SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 6. MÄRZ 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Firma Westzucker, eine der Klägerinnen des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, hat nach Teilnahme an einer Ausschreibung, die aufgrund der Kommissionsverordnung Nr. 1634/77 „über eine Dauerausschreibung zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker“ (ABl. L 181 vom 21. Juli 1977, S. 35) erfolgte, am 14. Mai 1979 von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung („BALM“), der deutschen Interventionsstelle, Lizenzen für den Export von Zucker mit Vorausfestsetzung der Erstattung erhalten, die bis zum 31. Mai 1979 gültig waren. Sie kaufte von der Firma Sucrimex, der anderen Klägerin des vorliegenden Verfahrens, 2600 t französischen Zuckers, der im Mai/Juni 1979 geliefert werden sollte, und trat der Firma Sucrimex — was Artikel 3 der Kommissionsverordnung Nr. 193/75 „über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, S. 10) vorsieht — die Ausfuhrrechte aus den ihr gewährten Lizenzen ab, damit die Firma Sucrimex für die Firma Westzucker die genannten Zukkermengen exportieren konnte. Die Ausfuhrabfertigung sollte am 17. Mai 1979 in Dünkirchen erfolgen. Da die Firma Sucrimex die Lizenzauszüge erst am 16. Mai 1979 erhielt und befürchtete, bei Versendung mit der Post würden sie nicht rechtzeitig bei dem Abfertigungsunternehmen in Dünkirchen eintreffen, sandte sie die genannten Dokumente mit einem Transportunternehmen nach Dünkirchen. Am 17. Mai 1979 erfuhr sie, daß die Dokumente in Dünkirchen nicht eingetroffen und dort nicht auffindbar seien. Darüber informierte sie am 22. Mai 1979 die Firma Westzucker. Diese trug den Sachverhalt der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vor und beantragte die Ausstellung neuer, identischer Lizenzen sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeit. Zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer konnte sich die Bundesanstalt — weil dies auf den Originaldokumenten hätte vermerkt werden müssen — nicht entschließen; sie stellte aber unter dem Datum des 28. Mai 1971 neue, identische Lizenzen aus. Aufgrund dieser Dokumente, die entgegen der Vorschrift des Artikels 17 § 7 der Verordnung Nr. 193/75 nicht den Vermerk „Duplikat“ trugen und von denen der Anordnung der BALM gemäß bis zum 31. Mai 1979 Gebrauch gemacht werden mußte, wurden dann am 30. und 31. Mai 19792600 t Zucker von der Firma Sucrimex exportiert.
Den geschilderten Sachverhalt hat die Firma Sucrimex offenbar auch dem Fonds d'Intervention et de Régularisation du Marché du Sucre (FIRS), der französischen Interventionsstelle, vorgetragen und daraufhin erfahren, es gebe — wie sich nach Erörterung des Problems verlorengegangener Lizenzen auf Antrag der französischen Delegation im Jahr 1978 in Brüssel gezeigt habe — für die Frage der Zahlung der in solchen Lizenzen vorausfestgesetzten Erstattungen keine befriedigende Lösung. Danach hat die Association des Organisations professionnelles du commerce des sucres pour les pays de la Communauté économique européenne („ASSUC“) das Problem in einem Telex vom 23. Mai 1979 der Kommission unterbreitet. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Vorschrift des Artikels 17 § 7 der Verordnung Nr. 193/75 unbefriedigend erscheinen müsse, wo es heißt:
„Bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz können die erteilenden Stellen den Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die die gleichen Eintragungen und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Duplikat“ trägt.
Die Zweitschrift berechtigt nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.“
Die Kommission solle sich deshalb mit dem Problem befassen und bis zur Ausarbeitung einer angemessenen Lösung, die eine gewisse Zeit beanspruche, die nationalen Interventionsstellen zu einer Regelung ermächtigen, wobei von den Lizenzinhabern angemessene Garantien verlangt werden könnten.
Auf dieses Telex antwortete der Generaldirektor für Landwirtschaft bei der Kommission in einem Fernschreiben vom 6. Juni 1979, in dem er im wesentlichen eine von den Kommissionsdienststellen schon am 23. Mai 1979 telefonisch gegebene Antwort bestätigte. Er erklärte, das aufgeworfene Problem sei schon im Jahre 1970 untersucht worden; danach sei es zu der Regelung der Verordnung Nr. 193/75 gekommen, der zufolge ein Lizenzduplikat nur zur Freigabe der gestellten Kaution verwendet werden könne. Die Kommission werde aber, weil gegenwärtig keine befriedigende Lösung bestehe, die Frage noch einmal mit den nationalen Experten prüfen.
Dies ist dann in einer Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker am 13. Juni 1979 geschehen. Danach wurde der FIRS in einem vom Generaldirektor für Landwirtschaft unterzeichneten Telex vom 3. Juli 1979 mitgeteilt, die von der BALM ausgestellten Zweitlizenzen seien, obwohl der entsprechende Vermerk gefehlt habe, in Wirklichkeit — und darüber habe es bei der Firma Sucrimex keinen Zweifel gegeben — nur Duplikate gewesen. Solche Dokumente könnten gemäß Artikel 17 § 7 der Verordnung Nr. 193/75 nicht zum Export verwendet werden, und es dürfe folglich nicht die darin vorausfixierte Erstattung, sondern nur die normale Erstattung gezahlt werden.
Demgemäß beschied die FIRS, dem die Firma Sucrimex am 6. und 7. Juni 1979 Anträge auf Erstattung gemäß den Exportlizenzen in der vorausfixierten Höhe (3927124,65 FF) präsentiert hatte, diese Anträge negativ. In einem Schreiben an die Firma Sucrimex vom 5. Juli 1979, dem das Telex der Kommission vom 3. Juli 1979 beigefügt war, wurde dazu erklärt, Sucrimex könne aber die Erstattung beanspruchen, die am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gegolten habe. Tatsächlich wurde dann diese Erstattung, die, wie die Klägerin gezeigt hat, um 921339,04 FF weniger betrug als die in der Lizenz vorausfixierte, ausgezahlt.
Sucrimex wandte sich danach noch einmal mit einem Telex vom 17. Juli 1979 an den Generaldirektor für Landwirtschaft bei der Kommission. Sie machte geltend, von der deutschen Interventionsstelle seien nach dem Verlust der Exportlizenzen identische Zweitlizenzen ausgestellt worden, von denen ihrer Anordnung zufolge bis zum 31. Mai 1979 hätte Gebrauch gemacht werden müssen. Das sei in gutem Glauben auch geschehen, und deshalb könne diesen Dokumenten nicht nachträglich, nach Durchführung der Exporte, ihre Echtheit abgesprochen werden. Sucrimex habe also Anspruch auf die vorausfixierte Erstattung, und demgemäß sei der FIRS anzuweisen, diesen Erstattungsbetrag auszuzahlen. Mit Telex des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 9. August 1979 wurde die Firma Sucrimex daraufhin lediglich dahin beschieden, die bestehende Rechtslage erlaube es nicht, ihrem Antrag stattzugeben.
Nunmehr riefen die beiden genannten Firmen am 13. August 1979 den Gerichtshof an. Sie beantragen, die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1979 für nichtig zu erklären, sowie hilfsweise, die Kommission zum Ersatz des Schadens in Höhe von 921339,04 FF zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu verurteilen.
Die Kommission ist der Meinung, die Klage sei aus Gründen, auf die gleich einzugehen sein wird, in vollem Umfang unzulässig. Sie hat deshalb einen Antrag nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung gestellt und um eine entsprechende Entscheidung des Gerichtshofs gebeten.
Ehe ich darauf eingehe, will ich auch noch erwähnen, daß die Kläger, nachdem die Kommission die genannte Einwendung erhoben hatte, gegen den negativen Bescheid des FIRS auch eine Klage beim französischen Verwaltungsgericht eingereicht haben. Außerdem ist noch wissenswert — dies wurde in der mündlichen Verhandlung klar —, daß die von der Kommission wiederholt unternommenen Versuche, eine Änderung der Verordnung Nr. 193/75 — was das Problem des Verlustes von Lizenzen angeht — zu erreichen, offenbar am Widerstand der Mitgliedstaaten gescheitert sind, die sich auf technische, mit den notwendigen Kontrollen verbundene Probleme beriefen.
Zu den in dem jetzigen Stadium des Rechtsstreits aufgeworfenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des in dem Telex des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 3. Juli 1979 enthaltenen Bescheids
Diese wird von der Kommission vor allem unter Hinweis auf den Inhalt des Telex verneint. Danach sei es nur darum gegangen, an die Regelung des Artikels 17 § 7 der Verordnung Nr. 193/75 zu erinnern, also der nationalen Interventionsstelle, die die Regelung anzuwenden habe, eine Information über die Rechtslage zu geben. Eine solche Äußerung habe keine Rechtswirkungen und stelle nichts anderes als die Bestätigung eines bereits existierenden Aktes dar. Allenfalls könne sie im Sinne der Schlußanträge von Generalanwalt Mayras zu der Rechtssache 132/77 (Société pour l'exportation des sucres S.A./Kommission, Urteil vom 10. Mai 1978, Slg. 1978, 1073) als eine nicht angreifbare, innerdienstliche Anweisung angesehen werden, zumal da nirgends in den einschlägigen Texten ein besonderes Verfahren zur Behandlung derartiger Fälle durch die Kommission vorgesehen sei. Zum anderen sei das Telex nur vom Generaldirektor für Landwirtschaft unterzeichnet. Da dieser in dem hier interessierenden Bereich die Kommission nicht verpflichten könne, lasse sich diese Äußerung auch nicht der Kommission zurechnen.
Demgegenüber betonen die Kläger, das Telex vom 3. Juli 1979 beschränke sich nicht darauf, an die bestehende Gemeinschaftsregelung zu erinnern. Es sei vielmehr dazu bestimmt, Rechtswirkungen hervorzubringen. Einerseits verfüge es nämlich, daß die Kläger des Anspruchs auf vorausfixierte Erstattung, wie er sich aus den von der BALM ausgestellten Zweitlizenzen ergebe, beraubt würden, andererseits ordne es neben dieser Nichtanwendung der Verordnung Nr. 193/75 an, daß die Kläger nur die normale Erstattung beanspruchen könnten, eine Rechtsfolge, die die französische Interventionsstelle nicht von sich aus hätte vorsehen können, weil sie in keinem Gemeinschaftstext zum Ausdruck komme. Außerdem sei schwerlich in Abrede zu stellen, daß Äußerungen ihrer Dienststellen die Kommission verpflichteten. Da es insofern — wie sich der Rechtsprechung entnehmen lasse (Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Urteil vom 31. März 1971, Slg. 1971, 263) — nicht auf die Form ankomme, müsse angenommen werden, daß eine Entscheidung der Kommission sich auch in einem von einem Generaldirektor unterzeichneten Telex finden könne.
Was diesen Streitpunkt angeht, so neige ich — um es gleich zu sagen — eindeutig dem Standpunkt der Kommission zu.
Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kommission in dem Telex der ASSUC vom 23. Mai 1979 angesonnen worden war. Wichtig ist vielmehr — weil wir uns ja nicht in einem Verfahren nach Artikel 175 des EWG-Vertrags befinden — festzustellen, ob die hier interessierende Äußerung ihrem Inhalt nach eine Entscheidung, also geeignet, Rechtswirkungen hervorzurufen, sein kann und ob die Stelle, von der sie ausging, dafür die erforderliche Kompetenz besaß. Beides ist zu verneinen.
Dem Telex des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 3. Juli 1979 ist zu entnehmen, daß der Fall der Kläger von den Dienststellen der Kommission gewürdigt worden ist. Es wurde festgestellt, daß die den Klägern von der BALM ausgehändigten Zweitlizenzen in Wahrheit nach der Verordnung Nr. 193/75 als Duplikate anzusehen seien und daß dies den Klägern bekannt sein mußte. Demnach sei es gemäß Artikel 17 § 7 der erwähnten Verordnung nicht möglich gewesen, sie zum Export zu verwenden; folglich komme nicht die Zahlung der in den Lizenzen vorausfixierten Erstattung, sondern nur die Zahlung der normalen Erstattung in Frage. Dies stellt tatsächlich — insbesondere weil im Erstattungsrecht ein besonderes Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Sonderfällen durch die Kommission nicht vorgesehen ist — nichts anderes als eine Information über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Regelung dar, die — was die Zahlung der normalen Erstattung in einem solchen Fall angeht — aus gewissen, in der Rechtsprechung (Rechtssache 106/75, Merkur- Außenhandel GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Urteil vom 8. April 1976, Slg. 1976, 531) erarbeiteten Grundsätzen zu entnehmen ist. Sie kann keinen authentischen, zwingenden Charakter haben, weil nach dem Gemeinschaftsrecht die nationalen Interventionsstellen berufen sind, die einschlägige Regelung in eigener Verantwortung anzuwenden. Rechtswirkungen für die Interventionsstellen waren mit dieser Äußerung folglich nicht verbunden, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Finanzierung derartiger Auszahlungen aus dem Gemeinschaftsbudget, über die in diesem Zeitpunkt noch nicht zu entscheiden war. Durchaus denkbar war in der Tat, daß sich die Interventionsstelle nicht daran hielt oder daß es bei Übernahme dieser Rechtsmeinung und ihrer Anfechtung in einem nationalen Verfahren nach einem Vorabentscheidungsersuchen aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags zu einer anderen Wertung kommen könnte, sei es, daß die einschlägigen Vorschriften anders interpretiert werden, oder sei es, daß ihre Rechtsgültigkeit angezweifelt wird, weil sie für einen derartigen Sonderfall keine angemessene Lösung enthalten.
Zum anderen ging die Äußerung nur vom Generaldirektor für Landwirtschaft aus und machte deutlich, es werde nur die Ansicht von Dienststellen der Kommission wiedergegeben („il apparaît aux services de la Commission...“, „les services de la Commission en concluent...“). Derartige Stellungnahmen können der Kommission nur zugerechnet und als unter Umständen angreifbare Akte der Kommission nur angesehen werden, wenn in einem Gemeinschaftstext eine Delegation von Befugnissen auf den Generaldirektor für Landwirtschaft vorgenommen worden ist. Dies ist aber auf dem Gebiet der Exporterstattungen nicht geschehen.
Somit kann die Klage, soweit sie auf Aufhebung des Telex vom 3. Juli 1979 gerichtet ist, nur mit der Begründung als unzulässig bezeichnet werden, daß es an einem angreifbaren Akt fehlt. Ob die in dem Telex ausgedrückte Rechtsansicht, der sich die französische Interventionsstelle angeschlossen hat, haltbar ist oder nicht, kann also erst in einem Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags geklärt werden, wenn es dazu auf Anfrage des von den Klägern ebenfalls angerufenen französischen Verwaltungsgerichtes kommt.
2. Zum hilfsweise gestellten Schadensersatzantrag
Ihren Hilfsantrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Betrages, der dem Unterschied zwischen der in den Lizenzen vorausfixierten Erstattung und der normalen, am Tag der Ausfuhr geltenden Erstattung entspricht, begründen die Kläger damit, sie hätten Anspruch auf die vorausfixierte Erstattung gehabt, die zu zahlen der FIRS auch bereit gewesen sei, und sie hätten aufgrund des in dem Telex vom 3. Juli 1979 enthaltenen Bescheides nur die normale Erstattung erhalten, also durch die Anweisung der Kommission einen Verlust erlitten. Das Verhalten der Kommission sei auch fehlerhaft: Einmal habe sie den Wert der von der BALM ausgestellten Zweitlizenzen bestritten, also regulär ausgestellte Dokumente, von denen nach der Anordnung der BALM bis zum 31. Mai 1979 Gebrauch gemacht werden mußte, für nicht existent erklärt, was den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletze. Zum anderen habe sie — obwohl dies nirgends vorgesehen sei — die Auszahlung des normalen Erstattungsbetrages angeordnet. Vorzuwerfen sei der Kommission zudem eine verspätete Reaktion, denn sie habe, obwohl sie von dem Verlust der Lizenzen seit dem 23. Mai 1979 wußte, sich erstmals Anfang Juni dazu geäußert und erst am 3. Juli 1979 eine klare Position bezogen, anstatt ihren Standpunkt, Zweitlizenzen könnten nicht zum Export verwendet werden, rechtzeitig, d. h. noch vor der Ausfuhr, in Form einer Anweisung der BALM mitzuteilen.
Die Kommission meint, gegen die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags sprächen die gleichen Gründe wie gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Das Telex vom 3. Juli 1979 habe nur eine Information enthalten, stelle also, weil es nicht mit Rechtswirkungen verbunden gewesen sei, keine Handlung dar, die einen Haftungsanspruch auslösen könne. Außerdem dürfe nicht übersehen werden, daß es den Klägern nur um ihren Anspruch auf vorausfixierte Erstattung, also die nach ihrer Ansicht richtige Anwendung der Verordnung Nr. 193/75 gehe. Dafür sei der angezeigte Weg — wie in der Rechtsprechung schon wiederholt hervorgehoben worden sei — eine Klage. gegen den die vorausfixierte Erstattung ablehnenden Bescheid der französischen Interventionsstelle vor einem französischen Gericht. Im übrigen sei keinesfalls der Vorwurf berechtigt, die Kommission habe zu spät reagiert, denn eine erste Information über die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtslage sei der Klägerin Sucrimex telefonisch schon am 23. Mai 1979 gegeben worden.
Man könnte an sich geneigt sein, für die Zulässigkeit der Schadensersatzklage allein darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs — fehlerhaftes Verhalten eines Gemeinschaftsorgans und dadurch verursachte Schädigung — schlüssig dargelegt wurden. Bei einer derart limitierten Prüfung könnte die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall schwerlich in Abrede gestellt werden, haben die Kläger doch geltend gemacht und im einzelnen aufgezeigt, wie ein Verhalten der Dienststellen der Kommission, das im Lichte des Gemeinschaftsrechtes als fehlerhaft zu bezeichnen sei, die französische Interventionsstelle zu einem für die Kläger verlustbringenden Akt veranlaßt habe.
Nicht übersehen werden darf freilich, daß bei der Prüfung des Hauptklageantrages schon klargeworden ist, daß es sich bei dem angeblich schadenverursachenden Akt nicht um eine verbindliche, mit Rechtswirkungen ausgestattete Äußerung der Kommission handelte, sondern um eine Stellungnahme einer ihrer Dienststellen zu einem besonderen Fall der Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die die französische Interventionsstelle, der die verantwortliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in dem hier interessierenden Bereich anheimgegeben ist, nicht festlegen konnte. Angesichts dieser, jetzt schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststehenden Erkenntnis können tatsächlich berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine solche Äußerung als relevante Schadensursache überhaupt in Betracht kommt. Immerhin steht es — wie schon gesagt — den Betroffenen frei, gegen eine entsprechende, von der Interventionsstelle übernommene, ihrer Ansicht nach irrige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes mit einer Klage beim nationalen Gericht vorzugehen und so — gegebenenfalls über ein Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags — eine korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechtes herbeizuführen, die ihnen zu ihrem vollen Anspruch verhilft und damit den befürchteten Verlust abwendet.
Wichtig sind außerdem Erkenntnisse, die sich aus einschlägigen, vor nicht allzu langer Zeit ergangenen Urteilen gewinnen lassen.
So ging es in der Rechtssache 132/77, die ich an erster Stelle nennen will, um die Anwendung der Verordnung Nr. 1608/74 (ABl. L 170 vom 27. Juni 1974, S. 38), die eine Freistellung bestimmter Verträge vom Währungsausgleich durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht. In dem genannten Fall war sie abgelehnt und die Ablehnung auch von Kommissionsdienststellen gutgeheißen worden. Sowohl die dagegen eingelegte Anfechtungsklage als auch der hilfsweise gestellte Schadensersatzantrag wurden aber vom Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen. Dafür war die Feststellung maßgebend, daß es, weil die Beurteilung nationalen Stellen anheimgegeben war und die Ablehnung in einer nationalen Entscheidung erfolgte, in Wahrheit an einem Verhalten der Kommission fehlte, das die Voraussetzungen des Artikels 215 des EWG-Vertrags erfüllte. — Entsprechend wurde auch entschieden in einem ähnlich gelagerten Fall (Rechtssachen 12, 18 und 21/77, Debayser u. a./Kommission, Urteil vom 2. März 1978, Slg. 1978, 553), in dem ebenfalls eine nationale Stelle die Anwendung der Billigkeitsklausel der Verordnung Nr. 1608/74 abgelehnt hatte und wo — nach Befassung der Kommission unter anderem mit dem Ziel, die genannte Verordnung zu ändern — von einem hohen Kommissionsbeamten die Antwort gegeben worden war, die nationale Behörde habe die genannte Verordnung korrekt angewendet. Der Gerichtshof stellte dazu fest, den Klägern gehe es bei ihrer Schadensersatzklage gegen die Kommission um Beträge, die der verweigerten Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge entsprächen. Damit sei klar, daß die Klage in Wahrheit im wesentlichen gegen Maßnahmen gerichtet sei, die nationale Behörden ihrer Verantwortung entsprechend ergriffen hätten, und danach müsse, weil die Voraussetzungen der Artikel 178 und 215 des EWG-Vertrags nicht erfüllt seien, die Amtshaftungsklage als unzulässig bezeichnet werden. — Schließlich würde noch in dem Urteil der Rechtssache 12/79 (Wagner/Kommission, Urteil vom 12. Dezember 1979), in der es um Schadensersatz wegen Ablehnung der Annullierung einer Ausfuhrlizenz durch eine nationale Interventionsstelle ging, festgestellt, die nationalen Gerichte hätten über die Rechtmäßigkeit eines derartigen Bescheides einer Interventionsstelle zu entscheiden. Da in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Schadensersatz dafür verlangt wurde, daß es nicht gelungen sei, dem ablehnenden Bescheid seine Wirkungen zu nehmen, weil es aber andererseits nicht Sinn einer Schadensersatzklage sei, Entscheidungen nationaler Behörden auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und über die finanziellen Folgen der Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ein Urteil herbeizuführen, müsse die gegen die Kommission erhobene Amtshaftungsklage als unzulässig bezeichnet werden.
In Anbetracht dieser Rechtsprechung und weil Ziel der vorliegenden Klage offertsichtlich die Zuerkennung des vorausfixierten Erstattungsbetrages ist, über den die nationale Interventionsstelle und danach die nationale Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, kann man auch die vorliegende Schadensersatzklage nur als unzulässig bezeichnen und die Kläger für ihr Anliegen auf den nationalen Rechtsweg verweisen, den sie inzwischen ja auch schon eingeschlagen haben.
3.
Ich schlage demgemäß vor, dem Antrag der Kommission entsprechend die eingereichte Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.