URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - BRUNO BRUNORI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN. - HANDWERKERVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 266-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02705
Griechische Sonderausgabe Seite 00311
Schwedische Sonderausgabe Seite 00499
Finnische Sonderausgabe Seite 00533
Spanische Sonderausgabe Seite 01323
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSICHERUNG - ZUGEHÖRIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN
( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 45 )
DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES SOLL NUR DIE STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT KOORDINIEREN , IN DENEN JEWEILS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , EINSCHLIESSLICH DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WEGFALL DER VERSICHERUNGSPFLICHT , FESTGELEGT SIND . DESHALB KANN DIESE VERORDNUNG , INSBESONDERE IHR ARTIKEL 45 , NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG ODER DEN WEGFALL EINER VERSICHERUNGSPFLICHT REGELT ; DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE RICHTET SICH ALLEIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN .
INFOLGEDESSEN KANN ARTIKEL 45 FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN .
1 MIT BESCHLUSS VOM 8 . DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . DEZEMBER 1978 , HAT DAS LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER ( ABL . L 149 , S . 2 ) IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES DEUTSCHEN GESETZES ÜBER EINE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER VORGELEGT .
2 DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN IST ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER ; NACH EINER BESCHÄFTIGUNGSZEIT IN ITALIEN , WO ER 47 MONATSBEITRAEGE ZUR ITALIENISCHEN RENTENVERSICHERUNG GEZAHLT HATTE , WAR ER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNSELBSTÄNDIG TÄTIG UND LEISTETE PFLICHTBEITRAEGE FÜR 185 KALENDERMONATE ZUR DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG . AM 19 . SEPTEMBER 1975 WURDE ER ALS SELBSTÄNDIGER STEINMETZ- UND BILDHAUERMEISTER VON DER HANDWERKSKAMMER IN DIE HANDWERKSROLLE EINGETRAGEN . VON DIESEM TAG AN FIEL ER UNTER DAS GESETZ ÜBER EINE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER , NACH DEM HANDWERKER IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER VERSICHERT WERDEN , SOLANGE SIE BEITRAEGE FÜR EINE RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIGE BESCHÄFTIGUNG ODER TÄTIGKEIT FÜR WENIGER ALS 216 KALENDERMONATE ENTRICHTET HABEN . WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , IST DER KLAEGER SEIT DEM 1 . SEPTEMBER 1976 WIEDER UNSELBSTÄNDIG TÄTIG .
3 DER KLAEGER IST DER AUFFASSUNG , ER HABE , ALS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE RENTENVERSICHERUNG DER HANDWERKER AUF IHN ANWENDBAR GEWORDEN SEIEN , AUFGRUND SEINER ITALIENISCHEN BEITRAGSZEITEN BEREITS BEITRAEGE FÜR MEHR ALS 216 MONATE GELEISTET . INFOLGEDESSEN SEI ER WÄHREND SEINER ZEIT ALS SELBSTÄNDIGER HANDWERKER VON DER GESETZLICHEN VERSICHERUNGSPFLICHT BEFREIT GEWESEN .
4 DER ZUSTÄNDIGE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DIE LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ , BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , VERTRITT JEDOCH DIE ANSICHT , DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN SEIEN AUF DEN KLAEGER NICHT ANWENDBAR . ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG SEHE DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN NUR FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS VOR . DIESE VORSCHRIFT KÖNNE DAHER NICHT FÜR DIE FESTSTELLUNG EINER VERSICHERUNGSPFLICHT BEI EINER BESTIMMTEN RENTENVERSICHERUNG BZW . FÜR DIE FESTSTELLUNG DES WEGFALLS DER GESETZLICHEN VERSICHERUNGSPFLICHT HERANGEZOGEN WERDEN .
DAS ZUR ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ANGERUFENE LANDESSOZIALGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
1 . IST ARTIKEL 45 DER EWG-VERORDNUNG NR . 1408/71 , DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG AUSLÄNDISCHER VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS REGELT , AUCH FÜR DAS VORLIEGEN DER VERSICHERUNGSPFLICHT ANALOG ANZUWENDEN?
2 . SIND BEI DER FESTSTELLUNG DER IN PAR 1 ABSATZ 1 SATZ 1 DES HANDWERKERVERSICHERUNGSGESETZES NORMIERTEN VERSICHERUNGSPFLICHT , DIE ERST BEIM VORHANDENSEIN VON 216 MONATLICHEN VERSICHERUNGSBEITRAEGEN ENTFÄLLT , DEN DEUTSCHEN VERSICHERUNGSBEITRAEGEN AUCH ITALIENISCHE VERSICHERUNGSBEITRAEGE HINZUZURECHNEN ODER NICHT?
5 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION DEN VON DER LANDESVERSICHERUNGSANSTALT EINGENOMMENEN STANDPUNKT UNTERSTÜTZT . IHRER ANSICHT NACH SOLL DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 NUR DIE STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT KOORDINIEREN , IN DENEN JEWEILS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , EINSCHLIESSLICH DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN WEGFALL DER VERSICHERUNGSPFLICHT , FESTGELEGT SEIEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER AUSSCHLIESSLICH DIE WIRKUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN FESTLEGE , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SEIEN ; ER REGELE JEDOCH NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG ODER DEN WEGFALL EINER VERSICHERUNGS PFLICHT . NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ENTHÄLT DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 KEINE DIESE FRAGE BETREFFENDE BESTIMMUNG , SO DASS SICH DEREN BEANTWORTUNG ALLEIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN RICHTE .
6 DER GERICHTSHOF SCHLIESST SICH DIESER ANSICHT AN . IN ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN IM HINBLICK AUF DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS VORGESEHEN . DIESE ZUSAMMENRECHNUNG BETRIFFT ALS SOLCHE NICHT DIE FRAGEN DER ZUGEHÖRIGKEIT UND DER BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN VERSCHIEDENEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , DEREN REGELUNG SICH ALLEIN NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN RICHTET .
7 SONACH IST AUF DIE VOM LANDESSOZIALGERICHT VORGELEGTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN KANN .
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .
FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN MIT BESCHLUSS VOM 8 . DEZEMBER 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , KANN FÜR DIE FESTSTELLUNG DES BESTEHENS ODER DES NICHTBESTEHENS EINER VERSICHERUNGSPFLICHT AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN .