1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - ABTRETUNG VON RECHTEN - ZULÄSSIGKEIT - FOLGEN
2 . AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - SCHADEN - ERSATZ - ZINSANSPRUCH - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )
1 . DIE MÖGLICHKEIT DER ABTRETUNG VON RECHTEN IST IM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH ANERKANNT UND FOLGLICH AUCH IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUERKENNEN . DER ZESSIONAR EINES ANSPRUCHS ERLANGT IM FALL VON DESSEN BEEINTRÄCHTIGUNG DEN ENTSPRECHENDEN ERSATZANSPRUCH .
2 . ÜBER EINEN ZINSANSPRUCH , DER IM RAHMEN DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN WIRD , IST IM LICHTE DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN , AUF DIE DIESE VORSCHRIFT VERWEIST . DANACH IST EIN ZINSANSPRUCH GRUNDSÄTZLICH GEGEBEN .