rechte wie diese genießen müßten. Beides gelte vorbehaltlich der Vereinbarung besonderer diesbezüglicher Bestimmungen (J. P. Puissochet, L'élargissement des Communautés européennes, Paris 1974, S. 175). Ich habe bereits zuvor darauf hingewiesen, daß aus allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen keine anderen Schlüsse abgeleitet werden können. Gerade für die von den Klägerinnen befürwortete Auslegung hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft.

Die Kommission hat außerdem in ihrer Klagebeantwortung — meines Erachtens zu Recht — darauf hingewiesen, daß eine andere Auslegung undenkbar wäre. Eine Auslegung, wie sie die Klägerinnen befürworten, hätte in der Tat die Verwaltung und die weitere Entwicklung der Gemeinschaften während des gesamten etwa eineinhalb Jahre dauernden Zeitraums zwischen den Beitrittsabschlüssen und dem eigentlichen Beitritt völlig lahmgelegt. Überdies hätte sie die Gefahr mit sich gebracht, daß die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in dieser Interimszeit erlassenen Rechtssetzungsakte auf Griechenland und damit ihre für alle Mitgliedstaaten gleiche Geltung nach dem Beitritt durch ein griechisches Veto hätte beeinträchtigt werden können. Jedenfalls würde ein Vakuum in der Rechtsordnung entstehen, solange die Ausdehnung des Geltungsbereichs nicht beschlossen wäre. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, daß derartige Folgen, zum Beispiel im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, völlig undenkbar und unannehmbar wären. Man kann auch nicht unterstellen, daß Artikel 2 einen solchen Grundsatz habe aufstellen wollen. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält, wie gesagt, keine einzige Einschränkung von der Art, wie die Klägerinnen sie geltend machen. Die Rechtspraxis nach der ersten und der zweiten Erweiterung der Gemeinschaften spricht ebenfalls in keiner Weise für die von den Klägerinnen befürwortete Auslegung von Artikel 2. Aus der Wendung „in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte“ in Artikel 2 kann zwar eine Verweisung auf Einschränkungen abgeleitet werden, die sich aus anderen Bestimmungen dieser Verträge und der Beitrittsakte ergeben, es kann daraus aber entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht der Schluß gezogen werden, daß Artikel 2 ohne ausdrückliche ergänzende Ermächtigung in diesen anderen Bestimmungen auf allgemeine Entscheidungen der hier in Rede stehenden Art nicht anwendbar ist (vgl. Puissochet, a.a.O., S. 180).

Zu dem Hilfsvorbringen, daß die griechische Regierung unter Verstoß gegen das vereinbarte Informations- und Konsultationsverfahren (ABl. L 291, 1979, S. 191) nicht rechtzeitig über die vorgeschlagenen allgemeinen Entscheidungen unterrichtet worden sei, möchte ich zunächst bemerken, daß die fragliche Vereinbarung über das Verfahren lediglich in der Schlußakte erwähnt ist, und zwar mit den Worten, daß „die Bevollmächtigten und der Rat ... ebenfalls die ... Vereinbarung über das Verfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse ... zur Kenntnis genommen [haben]“ (ABl. L 291, 1979, S. 181). Die Klägerinnen behaupten also auf Seite 3 ihrer Klageschrift zu Unrecht, daß es sich um eine Erklärung der Gemeinschaften handele, die durch die Schlußakte gebilligt worden sei. Völkerrechtlich gesehen stellt die Schlußakte nach McNair (a. a. O., S. 24) nur eine Art Inventurliste von Dokumenten dar, die für sich genommen keine Billigung der aufgeführten Dokumente bewirkt. Die Schlußakte als solche wird auch nicht ratifiziert. In der Beitrittsakte selbst wird das Verfahren nicht erwähnt. Es kann demnach meines Erachtens auch nicht als eine Voraussetzung für die Anwendung der in Artikel 2 der Beitrittsakte genannten Rechtsakte angesehen werden. Schon aus diesem Grund kann man sich wohl in dieser Rechtssache vor dem Gerichtshof auf die Informationsund Anhörungsansprüche, trotz ihrer evidenten politischen und praktischen Bedeutung, nicht mit Erfolg berufen.

Schließlich haben die Klägerinnen in keiner Weise dargetan, daß das Verfahren nicht eingehalten worden ist. Aus den Darlegungen der Kommission ist meines Erachtens das Gegenteil abzuleiten. Die Kommission trägt insoweit vor, das Verfahren sei routinemäßig angewandt worden. Überdies liegt es meines Erachtens in der Art des Verfahrens, daß auf seine Nichteinhaltung vor allem die Republik Griechenland reagieren müßte. Darüber ist aber in dieser Rechtsakte nichts bekannt geworden. Solange die am Informations- und Konsultationsverfahren Beteiligten nicht das Gegenteil behaupten, ist meines Erachtens davon auszugehen, daß dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch deshalb dürfte dieser Klagegrund als rechtlich unerheblich zurückzuweisen sein. Aus denselben Gründen ist auch die von den Klägerinnen ferner in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der mangelhaften Begründung — kein Hinweis auf Informations- und Konsultationsverfahren hinsichtlich Griechenlands in den Begründungserwägungen der allgemeinen Entscheidungen — zurückzuweisen.

Da die betreffenden allgemeinen Entscheidungen bei ihrem Erlaß lediglich die Unternehmen der damaligen neun Mitgliedstaaten betrafen und die Beitrittsakte insoweit nichts anderes bestimmt, waren bei diesem Erlaß ausschließlich die wesentlichen Verfahrensvorschriften des EGKS-Vertrags, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit geführt hätte, einzuhal ten. Die wesentlichen Formvorschriften, die bei Erlaß der allgemeinen Entscheidungen zu beachten waren, enthielten zu jenem Zeitpunkt naturgemäß nur Garantien für die Unternehmen der damaligen neun Mitgliedstaaten, für die die Entscheidungen seinerzeit verbindlich sein sollten. Bei den Stellungnahmen und Erklärungen, auf die die Kommission nach Artikel 15 EGKS-Vertrag in ihren Entscheidungen Bezug zu nehmen hat, handelt es sich nach Artikel 58 § 1 ausschließlich um die Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses und um die Zustimmung des Rates.

3. Zum zweiten Klagegrund

3.1.

Mit dem zweiten Klagegrund wird, wie bereits erwähnt, geltend gemacht, die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80, die die Grundlage der angefochtenen Einzelfallentscheidungen bildet, sei selbst wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften, nämlich wegen unzulänglicher Begründung, sowie wegen Verletzung der Artikel 58, 74 und 14 EGKS-Vertrag rechtswidrig. Auch die Rüge ist in die Form einer Einrede der Rechtswidrigkeit gekleidet. Nach dem, was ich zur Statthaftigkeit einer solchen Einrede bereits im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund ausgeführt habe, erscheint die Zulässigkeit dieses zweiten Klagegrundes aufgrund der zuvor angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zweifelhaft.

Auf die verschiedenen Unterpunkte dieses Klagegrundes werde ich nun in der angegebenen Reihenfolge gesondert eingehen. Soweit die Mängel der Begründung im Verfahren schon im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund zur Sprache gekommen sind, bin ich darauf bereits in meiner Erörterung dieses ersten Klagegrundes eingegangen. Da sich der zweite Klagegrund mit dem ersten insoweit teilweise überschneidet, komme ich auf einige Besonderheiten hier nochmals zurück.

3.2. Zu den Begründungsmängeln

a)

Mit ihrem ersten Klagegrund haben die Klägerinnen gerügt, daß dadurch gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen worden sei, daß in den Begründungserwägungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 von einer Unterrichtung Griechenlands gemäß dem bereits erwähnten Informations- und Konsultationsverfahren für vor dem Beitritt gefaßte Beschlüsse nichts erwähnt sei. Ferner ist beanstandet worden, daß keine Gründe für das zukünftige Inkrafttreten der Entscheidung in Griechenland genannt worden seien. Schließlich ist geltend gemacht worden, für die Unanwendbarkeit dieser allgemeinen Entscheidung in Griechenland spreche außerdem, daß die Entscheidung keine einzige Erwägung zur Wirtschaftslage in Griechenland enthalte, die die Anwendung der allgemeinen Entscheidung auf diesen neuen Mitgliedstaat rechtfertigen würde.

Zu dieser Argumentation verweise ich zunächst auf das, was ich bereits bei der Erörterung des ersten Klagegrunds ausgeführt habe. Da Grundlage der Entscheidungen ausschließlich der EGKS-Vertrag war, brauchten bei ihrem Erlaß auch nur die in diesem Rahmen wesentlichen Formvorschriften beachtet zu werden.

In der Entscheidung brauchten auch keine Gründe für das künftige Inkrafttreten in Griechenland genannt zu werden. Dieses Inkrafttreten folgt ohne weiteres aus Artikel 2 der Beitrittsakte.

Selbst wenn es sich anders verhalten sollte — aus meiner Sicht der Dinge also nur hilfsweise —, bin ich schließlich mit der Kommission der Auffassung, daß die Begründung einer allgemeinen Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nicht auf die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Mitgliedstaats einzugehen braucht. Denn alle Stahlunternehmen sind Teil einer einzigen Gemeinschaft mit einem einzigen gemeinsamen Markt. Worauf es also nach Artikel 58 ausschließlich ankommt, ist, ob diese Gemeinschaft insgesamt sich in einer offensichtlichen Krise befindet und ob für diese Gemeinschaft als ganze die weiteren Voraussetzungen der Anwendung des Artikels 58 erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich auch jedes Land für sich genommen in einer solchen Krise befindet. Ich verweise hierzu auch auf die „Betonstahl“-Urteile des Gerichtshofes, Slg. 1980, 907, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe. Im übrigen bringt die Interdependenz des nationalen Markts, des Gemeinsamen Markts und des Weltmarkts es auch für griechische Hersteller mit sich, daß sich der in den Begründungserwägungen sowohl für den Markt der Gemeinschaft als auch für den Weltmarkt festgestellte plötzliche Einbruch bei der Nachfrage zwangsläufig auch in Griechenland ausgewirkt haben muß. In erster Linie kommt es aber auch hier darauf an, daß für die griechischen Stahlunternehmen vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen aus den zuvor genannten Gründen vom griechischen Beitritt an dieselben Rechte und Pflichten wie für die übrigen Stahlunternehmen der Gemeinschaft gelten müssen. Da es sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz für die Anwendbarkeit des gesamten Gemeinschaftsrechts handelt, braucht dies nicht in den Begründungserwägungen von Einzelmaßnahmen noch einmal ausdrücklich festgestellt und begründet zu werden. Ebensowenig kann — gemäß dem genannten allgemeinen Grundsatz — aus dem Fehlen einer solchen näheren Begründung abgeleitet werden, daß die Entscheidung auf Griechenland nicht anwendbar ist.

b)

Zweitens sehen die Klägerinnen einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift darin, daß die allgemeine Entscheidung nicht näher begründe, weshalb nicht gleichzeit Artikel 74 EGKS-Vertrag, der handelspolitische Maßnahmen vorsieht, angewandt werde. Hierzu erklärt die Kommission jedoch meines Erachtens zu Recht, aus dem Wortlaut von Artikel 58 gehe eindeutig hervor, daß nur bei gleichzeitiger Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 74 eine nähere Begründung erforderlich gewesen wäre. Daß im vorliegenden Fall Artikel 74 nicht angewandt wurde, bedurfte auch nach meinem Dafürhalten keiner Begründung.

3.3. Zum Verstoß gegen die Artikel 58 § 1 und 74

Die Klägerinnen meinen, es bedeute einen Verstoß gegen die Artikel 58 § 1 und 74, daß im vorliegenden Fall nicht gleichzeitig Artikel 74 angewandt wurde. Insbesondere liege es hier nicht nur auf der Hand, daß eine Verringerung der Erzeugung in der Gemeinschaft nicht ausreiche, um das Angebot in der Gemeinschaft der Nachfrage anzupassen. Außerdem und vor allem stehe fest, daß eine Produktionsverringerung in den Mitgliedstaaten mangels wirksamer einseitiger oder vertragsrechtlicher handelspolitischer Maßnahmen vom ersten Quartal 1981 an zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Marktanteils der Erzeuger aus Drittländern geführt habe. Was diesen Unterpunkt des zweiten Klagegrundes anbelangt, schließe ich mich voll und ganz den ausführlichen Darlegungen von Generalanwalt Reischl zum gleichartigen Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen 258/80 (Rumi) und 14/81 (Alphasteel) (noch nicht veröffentlicht) an. Ich verweise insoweit auch auf die einschlägige frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes. Wie die Kommission auch in der vorliegenden Rechtssache zu Recht vorgetragen hat, muß sie bei der Ausübung ihres Ermessens in dieser Frage nicht nur die Einfuhr, sondern auch die Ausfuhr von Stahl sowie die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des GATT und die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen dritter Länder gegen einseitig verhängte Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft berücksichtigen. Auch in den vorliegenden Rechtssachen haben die Klägerinnen keine überzeugenden Argumente dafür angeführt, daß die Kommission bei der Abwägung der insoweit relevanten Beurteilungskriterien gegen irgendeine höherrangige Rechtsnorm verstoßen hätte.

3.4. Zur Diskriminierung

Das Vorbringen zum zweiten Klagegrund, mit dem ungerechte, insbesondere diskriminierende Behandlung der griechischen Unternehmen gerügt wird, hat die Kommission meines Erachtens überzeugend widerlegt. Ich kann jedoch auch hier wieder auf die Schlußanträge von Generalanwalt Reischl vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache Alphasteel (Rechtssache 14/81) verweisen. Die Klägerin in dieser Rechtssache hat zum Teil ähnliche Argumente wie hier die griechischen Stahlunternehmen vorgebracht.

Zum Abschluß dieses Teils meiner Schlußanträge möchte ich jedoch noch folgendes bemerken: Den Wert eines Obstbaums kann man bekanntlich an seinen Früchten erkennen. Die Kommission hat daher meines Erachtens zu Recht auch Wert darauf gelegt, in der mündlichen Verhandlung anhand von Zahlen die tatsächlichen Auswirkungn der angefochtenen Regelung auf die griechischen Stahlunternehmen darzulegen. Die vorgetragenen Zahlen lassen denn auch deutlich erkennen, daß die diesen Unternehmen zugeteilten Quoten alles andere als ungerecht waren und ihren Produktions- und Absatzmöglichkeiten in hohem Maße Rechnung trugen. In keinem einzigen Fall scheinen die Quoten eine Beschränkung dieser Produktions- und Absatzmöglichkeiten zu bewirken. Im Gegenteil: Kein einziges griechisches Stahlunternehmen hat in dem für das vorliegende Verfahren erheblichen ersten Quartal seine Quoten ausgeschöpft. Diesen Zahlen haben die Klägerinnen auch nicht widersprochen. Daß es für die griechischen Unternehmen zu besseren, billigen Ergebnissen geführt hätte, wenn die Quotenregelung statt auf die tatsächliche Erzeugung im Vergleichszeitraum auf die Produktionskapazität abgestellt worden wäre, ist ebenfalls in keiner Weise dargetan worden. Ich gehe deshalb auch nicht auf die Einwände ein, die die Kommission gegen ein solches von den Klägerinnen befürwortetes System unter Hinweis auf das angestrebte Ziel, das Angebot der Nachfrage anzupassen, und auf marktwirtschaftliche Erwägungen, wie sie dem EGKS-Vertrag zugrunde liegen, zu Recht vorgebracht hat. Eine Quotenregelung, die auf die Produktionskapazität abstellt, hemmt den notwendigen Abbau von Überkapazitäten in der Tat eher als sie ihn fördert. Außerdem führt sie zu einer relativen Bevorzugung weniger leistungsfähiger Betriebe mit einem vergleichsweise niedrigen Auslastungsgrad.

Die Zahlenangaben der Kommission werfen nachträglich die Frage auf, ob die Klägerinnen überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an ihrer ausschließlich auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gestützten Klage hatten. Im Zusammenhang damit stellt sich dann auch die Frage, ob der im allgemeinen durchaus vernünftige Ausgangspunkt, daß das Interesse eines durch eine Einzelfallentscheidung betroffenen Unternehmens an der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit vorausgesetzt werden kann, immer sinnvoll ist. Diese Überlegung führt dann wieder zu der Frage, ob für die Zulässigkeit von Einreden der Rechtswidrigkeit nicht doch die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses des Klägers verlangt werden muß, wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Da sich hierfür aus der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes keine eindeutige Grundlage ergibt und die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen von der Kommission auch nicht bestritten worden ist, würde ich es für nicht richtig halten, aus diesen Fragen für die vorliegenden Rechtssachen irgendwelche Konsequenzen zu ziehen. Ich weise jedoch darauf hin, daß hier im Grundsatz ähnliche Gefahren des Verfahrensmißbrauchs und ähnliche Überlegungen der Prozeßökonomie in Betracht kommen können wie bei Klagen nach Artikel 215 Absatz 2 gegen allgemein geltende Vorschriften. Ich möchte hierzu auf meine jüngst vorgetragenen Schlußanträge in den Rechtssachen Ludwigshafener Walzmühle Erling u.a. (Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, noch nicht veröffentlicht) verweisen.

4. Ergebnis

Aufgrund meiner Ausführungen fasse ich das Ergebnis nur kurz dahin gehend zusammen, daß die vorliegenden Klagen als unbegründet abzuweisen und den Klägerinnen die noch verbleibenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.