URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. JANUAR 1981. - MUSIK-VERTRIEB MEMBRAN GMBH UND K-TEL INTERNATIONAL GEGEN GEMA - GESELLSCHAFT FUER MUSIKALISCHE AUFFUEHRUNGS- UND MECHANISCHE VERVIELFAELTIGUNGSRECHTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - FREIER WARENVERKEHR BEI SCHALLPLATTEN - URHEBERRECHT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 55 UND 57-80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 00147
Schwedische Sonderausgabe Seite 00001
Finnische Sonderausgabe Seite 00001
Spanische Sonderausgabe Seite 00017
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNG AUF TONTRAEGER , DIE GESCHÜTZTE WERKE ENTHALTEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - URHEBERRECHTE - ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - URHEBERRECHTE - SCHUTZ - GRENZEN - MIT ZUSTIMMUNG DES URHEBERS IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTE TONTRAEGER - EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT - WIDERSPRUCH - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - URHEBERRECHTE - SCHUTZ - GRENZEN - MIT ZUSTIMMUNG DES URHEBERS IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTE TONTRAEGER - EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT - UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN IN DEN BEIDEN STAATEN ERHOBENEN LIZENZGEBÜHREN - UNZULÄSSIGKEIT DER FORDERUNG EINER ZUSÄTZLICHEN VERGÜTUNG DURCH EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 )
1 . TONTRAEGER SIND , AUCH WENN SIE GESCHÜTZTE MUSIKWERKE ENTHALTEN , ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS IM EWG-VERTRAG VORGESEHENE SYSTEM DES FREIEN WARENVERKEHRS GILT .
2 . DIE FORMULIERUNG ' ' SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS ' ' IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG SCHLIESST DEN DURCH DAS URHEBERRECHT GEWÄHRTEN SCHUTZ EIN , VOR ALLEM SOWEIT DIESES RECHT KOMMERZIELL IN FORM VON LIZENZEN GENUTZT WIRD , DIE DEN VERTRIEB VON WAREN , IN DENEN DAS GESCHÜTZTE LITERARISCHE ODER KÜNSTLERISCHE WERK VERKÖRPERT IST , IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN .
3 . DER INHABER EINES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS , DAS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZT IST , KANN SICH AUF DIESE VORSCHRIFTEN NICHT BERUFEN , UM SICH DER EINFUHR EINES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , DAS AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON IHM SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST . DAS GLEICHE GILT FÜR DAS URHEBERRECHT , DESSEN KOMMERZIELLE NUTZUNG DIE GLEICHEN PROBLEME AUFWIRFT WIE DIE EINES ANDEREN GEWERBLICHEN ODER KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS . DAHER KÖNNEN SICH WEDER DER INHABER EINES URHEBERRECHTS ODER SEIN LIZENZNEHMER NOCH EINE IM NAMEN DES INHABERS ODER DES LIZENZNEHMERS HANDELNDE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN AUF DAS DURCH DAS URHEBERRECHT VERLIEHENE AUSSCHLIESSLICHE VERWERTUNGSRECHT BERUFEN , UM DIE EINFUHR VON TONTRAEGERN MIT GESCHÜTZTEN WERKEN ZU VERHINDERN ODER ZU BESCHRÄNKEN , DIE AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON DEM RECHTSINHABER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND .
4 . EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DER GEEIGNET IST , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU FÄLSCHEN , RECHTFERTIGT ES NICHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SOLCHEN PRAKTIKEN EINER PRIVATEN STELLE GESETZLICHEN SCHUTZ GEWÄHRT , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UNVEREINBAR SIND .
DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG STEHEN DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGEN , NACH DENEN SICH EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , DIE ZUR GELTENDMACHUNG DER URHEBERRECHTE DER KOMPONISTEN VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF SCHALLPLATTEN ODER SONSTIGE TONTRAEGER AUFGENOMMENEN MUSIKWERKEN BEFUGT IST , AUF DIESE RECHTE BERUFEN KANN , UM BEIM VERTRIEB DIESER TONTRAEGER AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT , SOFERN SIE IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON DEN INHABERN DER URHEBERRECHTE ODER MIT IHRER ZUSTIMMUNG IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DIE ZAHLUNG EINER VERGÜTUNG IN HÖHE DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IM INLAND ÜBLICHEN LIZENZGEBÜHREN ABZUEGLICH DER IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG GEZAHLTEN NIEDRIGEREN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .
1 MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 19 . DEZEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13 . FEBRUAR 1980 , HAT DER BUNDESGERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE IN BEIDEN FÄLLEN GLEICHLAUTENDE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 FF . EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN ZWEIER RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMA , DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , UND ZWEI UNTERNEHMEN , DIE TONTRAEGER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT HABEN , AUF DENEN URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE MUSIKWERKE AUFGENOMMEN WAREN . IN DER RECHTSSACHE 55/80 HANDELT ES SICH UM SCHALLPLATTEN UND MUSIKKASSETTEN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN , UNTER ANDEREM AUS MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ; IN DER RECHTSSACHE 57/80 GEHT ES UM DIE EINFUHR EINES POSTENS VON 100 000 SCHALLPLATTEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH . ES IST UNSTREITIG , DASS DIE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN TONTRAEGERN IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN MIT ZUSTIMMUNG DES INHABERS DES URHEBER RECHTS AN DEN BETREFFENDEN MUSIKWERKEN HERGESTELLT UND VERTRIEBEN WORDEN WAREN , DASS ABER DIE ERFORDERLICHEN LIZENZEN VON DIESEN INHABERN NUR FÜR DEN VERTRIEB IM HERSTELLUNGSLAND ERTEILT UND DIE VERGÜTUNGEN DEMENTSPRECHEND BERECHNET WORDEN WAREN .
3 DIE GEMA HAT GELTEND GEMACHT , DIE EINFUHR DIESER TONTRAEGER NACH DEUTSCHLAND STELLE EINE VERLETZUNG DER URHEBERRECHTE DAR , DIE SIE IM NAMEN DER INHABER DIESER RECHTE ZU SCHÜTZEN HABE . SIE HÄLT SICH INFOLGEDESSEN FÜR BERECHTIGT , ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IN DEUTSCHLAND ABZUEGLICH DER BEREITS FÜR DEN VERTRIEB IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG ENTRICHTETEN NIEDRIGEREN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .
4 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT FESTGESTELLT , NACH DEUTSCHEM RECHT HINDERE DIE ZUSTIMMUNG DER URHEBER ZUR VERVIELFÄLTIGUNG IHRER MUSIKWERKE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT UND ZUM INVERKEHRBRINGEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT GEGEN ZAHLUNG EINER - NACH VERKAUFTER STÜCKZAHL UND ENDVERKAUFSPREIS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT BERECHNETEN - LIZENZGEBÜHR DIE URHEBER NICHT DARAN , AUFGRUND IHRES INLÄNDISCHEN AUSSCHLIESSLICHEN VERTRIEBSRECHTS BEIM VERTRIEB DIESER TONTRAEGER IM INLAND DIE HIERFÜR IM INLAND ÜBLICHEN - NACH STÜCKZAHL UND INLÄNDISCHEM ENDVERKAUFSPREIS BERECHNETEN - LIZENZGEBÜHREN UNTER ANRECHNUNG DER FÜR DEN VERTRIEB IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG ENTRICHTETEN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .
5 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT SICH JEDOCH , OB EINE SOLCHE AUSÜBUNG DER URHEBERRECHTE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VEREINBAR IST . UM DIESE FRAGE KLÄREN ZU LASSEN , HAT ES DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN .
6 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , HAT SICH DIE GEMA IN DEN BEIDEN VERFAHREN VOR DEN DEUTSCHEN GERICHTEN AUF PAR 97 DES URHEBERRECHTSGESETZES GESTÜTZT , DER DIE VERSCHIEDENEN RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN AUFFÜHRT , DIE DEM URHEBER BEI EINER VERLETZUNG SEINES RECHTS OFFENSTEHEN UND KLAGEN AUF BESEITIGUNG DER BEEINTRÄCHTIGUNG , AUF UNTERLASSUNG UND AUF SCHADENERSATZ UMFASSEN .
7 SONACH LÄUFT DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTE FRAGE DARAUF HINAUS , OB DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS SIE DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENSTEHEN , NACH DENEN SICH EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , DIE ZUR GELTEND MACHUNG DER URHEBERRECHTE DER KOMPONISTEN VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF SCHALLPLATTEN ODER SONSTIGE TONTRAEGER AUFGENOMMENEN MUSIKWERKEN BEFUGT IST , AUF DIESE RECHTE BERUFEN KANN , UM BEIM VERTRIEB DIESER TONTRAEGER AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT , SOFERN SIE IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG VON DEN INHABERN DIESER RECHTE ODER MIT IHRER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DIE ZAHLUNG EINER VERGÜTUNG IN HÖHE DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IM INLAND ÜBLICHEN LIZENZGEBÜHREN ABZUEGLICH DER IM HERSTELLUNGSSTAAT NUR FÜR DEN VERTRIEB IN DIESEM STAAT GEZAHLTEN NIEDRIGEREN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .
8 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS TONTRAEGER , AUCH WENN SIE GESCHÜTZTE MUSIKWERKE ENTHALTEN , ERZEUGNISSE SIND , FÜR DIE DAS IM VERTRAG VORGESEHENE SYSTEM DES FREIEN WARENVERKEHRS GILT . DARAUS ERGIBT SICH , DASS INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DEREN ANWENDUNG ZU EINER BEHINDERUNG DES HANDELS MIT TONTRAEGERN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜHREN WÜRDE , ALS MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ANZUSEHEN SIND . DIES IST DER FALL , WENN DERARTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN ES EINER GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN ERMÖGLICHEN , SICH AUFGRUND DES AUSSCHLIESSLICHEN VERWERTUNGSRECHTS , DAS SIE IM NAMEN DES INHABERS DES URHEBERRECHTS AUSÜBT , DEM VERTRIEB VON TONTRAEGERN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU WIDERSETZEN .
9 NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES STEHEN JEDOCH DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 34 EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN , DIE ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND . DIESE FORMULIERUNG SCHLIESST DEN DURCH DAS URHEBERRECHT GEWÄHRTEN SCHUTZ EIN , VOR ALLEM SOWEIT DIESES RECHT KOMMERZIELL IN FORM VON LIZENZEN GENUTZT WIRD , DIE DEN VERTRIEB VON WAREN , IN DENEN DAS GESCHÜTZTE LITERARISCHE ODER KÜNSTLERISCHE WERK VERKÖRPERT IST , IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN .
10 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , ZULETZT IM URTEIL VOM 22 . JUNI 1976 IN DER RECHTSSACHE 119/75 ( TERRAPIN OVERSEAS LIMITED , SLG . 1976 , 1039 ), KANN SICH DER INHABER EINES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS , DAS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZT IST , AUF DIESE VORSCHRIFTEN NICHT BERUFEN , UM SICH DER EINFUHR EINES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , DAS AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON IHM SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .
11 IM VORLIEGENDEN VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DIESE RECHTSPRECHUNG KÖNNE NICHT AUF DAS URHEBERRECHT ANGEWANDT WERDEN , DA DIESES UNTER ANDEREM DIE BEFUGNIS DES URHEBERS EINSCHLIESSE , DIE URHEBERSCHAFT AM WERK FÜR SICH IN ANSPRUCH ZU NEHMEN UND SICH JEDER ENTSTELLUNG , VERSTÜMMELUNG ODER SONSTIGEN ÄNDERUNG DIESES WERKES ODER JEDER ANDEREN BEEINTRÄCHTIGUNG DES WERKES ZU WIDERSETZEN , DIE SEINER EHRE ODER SEINEM RUF NACHTEILIG SEIN KÖNNTEN . DA DAS URHEBERRECHT SOMIT EINEN UMFASSENDEN SCHUTZ GEWÄHRE , SEI ES MIT DEN ANDEREN GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTEN WIE DEM PATENT ODER DEM WARENZEICHEN NICHT VERGLEICHBAR .
12 ES TRIFFT ZU , DASS DAS URHEBERRECHT PERSÖNLICHKEITSRECHTE DER VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG GENANNTEN ART UMFASST . ES ERSTRECKT SICH JEDOCH AUCH AUF ANDERE BEFUGNISSE , NAMENTLICH AUF DIEJENIGE , DAS INVERKEHRBRINGEN DES GESCHÜTZTEN WERKES KOMMERZIELL , INSBESONDERE IN FORM VON LIZENZEN , DIE GEGEN ZAHLUNG EINER VERGÜTUNG ERTEILT WERDEN , ZU NUTZEN . UM DIESEN WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKT DES URHEBERRECHTS GEHT ES IN DER FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS , UND ES BESTEHT KEIN GRUND , INSOWEIT BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ZWISCHEN DEM URHEBERRECHT UND DEN ANDEREN GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTEN ZU UNTERSCHEIDEN .
13 DIE KOMMERZIELLE NUTZUNG DES URHEBERRECHTS BILDET EINERSEITS EINE EINKOMMENSQUELLE FÜR DEN RECHTSINHABER , SIE BRINGT ANDERERSEITS ABER ZUGLEICH EINE FORM DER VERTRIEBSKONTROLLE DURCH DEN INHABER , DURCH DIE IN SEINEM NAMEN HANDELNDEN GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND DURCH DIE LIZENZNEHMER MIT SICH . IN DIESER HINSICHT WIRFT DIE KOMMERZIELLE NUTZUNG DES URHEBERRECHTS DIE GLEICHEN PROBLEME AUF WIE DIE EINES ANDEREN GEWERBLICHEN ODER KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS .
14 DIE VON DER BELGISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VOR DEM GERICHTSHOF VERTRETENE AUFFASSUNG , WONACH MANGELS EINER HARMONISIERUNG AUF DIESEM GEBIET DER GRUNDSATZ DER TERRITORIALITÄT DER URHEBERRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN STETS VORRANG VOR DEM DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES HAT , IST ABZULEHNEN . DENN DAS WESENTLICHE ZIEL DES VERTRAGES , DER ZUSAMMENSCHLUSS DER NATIONALEN MÄRKTE ZU EINEM EINHEITLICHEN MARKT , WÄRE NICHT ZU ERREICHEN , WENN PRIVATPERSONEN AUFGRUND DER VERSCHIEDENEN RECHTSSYSTEME DER MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT HÄTTEN , DEN MARKT AUFZUTEILEN UND VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HERBEIZUFÜHREN .
15 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS SICH WEDER DER INHABER EINES URHEBERRECHTS ODER SEIN LIZENZNEHMER NOCH EINE IM NAMEN DES INHABERS ODER DES LIZENZNEHMERS HANDELNDE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN AUF DAS DURCH DAS URHEBERRECHT VERLIEHENE AUSSCHLIESSLICHE VERWERTUNGSRECHT BERUFEN KÖNNEN , UM DIE EINFUHR VON TONTRAEGERN ZU VERHINDERN ODER ZU BESCHRÄNKEN , DIE AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON DEM RECHTSINHABER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND .
16 DIE GEMA HAT VORGETRAGEN , DIESE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES GENÜGE NICHT , UM DAS PROBLEM ZU LÖSEN , VOR DEM DAS VORLEGENDE GERICHT STEHE ; DENN IHRE KLAGE VOR DEN DEUTSCHEN GERICHTEN HABE NICHT DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES VERTRIEBS DER IM STREIT BEFINDLICHEN SCHALLPLATTEN UND MUSIKKASSETTEN IN DEUTSCHLAND ZUM ZIEL , SONDERN DIE GLEICHHEIT DER FÜR JEGLICHEN VERTRIEB DIESER TONTRAEGER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT GEZAHLTEN VERGÜTUNGEN . DER INHABER DES URHEBERRECHTS AN EINEM AUF TONTRAEGER AUFGENOMMENEN MUSIKWERK HABE EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN , DIE FRÜCHTE SEINER GEISTIGEN ODER KÜNSTLERISCHEN LEISTUNG UNABHÄNGIG VOM UMFANG DES VERTRIEBS SEINES WERKES ZU GENIESSEN ; ER KÖNNE DESHALB NICHT DAS RECHT VERLIEREN , EINE VERGÜTUNG IN HÖHE DER IM VERTRIEBSLAND GEFORDERTEN VERGÜTUNG ZU VERLANGEN .
17 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS DIE RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES URHEBERRECHTS BETRIFFT . DA DIE GEMA AUFGRUND DER EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERSATZ DES DURCH DIESE VERLETZUNG ENTSTANDENEN SCHADENS GEFORDERT HAT , IST ES UNERHEBLICH , OB DER VON IHR GELTEND GEMACHTE BETRAG NACH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM FÜR DEN VERTRIEB IM INLAND ZU ZAHLENDEN UND DEM IM HERSTELLUNGSLAND GEZAHLTEN VERGÜTUNGSSATZ ODER IN SONSTIGER WEISE BERECHNET WIRD . IHRE FORDERUNGEN SIND AUF JEDEN FALL AUF DAS AUSSCHLIESSLICHE VERWERTUNGSRECHT DES INHABERS DES URHEBERRECHTS GESTÜTZT , DAS ES DIESEM ERMÖGLICHT , DEN FREIEN VERKEHR DER ERZEUGNISSE , IN DENEN DAS GESCHÜTZTE MUSIKWERK VERKÖRPERT IST , ZU VERBIETEN ODER ZU BESCHRÄNKEN .
18 SODANN IST ZU BEMERKEN , DASS EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ES EINER GESELLSCHAFT , DIE MIT DER WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN BETRAUT IST UND DAFÜR EIN TATSÄCHLICHES MONOPOL IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT , NICHT ERLAUBEN DARF , EINE AUFGABE AUF ERZEUGNISSE ZU ERHEBEN , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WERDEN , WO SIE VON DEM INHABER DES URHE BERRECHTS ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , UND AUF DIESE WEISE EINE ABSCHOTTUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEWIRKEN . EINE SOLCHE PRAXIS WÜRDE BEDEUTEN , DASS EIN PRIVATUNTERNEHMEN BEI DER EINFUHR VON TONTRAEGERN , DIE SICH BEREITS IM GEMEINSAMEN MARKT IM FREIEN VERKAUF BEFINDEN , EINE BELASTUNG WEGEN IHRES GRENZUEBERTRITTS EINFÜHREN DÜRFTE ; SIE WÜRDE DAHER DAZU FÜHREN , DASS DIE ISOLIERUNG DER NATIONALEN MÄRKTE , DIE DER VERTRAG BESEITIGEN WILL , VERFESTIGT WÜRDE .
19 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIESES VORBRINGEN DER GEMA ZURÜCKZUWEISEN IST , DA ES MIT DEM FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DEN ZIELEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR IST .
20 DIE GEMA UND DIE BELGISCHE REGIERUNG HABEN DEN GERICHTSHOF DARAUF HINGEWIESEN , DASS JEDENFALLS HINSICHTLICH DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HERGESTELLTEN TONTRAEGER EIN SYSTEM DES FREIEN VERKEHRS DIESER WAREN NICHT ZUGELASSEN WERDEN KÖNNE , WEIL SECTION 8 DES BRITISCHEN URHEBERRECHTSGESETZES ( COPYRIGHT ACT ) DIE WIRKUNG EINER GESETZLICHEN LIZENZ GEGEN ZAHLUNG EINER NIEDRIGEREN VERGÜTUNG HABE UND WEIL DIE AUSDEHNUNG EINER SOLCHEN GESETZLICHEN LIZENZ AUF ANDERE LÄNDER GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER BERNER ÜBEREINKUNFT ZUM SCHUTZE VON WERKEN DER LITERATUR UND KUNST VERSTOSSE .
21 SECTION 8 SIEHT IM WESENTLICHEN VOR , DASS DAS URHEBERRECHT DES KOMPONISTEN EINES MUSIKWERKES DURCH DIE HERSTELLUNG EINES TONTRAEGERS , AUF DEN DIESES WERK AUFGENOMMEN IST , NICHT VERLETZT WIRD , WENN DAS WERK BEREITS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON DEM URHEBER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG ZUM ZWECKE DES INVERKEHRBRINGENS AUF TONTRAEGER AUFGENOMMEN WORDEN IST UND WENN AUSSERDEM DER HERSTELLER DEM INHABER DES URHEBERRECHTS SEINE ABSICHT MITTEILT , DAS WERK ZUM ZWECKE DES VERKAUFS AUFZUNEHMEN , UND IHM EINE LIZENZGEBÜHR IN HÖHE VON 6,25 % DES ENDVERKAUFSPREISES DES TONTRAEGERS ZAHLT .
22 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , LÄUFT DIESE REGELUNG PRAKTISCH DARAUF HINAUS , DASS DIE LIZENZGEBÜHR FÜR JEDE HERSTELLUNG VON TONTRAEGERN 6,25 % DES ENDVERKAUFSPREISES BETRAEGT , DA KEIN LIZENZNEHMER BEREIT IST , EINEN HÖHEREN SATZ ZU ZAHLEN . DA SICH DER SATZ VON 6,25 % AUF DIESE WEISE IN DER PRAXIS ALS DERJENIGE DURCHGESETZT HAT , ZU DEM DIE VERTRAGLICHEN LIZENZEN VEREINBART WERDEN , FÜHREN DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DAZU , DASS DIE VERGÜTUNG DES INHABERS DES URHEBERRECHTS NACH OBEN BEGRENZT IST .
23 VERLANGT ALSO EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , DIE DAS AUSSCHLIESSLICHE VERWERTUNGSRECHT IM NAMEN DES RECHTSINHABERS AUSÜBT , DEN UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEM GEZAHLTEN SATZ VON 6,25 % UND DEM AUF IHREM BINNENMARKT GELTENDEN SATZ , SO SUCHT SIE IN WIRKLICHKEIT DIE AUS DEN VERHÄLTNISSEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH RESULTIERENDEN PREISUNTERSCHIEDE ZU NEUTRALISIEREN UND SO DEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEIL , DER SICH FÜR DIE IMPORTEURE DER TONTRAEGER AUS DER ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ERGIBT , AUSZUSCHALTEN .
24 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN ANDEREM ZUSAMMENHANG IN SEINEM URTEIL VOM 31 . OKTOBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 15/74 ( CENTRAFARM UND DE PEIJPER/STERLING DRUG , SLG . 1974 , 1147 ) AUSGEFÜHRT HAT , RECHTFERTIGT EIN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DER GEEIGNET IST , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERFÄLSCHEN , NICHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SOLCHEN PRAKTIKEN EINER PRIVATEN STELLE GESETZLICHEN SCHUTZ GEWÄHRT , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UNVEREINBAR SIND .
25 ES IST AUSSERDEM DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER URHEBER INNERHALB EINES DURCH DEN FREIEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR GEKENNZEICHNETEN GEMEINSAMEN MARKTES IN DER LAGE IST , SELBST ODER ÜBER SEINEN VERLEGER DEN ORT , AN DEM ER SEIN WERK IN DEN VERKEHR BRINGT , IN IRGENDEINEM MITGLIEDSTAAT FREI ZU WÄHLEN . ER KANN DIESE WAHL ENTSPRECHEND SEINEN INTERESSEN TREFFEN , WOBEI NICHT NUR DAS IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRLEISTETE VERGÜTUNGSNIVEAU , SONDERN AUCH NOCH ANDERE FAKTOREN , WIE ZUM BEISPIEL DIE VERTRIEBSMÖGLICHKEITEN FÜR SEIN WERK SOWIE ABSATZERLEICHTERUNGEN EINE ROLLE SPIELEN , DIE IM ÜBRIGEN DURCH DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUGENOMMEN HABEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN EINER GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN NICHT GESTATTET WERDEN , BEI DER EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGRUND DES UNTERSCHIEDLICHEN VERGÜTUNGSNIVEAUS IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE ZAHLUNG EINER ZUSÄTZLICHEN VERGÜTUNG ZU VERLANGEN .
26 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS AUS DEN UNTERSCHIEDEN , DIE MANGELS EINER HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMERZIELLE NUTZUNG DER URHEBERRECHTE WEITERBESTEHEN , KEINE HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR IM GEMEINSAMEN MARKT HERGELEITET WERDEN DÜRFEN .
27 AUF DIE VOM BUNDESGERICHTSHOF VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS SIE DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENSTEHEN , NACH DENEN SICH EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , DIE ZUR GELTENDMACHUNG DER URHEBERRECHTE DER KOMPONISTEN VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF SCHALLPLATTEN ODER SONSTIGE TONTRAEGER AUFGENOMMENEN MUSIKWERKEN BEFUGT IST , AUF DIESE RECHTE BERUFEN KANN , UM BEIM VERTRIEB DIESER TONTRAEGER AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT , SOFERN SIE IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON DEN INHABERN DER URHEBERRECHTE ODER MIT IHRER ZUSTIMMUNG IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DIE ZAHLUNG EINER VERGÜTUNG IN HÖHE DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IM INLAND ÜBLICHEN LIZENZGEBÜHREN ABZUEGLICH DER IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG GEZAHLTEN NIEDRIGEREN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 19 . DEZEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGENSTEHEN , NACH DENEN SICH EINE GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN , DIE ZUR GELTENDMACHUNG DER URHEBERRECHTE DER KOMPONISTEN VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF SCHALLPLATTEN ODER SONSTIGE TONTRAEGER AUFGENOMMENEN MUSIKWERKEN BEFUGT IST , AUF DIESE RECHTE BERUFEN KANN , UM BEIM VERTRIEB DIESER TONTRAEGER AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT , SOFERN SIE IN DIE SEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON DEN INHABERN DER URHEBERRECHTE ODER MIT IHRER ZUSTIMMUNG IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DIE ZAHLUNG EINER VERGÜTUNG IN HÖHE DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IM INLAND ÜBLICHEN LIZENZGEBÜHREN ABZUEGLICH DER IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG GEZAHLTEN NIEDRIGEREN LIZENZGEBÜHREN ZU VERLANGEN .