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1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - WIRKUNGEN

( VERORDNUNG DES RATES NR . 1408/71 , ARTIKEL 5 )

2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - DEUTSCHES GESETZ ZUR REGELUNG DER WIEDERGUTMACHUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN UNRECHTS IN DER SOZIALVERSICHERUNG - EINBEZIEHUNG

( VERORDNUNG DES RATES NR . 1408/71 , ARTIKEL 1 BUCHSTABE J UND ARTIKEL 4 ABSATZ 4 )

3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG - ZULASSUNG - NICHTVORLIEGEN DER VERSICHERTENEIGENSCHAFT IM SINNE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN - VERPFLICHTUNG , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN - NICHTBESTEHEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG

( VERORDNUNG DES RATES NR . 1408/71 , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 )

Leitsätze

1 . NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN KÖNNEN AUCH DANN IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 FALLEN , WENN SIE IN DER ERKLÄRUNG EINES MITGLIEDSTAATS ZU ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NICHT GENANNT SIND .

2 . RECHTSVORSCHRIFTEN WIE DIE DES DEUTSCHEN GESETZES ZUR REGELUNG DER WIEDERGUTMACHUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN UNRECHTS IN DER SOZIALVERSICHERUNG , DIE ZU DEN BESTIMMUNGEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER GEHÖREN UND KEINERLEI ERMESSENSMÄSSIGE BEURTEILUNG DER PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE UND DER BEDÜRFTIGKEIT DES BETROFFENEN VORSEHEN , FALLEN IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UND SIND HIERVON NICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG AUSGENOMMEN .

3 . HÄNGT DER BEITRITT ZU EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM SEINER ZWEIGE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT VON DER VORAUSSETZUNG AB , DASS DER BETROFFENE ZUVOR DEM INNERSTAATLICHEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ANGEHÖRT HAT , SO VERPFLICHTET DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 DIE MIT- GLIEDSTAATEN NICHT , IN EINEM ANDE- REN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN SOLCHEN ZEI- TEN GLEICHZUSTELLEN , DIE IM EIGE- NEN STAATSGEBIET ZURÜCKGELEGT SEIN MÜSSEN .

FOLGLICH IST ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT VERPFLICHTET IST , NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , WENN DER BETROFFENE ARBEITNEHMER IN DEM ERSTEREN MITGLIEDSTAAT NIEMALS DEN BEITRAG ENTRICHTET HAT , DER ZUR BEGRÜNDUNG DER VERSICHERTENEIGENSCHAFT IM SINNE DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS GESETZLICH VORGESCHRIEBEN IST .