61979J0052

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1980. - STRAFVERFAHREN GEGEN MARC J. V. C. DEBAUVE UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL LUETTICH. - DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - KABELFERNSEHEN. - RECHTSSACHE 52-79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 00833
Griechische Sonderausgabe Seite 00443
Schwedische Sonderausgabe Seite 00079
Finnische Sonderausgabe Seite 00079
Spanische Sonderausgabe Seite 00243


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - MATERIELLER ANWENDUNGSBEREICH - FERNSEHSENDUNGEN - ÜBERTRAGUNG VON SENDUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS - ZUGEHÖRIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )

2 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - UNANWENDBARKEIT AUF SACHVERHALTE , DIE DIE GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBERSCHREITEN

( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )

3 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - INNERSTAATLICHES VERBOT DER FERNSEHWERBUNG - GRÜNDE DES ALLGEMEININTERESSES - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )

4 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - INNERSTAATLICHES VERBOT DER FERNSEHWERBUNG - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT - FEHLEN

( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )

5 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG - BEGRIFF - NATÜRLICHE UNGLEICHHEITEN - AUSSCHLUSS

Leitsätze


1 . DIE AUSSTRAHLUNG VON FERNSEHSENDUNGEN ALS SOLCHEN , EINSCHLIESSLICH JENER ZU WERBEZWECKEN , FÄLLT UNTER DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN . DAS GLEICHE GILT FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS .

2 . DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SIND NICHT AUF BETÄTIGUNGEN ANWENDBAR , DEREN WESENTLICHE ELEMENTE SÄMTLICH NICHT ÜBER DIE GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATS HINAUSWEISEN . OB DIES DER FALL IST , HÄNGT VON TATSÄCHLICHEN FEST STELLUNGEN AB , DIE DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU TREFFEN HAT .

3 . DIE ARTIKEL 59 UND 60 EWG-VERTRAG STEHEN EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UND DIE AUSSTRAHLUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN DURCH DAS FERNSEHEN NICHT ZULÄSSIG SIND , DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE REGELUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES - IN- ODER AUSLÄNDISCHEN - URSPRUNGS DIESER MITTEILUNGEN , DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG ODER DES ORTS , AN DEM DIESER ANSÄSSIG IST , ANGEWANDT WIRD .

DENN IN ERMANGELUNG EINER HARMONISIERUNG DER AUF DIESEM GEBIET GELTENDEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEWEGT SICH EIN DERARTIGES VERBOT IM RAHMEN DER JEDEM MITGLIEDSTAAT BELASSENEN ZUSTÄNDIGKEIT , FERNSEHWERBUNG IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUS GRÜNDEN DES ALLGEMEININTERESSES RECHTSVORSCHRIFTEN ZU UNTERWERFEN , ZU BESCHRÄNKEN ODER SOGAR VÖLLIG ZU VERBIETEN , AUCH WENN SICH DIESES VERBOT AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE FERNSEHWERBUNG ERSTRECKT .

4 . EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS NICHT ZULÄSSIG IST , KANN NICHT DESHALB ALS EINE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN , DIE ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHT , WEIL DAS BETREFFENDE VERBOT WEGEN DER EXISTENZ NATÜRLICHER EMPFANGSZONEN VERHÄLTNISMÄSSIG WIRKUNGSLOS BLEIBT ; EBENSOWENIG KANN IN IHR DESHALB EINE VOM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DER AUSLÄNDISCHEN SENDER GESEHEN WERDEN , WEIL DIESEN DIE VERBREITUNG SOLCHER MITTEILUNGEN AUFGRUND IHRES GEOGRAPHISCHEN STANDORTS NUR INNERHALB IHRES NATÜRLICHEN SENDEGEBIETS MÖGLICH IST .

5 . STANDORTUNTERSCHIEDE , DIE AUF NATÜRLICHE ERSCHEINUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND , KÖNNEN NICHT ALS ' ' DISKRIMINIERUNG ' ' IM SINNE DES EWG-VERTRAGS ANGESEHEN WERDEN , NACH DEM UNTER DIESEN BEGRIFF NUR UNGLEICHBEHANDLUNGEN FALLEN , DIE AUF MENSCHLICHES WIRKEN UND INSBESONDERE AUF MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT ZURÜCKGEHEN .

DIE GEMEINSCHAFT IST IN KEINER WEISE ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG VON UNTERSCHIEDEN VERPFLICHTET , DIE AUF NATÜRLICHE UNGLEICHHEITEN ZURÜCKGEHEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL CORRECTIONNEL LÜTTICH HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 23 . FEBRUAR 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 3 . APRIL 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES IM HINBLICK AUF EINIGE DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBUNG DURCH KABELFERNSEHEN BETREFFENDE PROBLEME VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES ZUNÄCHST BEIM TRIBUNAL DE POLICE LÜTTICH ANHÄNGIG GEMACHTEN STRAFVERFAHRENS GEGEN DREI PERSONEN , DENEN VORGEWORFEN WIRD , EINEM VERBOT DER ÜBERTRAGUNG VON FERNSEHSENDUNGEN MIT WERBECHARAKTER ZUWIDERGEHANDELT ZU HABEN ; AUSSERDEM BETRIFFT DAS STRAFVERFAHREN ZWEI GESELLSCHAFTEN BELGISCHEN RECHTS , DIE ZIVILRECHTLICH FÜR DIE ANGEKLAGTEN , IHRE VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN , HAFTEN . DAS VERFAHREN WURDE UNTER ANDEREM AUF BETREIBEN DREIER VEREINIGUNGEN , DIE VERBRAUCHERINTERESSEN ODER KULTURELLE BELANGE VERTRETEN , UND EINER REIHE NATÜRLICHER PERSONEN EINGELEITET , DIE VOR DEM TRIBUNAL DE POLICE ALS ANTRAGSTELLER IM ADHÄSIONSVERFAHREN AUFTRATEN . NACHDEM DIESES GERICHT DIE ANGEKLAGTEN FREIGESPROCHEN UND EINE HAFTUNG DER BEIDEN GESELLSCHAFTEN VERNEINT HATTE , LEGTEN DIE DREI VEREINIGUNGEN UND EINIGE DER ÜBRIGEN ANTRAGSTELLER IM ADHÄSIONSVERFAHREN SOWIE DIE STAATSANWALTSCHAFT BERUFUNG ZUM TRIBUNAL CORRECTIONNEL EIN .

3 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , BETREIBEN DIE BEIDEN BETROFFENEN GESELLSCHAFTEN MIT GENEHMIGUNG DER BELGISCHEN VERWALTUNG EINEN KABELFERNSEHDIENST , DER SICH AUF EINEN TEIL BELGIENS ERSTRECKT . DIE FERNSEHEMPFANGSGERÄTE DER DIESEM SYSTEM ANGESCHLOSSENEN ABONNENTEN SIND DURCH KABEL MIT EINER ZENTRALEN ANTENNE VERBUNDEN , DIE BESONDERE TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN AUFWEIST . DIESE ERMÖGLICHEN DEN EMPFANG BELGISCHER UND BESTIMMTER AUSLÄNDISCHER SENDUNGEN , DIE DER ABONNENT NICHT IN ALLEN FÄLLEN ÜBER EINE EINZELANTENNE EMPFANGEN KÖNNTE ; AUSSERDEM VERBESSERN SIE DIE BILD- UND TONQUALITÄT DER VOM ABONNENTEN EMPFANGENEN SENDUNGEN .

4 DAS STRAFVERFAHREN BETRIFFT DIE WEITERÜBERTRAGUNG VON SENDUNGEN , DIE VON AUSSERHALB BELGIENS GELEGENEN SENDERN AUSGESTRAHLT WERDEN , MIT HILFE DIESES KABELFERNSEHSYSTEMS IN BELGIEN , SOWEIT DIESE SENDUNGEN WERBUNG ENTHALTEN . NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST ES DEN STAATLICHEN RADIO- UND FERNSEHANSTALTEN , DIE ÜBER EIN GESETZLICHES SENDEMONOPOL VERFÜGEN , VERBOTEN , SENDUNGEN MIT WERBECHARAKTER AUSZUSTRAHLEN . ARTIKEL 21 DES ARRETE ROYAL VOM 24 . DEZEMBER 1966 ( MONITEUR BELGE VOM 24 . 1 . 1967 ) VERBIETET AUCH DEN KABELFERNSEHGESELLSCHAFTEN DIE WEITERÜBERTRAGUNG VON SENDUNGEN MIT WERBECHARAKTER .

5 NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES VORLAGEURTEILS HABEN DIE KABELFERNSEHGESELLSCHAFTEN DIESES VERBOT NICHT BEACHTET UND DIE AUSLÄNDISCHEN PROGRAMME WEITERÜBERTRAGEN , OHNE DIE WERBESENDUNGEN HERAUSZUSCHNEIDEN ; DIESES VORGEHEN IST VON DER BELGISCHEN REGIERUNG GEDULDET WORDEN , DIE KEINERLEI SANKTIONEN VERHÄNGT UND DIE GENEHMIGUNGEN IN KEINEM FALL WIDERRUFEN HAT ; EIN GROSSER TEIL DER BELGISCHEN FERNSEHZUSCHAUER KANN DIE AUSLÄNDISCHEN PROGRAMME OHNE INANSPRUCHNAHME DER VON DEN KABELFERNSEHGESELLSCHAFTEN GESCHAFFENEN RELAISSTATIONEN EMPFANGEN .

6 IM HINBLICK AUF DIESEN SACHVERHALT STELLT DAS TRIBUNAL CORRECTIONNEL SEINE DIE ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES BETREFFENDEN FRAGEN . NACH ANSICHT DES GERICHTS KÖNNTE DIE ANWENDUNG DES IN FRAGE STEHENDEN VERBOTS AUSWIRKUNGEN AUF DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR AUF GEMEINSCHAFTSEBENE HABEN . DEN AUSFÜHRUNGEN DES GERICHTS ZUFOLGE ERZIELEN DIE AUSLÄNDISCHEN SENDEANSTALTEN EINEN BETRÄCHTLICHEN TEIL IHRER EINKÜNFTE MIT DER BEI IHNEN IN AUFTRAG GEGEBENEN WERBUNG , SO DASS DAS HERAUSSCHNEIDEN DER WERBEMITTEILUNGEN IN BELGIEN DIE AUFTRAGGEBER VERANLASSEN KÖNNTE , IHRE WERBUNG EINZUSCHRÄNKEN ODER EINZUSTELLEN ; AUSSERDEM WÜRDEN DIE IN DEN NACHBARLÄNDERN ANSÄSSIGEN AUFTRAGGEBER - HÄNDLER ODER HERSTELLER - DEN BELGISCHEN MARKT , AUF DEN SIE BISHER IHRE MITTEILUNGEN AUSGERICHTET UND FÜR DEN SIE IHRE DIENSTLEISTUNGEN BISHER ANGEBOTEN HÄTTEN , IN EINGESCHRÄNKTEREM UMFANG ERREICHEN .

7 DIE VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL GESTELLTEN FRAGEN LAUTEN WIE FOLGT :

' ' 1 . IST ARTIKEL 59 DES VERTRAGES VON ROM IM HINBLICK AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30 . APRIL 1974 IN DER RECHTSSACHE 155/73 ( SACCHI ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER JEDE INNERSTAATLICHE REGELUNG VERBIETET , DURCH DIE DEN KABELFERNSEHGESELLSCHAFTEN DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN UNTERSAGT WIRD , OBGLEICH ES MÖGLICH UND ZULÄSSIG BLEIBT , DERARTIGE MITTEILUNGEN IN DEN EMPFANGSBEREICHEN DER AUSLÄNDISCHEN SENDER AUF NORMALEM WEGE ZU EMPFANGEN? HIERBEI IST INSBESONDERE ZU BERÜCKSICHTIGEN ,

A ) DASS EINE SOLCHE REGELUNG ZU EINER AUF DEM GEOGRAPHISCHEN STANDORT BERUHENDEN DISKRIMINIERUNG DES AUSLÄNDISCHEN SENDERS , DER NUR IN SEINEM NATÜRLICHEN EMPFANGSBEREICH WERBEMITTEILUNGEN AUSSTRAHLEN KÖNNTE , FÜHREN WÜRDE , DA DIESE BEREICHE AUFGRUND DER UNTERSCHIEDLICHEN BEVÖLKERUNGSDICHTE FÜR DIE WERBUNG VON GANZ UNTERSCHIEDLICHEM INTERESSE SEIN KÖNNEN ;

B ) DASS EINE SOLCHE REGELUNG ZU EINER BESCHRÄNKUNG FÜHREN WÜRDE , DIE ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDE , DA DIESES ZIEL - NÄMLICH DAS VERBOT DER FERNSEHWERBUNG - WEGEN DER NATÜRLICHEN EMPFANGSZONEN NIEMALS VOLL VERWIRKLICHT WERDEN KÖNNTE .

2.SIND DIE ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES VON ROM IM HINBLICK AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3 . DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 33/74 ( VAN BINSBERGEN ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE GEGENÜBER INNERSTAATLICHEN REGELUNGEN AUCH INSOWEIT UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN , ALS EINE SOLCHE REGELUNG KEINE AUSDRÜCKLICHE DISKRIMINIERUNG DES LEISTUNGSERBRINGERS AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS ENTHÄLT ( HIER : VERBOT DER WEITERÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN)?

' '

8 VOR DER PRÜFUNG DIESER FRAGEN IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 30 . APRIL 1974 IN DER RECHTSSACHE 155/73 ( SACCHI - SLG . 1974 , 409 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , DASS DIE AUSSTRAHLUNG VON FERNSEHSENDUNGEN ALS SOLCHEN , EINSCHLIESSLICH JENER ZU WERBEZWECKEN , UNTER DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN FÄLLT . ES GIBT KEINEN GRUND , DIE ÜBERTRAGUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS ANDERS ZU BEHANDELN .

9 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR NICHT AUF BETÄTIGUNGEN ANWENDBAR SIND , DEREN WESENTLICHE ELEMENTE SÄMTLICH NICHT ÜBER DIE GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATS HINAUSWEISEN . OB DIES DER FALL IST , HÄNGT VON TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN AB , DIE DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU TREFFEN HAT . NACH ANSICHT DES TRIBUNAL CORRECTIONNEL FALLEN DIE DIENSTLEISTUNGEN , UM DIE ES IN DEM BEI IHM ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN GEHT , UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN IHRER ART NACH UNTER DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ; DAVON IST BEI DER PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN AUSZUGEHEN .

10 DIE KERNFRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB DIE ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES SO AUSZULEGEN SIND , DASS SIE JEDE INNERSTAATLICHE REGELUNG VERBIETEN , DURCH DIE DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UNTERSAGT WIRD , AUCH SOWEIT IN EINER SOLCHEN REGELUNG NICHT NACH DEM URSPRUNG DER WERBEMITTEILUNGEN , DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG ODER DEM ORT , AN DEM ER ANSÄSSIG IST , UNTERSCHIEDEN WIRD .

11 NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WERDEN DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR ANGEHÖRIGE IHRER MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN . DIESE VORSCHRIFT GEBIETET DIE BESEITIGUNG ALLER DISKRIMINIERUNGEN DES LEISTUNGSERBRINGERS , DIE AUF SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER AUF DEM UMSTAND BERUHEN , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL .

12 IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN , WIE ETWA DER AUSSTRAHLUNG UND ÜBERTRAGUNG VON FERNSEHSENDUNGEN , DÜRFEN ALLERDINGS SOLCHE AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON FÜR BESTIMMTE ARTEN VON TÄTIGKEITEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN ERGEBEN , WELCHE DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGT SIND UND FÜR ALLE IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGEN PERSONEN ODER UNTERNEHMEN GELTEN ; DIES GILT INSOWEIT , ALS EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGER LEISTUNGSERBRINGER DORT ÄHNLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT UNTERWORFEN IST .

13 DIE DEM GERICHTSHOF IM VERLAUF DIESES VERFAHRENS ERTEILTEN AUSKÜNFTE LASSEN ERKENNEN , DASS FÜR DIE AUSSTRAHLUNG VON WERBESENDUNGEN IM FERNSEHEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN SEHR UNTERSCHIEDLICHE REGELUNGEN GELTEN , DIE VON EINEM NAHEZU VOLLSTÄNDIGEN VERBOT , WIE ES IN BELGIEN GILT , ÜBER VORSCHRIFTEN MIT MEHR ODER WENIGER EINSCHRÄNKENDEM CHARAKTER BIS ZU REGELUNGEN REICHEN , DIE DURCH EINE WEITGEHENDE GESCHÄFTLICHE FREIHEIT GEKENNZEICHNET SIND . IN ERMANGELUNG EINER HARMONISIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUF DAS ALLGEMEININTERESSE ABSTELLENDEN ERWAEGUNGEN , DIE DEN EINSCHRÄNKENDEN REGELUNGEN AUF DIESEM GEBIET ZUGRUNDE LIEGEN , KANN DIE ANWENDUNG DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ALS BESCHRÄNKUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ANGESEHEN WERDEN , SOWEIT DIESE VORSCHRIFTEN ALLE DIENSTLEISTUNGEN AUF DIESEM GEBIET GLEICH BEHANDELN , UNABHÄNGIG DAVON , WO SIE IHREN URSPRUNG HABEN UND WELCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER ERBRINGER DER DIENSTLEISTUNG BESITZT ODER WO ER ANSÄSSIG IST .

14 EIN VERBOT , WIE ES DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRTE BELGISCHE REGELUNG ENTHÄLT , IST IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN ZU BEURTEILEN . ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS IN DEM GENANNTEN ARRETE ROYAL ENTHALTENE VERBOT DER WEITERÜBERTRAGUNG VON WERBESENDUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS NICHT ISOLIERT BETRACHTET WERDEN DARF . DER GESAMTHEIT DER BELGISCHEN RUNDFUNKRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN LÄSST SICH ENTNEHMEN , DASS DIESES VERBOT DIE UNMITTELBARE FOLGE DES FÜR DIE BELGISCHEN RUNDFUNKANSTALTEN BESTEHENDEN VERBOTS IST , WERBESENDUNGEN AUSZUSTRAHLEN . DIES ENTSPRICHT AUCH DER DARSTELLUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH DAS VORLEGENDE GERICHT , NACH DESSEN ANGABEN DAS DURCH DEN ARRETE ROYAL AUFGESTELLTE VERBOT DER WEITERÜBERTRAGUNG VON WERBESENDUNGEN DAZU DIENT , DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER FÜR DIE STAATLICHEN RUNDFUNKANSTALTEN GELTENDEN REGELUNG ZU WAHREN .

15 IN ERMANGELUNG EINER HARMONISIERUNG DER GELTENDEN VORSCHRIFTEN BEWEGT SICH EIN DERARTIGES VERBOT IM RAHMEN DER JEDEM MITGLIEDSTAAT BELASSENEN ZUSTÄNDIGKEIT , FERNSEHWERBUNG IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUS GRÜNDEN DES ALLGEMEININTERESSES RECHTSVORSCHRIFTEN ZU UNTERWERFEN , ZU BESCHRÄNKEN ODER SOGAR VÖLLIG ZU VERBIETEN . NICHTS ANDERES GILT , WENN SICH DERARTIGE BESCHRÄNKUNGEN ODER VERBOTE AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN FERNSEHSENDUNGEN ERSTRECKEN , SOWEIT SIE TATSÄCHLICH IN GLEICHER WEISE AUF DIE INNERSTAATLICHEN FERNSEHANSTALTEN ANGEWANDT WERDEN .

16 ES IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ARTKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UND DIE AUSSTRAHLUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN DURCH DAS FERNSEHEN NICHT ZULÄSSIG SIND , DANN NICHT ENTGEGENSTEHEN , WENN DIESE REGELUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES - IN- ODER AUSLÄNDISCHEN - URSPRUNGS DIESER MITTEILUNGEN , DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG ODER DES ORTS , AN DEM DIESER ANSÄSSIG IST , ANGEWANDT WIRD .

17 DIE FRAGE NACH DEN FOLGEN , DIE SICH MÖGLICHERWEISE AUS DER UNMITTELBAREN ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES IM FALLE EINES KONFLIKTS ZWISCHEN DIESEN BESTIMMUNGEN UND DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN , IST ANGESICHTS DIESER ANTWORT GEGENSTANDSLOS .

18 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT FERNER , OB EINE REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UNTERSAGT IST , NICHT EINE ZUM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHENDE MASSNAHME SEI , DA DAS VERBOT DER AUSSTRAHLUNG VON FERNSEHWERBUNG WEGEN DES BESTEHENS NATÜRLICHER EMPFANGSBEREICHE BESTIMMTER AUSLÄNDISCHER SENDER VERHÄLTNISMÄSSIG WIRKUNGSLOS BLEIBE .

19 DA DIE ÜBERTRAGUNG IM WEGE DES KABELFERNSEHENS EINE GRÖSSERE VERBREITUNG DER SENDUNGEN UND EINE BESSERE DURCHDRINGUNG ERMÖGLICHT , VERLIEREN DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN SEINEM GEBIET FÜR DEN BEREICH DER FERNSEHWERBUNG AUFGESTELLTEN BESCHRÄNKUNGEN ODER VERBOTE IHRE BERECHTIGUNG NICHT DADURCH , DASS DIE AUSLÄNDISCHEN SENDER AUCH OHNE INANSPRUCHNAHME EINES KABELFERNSEHSYSTEMS IM GANZEN STAATSGEBIET ODER IN BESTIMMTEN ZONEN DESSELBEN EMPFANGEN WERDEN KÖNNEN . DIESE FRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN .

20 SCHLIESSLICH MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UNTERSAGT IST , DESHALB ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER AUSLÄNDISCHEN SENDER FÜHRT , WEIL DIESEN DIE VERBREITUNG SOLCHER MITTEILUNGEN AUFGRUND IHRES GEOGRAPHISCHEN STANDORTS NUR INNERHALB IHRES NATÜRLICHEN SENDEGEBIETS MÖGLICH IST .

21 DIESE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BEZIEHT SICH AUF DIE RÄUMLICHEN GRENZEN FÜR DIE VERBREITUNG VON FERNSEHSENDUNGEN , DIE SICH ZUM EINEN AUS DEM NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSRELIEF SOWIE DER STÄDTISCHEN BEBAUUNG UND ZUM ANDEREN AUS DEN ANGEWANDTEN ÜBERTRAGUNGSTECHNIKEN ERGEBEN . ANGESICHTS DES ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEN STANDORTEN DER SENDER UND JENEN DER EMPFÄNGER FÜHREN DIESE NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN GEGEBENHEITEN ZWEIFELLOS ZU UNTERSCHIEDEN BEIM EMPFANG VON FERNSEHSENDUNGEN . DERARTIGE , AUF NATÜRLICHE ERSCHEINUNGEN ZURÜCKZUFÜHRENDE UNTERSCHIEDE KÖNNEN JEDOCH NICHT ALS ' ' DISKRIMINIERUNG ' ' IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN , NACH DEM UNTER DIESEN BEGRIFF NUR UNGLEICHBEHANDLUNGEN FALLEN , DIE AUF MENSCHLICHES WIRKEN UND INSBESONDERE AUF MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT ZURÜCKGEHEN . IM ÜBRIGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT , AUCH WENN SIE VERSCHIEDENTLICH ZUR AUFHEBUNG NATÜRLICHER UNGLEICHHEITEN TÄTIG GEWORDEN IST , IN KEINER WEISE ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN VERPFLICHTET IST , DIE ZUR BESEITIGUNG VON STANDORTUNTERSCHIEDEN DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART BESTIMMT SIND .

22 ES IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS NICHT ZULÄSSIG IST , NICHT DESHALB ALS EINE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN KANN , DIE ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHT , WEIL DAS BETREFFENDE VERBOT WEGEN DER EXISTENZ NATÜRLICHER EMPFANGSZONEN VERHÄLTNISMÄSSIG WIRKUNGSLOS BLEIBT , UND DASS IN IHR NICHT DESHALB EINE VOM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DER AUSLÄNDISCHEN SENDER GESEHEN WERDEN KANN , WEIL DIESEN DIE VERBREITUNG SOLCHER MITTEILUNGEN AUFGRUND IHRES GEOGRAPHISCHEN STANDORTS NUR INNERHALB IHRES NATÜRLICHEN SENDEGEBIETS MÖGLICH IST .

Kostenentscheidung


23 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK SOWIE DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DES VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL LÜTTICH MIT URTEIL VOM 23 . FEBRUAR 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE ARTIKEL 59 UND 60 EWG-VERTRAG STEHEN EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UND DIE AUSSTRAHLUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN DURCH DAS FERNSEHEN NICHT ZULÄSSIG SIND , DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE REGELUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES - IN- ODER AUSLÄNDISCHEN - URSPRUNGS DIESER MITTEILUNGEN , DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG ODER DES ORTS , AN DEM DIESER ANSÄSSIG IST , ANGEWANDT WIRD .

2 . EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS NICHT ZULÄSSIG IST , KANN NICHT DESHALB ALS EINE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN , DIE ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHT , WEIL DAS BETREFFENDE VERBOT WEGEN DER EXISTENZ NATÜRLICHER EMPFANGSZONEN VERHÄLTNISMÄSSIG WIRKUNGSLOS BLEIBT ; EBENSOWENIG KANN IN IHR DESHALB EINE VOM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DER AUSLÄNDISCHEN SENDER GESEHEN WERDEN , WEIL DIESEN DIE VERBREITUNG SOLCHER MITTEILUNGEN AUFGRUND IHRES GEOGRAPHISCHEN STANDORTS NUR INNERHALB IHRES NATÜRLICHEN SENDEGEBIETS MÖGLICH IST .