FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN - VERBOT DES ZUSATZES VON NISIN ZU SCHMELZKÄSE - ZULÄSSIGKEIT IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN - BESCHRÄNKUNG DES VERBOTS AUF ERZEUGNISSE , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATS VERKAUFT WERDEN SOLLEN - WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG - VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG - NICHTVORLIEGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 ; RICHTLINIE 64/54 DES RATES , ARTIKEL 6 BUCHSTABE B )
DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ENTGEGEN , DIE AUS GRÜNDEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES IM EINKLANG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE VERWENDUNG VON NISIN IN AUF DEM BINNENMARKT VERKAUFTEM SCHMELZKÄSE UNTERSAGEN , NICHT JEDOCH IN KÄSE , DER NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT WERDEN SOLL .
ANGESICHTS DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN HERRSCHENDEN UNSICHERHEIT HINSICHTLICH DER HÖCHSTMENGE NISIN , DIE JEDES ZUR BEFRIEDIGUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN BESTIMMTE HALTBAR GEMACHTE ERZEUGNIS AUFWEISEN DARF , IST NICHT ERWIESEN , DASS EIN DERARTIGES VERBOT , OBGLEICH ES AUF ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES GENANNTEN STAATES VERKAUFT WERDEN SOLLEN , EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS 36 DARSTELLT .