URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. OKTOBER 1982. - DIAMALT AG GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - QUELLMEHL - HAFTUNG. - RECHTSSACHE 262/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03293
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - RECHTSWIDRIGE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL - HAFTUNG NUR INSOWEIT , ALS DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL ZUR BROTHERSTELLUNG ABGESCHAFFT WURDEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )
1 DURCH SEIN ZWISCHENURTEIL VOM 4 . OKTOBER 1979 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 261 UND 262/78 , INTERQUELL STÄRKE-CHEMIE UND DIAMALT/RAT UND KOMMISSION ( SLG . 1979 , 3045 ), HAT DER GERICHTSHOF DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERURTEILT , AUFGRUND IHRER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DEN BEIDEN KLAEGERINNEN ALS SCHADENSERSATZ JEWEILS EINEN BETRAG IN HÖHE DERJENIGEN ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL ZUR BROTHERSTELLUNG ZU ZAHLEN , AUF DIE DIESE UNTERNEHMEN ANSPRUCH GEHABT HÄTTEN , WENN DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON QUELLMEHL IN DER ZEIT VOM 1 . AUGUST 1974 BIS ZUM 19 . OKTOBER 1977 EINEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN ERSTATTUNGEN BEGRÜNDET HÄTTE WIE DIE VERWENDUNG VON MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE . DER GERICHTSHOF HAT AUSSERDEM ENTSCHIEDEN , DASS DIESE BETRAEGE MIT 6 VOM HUNDERT JÄHRLICH VOM TAG DES URTEILS AN ZU VERZINSEN SIND UND DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF MITTEILEN SOLLEN , AUF WELCHE SCHADENSERSATZBETRAEGE SIE SICH GEEINIGT HABEN . MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG SOLLTEN DIE PARTEIEN DEM GERICHTSHOF INNERHALB DERSELBEN FRIST BEZIFFERTE ANTRAEGE VORLEGEN . DIE ENSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLIEB VORBEHALTEN .
2 IN DER RECHTSSACHE 262/78 , DIAMALT , HABEN DIE PARTEIEN VEREINBART , DASS DIE GEMEINSCHAFT DER KLAEGERIN EINEN BETRAG VON 248 621,99 DM ALS SCHADENSERSATZ FÜR DIE ERZEUGUNG VON QUELLMEHL ZUR BROTHERSTELLUNG ZAHLT . DAGEGEN HALTEN DIE BEKLAGTEN DEN ANSPRUCH DER KLAEGERIN AUF ZAHLUNG VON 85 054,43 DM FÜR DIE ERZEUGUNG VON QUELLMEHL ZUR VERWENDUNG FÜR ANDERE NAHRUNGSZWECKE ALS DIE BROTHERSTELLUNG FÜR UNBEGRÜNDET . SIE MACHEN GELTEND , DIESER TEIL DES ANTRAGS SEI DURCH DAS ZWISCHENURTEIL BEREITS ABGEWIESEN WORDEN .
3 IN DER RECHTSSACHE 261/78 , INTERQUELL , BEANTRAGEN DIE BEKLAGTEN , DIE KLAGE IN VOLLER HÖHE ABZUWEISEN , DA DIE KLAEGERIN NICHT HINREICHEND NACHGEWIESEN HABE , WIEVIEL WEICHWEIZENMEHL ZU QUELLMEHL VERARBEITET WORDEN SEI .
4 DA DIE IN DEN BEIDEN RECHTSSACHEN NOCH ANHÄNGIGEN STREITFRAGEN GÄNZLICH UNTERSCHIEDLICHER ART SIND , IST DIE VERBINDUNG DIESER RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DER ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN .
5 DIE FRAGE , DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN DER RECHTSSACHE DIAMALT NOCH STREITIG IST , BETRIFFT IN WIRKLICHKEIT DIE AUSLEGUNG DES ZWISCHENURTEILS VOM 4 . OKTOBER 1979 .
6 WIE SICH AUS DEM VORSTEHEND WIEDERGEGEBENEN TENOR DIESES URTEILS ERGIBT , BEZIEHT SICH DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT , DEN KLAEGERINNEN SCHADENSERSATZ ZU LEISTEN , NUR AUF DIE ERZEUGUNG VON QUELLMEHL ZUR BROTHERSTELLUNG .
7 DIESE EINSCHRÄNKUNG DES TENORS MUSS IM ZUSAMMENHANG MIT RANDNUMMER 10 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS GELESEN WERDEN , WONACH ' ' AUS DEN VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 19 . OKTOBER 1977 FORMULIERTEN GRÜNDEN DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR QUELLMEHL NUR HINSICHTLICH DES ZUR BROTHERSTELLUNG VERWENDETEN QUELLMEHLS MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR WAR ' ' .
8 DAS ZWISCHENURTEIL VOM 4 . OKTOBER 1979 IST FOLGLICH DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DER GERICHTSHOF MIT DIESEM URTEIL DIE ANTRAEGE DER KLAEGERINNEN BEREITS INSOWEIT ABGEWIESEN HAT , ALS SIE SICH AUF QUELLMEHL FÜR ANDERE ZWECKE ALS FÜR DIE BROTHERSTELLUNG BEZOGEN .
KOSTEN
9 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 69 PAR 3 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT .
10 DA DIE KLAGE IM WESENTLICHEN BEGRÜNDET IST UND NUR HINSICHTLICH DES FÜR ANDERE ZWECKE ALS FÜR DIE BROTHERSTELLUNG VERWENDETEN QUELLMEHLS ABZUWEISEN WAR , IST DIE GEMEINSCHAFT ZU VERURTEILEN , DREI VIERTEL DER DURCH DAS VERFAHREN VOR DEM ZWISCHENURTEIL ENTSTANDENEN KOSTEN DER KLAEGERIN SOWIE IHRE EIGENEN KOSTEN IN DIESEM VERFAHRENSABSCHNITT ZU TRAGEN . DA DIE KLAEGERIN IN DEM VERFAHREN NACH DEM ZWISCHENURTEIL UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN DIESES VERFAHRENS ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DER FIRMA DIAMALT AG , MÜNCHEN , 248 621,99 DM GEGEBENENFALLS ABZUEGLICH DER BEREITS VORLÄUFIG GEZAHLTEN ENTSCHÄDIGUNGSBETRAEGE , JEDOCH ZUZUEGLICH 6 % ZINSEN AB DEM 4 . OKTOBER 1979 AUS DEM BIS ZUM TAGE DIESES URTEILS GESCHULDETEN RESTBETRAG ZU ZAHLEN . IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .
2.DIE GEMEINSCHAFT HAT DREI VIERTEL DER DURCH DAS VERFAHREN VOR DEM ZWISCHENURTEIL VOM 4 . OKTOBER 1979 ENTSTANDENEN KOSTEN DER KLAEGERIN SOWIE IHRE EIGENEN KOSTEN IN DIESEM VERFAHRENSABSCHNITT ZU TRAGEN . DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS NACH DEM ZWISCHENURTEIL ZU TRAGEN .