61980J0256(01)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1984. - BIRRA WUEHRER S.P.A. UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GRITZ - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 03693


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - ABTRETUNG VON RECHTEN - ZULÄSSIGKEIT - FOLGEN

2 . AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - SCHADEN - ERSATZ - ZINSANSPRUCH - ZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . DIE MÖGLICHKEIT DER ABTRETUNG VON RECHTEN IST IM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH ANERKANNT UND FOLGLICH AUCH IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUERKENNEN . DER ZESSIONAR EINES ANSPRUCHS ERLANGT IM FALL VON DESSEN BEEINTRÄCHTIGUNG DEN ENTSPRECHENDEN ERSATZANSPRUCH .

2 . ÜBER EINEN ZINSANSPRUCH , DER IM RAHMEN DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN WIRD , IST IM LICHTE DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN , AUF DIE DIESE VORSCHRIFT VERWEIST . DANACH IST EIN ZINSANSPRUCH GRUNDSÄTZLICH GEGEBEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE FIRMA BIRRA WÜHRER UND SECHS WEITERE FIRMEN HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 24 . NOVEMBER 1980 , 28 . NOVEMBER 1980 , 1 . DEZEMBER 1980 , 12 . JANUAR 1981 , 9 . MÄRZ 1981 UND 25 . OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DER IHNEN ANGEBLICH DURCH DIE MIT DEN VERORDNUNGEN NR . 665/75 UND NR . 668/75 DES RATES VOM 4 . MÄRZ 1975 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UND DER VERORDNUNG NR . 359/67/EWG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( ABL . L 72 VOM 20 . 3 . 1975 , S . 14 UND 18 ) VERFÜGTE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ UND BRUCHREIS FÜR DIE BRAUINDUSTRIE ENTSTANDEN IST .

2 DURCH BESCHLÜSSE VOM 11 . MÄRZ 1981 UND 17 . FEBRUAR 1982 HAT DER GERICHTSHOF DIE ERSTEN SECHS RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND DER ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN . DIE SIEBTE RECHTSSACHE WURDE DURCH BESCHLUSS VOM 9 . MÄRZ 1983 MIT DIESEN VERBUNDEN .

3 MIT URTEIL VOM 19 . OKTOBER 1977 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 124/76 UND 20/77 ( SA MOULINS ET HUILERIES DE PONT-A-MOUSSON UND SOCIETE COOPERATIVE ' ' PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE ' ' / OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CEREALES , SLG . 1977 , 1795 ) HAT DER GERICHTSHOF IM WEG DER VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 665/75 RECHTSWIDRIG WAREN , WEIL SIE INSOWEIT DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERLETZTEN , ALS SIE DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS FÜR DIE BRAUINDUSTRIE BEI GLEICHZEITIGER BEIBEHALTUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DAS KONKURRENZPRODUKT MAISSTÄRKE ABSCHAFFTEN .

4 IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1125/78 DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ( ABL . L 142 VOM 30 . 5 . 1978 , S . 21 ) DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ FÜR DIE BRAUINDUSTRIE SOWIE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1127/78 DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ( ABL . L 142 VOM 30 . MAI 1978 , S . 24 ) DIE ERSTATTUNGEN BEI ERZEUGUNG VON BRUCHREIS FÜR DIESELBE VERWENDUNG WIEDER EINGEFÜHRT . DIESE BEIDEN VERORDNUNGEN TRATEN AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . JEDOCH WURDEN DIE ERSTATTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 1125/78 UND ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 1127/78 AUF ANTRAG DER BETROFFENEN AB 19 . OKTOBER 1977 , ALSO RÜCKWIRKEND VOM TAG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IN DEN OBEN ERWÄHNTEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 124/76 UND 20/77 AN UND NICHT ERST AB GELTUNG DER OBEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN NR . 665 UND 668/75 , GEWÄHRT .

5 DIE KLAEGERINNEN BEGEHREN ERSATZ DES SCHADENS , DER IHNEN DADURCH ENTSTANDEN SEIN SOLL , DASS ES IN DER ZEIT VOM 1 . AUGUST 1975 , ALS DIE VERORDNUNG NR . 665/75 , BZW . VOM 1 . SEPTEMBER 1975 , ALS DIE VERORDNUNG NR . 668/75 ERSTMALS ZUR ANWENDUNG KAM , BIS ZUM 19 . OKTOBER 1977 KEINE ERSTATTUNGEN GAB . DER SCHADEN SOLL BEI ALLEN KLAEGERINNEN IM AUSFALL VON EINNAHMEN IN HÖHE DERJENIGEN ERSTATTUNGEN BESTEHEN , WELCHE SIE ERZIELT HÄTTEN , WENN FÜR MAISGRITZ UND BRUCHREIS DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN GEZAHLT WORDEN WÄREN WIE FÜR MAISSTÄRKE .

ZUR AKTIVLEGITIMATION DER KLAGENDEN ERZEUGER

6 DIE KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 257 , 265 , 267/80 , 5 UND 51/81 GRÜNDEN IHR BEGEHREN AUF IHRE EIGENSCHAFT ALS ERZEUGER VON MAISGRITZ UND/ODER BRUCHREIS . DAMIT SEIEN SIE AKTIVLEGITIMIERT .

7 ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 267/80 , DIE FIRMA RISERIA MODENESE , ZWAR BEANTRAGT , FÜR DIE SCHÄDEN ENTSCHÄDIGT ZU WERDEN , DIE IHR AUFGRUND DER NICHTGEWÄHRUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR BRUCHREIS VOM 25 . NOVEMBER 1975 BIS 31 . AUGUST 1977 ENTSTANDEN SEIEN UND DIE SICH NACH IHREN IN IHRER ANTWORT AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES ENTHALTENEN BERECHNUNGEN AUF EINEN GESAMTBETRAG VON 59 954,5598 ECU BELAUFEN , IN IHRER ERWIDERUNG UND DER ERWÄHNTEN ANTWORT AN DEN GERICHTSHOF JEDOCH AUSDRÜCKLICH EINRÄUMT , DASS SIE IHRE ANSPRÜCHE AUF DIE GEWÄHRUNG DER BETREFFENDEN ERSTATTUNGEN AN DIE FIRMA BIRRA PERONI , DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 282/82 , ABGETRETEN HABE . DA SIE SO DURCH DIESE ABTRETUNG IHRE ANSPRÜCHE AUF GEWÄHRUNG DER STREITIGEN ERSTATTUNGEN ÜBERTRAGEN HAT , IST SIE NICHT MEHR INHABERIN DES ANSPRUCHS AUF ERSATZ DER DURCH DIE NICHTGEWÄHRUNG DIESER ERSTATTUNGEN ENTSTANDENEN SCHÄDEN . IHRE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ IST ALSO ABZUWEISEN .

ZUR AKTIVLEGITIMATION DER ZESSIONARE

8 DIE KOMMISSION WIRFT HINSICHTLICH DER BEIDEN KLAGENDEN FIRMEN BIRRA WÜHRER UND BIRRA PERONI , DIE ALS ZESSIONARINNEN DER ERZEUGER AUFTRETEN , DIE ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG DER RECHTSWIDRIG ABGESCHAFFTEN ERSTATTUNGEN HATTEN , EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DIESER ABTRETUNGEN AUF .

9 SIE MACHT GELTEND , DIE BETREFFENDEN ABTRETUNGEN STELLTEN EINE BESONDERE , IN EINEM RUNDSCHREIBEN DES ITALIENISCHEN FINANZMINISTERIUMS VORGESEHENE ANWENDUNGSMODALITÄT HINSICHTLICH DER ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN DAR ; DER ANTRAG AUF ZAHLUNG DER ABGETRETENEN ERSTATTUNGEN SEI IN EINIGEN FÄLLEN UNTER VERLETZUNG DER IN DEM GENANNTEN RUNDSCHREIBEN VORGESEHENEN ANTRAGS- FRISTEN GESTELLT WERDEN .

10 DEM IST NICHT ZU FOLGEN . DIE MÖGLICHKEIT DER ABTRETUNG VON RECHTEN IST IM RECHT DER MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH ANERKANNT UND FOLGLICH AUCH IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUERKENNEN . DIE KOMMISSION KANN DEN KLAEGERINNEN DAHER NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS SIE SICH WÄHREND DES ZEITRAUMS , IN DEM DIE ERSTATTUNGEN ABGESCHAFFT WAREN , NICHT AN DIE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ÜBER DIE STELLUNG VON ANTRAEGEN AUF ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN DURCH EINEN ZESSIONAR GEHALTEN HABEN .

11 DIE KOMMISSION TRAEGT AUSSERDEM VOR , DIE BETREFFENDEN ABTRETUNGEN BEZÖGEN SICH AUF DEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN UND NICHT AUF DEN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ FÜR IHRE NICHTGEWÄHRUNG .

12 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER ZESSIONAR EINES ANSPRUCHS IM FALLE VON DESSEN BEEINTRÄCHTIGUNG DEN ENTSPRECHENDEN ERSATZANSPRUCH ERLANGT . DIESES VORBRINGEN DER KOMMISSION IST FOLGLICH ZU VERWERFEN .

13 SCHLIESSLICH TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , DIE BETREFFENDEN ABTRETUNGEN HÄTTEN NICHT RECHTSGÜLTIG ERFOLGEN KÖNNEN , DA DIE ZEDENTEN , ERZEUGER VON GRITZ UND/ODER BRUCHREIS , ZUM ZEITPUNKT DER ABTRETUNGEN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNGEN GEHABT HÄTTEN , DIE ABGESCHAFFT UND NOCH NICHT WIEDER EINGEFÜHRT GEWESEN SEIEN .

14 DIE KOMMISSION KANN DEN KLAEGERINNEN JEDOCH DIE RECHTSWIDRIGE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DA DIESE MIT IHRER KLAGE GERADE DEN ERSATZ DER AUFGRUND DIESER ABSCHAFFUNG ENTSTANDENEN SCHÄDEN VERLANGEN .

ZUR VERJÄHRUNG

15 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEN URTEILEN VOM 27 . JANUAR 1982 IN DEN ERSTEN SECHS VERBUNDENEN RECHTSSACHEN DAS VORBRINGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , WONACH DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES AM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DER RECHTSWIDRIGEN VERORDNUNGEN BEGONNEN HABE , ZURÜCKGEWIESEN . ER HAT FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIESE VERJÄHRUNG ZU DEM ZEITPUNKT BEGINNT , IN DEM ALLE VORAUSSETZUNGEN DER ERSATZPFLICHT DER GEMEINSCHAFT ERFÜLLT SIND . IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN RECHTSETZUNGSAKT ZURÜCKGEHT , BEGINNT DIESE VERJÄHRUNG , SOBALD DIE SCHÄDIGENDEN WIRKUNGEN DIESES AKTES EINTRETEN . IM VORLIEGENDEN FALL IST DAS DER ZEITPUNKT , IN DEM DEN ERZEUGERN NACH DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN , DIE IHNEN DEN ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNGEN ERÖFFNET HÄTTEN , EIN SICHERER SCHADEN ENTSTEHEN MUSSTE . IHNEN KANN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DASS DIE VERJÄHRUNG BEREITS VOR EINTRITT DER SCHÄDLICHEN WIRKUNGEN DER RECHTSWIDRIGEN GEMEINSCHAFTSAKTE BEGONNEN HABE .

16 SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANSPRÜCHE DER KLAEGERINNEN AUF DEN BEANTRAGTEN SCHADENSERSATZ HINSICHTLICH DER SCHÄDEN NICHT VERJÄHRT SIND , DIE SIE WÄHREND DER FÜNF JAHRE VOR DEM ZEITPUNKT ERLITTEN HABEN , IN DEM JEDE DER KLAEGERINNEN DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UNTERBROCHEN HAT .

17 FOLGLICH SIND DIE KLAGEN DER ERSTEN FÜNF KLAEGERINNEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES JEWEILIGEN ZEITPUNKTS DER BEFASSUNG DER KOMMISSION SOWIE DER KLAGEERHEBUNG VOR DEM GERICHTSHOF INSOWEIT FÜR ZULÄSSISG ZU ERKLÄREN , ALS SIE SICH AUF DEN SCHADEN BEZIEHEN , DEN JEDE VON IHNEN ANGEBLICH ERLITTEN HAT WÄHREND DER ZEITRÄUME , DIE AM 18 . OKTOBER 1977 ENDETEN UND FÜR DIE FIRMA BIRRA WÜHRER ( RECHTSSACHE 256/80 ) AM 18 . AUGUST 1975 , FÜR DIE FIRMA MANGIMI NICCOLAI ( RECHTSSACHE 257/80 ) AM 24 . NOVEMBER 1975 , FÜR DIE FIRMA DE FRANCESCHI MARINA & FIGLI ( RECHTSSACHE 265/80 ) AM 28 . NOVEMBER 1975 , FÜR DIE FIRMA RISERIE RONCAIA ( RECHTSSACHE 5/81 ) AM 12 . FEBRUAR 1976 UND FÜR DIE FIRMA DE FRANCESCHI-MONFALCONE ( RECHTSSACHE 51/81 ) AM 9 . MÄRZ 1976 BEGANNEN .

18 DIE ANTRAEGE DER KLAEGERISCHEN FIRMEN BIRRA WÜHRER , MANGIMI NICCOLAI , RISERIE RONCAIA UND DE FRANCESCHI-MONFALCONE BETREFFEN , WIE SICH AUS DEN IN DEN BEANTWORTUNGEN DER SCHRIFTLICHEN FRAGEN DES GERICHTSHOFES PRÄZISIERTEN KLAGEANTRAEGEN UND AUS DEN AKTEN ERGIBT , SCHÄDEN , DIE IN DIE OBEN GENANNTEN ZEITRÄUME FALLEN SOLLEN . FOLGLICH IST DIE EINREDE DER VERJÄHRUNG IHRER ANSPRÜCHE ZURÜCKZUWEISEN .

19 DIE KLAEGERIN DE FRANCESCHI MARINO & FIGLI BEGEHRT , WIE SICH AUS IHREM ANTRAG AN DIE KOMMISSION VOM 8 . MAI 1980 UND IHRER BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES ERGIBT , DEN ERSATZ VON SCHÄDEN , DIE AB DEM 1 . AUGUST 1975 , ALSO VOR DEM OBEN GENANNTEN ZEITPUNKT , NÄMLICH DEM 28 . NOVEMBER 1975 , EINGETRETEN SEIN SOLLEN . DIE EINREDE DER VERJÄHRUNG IHRES ANSPRUCHS IST ALSO TEILWEISE BEGRÜNDET , UND ZWAR FÜR DIE BETRAEGE , DIE ALS ERSATZ VON SCHÄDEN VERLANGT WERDEN , DIE ZWISCHEN DEM 1 . AUGUST UND DEM 28 . NOVEMBER 1975 ENTSTANDEN SEIN SOLLEN ; HINSICHTLICH DER ERSATZANSPRÜCHE FÜR SCHÄDEN , DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT EINGETRETEN SEIN SOLLEN , IST SIE ZURÜCKZUWEISEN .

20 HINSICHTLICH DER KLAEGERIN BIRRA PERONI ERHEBEN DIE BEKLAGTEN ORGANE EBENFALLS DIE EINREDE EINER TEILWEISEN VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE ; SIE WEISEN DARAUF HIN , DASS DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DURCH DEN ANTRAG AN DIE KOMMISSION VOM 23 . JUNI 1982 UNTERBROCHEN WORDEN SEI , WÄHREND DER SCHADENSERSATZANTRAG IN IHRER KLAGE TEILWEISE SCHÄDEN BETREFFE , DIE MEHR ALS FÜNF JAHRE VOR DEM 23 . JUNI 1982 ENTSTANDEN SEIEN .

21 IN IHRER ENTGEGNUNG WIRFT DIE KLAEGERIN EINE NEUE FRAGE AUF : EINE DER VORAUSSETZUNGEN DER SCHÄDIGENDEN WIRKUNG SEI IM VORLIEGENDEN FALL DIE VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 1125 UND 1127 DES RATES VOM 28 . MAI 1978 GEWESEN , MIT DENEN DIE RECHTSWIDRIG ABGESCHAFFTEN ERSTATTUNGEN WIEDER EINGEFÜHRT WORDEN SEIEN . DIESE VERÖFFENTLICHUNG SEI ERST AM 30 . MAI 1978 ERFOLGT . ERST MIT DER ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG HABE DIE FÜNFJÄHRIGE VERJÄHRUNG BEGONNEN .

22 DEM IST NICHT ZU FOLGEN . DIE BETREFFENDEN VERORDNUNGEN STEHEN IN KEINEM KAUSALZUSAMMENHANG ZU DEN VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN SCHÄDEN , DIE GERADE AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN SITUATION ENTSTANDEN SIND , DIE VOR DER VERÖFFENTLICHUNG UND DEM INKRAFTTRETEN DIESER - ZUR BEENDIGUNG DIESER SITUATION ERLASSENEN - VERORDNUNGEN BESTAND .

23 HIERAUS FOLGT , DASS DIE EINREDE DER VERJÄHRUNG GEGENÜBER DER KLAEGERIN BIRRA PERONI , DIE ERSATZ FÜR DIE AB DEM 1 . SEPTEMBER 1975 ERLITTENEN SCHÄDEN VERLANGT , TEILWEISE BEGRÜNDET IST , NÄMLICH FÜR DIE SCHÄDEN , DIE VOR DEM 23 . JUNI 1977 ENTSTANDEN SIND ; FÜR DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDENEN SCHÄDEN MUSS SIE ZURÜCKGEWIESEN WERDEN .

FOLGLICH BEGINNEN DIE ZEITRÄUME , DIE IN BETRACHT ZU ZIEHEN SIND UND DIE FÜR ALLE KLAEGERINNEN AM 18 . OKTOBER 1977 ENDEN :

A ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 256/80 AM 18 . AUGUST 1975 ,

B ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 257/80 AM 24 . NOVEMBER 1975 ,

C ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 265/80 AM 28 . NOVEMBER 1975 ,

D ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 5/81 AM 12 . JANUAR 1975 ,

E ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 51/81 AM 9 . MÄRZ 1976 UND

F ) FÜR DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 282/82 AM 23 . JUNI 1977 .

ZUR HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT

25 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 4 . OKTOBER 1979 IN DEN GENANNTEN RECHTSSACHEN , IN SEINEM URTEIL VOM 18 . MAI 1983 IN DER RECHTSSACHE 256/81 ( PAULS AGRICULTURE/RAT UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , SLG . 1983 , 1707 ) UND IN ANDEREN URTEILEN IN ÄHNLICHEN RECHTSSACHEN FESTGESTELLT HAT , HAT DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MAISGRITZ DURCH DIE VERORDNUNG NR . 665/75 UND FÜR BRUCHREIS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 668/75 SOWIE IHRE AUFRECHTERHALTUNG FÜR MAISSTÄRKE DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER VERSCHIEDENEN KATEGORIEN DER BETROFFENEN ERZEUGER VERLETZT UND DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSGELÖST .

ZUM SCHADEN

26 GEGEN DIE KLAGEN AUF SCHADENSERSATZ IN HÖHE DER ERSTATTUNGEN , DIE WÄHREND DER FRAGLICHEN ZEITRÄUME ABGESCHAFFT WAREN , WENDEN RAT UND KOMMISSION EIN , DIE KLAGENDEN ERZEUGERFIRMEN BZW . DIE LIEFERANTEN DER KLAGENDEN ZESSIONARE HÄTTEN DEN SCHADEN DURCH ABWÄLZUNG DER SICH AUS DER ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN ERGEBENDEN VERLUSTE AUF IHRE VERKAUFSPREISE ABGEWANDT ODER ABWENDEN KÖNNEN . ES OBLIEGE DEN KLAEGERINNEN , DAS GEGENTEIL GELTEND ZU MACHEN ODER ZU BEWEISEN .

27 DIE KLAEGERINNEN BESTREITEN , DASS SIE SOLCHE ABWÄLZUNGEN HÄTTEN DURCHFÜHREN KÖNNEN . SIE TRAGEN HILFSWEISE VOR , DASS DIE BEWEISLAST NACH ALLGEMEINER REGEL DEN BEKLAGTEN ORGANEN OBLIEGE , DA SIE DAS TATSÄCHLICHE VORLIEGEN DES SCHADENS BESTRITTEN . GLEICHWOHL LEGEN SIE INFORMATIONEN UND STATISTISCHE DATEN VOR , UM ZU BEWEISEN , DASS DIE FRAGLICHEN ABWÄLZUNGEN AUS WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN NICHT STATTGEFUNDEN HÄTTEN UND DASS DIE MÖGLICHEN PREISERHÖHUNGEN FÜR BIER IN ITALIEN DAS ERGEBNIS ANDERER , INSBESONDERER WIRTSCHAFTLICHER UND STEUERLICHER FAKTOREN GEWESEN SEIEN .

28 DA DIE BEKLAGTEN ORGANE NICHTS VORGETRAGEN HABEN , WAS DIESE ZAHLEN UND DIE VON DEN KLAEGERINNEN DARAUS GEZOGENEN SCHLÜSSE ENTKRÄFTEN KÖNNTE , KANN IHREM VORBRINGEN NICHT GEFOLGT WERDEN .

29 DIE BEKLAGTEN ORGANE BRINGEN ZWAR VOR , DASS ANSPRÜCHE AUF DIE ZU GEWÄHRENDEN ERSTATTUNGEN - SICHERLICH ALS GEGENLEISTUNG FÜR EINE PREISERHÖHUNG - ABGETRETEN WORDEN SEIEN , LASSE DARAUF SCHLIESSEN , DASS DIE ERZEUGER DIE SCHÄDEN AUF DEN VERKAUFSPREIS ABGEWÄLZT HÄTTEN . DIESE VERMUTLICHE PREIS ERHÖHUNG SEI EIN INDIZ DAFÜR , DASS EINE ALLGEMEINE ABWÄLZUNG AUF DIE VERKAUFSPREISE DER ERZEUGER AUCH IN DEN FÄLLEN STATTGEFUNDEN HABE , IN DENEN KEINE ANSPRÜCHE AN DIE BRAUEREIEN ABGETRETEN WORDEN SEIEN , DA DIE VERKAUFSPREISE DER KLAGENDEN ERZEUGERFIRMEN ALLE AUF GLEICHER HÖHE GELEGEN HÄTTEN .

30 DAS GREIFT NICHT DURCH . ES IST NICHT ERWIESEN , DASS DIE ABTRETUNGEN ALS GEGENLEISTUNG FÜR EINE ERHÖHUNG DER VERKAUFSPREISE ERFOLGT SEIEN , NOCH WENIGER , DASS SOGAR OHNE ABTRETUNG EINE ALLGEMEINE PREISERHÖHUNG STATTGEFUNDEN HABE .

31 HINSICHTLICH DER KLAGENDEN ZESSIONARE MACHEN DIE BEKLAGTEN IN WIDERSPRUCH ZU DEM VORIGEN ARGUMENT GELTEND , DASS DIESE , UM EINEN TATSÄCHLICH ERLITTENEN SCHADEN NACHZUWEISEN , GELTEND MACHEN UND BEWEISEN MÜSSTEN , DASS SIE DEN ABTRETENDEN ERZEUGERN EINEN DEM BETRAG DER NICHT GEWÄHRTEN ERSTATTUNG ENTSPRECHENDEN PREISZUSCHLAG GEZAHLT HÄTTEN .

32 AUCH DAS GREIFT NICHT DURCH . DIE KLAGENDEN ZESSIONARE BEGRÜNDEN IHREN ANSPRUCH NICHT DAMIT , DASS DIE ZEDENTEN DIE DEN STREITIGEN ERSTATTUNGEN ENTSPRECHENDEN BETRAEGE AUF SIE ABGEWÄLZT HÄTTEN . SIE MACHEN VIELMEHR GELTEND , SIE HÄTTEN EINEN SCHADEN DADURCH ERLITTEN , DASS SIE DIE ERSTATTUNGEN NICHT NACH MASSGABE DER IHNEN ABGETRETENEN ANSPRÜCHE ERHALTEN HÄTTEN . FOLGLICH KOMMT ES AUF DIE FRAGE , OB SIE FÜR DIE IHNEN ABGETRETENEN ANSPRÜCHE EINE GEGENLEISTUNG - GGF . WELCHE - ERBRACHTEN , NICHT AN .

33 HIERAUS FOLGT , DASS DER DEN KLAEGERINNEN ZU ERSETZENDE SCHADEN SO ZU BERECHNEN IST , DASS ER DEN ERSTATTUNGEN ENTSPRICHT , DIE IHNEN GEZAHLT WORDEN WÄREN , WENN DIE VERWENDUNG VON MAISGRITZ UND BRUCHREIS DURCH DIE BRAUINDUSTRIE WÄHREND DER OBEN FESTGESTELLTEN ZEITRÄUME EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE , WIE SIE FÜR STÄRKE VORGESEHEN WAREN .

34 WAS DIE UMRECHNUNG DES VON DEN BEKLAGTEN ORGANEN AN DIE KLAEGERINNEN ZU ZAHLENDEN SCHADENSERSATZBETRAGES IN NATIONALE WÄHRUNG ANGEHT , IST , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 19 . MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 64/76 ( DUMORTIER FRERES UND ANDERE , SLG . 1982 , 1733 ) UND VOM 18 . MAI 1983 ( PAULS AGRICULTURE LIMITED/RAT UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) ENTSCHIEDEN HAT , DER AM TAG DES URTEILS , IN DEM DIE VERPFLICHTUNG ZUM SCHADENSERSATZ FESTGESTELLT WORDEN IST , GELTENDE WECHSELKURS ANZUWENDEN .

35 HINSICHTLICH DER HÖHE DES VON JEDER DER KLAEGERINNEN BEANTRAGTEN SCHADENSERSATZES HABEN DIESE DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON BELEGEN ZUM NACHWEIS DER MENGEN VON MAISGRITZ UND BRUCHREIS , FÜR DIE SCHADENSERSATZ ZU LEISTEN SEI , UND DER NICHT GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN FÜR DIESE MENGEN VORGELEGT , DEREN RICHTIGKEIT VON DER KOMMISSION NUR UNTER DEM VORBEHALT EINER ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ANERKANNT WIRD . BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS KANN DER GERICHTSHOF DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN NICHT BEURTEILEN . DAHER SIND DIE KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG DER KLAEGERINNEN , DIE DER GERICHTSHOF AUFGESTELLT HAT , IN EINEM ZWISCHENURTEIL FESTZUSTELLEN , WÄHREND DIE BESTIMMUNG DER HÖHE DES SCHADENSERSATZES DER EINIGUNG DER PARTEIEN ODER , MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG , DER ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GERICHTSHOF VORZUBEHALTEN IST .

Kostenentscheidung


ZUM ZINSANSPRUCH

36 DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN WEITER , DIE GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG ANGEMESSENER ZINSEN AB FÄLLIGKEIT JEDER EINZELNEN ERSTATTUNG ZU VERURTEILEN , UM DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DIESEN DATEN UND DER TATSÄCHLICHEN ENTSCHÄDIGUNG RECHNUNG ZU TRAGEN .

37 ÜBER DIESEN ANSPRUCH IST , WEIL ER IM RAHMEN DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN WIRD , IM LICHTE DER DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDÄTZE ZU ENTSCHEIDEN , AUF DIE DIESE VORSCHRIFT VERWEIST . DANACH IST EIN ZINSANSPRUCH GRUNDSÄTZLICH GEGEBEN . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF IN ÄHNLICHEN FÄLLEN ANGEWANDTEN KRITERIEN ENTSTEHT DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON ZINSEN MIT DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS , SOWEIT ES DIE PFLICHT ZUM SCHADENSERSATZ FESTSTELLT . DER ANZUWENDENDE ZINSSATZ BETRAEGT 6 VOM HUNDERT .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

VOR ERLASS DES ENDURTEILS

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE DER FIRMA RISERIA MODENESE IN DER RECHTSSACHE 267/80 WIRD ABGEWIESEN .

2.DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DEN ÜBRIGEN KLAEGERINNEN JEWEILS EINEN BETRAG IN HÖHE DERJENIGEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON MAISGRITZ UND BRUCHREIS FÜR DIE BRAUINDUSTRIE ZU ZAHLEN , DIE DIESE UNTERNEHMEN ERHALTEN HÄTTEN , WENN DIE VERWENDUNG VON MAIS UND BRUCHREIS ZU DIESEN ZWECKEN WÄHREND BESTIMMTER ZEITRÄUME IN DER ZEIT VOM 1 . AUGUST BZW . VOM 1 . SEPTEMBER 1975 BIS ZUM 19 . OKTOBER 1977 EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE WIE DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE . FÜR DIE EINZELNEN KLAEGERINNEN SIND DIES DIE FOLGENDEN ZEITRÄUME :

A ) FÜR DIE KLAEGERIN BIRRA WÜHRER ( RECHSTSSACHE 256/80 ): 4 . SEPTEMBER 1975 BIS ZUM 19 . OKTOBER 1977 ;

B)FÜR DIE KLAEGERIN MANGIMI NICCOLAI ( RECHTSSACHE 257/80 ): 16 . MÄRZ 1976 BIS 19 . OKTOBER 1977 ;

C)FÜR DIE KLAEGERIN DE FRANCESCHI MARINO & FIGLI ( RECHTSSACHE 265/80 ): 28 . NOVEMBER 1975 BIS 19 . OKTOBER 1977 ;

D)FÜR DIE KLAEGERIN RISERIE RONCAIA ( RECHTSSACHE 5/81 ): 26 . JANUAR BIS 19 . OKTOBER 1977 ;

E)FÜR DIE KLAEGERIN DE FRANCESCHI-MONFALCONE ( RECHTSSACHE 51/81 ): 4 . APRIL BIS 19 . OKTOBER 1977 UND

F)FÜR DIE KLAEGERIN BIRRA PERONI ( RECHTSSACHE 282/82 ): 23 . JUNI BIS 19 . OKTOBER 1977 .

3.DIESE BETRAEGE SIND MIT 6 VOM HUNDERT VOM TAG DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS AN ZU VERZINSEN . DIESER TAG IST AUCH FÜR DIE UMRECHNUNG DIESER BETRAEGE IN DIE NATIONALE WÄHRUNG ZUGRUNDE ZU LEGEN .

4.DIE PARTEIEN TEILEN DEM GERICHTSHOF BINNEN SECHS MONATEN NACH VERKÜNDUNG DIESES URTEILS MIT , AUF WELCHE SCHADENSERSATZBETRAEGE SIE SICH GEEINIGT HABEN .

5.ANDERNFALLS LEGEN DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF INNERHALB DIESER FRIST BEZIFFERTE ANTRAEGE VOR .

6.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN .