URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1979. - DENKAVIT FUTTERMITTEL GMBH GEGEN FINANZAMT WARENDORF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENSTER. - RECHTSSACHE 36-79.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 03439
Griechische Sonderausgabe Seite 00667
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - WÜRDIGUNG DES DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALTS - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - AUFWERTUNG DER WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS - AUSGLEICH FÜR DIE EINKOMMENSVERLUSTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER - GEWÄHRUNG DIREKTER BEIHILFEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - BEGÜNSTIGTE - AUSWAHL NACH MASSGABE DER AUSWIRKUNG DER AUFWERTUNG - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT - FEHLEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 ; VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES , ARTIKEL 1 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - AUFWERTUNG DER WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS - AUSGLEICH DER EINKOMMENSVERLUSTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER - GEWÄHRUNG DIREKTER BEIHILFEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - BEGÜNSTIGTE - AUSSCHLUSS DER GEWERBLICHEN KÄLBERMÄSTER - ZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES , ARTIKEL 1 )
1 . ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE IN TATSÄCHLICHER HINSICHT BESTEHENDE STREITFRAGE ZU KLÄREN . EINE SOLCHE FRAGE FÄLLT , WIE IM ÜBRIGEN JEGLICHE WÜRDIGUNG DES DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALTS , IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS .
2 . AUS DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES ÜBER DIE AUF DEM AGRARSEKTOR INFOLGE DER AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN ERGIBT SICH , DASS DIE VON DER VERORDNUNG FÜR DIE DEUTSCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER VORGESEHENEN UNMITTELBAREN BEIHILFEN VOR DEM HINTERGRUND VON SOZIALEN ERWAEGUNGEN ZU SEHEN SIND , DIE DEM IN ARTIKEL 39 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES ANERKANNTEN ERFORDERNIS ENTSPRECHENDEN , WONACH DIE BESON DERE EIGENART DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , DIE SICH AUS DEM SOZIALEN AUFBAU DER LANDWIRTSCHAFT ERGIBT . DIESE EIGENART RECHTFERTIGT ES , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN ALS AUSGLEICH FÜR DIE AUSWIRKUNGEN DER AUFWERTUNG VORRANGIG DIEJENIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN SEKTOREN BERÜCKSICHTIGT HAT , IN DENEN SICH DIE DURCH DIE AUFWERTUNG VERURSACHTEN EINKOMMENSVERLUSTE AM UNMITTELBARSTEN AUSGEWIRKT HABEN , ALSO DIE DURCH DIE BODENBEWIRTSCHAFTUNG GEKENNZEICHNETEN SEKTOREN . EINE DERARTIGE BEVORZUGUNG IST NICHT WILLKÜRLICH UND KANN DAHER NICHT ALS EINE DURCH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ANGESEHEN WERDEN .
3 . WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES , NOCH DIE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUGESTELLTE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 , MIT DER DER RAT DIE GELTUNGSDAUER EINIGER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 DIESER VERORDNUNG VERLÄNGERT UND DIESE BESTIMMUNGEN GEÄNDERT HAT , VERBIETET ES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE GEWERBLICHEN KÄLBERMÄSTER VON DEN BEIHILFEN GEMÄSS DER VERORDNUNG AUSZUSCHLIESSEN .
1 DAS FINANZGERICHT MÜNSTER STELLT MIT BESCHLUSS VOM 19 . JANUAR 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2 . MÄRZ 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES , DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES VOM 9 . DEZEMBER 1969 ÜBER DIE AUF DEM AGRARSEKTOR INFOLGE DER AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN ( ABL . 1969 , L 312 , S.4 ) SOWIE DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 , DIE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AM 24 . JANUAR 1974 ZUGESTELLT WORDEN IST UND MIT DER DER RAT DIE GELTUNGSDAUER EINIGER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 DIESER VERORDNUNG VERLÄNGERT UND DIESE BESTIMMUNGEN GEÄNDERT HAT .
2 DAS AUSGANGSVERFAHREN GEHT DARAUF ZURÜCK , DASS DAS IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTE FINANZAMT WARENDORF EINEN ANTRAG AUF BEIHILFE NACH DEM AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 2464/69 ERLASSENEN AUFWERTUNGSAUSGLEICHSGESETZ VOM 23 . DEZEMBER 1969 ABGELEHNT HATTE . DIESER ANTRAG WAR VON DER IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDEN GESELLSCHAFT GESTELLT WORDEN , DIE FUTTERMITTEL HERGESTELLT UND AUSSERDEM MIT DEM VON IHR SELBST HERGESTELLTEN MILCHAUSTAUSCHFUTTER KÄLBERMAST BETREIBT .
3 DER BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN BEGRÜNDETE DIE ABLEHNUNG DES VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN GESTELLTEN BEIHILFEANTRAGS DAMIT , DASS DIE KLAEGERIN NICHT ÜBER DIE FÜR DIE MAST IHRER KÄLBER ERFORDERLICHE LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZFLÄCHE VERFÜGE ; SIE SEI DESHALB KEIN LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS , AUF DAS DAS GENANNTE GESETZ VERWEISE , SONDERN EIN GEWERBEBETRIEB .
4 DAS AUSGANGSVERFAHREN HAT BEREITS ZU EINEM VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DESSELBEN FINANZGERICHTS GEFÜHRT ; DIESES WAR GEGENSTAND DER RECHTSSACHE 139/77 , IN DER DER GERICHTSHOF AM 13 . JUNI 1978 SEIN URTEIL ERLASSEN HAT ( SLG . 1978 , 1317 ). IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF URSPRUNG UND INHALT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG UND DES EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTS GEPRÜFT ( SEITEN 1329 BIS 1331 ) UND SODANN DIE FOLGENDEN VORLAGEFRAGEN BEANTWORTET :
' ' 1 . UMFASST DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEGRIFF , LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGER ' IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2464/69 AUCH DEN GEWERBLICHEN TIERZUECHTER/TIERHALTER IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS?
BEI BEJAHUNG DIESER VORFRAGE :
2.SIND ARTIKEL 39 , 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG , ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2464/69 DES RATES UND ETWAIGE SONSTIGE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DEM EWG-MITGLIED BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS ADRESSATIN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2464/69 VERBIETEN , IM FALLE DER GEWÄHRUNG VON ZUM ZWECKE DES AUFWERTUNGSAUSGLEICHS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNGSERZEUGNISSE GEZAHLTEN DIREKTEN BEIHILFEN EINZELNE GRUPPEN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGER - HIER DIE GEWERBLICHEN TIERHALTER UND TIERZUECHTER IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS - VON DER BEIHILFEGEWÄHRUNG AUSZUSCHLIESSEN?
' '
5 ZUR ERSTEN FRAGE HAT DER GERICHTSHOF INSBESONDERE AUSGEFÜHRT , WEDER DER ZUSAMMENHANG NOCH DIE ZWECKE DER VERORDNUNG NR . 2464/69 ERFORDERTEN EINE ENGE AUSLEGUNG ; DAHER SEI ES NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DER IN DER VERORDNUNG VERWANDTE RECHT WEITE BEGRIFF ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGER ' ' DIE HERSTELLER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UNABHÄNIG VON DER HERSTELLUNGSWEISE UMFASSE .
6 FÜR DIE ZWEITE FRAGE WAR NACH DER FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES ZU UNTERSUCHEN , OB DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERZUECHTERN UND TIERHALTERN EINERSEITS UND GEWERBLICHEN ZUECHTERN UND HALTERN ANDERERSEITS IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS , WIE SIE DAS AUFWERTUNGSAUSGLEICHSGESETZ TRIFFT , DISKRIMINIEREND IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES IST . DER GERICHTSHOF HAT DIESE FRAGE MIT FOLGENDER BEGRÜNDUNG VERNEINT ( RANDNR . 17 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ):
' ' AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH NAMENTLICH , DASS DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERZUECHTER UND TIERHALTER IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS DADURCH , DASS SIE ALS FUTTERMITTEL IM WESENTLICHEN ERZEUGNISSE IHRER BETRIEBE VERWENDEN , DEN DER BODENNUTZUNG INNEWOHNENDEN ZUFÄLLEN BESONDERS UNTERWORFEN SIND . DAGEGEN SIND DIE GEWERBLICHEN TIERHALTER UND TIERZUECHTER IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS , DIE DIE BENÖTIGTEN FUTTERMITTEL GRÖSSTENTEILS AUF DEM NATIONALEN ODER INTERNATIONALEN MARKT KAUFEN , NICHT DEN GLEICHEN RISIKEN AUSGESETZT ; SIE SIND IM FALLE DER AUFWERTUNG IHRER NATIONALEN WÄHRUNG IN DER LAGE , DIESE FUTTERMITTEL IM AUSLAND ZU GÜNSTIGEN PREISEN ZU BEZIEHEN . FOLGLICH KANN DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERZUECHTERN UND TIERHALTERN EINERSEITS UND GEWERBLICHEN TIERZUECHTERN UND TIERHALTERN ANDERERSEITS , DIE DAS DEUTSCHE STEUERRECHT TRIFFT , INDEM ES EINE BEZIEHUNG ZWISCHEN DEM VIEHBESTAND UND DER GENUTZTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN FLÄCHE HERSTELLT , UND DIE DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR EIN OBJEKTIVES , WENN AUCH PAUSCHALES KRITERIUM FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 2464/69 GEHALTEN HAT , NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN . ' '
7 AUF DIE VOM FINANZGERICHT VORGELEGTEN FRAGEN HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT :
' ' WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 , NOCH DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 VERBIETET ES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE GEWERBLICHEN TIERHALTER ODER TIERZUECHTER VON DEN BEIHILFEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG AUSZUSCHLIESSEN . ' '
8 MIT SEINEM VORLAGEBESCHLUSS IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE STELLT DAS FINANZGERICHT EINE NEUE VORLAGEFRAGE , DIE FOLGENDEN WORTLAUT HAT :
' ' VERBIETEN ES DER EWG-VERTRAG , ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 , DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 ODER ETWAIGE SONSTIGE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE IM SINNE DES DEUTSCHEN STEUERRECHTS , GEWERBLICHEN ' KÄLBERMÄSTER VON DEN BEIHILFEN GEMÄSS DIESER VERORDNUNG AUSZUSCHLIESSEN , WENN DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN KÄLBERMÄSTER FÜR DIE KÄLBERMAST DIE GLEICHEN INDUSTRIELL HERGESTELLTEN FUTTERMITTEL VERWENDEN WIE DIE GEWERBLICHEN KÄLBERMÄSTER?
' '
9 DIESE FRAGE BEZIEHT SICH ZUM EINEN IM GEGENSATZ ZU DEN IN DER RECHTSSACHE 139/77 GESTELLTEN FRAGEN NICHT AUF TIERZUECHTER UND TIERHALTER IM ALLGEMEINEN , SONDERN NUR AUF KÄLBERMÄSTER ; ZUM ANDEREN BERUHT SIE , WIE IN DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES AUSGEFÜHRT WIRD , AUF DER ANNAHME , DASS DIE ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN ' ' KÄLBERMÄSTER FÜR DIE MAST DIESELBEN INDUSTRIELL HERGESTELLTEN MILCHAUSTAUSCHFUTTERMITTEL VERWENDEN WIE DIE ' ' GEWERBLICHEN ' ' KÄLBERMÄSTER .
10 DIE RICHTIGKEIT DIESER ANNAHME WIRD VON DER KOMMISSION BESTRITTEN . NACH IHRER DARSTELLUNG VERWENDEN DIE ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN ' ' KÄLBERMÄSTER IN ERHEBLICHEM UMFANG NEBEN INDUSTRIELL HERGESTELLTEN AUSTAUSCHFUTTERMITTELN AUCH VOLL- ODER MAGERMILCH AUS DEM EIGENEN BETRIEB . DIE KOMMISSION STÜTZT SICH INSOWEIT AUF ANGABEN ÜBER DAS SEIT 1969 GELTENDE SYSTEM DER GEMEINSCHAFTLICHEN BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER VERFÜTTERUNG VON MILCH UND AUF STATISTISCHE ANGABEN ÜBER DIE VERFÜTTERUNG VON VOLL- UND MAGERMILCH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . DARAUS ERGEBE SICH , DASS VOLL- UND MAGERMILCH IN GANZ ERHEBLICHEN MENGEN ZUR VERFÜTTERUNG EINGESETZT WÜRDEN UND DASS MEHR ALS DIE HÄLFTE DIESER MENGEN , WIE DIE ERGEBNISSE DER ANWENDUNG EINES DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2793/77 DER KOMMISSION ( ABL . L 321 , S . 30 ) EINGEFÜHRTEN DIFFERENZIERTEN BEIHILFESYSTEMS ZEIGTEN , AN KÄLBER VERFÜTTERT WERDE .
11 GESTÜTZT AUF DIESE ANGABEN , FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , GEGENWÄRTIG BESTEHE EIN DRITTEL DER FUTTERMITTEL FÜR KÄLBER AUS MILCH ; DIESER ANTEIL SEI FÜR DIE ZEIT VON 1969 BIS 1973 MÖGLICHERWEISE NOCH HÖHER .
12 ES IST INDESSEN NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE SOLCHE STREITFRAGE ZU KLÄREN ; DIESE FÄLLT , WIE IM ÜBRIGEN JEGLICHE WÜRDIGUNG DES DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALTS , IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS .
13 SELBST WENN MAN ABER EINMAL DAVON AUSGEHT , DASS DIE ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN ' ' KÄLBERMÄSTER DIE GLEICHEN INDUSTRIELL HERGESTELLTEN MILCHAUSTAUSCHFUTTERMITTEL VERWENDEN WIE DIE ' ' GEWERBLICHEN ' ' MÄSTER , SO BEEINFLUSST DIES DIE ANTWORT AUF DIE NEUE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS NICHT .
14 DENN NACH DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 2464/69 FÜHREN , WORAUF IM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 139/77 HINGEWIESEN WORDEN IST , ' ' DIE AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK UND DIE BEIBEHALTUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT . . . ZU EINER SENKUNG DER IN DM AUSGEDRÜCKTEN AGRARPREISE . . . AB 1 . JANUAR 1970 . . .; DARAUS ERGIBT SICH ' ' , SO HEISST ES WEITER , ' ' EIN EINKOMMENSVERLUST FÜR DIE DEUTSCHE LANDWIRTSCHAFT ' ' . DIE ERWÄHNTEN VERLUSTE , DEREN AUSGLEICH MIT DER VERORDNUNG BEZWECKT WURDE , ERGABEN SICH IN DEN AGRARSEKTOREN , DIE , WIE DER MILCH- UND DER GETREIDESEKTOR , DURCH EIN INTERVENTIONSSYSTEM GEKENNZEICHNET SIND UND IN DENEN DIE AUFWERTUNG GLEICHSAM AUTOMATISCH ZU EINER SENKUNG DER IN DM AUSGEDRÜCKTEN , JEDOCH IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZTEN AGRARPREISE FÜHRTE . GERADE IN DIESEN SEKTOREN HÄNGT DIE ERZEUGUNG ABER VON DER BEWIRTSCHAFTUNG EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN NUTZFLÄCHE AB .
15 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG , DIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE NACH DEM AUFWERTUNGSAUSGLEICHSGESETZ AUF DER GRUNDLAGE EINER IM DEUTSCHEN STEUERRECHT VOR GESEHENEN BEZIEHUNG ZWISCHEN VIEHBESTAND UND GENUTZTER LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHE ZWISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERZUECHTERN UND TIERHALTERN EINERSEITS UND GEWERBLICHEN TIERZUECHTERN UND TIERHALTERN ANDERERSEITS GETROFFEN HAT , DEM MIT DER VERORDNUNG VERFOLGTEN ZIEL ENTSPRICHT .
16 FERNER IST AUF DIE VIERTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG HINZUWEISEN , IN DER ES HEISST : ' ' DIE VORGESEHENEN BEIHILFEN DÜRFEN NUR WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS GEWÄHRT WERDEN . DIE FORTFÜHRUNG KANN DURCH SOZIAL- ODER STRUKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN GESICHERT WERDEN . ' ' WIE SICH AUS DIESER BEGRÜNDUNG ERGIBT , SIND DIE BEABSICHTIGTEN BEIHILFEN VOR DEM HINTERGRUND VON SOZIALEN ERWAEGUNGEN ZU SEHEN , DIE DEM IN ARTIKEL 39 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES ANERKANNTEN ERFORDERNIS ENTSPRECHEN , WONACH DIE BESONDERE EIGENART DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , DIE SICH AUS DEM SOZIALEN AUFBAU DER LANDWIRTSCHAFT ERGIBT . DIESE EIGENART RECHTFERTIGT ES , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN ALS AUSGLEICH FÜR DIE AUSWIRKUNGEN DER AUFWERTUNG VORRANGIG DIEJENIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN SEKTOREN BERÜCKSICHTIGT HAT , IN DENEN SICH DIE DURCH DIE AUFWERTUNG VERURSACHTEN EINKOMMENSVERLUSTE AM UNMITTELBARSTEN AUSGEWIRKT HABEN , ALSO DIE DURCH DIE BODENBEWIRTSCHAFTUNG GEKENNZEICHNETEN SEKTOREN . EINE DERARTIGE BEVORZUGUNG IST NICHT WILLKÜRLICH UND KANN DAHER NICHT ALS EINE DURCH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ANGESEHEN WERDEN .
17 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST AUF DIE FRAGE DES VORGELEGENDEN GERICHTS ZU ANTWORTEN , DASS WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES , NOCH DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 ES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERBIETET , DIE GEWERBLICHEN KÄLBERMÄSTER VON DEN BEIHILFEN GEMÄSS DIESER VERORDNUNG AUSZUSCHLIESSEN .
18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .
19 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 19 . JANUAR 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2464/69 DES RATES , NOCH DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21 . JANUAR 1974 VERBIETET ES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE GEWERBLICHEN KÄLBERMÄSTER VON DEN BEIHILFEN GEMÄSS DIESER VERORDNUNG AUSZUSCHLIESSEN .