1 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG - RESTRIKTIVE AUSLEGUNG - VERBRAUCHERSCHUTZ - LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS - KEINE AUSNAHME
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - REGELUNG , DIE DIE ANGABE DES URSPRUNGS AUF EINGEFÜHRTEN SCHMUCKWAREN VORSCHREIBT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
1 . ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IST ALS AUSNAHME VON DER GRUNDREGEL , DASS ALLE HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESEITIGEN SIND , ENG AUSZULEGEN ; DIE DORT AUFGEFÜHRTEN AUSNAHMEN KÖNNEN NICHT AUF ANDERE ALS DIE ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN FÄLLE AUSGEDEHNT WERDEN . DA WEDER DER VERBRAUCHERSCHUTZ NOCH DIE LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS ZU DEN IN ARTIKEL 36 GENANNTEN AUSNAHMEN GEHÖREN , KÖNNEN DIESE GRÜNDE NICHT ALS SOLCHE IM RAHMEN DIESES ARTIKELS GELTEND GEMACHT WERDEN .
2 . EINE NATIONALE REGELUNG , DIE VORSCHREIBT , DASS ALLE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN SOUVENIRS UND SCHMUCKWAREN MIT EINER URSPRUNGSANGABE ODER MIT DEM WORT ' ' FOREIGN ' ' VERSEHEN SEIN MÜSSEN , STELLT EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DAR .