61978J0170

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - BESTEUERUNG VON WEIN. - RECHTSSACHE 170-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 00417
Griechische Sonderausgabe Seite 00207
Schwedische Sonderausgabe Seite 00019
Finnische Sonderausgabe Seite 00019
Spanische Sonderausgabe Seite 00115


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZIEL - VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN EINGEFÜHRTEN UND GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN - VERBOT VON ABGABEN , DIE ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN GEEIGNET SIND

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )

2 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN GEEIGNET SIND - KONKURRENZERZEUGNISSE - BEURTEILUNGSKRITERIEN - AUGENBLICKLICHER ZUSTAND DES MARKTES UND ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN - ART UND WEISE , WIE DER NACHWEIS DER SCHUTZWIRKUNG ZU ERBRINGEN IST

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

3 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABEN , DIE ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN GEEIGNET SIND - KONKURRENZERZEUGNISSE - MÖGLICHER SUBSTITUTIONSGRAD - BEURTEILUNGSKRITERIEN - TRINKGEWOHNHEITEN - KEIN AUSREICHENDES KRITERIUM

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . INSGESAMT ZIELT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIE BESEITIGUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DER NORMALEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN INFOLGE EINER DISKRIMINIERENDEN ODER SCHÜTZENDEN INLÄNDISCHEN BESTEUERUNG .

ZU DIESEM ZWECK IST IN ABSATZ 1 , DER SICH AUF ' ' GLEICHARTIGE ' ' UND DAMIT PER DEFINITIONEM UM WEITGEHEND VERGLEICHBARE WAREN BEZIEHT , JEDE STEUERBESTIMMUNG VERBOTEN , AUFGRUND DEREN EINGEFÜHRTE WAREN AUF WELCHE WEISE AUCH IMMER HÖHER BELASTET WÜRDEN ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN .

ABSATZ 2 DAGEGEN GILT FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE ZWAR NICHT GLEICHARTIG SIND , DENNOCH ABER MIT BESTIMMTEN PRODUKTIONEN DES EINFUHRLANDES TEILWEISE ODER POTENTIELL IM WETTBEWERB STEHEN . IN DIESER BESTIMMUNG WIRD GERADE AUFGRUND DER SCHWIERIGKEIT , HINREICHEND EXAKTE VERGLEICHE ZWISCHEN DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN ANZUSTELLEN , VON EINEM UMFASSENDEREN KRITERIUM GEBRAUCH GEMACHT , NÄMLICH DEM DER MITTELBAREN SCHUTZWIRKUNG EINER INLÄNDISCHEN STEUERREGELUNG .

2 . BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 VORLIEGT , IST NICHT NUR AUF DEN AUGENBLICKLICHEN ZUSTAND DES MARKTES ABZUSTELLEN , SONDERN AUCH AUF DIE IM RAHMEN DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEGEBENEN ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN UND AUF NEUE ANREIZE FÜR DIE SUBSTITUTION VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH AUS EINEM VERSTÄRKTEN HANDEL ERGEBEN KÖNNEN , SO DASS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELEN DIE ERGÄNZUNGSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN DEN VOLKSWIRTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOLL ZUM TRAGEN KOMMEN .

BESTEHT ZWISCHEN EINEM EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS UND EINER INLÄNDISCHEN PRODUKTION EIN DERARTIGES WETTBEWERBSVERHÄLTNIS , SO VERBIETET ARTIKEL 95 ABSATZ 2 BESTEUERUNGSPRAKTIKEN , ' ' DIE GEEIGNET SIND ' ' , DIE PRODUKTION DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS ' ' MITTELBAR ZU SCHÜTZEN ' ' .

ES KANN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG NICHT IN JEDEM EINZELFALL DER STATISTISCHE NACHWEIS EINER SCHUTZWIRKUNG VERLANGT WERDEN . ES GENÜGT , WENN NACHGEWIESEN IST , DASS EINE BESTIMMTE STEUERLICHE REGELUNG ANGESICHTS IHRER MERKMALE DIE IM VERTRAG GENANNTE SCHUTZWIRKUNG ZUR FOLGE HABEN KANN . WENN AUCH DIE BEURTEILUNGSMERKMALE VON BEDEUTUNG SIND , DIE MAN STATISTISCHEN DATEN , DIE DIE WIRKUNGEN EINER BESTIMMTEN STEUERREGELUNG ERKENNEN LASSEN , ENTNEHMEN KANN , SO IST DOCH DIE KOMMISSION IN EINEM VON IHR NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ZUR VORLAGE BEZIFFERTER ANGABEN ÜBER DAS TATSÄCHLICHE VORLIEGEN DER SCHUTZWIRKUNG DER BEANSTANDETEN STEUERREGELUNG VERPLICHTET .

3 . BEI DER BESTIMMUNG DES MÖGLICHEN SUBSTITUTIONSGRADES FÜR DIE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DARF MAN SICH NICHT AUF DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET BESTEHENDEN TRINKGEWOHNHEITEN BESCHRÄNKEN . DIESE GEWOHNHEITEN , DIE NACH ZEIT UND ORT SEHR UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN , DÜRFEN NICHT ALS UNVERÄNDERLICH ANGESEHEN WERDEN ; DIE STEUERPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS DARF DAHER NICHT DAZU DIENEN , DIE GEGEBENEN VERBRAUCHSGEWOHNHEITEN ZU ZEMENTIEREN , UM EINER MIT DEREN BEFRIEDIGUNG BEFASSTEN INLÄNDISCHEN INDUSTRIE EINEN ERWORBENEN VORTEIL ZU BEWAHREN .

Entscheidungsgründe


1 MIT SCHRIFTSATZ VOM 7 . AUGUST 1978 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HABE , DASS ES AUF STILLEN LEICHTEN WEIN ( IM FOLGENDEN : WEIN ) EINE RELATIV HÖHERE VERBRAUCHSTEUER ALS AUF BIER ERHOBEN HABE .

2 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , VOR SEINEM BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT HABE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUF WEIN- UND BIEREINFUHREN ZÖLLE ERHOBEN . MIT DER AUF ARTIKEL 38 DER BEITRITTSAKTE GESTÜTZTEN ENTSCHEIDUNG 73/199 VOM 27 . FEBRUAR 1973 ( ABL . L 197 , S . 7 ) HABE DIE KOMMISSION DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ERMÄCHTIGT , DEN FINANZANTEIL DER FRAGLICHEN ZÖLLE FÜR EINEN WEITEREN ZEITRAUM BIS ZUM 1 . JANUAR 1976 BEIZUBEHALTEN . IN DER FOLGE SEIEN DIE FINANZANTEILE IN VERBRAUCHSTEUERN UMGEWANDELT WORDEN , DIE OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DER HERKUNFT DES ERZEUGNISSES GEGOLTEN HÄTTEN . WÄHREND DIESER ÜBERGANGSZEIT SEIEN DIE STEUERSÄTZE TEILS AUFGRUND VON ÄNDERUNGEN DES STEUERRECHTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , TEILS AUFGRUND DER GLEICHZEITIGEN EINFÜHRUNG DER MEHRWERTSTEUER GEÄNDERT WORDEN . DIESE ÄNDERUNGEN HÄTTEN DAZU GEFÜHRT , DASS DER STEUERSATZ BEI WEIN NUNMEHR DEUTLICH ÜBER DEM NIVEAU DES IM JAHRE 1973 ZUGELASSENEN FINANZANTEILS LIEGE UND DASS ER ÜBERDIES IN STÄRKEREM MASSE ERHÖHT WORDEN SEI ALS DER STEUERSATZ BEI BIER . ANGESICHTS DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ERZEUGNISSEN SEI DIE STEUERREGELUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DISKRIMINIEREND ; SIE SEI ALS SOLCHE GEEIGNET , DIE INLÄNDISCHE BIERPRODUKTION MITTELBAR ZU SCHÜTZEN .

3 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS BESTREITET DEN SACHVERHALTSVORTRAG DER KOMMISSION , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER ENTWICKLUNG DER STEUERSÄTZE , IM WESENTLICHEN NICHT . SIE MACHT JEDOCH GELTEND , DIE ANWENDUNG DER FRAGLICHEN STEUERREGELUNGEN KÖNNE NICHT ALS VERTRAGSWIDRIG ERACHTET WERDEN . WEIN UND BIER SEIEN KEINE KONKURRIERENDEN GETRÄNKE ; FOLGLICH FEHLE ES AN DEM SUBSTITUTIONSVERHÄLTNIS , DAS TATBESTANDSMERKMAL DES ARTIKELS 95 AB- SATZ 2 SEI . SELBST WENN MAN EINE SUBSTITUTIONSMÖGLICHKEIT ZWISCHEN DIESEN BEIDEN GETRÄNKEN ZUGESTEHE , HABE DIE FÜR WEIN GELTENDE STEUERREGELUNG DOCH KEINEN SCHUTZCHARAKTER IM SINNE DES ARTIKELS 95 ABSATZ 2 .

4 DA DIE ARGUMENTE DER PARTEIEN GEWISSE AUFFASSUNGSUNTERSCHIEDE HINSICHTLICH DER TRAGWEITE UND DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 ERKENNEN LIESSEN , UNTERSUCHT DER GERICHTSHOF VORAB DIESE FRAGEN , UM ANSCHLIESSEND AUF DAS PARTEIVORBRINGEN EINZUGEHEN .

DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95

5 INSGESAMT ZIELT ARTIKEL 95 AUF DIE BESEITIGUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DER NORMALEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN INFOLGE EINER DISKRIMINIERENDEN ODER SCHÜTZENDEN INLÄNDISCHEN BESTEUERUNG . ZU DIESEM ZWECK IST IN ABSATZ 1 JEDE STEUERBESTIMMUNG VERBOTEN , AUFGRUND DERER EINGEFÜHRTE WAREN AUF WELCHE WEISE AUCH IMMER HÖHER BELASTET WÜRDEN ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN . ABSATZ 2 GILT FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE ZWAR NICHT GLEICHARTIG SIND , DENNOCH ABER MIT BESTIMMTEN PRODUKTIONEN DES EINFUHRLANDES TEILWEISE ODER POTENTIELL IM WETTBEWERB STEHEN .

6 BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 2 VORLIEGT , IST NICHT NUR AUF DEN AUGENBLICKLICHEN ZUSTAND DES MARKTES ABZUSTELLEN , SONDERN AUCH AUF DIE IM RAHMEN DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEGEBENEN ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN UND AUF NEUE ANREIZE FÜR DIE SUBSTITUTION VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH AUS EINEM VERSTÄRKTEN HANDEL ERGEBEN KÖNNEN , SO DASS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 2 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIELEN DIE ERGÄNZUNGSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN DEN VOLKSWIRTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOLL ZUM TRAGEN KOMMEN .

7 BESTEHT ZWISCHEN EINEM EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS UND EINER INLÄNDISCHEN PRODUKTION EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS DER EBEN BESCHRIEBENEN ART , SO VERBIETET ARTIKEL 95 ABSATZ 2 BESTEUERUNGSPRAKTIKEN , ' ' DIE GEEIGNET SIND ' ' , DIE PRODUKTION DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS ' ' MITTELBAR ZU SCHÜTZEN ' ' .

8 DER ARGUMENTATION DER PARTEIEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS SIE SICH ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT VOLLKOMMEN EINIG SIND . DIE KOMMISSION HAT SICH VOR ALLEM BEMÜHT , DIE UNGLEICHE STEUERLICHE BELASTUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE DARZUTUN . DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS TRAEGT HINGEGEN VOR , FÜR ARTIKEL 95 ABSATZ 2 GENÜGE DER NACHWEIS EINER UNTERSCHIEDLICHEN BESTEUERUNG NICHT , NACH DEM VERTRAG SEI VIELMEHR AUCH DER BEWEIS ERFORDERLICH , DASS DIE FRAGLICHE STEUERREGELUNG TATSÄCHLICH SCHUTZWIRKUNG ZEITIGE . EIN SOLCHER BEWEIS SEI NICHT ERBRACHT .

9 HINSICHTLICH DER MERKMALE DER VERBOTENEN BESTEUERUNGSPRAKTIKEN ENTHÄLT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ANDERE VORAUSSETZUNGEN ALS ABSATZ 2 . DAS VERBOT IN ABSATZ 1 , WO ES SICH UM GLEICHARTIGE UND DAMIT PER DEFINITIONEM UM WEITGEHEND VERGLEICHBARE WAREN HANDELT , FASST JEDE STEUERREGELUNG , DIE GEEIGNET IST , EINGEFÜHRTE WAREN HÖHER ZU BELASTEN ALS INLÄNDISCHE . DEMGEGENÜBER WIRD IN ABSATZ 2 GERADE AUFGRUND DER SCHWIERIGKEIT , HINREICHEND EXAKTE VERGLEICHE ZWISCHEN DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN ANZUSTELLEN , VON EINEM UMFASSENDEREN KRITERIUM GEBRAUCH GEMACHT , NÄMLICH DEM DER MITTELBAREN SCHUTZWIRKUNG EINER INLÄNDISCHEN STEUERREGELUNG .

10 HERVORZUHEBEN IST JEDOCH , DASS DIE GENANNTE BESTIMMUNG AN DIE ' ' EIGNUNG ' ' DER FRAGLICHEN STEUERREGELUNG ANKNÜPFT , SO DASS NICHT IN JEDEM EINZELFALL DER STATISTISCHE NACHWEIS EINER SCHUTZWIRKUNG VERLANGT WERDEN KANN . ARTIKEL 95 ABSATZ 2 FINDET BEREITS DANN ANWENDUNG , WENN NACHGEWIESEN IST , DASS EINE BESTIMMTE STEUERLICHE REGELUNG ANGESICHTS IHRER MERKMALE DIE IM VERTRAG GENANNTE SCHUTZWIRKUNG ZUR FOLGE HABEN KANN . WENN AUCH DIE BEURTEILUNGSMERKMALE VON BEDEUTUNG SIND , DIE MAN STATISTISCHEN DATEN , DIE DIE WIRKUNGEN EINER BESTIMMTEN STEUERREGELUNG ERKENNEN LASSEN , ENTNEHMEN KANN , SO KANN MAN DOCH VON DER KOMMISSION NICHT DIE VORLAGE BEZIFFERTER ANGABEN ÜBER DAS TATSÄCHLICHE VORLIEGEN DER SCHUTZWIRKUNG DER BEANSTANDETEN STEUERREGELUNG VERLANGEN .

11 DIESE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 IST DER BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS ZUGRUNDE ZU LEGEN .

DER WETTBEWERB ZWISCHEN WEIN UND BIER

12 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION BESTEHT EIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS UND FOLGLICH EINE SUBSTITUTIONSMÖGLICHKEIT ZWISCHEN WEIN UND BIER , DAS FÜR BESTIMMTE VERBRAUCHER TATSÄCHLICH VORLIEGE , FÜR ANDERE ABER ZUMINDEST POTEN TIELL GEGEBEN SEI . BEIDE GETRÄNKE GEHÖRTEN ZUR GLEICHEN GRUPPE ALKOHOLISCHER GETRÄNKE , DIE AUS NATÜRLICHER GÄRUNG ENTSTANDEN SEIEN ; BEIDE KÖNNTEN ZU DEN GLEICHEN ZWECKEN , NÄMLICH ALS DURSTSTILLENDE ODER ALS TISCHGETRÄNKE , VERWANDT WERDEN .

13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS WENDET SICH GEGEN DIESEN AUSGANGSPUNKT . SIE BESTREITET DIE BEIDEN GETRÄNKEN GEMEINSAMEN MERKMALE NICHT , HEBT JEDOCH HERVOR , DASS SIE IN VÖLLIG UNTERSCHIEDLICHEN HERSTELLUNGSPROZESSEN GEWONNEN WÜRDEN . DER ALKOHOLGEHALT DES WEINES BETRAGE DAS DREIFACHE ( 11* BIS 12* ) VON DEM DES BIERES ( DURCHSCHNITTLICH 3* ). AUCH DIE PREISSTRUKTUR BEIDER ERZEUGNISSE SEI VÖLLIG VERSCHIEDEN , WOBEI DER WEIN ERHEBLICH TEUERER SEI ALS BIER . ZU DEN TRINKGEWOHNHEITEN FÜHRT DIE BEKLAGTE REGIERUNG AUS , NACH ALTEM HERKOMMEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH SEI BIER EIN VOLKSTÜMLICHES GETRÄNK , DAS VORZUGSWEISE IN DER ÖFFENTLICHKEIT ODER IN VERBINDUNG MIT DER ARBEIT GETRUNKEN WERDE ; DER HEIMVERBRAUCH UND DER VERBRAUCH ALS TISCHGETRÄNK SEI ZU VERNACHLÄSSIGEN . DEMGEGENÜBER SEI DAS TRINKEN VON WEIN AUS DER SICHT DES SOZIALVERHALTENS NICHT SO ÜBLICH UND ETWAS BESONDERES .

14 DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST INSOFERN BEGRÜNDET , ALS DIE BEIDEN FRAGLICHEN GETRÄNKE UNBESTREITBAR IN GEWISSER WEISE GLEICHEN BEDÜRFNISSEN DIENEN KÖNNEN , SO DASS MAN VON EINEM GEWISSEN GRAD DER SUBSTITUTION AUSGEHEN MUSS . BEI DER BESTIMMUNG DES MÖGLICHEN SUBSTITUTIONSGRADES DARF MAN SICH NICHT AUF DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET BESTEHENDEN TRINKGEWOHNHEITEN BESCHRÄNKEN . DIESE GEWOHNHEITEN , DIE NACH ZEIT UND ORT SEHR UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN , DÜRFEN NICHT ALS UNVERÄNDERLICH ANGESEHEN WERDEN ; DIE STEUERPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS DARF DAHER NICHT DAZU DIENEN , DIE GEGEBENEN VERBRAUCHSGEWOHNHEITEN ZU ZEMENTIEREN , UM EINER MIT DEREN BEFRIEDIGUNG BEFASSTEN INLÄNDISCHEN INDUSTRIE EINEN ERWORBENEN VORTEIL ZU BEWAHREN .

15 DENNOCH SIND IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DIE ERHEBLICHEN UNTERSCHIEDE ANZUERKENNEN , DIE ZWISCHEN WEIN UND BIER IM HINBLICK AUF DAS HERSTELLUNGSVERFAHREN UND DIE NATÜRLICHEN EIGENARTEN DIESER GETRÄNKE BESTEHEN . WEIN IST EIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS , ERGEBNIS INTENSIVER ANBAUMETHODEN , ENG VERBUNDEN MIT DEN EIGENARTEN DES GEBIETS UND DES KLIMAS UND DESHALB VON AUSSERORDENTLICH UNTERSCHIEDLICHEN MERKMALEN , WÄHREND BIER AUS ROHSTOFFEN HERGESTELLT WIRD , DIE FÜR DERARTIGE WECHSELFÄLLE WENIGER ANFÄLLIG SIND , UND SICH DESHALB BESSER FÜR DIE INDUSTRIELLE HERSTELLUNG EIGNET . DIE UNTERSCHIEDE IN DER HERSTELLUNG HABEN FÜR DIE BEIDEN ERZEUGNISSE SO GRUNDSÄTZLICH ANDERE PREISSTRUKTUREN ZUR FOLGE , DASS VERGLEICHE AUS STEUERLICHER SICHT TROTZ DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DEN ENDPRODUKTEN AUSSERGEWÖHNLICH SCHWIERIG SIND .

16 DIESE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISSEN WEISEN AUF EINEN ASPEKT DES PROBLEMS HIN , DER VORBEDINGUNG JEDER RECHTLICHEN WÜRDIGUNG IST , ABER NICHT BERÜCKSICHTIGT WURDE . NACH IHREM VORBRINGEN SCHEINT DIE KOMMISSION STILLSCHWEIGEND DAVON AUSZUGEHEN , DASS WEIN UND BIER UNTER NORMALEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSEN GLEICH BESTEUERT WERDEN MÜSSTEN . DIESE AUFFASSUNG SCHEINT AUCH DEM VORSCHLAG EINER RICHTLINIE BETREFFEND EINE HARMONISIERTE VERBRAUCHSTEUER AUF WEIN ZUGRUNDE ZU LIEGEN , DEN DIE KOMMISSION DEM RAT IM JAHRE 1972 UNTERBREITET HAT ( ABL . C 43 , S . 32 ). IN DER BEGRÜNDUNG ZU DIESEM VORSCHLAG HAT DIE KOMMISSION ' ' WETTBEWERBSSTÖRUNGEN ' ' FESTGESTELLT , DIE AUF DEM FEHLEN EINER VERBRAUCHSTEUER AUF WEIN IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN BERUHTEN . VOR KURZEM HAT DIE KOMMISSION IN IHRER ANTWORT VOM 4 . JANUAR 1978 ( ABL . C 42 , S . 35 ) AUF DIE SCHRIFTLICHE ANFRAGE NR . 756/77 VON HERRN PISONI EINE TABELLE VORGELEGT , AUS DER SICH ERGIBT , DASS DIE WEINERZEUGUNG IN DEN WEINANBAULÄNDERN DER GEMEINSCHAFT KEINER ODER NUR EINER NOMINELLEN VERBRAUCHSTEUER UNTERLIEGT , WÄHREND BIER IN DIESEN STAATEN ANSCHEINEND BESTEUERT WIRD . DIE KOMMISSION HAT NICHT MITGETEILT , WELCHES VERHÄLTNIS DER BESTEUERUNG SIE FÜR ZWEI ERZEUGNISSE FÜR ANGEMESSEN ERACHTET , DIE SIE ALS KONKURRIEREND BETRACHTET . EINE STELLUNGNAHME ZU DIESER VORFRAGE , DIE ES ERLAUBT , DIE AUSWIRKUNGEN EINER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES AUF DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEIDEN ERZEUGNISSE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT MIT GENÜGENDER SICHERHEIT ZU ERMESSEN , IST EINE VORBEDINGUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DEM VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH .

DIE METHODE FÜR DEN VERGLEICH DER BEIDEN ERZEUGNISSE

17 SOWOHL IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME WIE IN DER KLAGESCHRIFT HAT DIE KOMMISSION VOR ALLEM DEN UMSTAND HERVORGEHOBEN , DASS DIE STEUERBELASTUNG AUF WEIN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BEI GLEICHEM RAUMINHALT UNGEFÄHR DAS FÜNFFACHE VON DERJENIGEN AUF BIER BETRAGE . DIESES VERGLEICHSKRITERIUM HAT DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HEFTIG ANGEGRIFFEN , DA ES SICH UM ZWEI ERZEUGNISSE MIT UNTERSCHIEDLICHEM AKOHOLGEHALT HANDELE ; DARAUF HIN HAT DIE KOMMISSION ANDERE VERGLEICHSKRITERIEN ANGEFÜHRT : DEN ALKOHOLGEHALT JE HOHLMASSEINHEIT - BEI DIESEM VERGLEICH SEI DIE BESTEUERUNG VON WEIN NOCH UM UNGEFÄHR 50 % HÖHER - SOWIE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM STEUERANTEIL UND DEM ENDVERKAUFSPREIS DER WARE . AUCH DIE LETZTERE VERGLEICHSMETHODE LASSE EINE DISKRIMINIERUNG VON WEIN ERKENNEN . DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GREIFT ALLE DIESE VERGLEICHSKRITERIEN AN UND MEINT , WENN MAN SICH NUR AUF DEN RAUMINHALT STÜTZEN WOLLE , SO MÜSSE MAN DIE MENGEN VERGLEICHEN , IN DENEN DIE BEIDEN GETRÄNKE ÜBLICHERWEISE ZUM VERBRAUCH ANGEBOTEN WÜRDEN , ALSO ' ' DAS GLAS WEIN ' ' UND ' ' DAS GLAS BIER ' ' ; DIESE BEIDEN TYPISCHEN VERBRAUCHSEINHEITEN SEIEN STEUERLICH FAST GLEICH BELASTET .

18 GEGEN ENDE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS HAT DER GERICHTSHOF DIE PARTEIEN AUFGEFORDERT , IHRE AUFFASSUNGEN VON EINER BERECHNUNGSGRUNDLAGE DARZULEGEN , DIE EINEN VERGLEICH DER VON DEN BEIDEN GETRÄNKEN JEWEILS ZU TRAGENDEN STEUERLASTEN ERLAUBE . DIE EINGEGANGENEN ERKLÄRUNGEN ZEIGEN , DASS WEDER DIE AUSSCHLIESSLICHE BERÜCKSICHTIGUNG DES RAUMINHALTS NOCH DER VERGLEICH ZWISCHEN TYPISCHEN VERBRAUCHSEINHEITEN EINE ANGEMESSENE VERGLEICHSBASIS DARSTELLT . DAS GLEICHE GILT FÜR DEN VERGLEICH , DER AUF DEM STEUERANTEIL AM ENDVERKAUFSPREIS BEIDER GETRÄNKE BERUHT , DA ZWAR DER DURCHSCHNITTSPREIS VON BIER OHNE GROSSE SCHWIERIGKEITEN FESTGESTELLT WERDEN KANN , JEDOCH EINE REPRÄSENTATIVE VERGLEICHSBASIS FÜR WEIN ANGESICHTS DER ERHEBLICHEN PREISUNTERSCHIEDE FÜR SCHWER ZU FINDEN IST .

19 DAS EINZIGE VON DEN PARTEIEN GENANNTE KRITERIUM , DAS EINEN ANGEMESSENEN , WENN AUCH NICHT SEHR OBJEKTIVEN VERGLEICH ERLAUBT , BESTEHT SOMIT IN DER WÜRDIGUNG DER STEUERBELASTUNG JE GRAD ALKOHOL DER FRAGLICHEN GETRÄNKE . NACH DIESEM KRITERIUM LIEGT DIE STEUERLAST AUF WEIN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH DERZEIT UM UNGEFÄHR 50 % ÜBER DERJENIGEN AUF BIER , WENN ES SICH UM GETRÄNKE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 11* BIS 12* BZW . 3* BIS 3,7* HANDELT . FOLGLICH IST DIE STEUERBELASTUNG BEIDER ERZEUGNISSE NICHT GLEICH , WENN DER NACH DIESEM KRITERIUM ERMITTELTE ABSTAND AUCH WENIGER BETRÄCHTLICH IST , ALS ES NACH DEN ERSTEN BEHAUPTUNGEN DER KOMMISSION SCHEINEN WOLLTE , DIE AUF DEM SCHLICHTEN VERGLEICH DES RAUMINHALTS BERUHTEN . ANZUMERKEN IST JEDOCH , DASS DER ABSTAND NACH DEM VORTRAG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG IN WIRKLICHKEIT GRÖSSER IST , DA DIE GÄNGIGEN TAFELWEINE , EBEN DIE WEINE ALSO , DIE MÖGLICHERWEISE IN WETTBEWERB ZU BIER TRETEN , IM ALLGEMEINEN NUR EINEN ALKOHOLGEHALT VON 9* BIS 10* AUFWEISEN , WODURCH DIE DISKRIMINIERUNGSSPANNE AUF UNGEFÄHR 125 % ODER 100 % STIEGE .

20 VORBEHALTLICH DER OBIGEN AUSFÜHRUNGEN ZUR FESTSTELLUNG EINES ANGEMESSENEN BESTEUERUNGSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISSEN LÄSST SICH SOMIT ABSCHLIESSEND FESTHALTEN , DASS WEIN NACH DEM EINZIGEN KRITERIUM , DAS , WENN AUCH NUR UNZUREICHEND , EINEN OBJEKTIVEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN STEUERSÄTZEN FÜR WEIN UND FÜR BIER ZULÄSST , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINE RELATIV HÖHERE STEUERLAST ZU TRAGEN HAT ALS BIER .

DER SCHUTZCHARAKTER DER STREITIGEN STEUERREGELUNG

21 HIERZU MACHT DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GELTEND , NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 2 HÄTTE DIE KOMMISSION DIE FRAGE PRÜFEN MÜSSEN , OB DIE BEANSTANDETE STEUERREGELUNG SCHUTZCHARAKTER FÜR DIE NATIONALE BIERPRODUKTION HABE . DIE KOMMISSION HABE DIESEN BEWEIS NICHT ERBRACHT , SONDERN SICH AUSSCHLIESSLICH DARUM BEMÜHT , DEN UNTERSCHIED IN DER STEUERLICHEN BELASTUNG DER BEIDEN ERZEUGNISSE AUFZUZEIGEN . DIE BEANSTANDETE STEUERREGELUNG HABE EINE ERHÖHUNG DER WEINEINFUHREN WÄHREND DES ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUMS NICHT VERHINDERT ; DIE ZWISCHENZEITLICHEN ÄNDERUNGEN DER STEUERSÄTZE HÄTTEN KEINE MERKLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERBRAUCHSZAHLEN GEHABT , SO DASS MAN NICHT VON EINER SCHUTZWIRKUNG DER STEUERREGELUNG AUSGEHEN KÖNNE .

22 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , EIN VERGLEICH MIT DEM UMFANG DER WEINVERKÄUFE AUF ANDEREN MÄRKTEN , INSBESONDERE IN DEN BENELUXSTAATEN ZEIGE , DASS DER ABSATZ DIESES ERZEUGNISSES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH DURCH DIE STREITIGE STEUERREGELUNG GEHEMMT WORDEN SEI . SIE BEANSTANDET UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT JEDOCH VOR ALLEM , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NACH SEINEM BEITRITT ZUR GEMEINSCHAFT ANLÄSSLICH DER UMWANDLUNG DER FRÜHEREN ZÖLLE IN VERBRAUCHSTEUERN DIE STEUER AUF WEIN SCHRITTWEISE IN STÄRKEREM MASSE ERHÖHT HABE ALS DIEJENIGE AUF BIER , WÄHREND WEIN FRÜHER LANGE ZEIT STEUERLICH BEGÜNSTIGT GEWESEN SEI UND DIE BEIDEN ERZEUGNISSE SICH ZUR ZEIT DES BEITRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR GEMEINSCHAFT , STEUERLICH GESEHEN , IN UNGEFÄHR GLEICHER LAGE BEFUNDEN HÄTTEN . BEI EINEM VERGLEICH DER HÖHE DER BESTEUERUNG DER BEIDEN ERZEUGNISSE AM 1 . JANUAR 1973 EINERSEITS UND ZUR ZEIT DER KLAGEERHEBUNG ANDERERSEITS AUF DER GRUNDLAGE DER VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SELBST GELIEFERTEN DATEN STELLTE DIE KOMMISSION BEI WEIN EINE ERHÖHUNG UM 102 % , BEI BIER JEDOCH NUR UM 59 % FEST .

23 DIESE ENTWICKLUNG ENTSPRECHE IM ÜBRIGEN EINER IN MEHEREN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLTEN TENDENZ . UM DIESE ENTWICKLUNG ZU BREMSEN , HABE DIE KOMMISSION AM 5 . DEZEMBER 1975 DIE EMPFEHLUNG 76/2 ÜBER DIE BESTEUERUNG VON WEIN ( ABL . 1976 , L 2 , S . 13 ) AUSGESPROCHEN , IN DER SIE AUF DIE NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN DIESER ENTWICKLUNG AUF DIE VERMARKTUNG VON WEIN IN DER GEMEINSCHAFT HINGEWIESEN UND DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN AUFGEFORDERT HABE , DIE VON IHNEN ERHOBENEN VERBRAUCHSTEUERN WESENTLICH ZU SENKEN UND WENIGSTENS AUF JEDE ERHÖHUNG DIESER VERBRAUCHSTEUERN ZU VERZICHTEN . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HABE DIESE EMPFEHLUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT . IM LAUFE DES VERFAHRENS HAT DIE KOMMISSION HINZUGEFÜGT , SIE FÜRCHTE , DASS EINE ÜBERHÖHTE BESTEUERUNG IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN EINE WARE ZU EINER ' ' LUXUSWARE ' ' MACHE , DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINE GÄNGIGE VERBRAUCHSWARE SEI .

24 EINE VERGLEICHENDE BETRACHTUNG DER ENTWICKLUNG DER BEIDEN STEUERREGELUNGEN ZEIGT EINE SCHUTZTENDENZ GEGEN WEINEINFUHREN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ANGESICHTS DER UNSICHERHEITEN JEDOCH , DIE SOWOHL HINSICHTLICH DER MERKMALE DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN WEIN UND BIER WIE AUCH DIE FRAGE NACH EINEM ANGEMESSENEN BESTEUERUNGSVERHÄLTNIS UNTER DEM BLICKWINKEL DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT BESTEHEN , SIEHT SICH DER GERICHTSHOF NICHT IN DER LAGE , BEREITS JETZT ÜBER DEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VORGEWORFENEN VERSTOSS ZU ENTSCHEIDEN . ER FORDERT DESHALB DIE KOMMISSION UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUF , DIE PRÜFUNG DER STREITFRAGE IM LICHTE DER OBIGEN RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN WIEDERAUFZUNEHMEN UND DEM GERICHTSHOF BINNEN BESTIMMTER FRIST ENTWEDER ÜBER DIE ERZIELTE BEILEGUNG DES STREITS ODER ÜBER IHRE JEWEILIGEN ANSICHTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RECHTSAUSFÜHRUNGEN DIESES URTEILS ZU BERICHTEN . DIE STREITHELFERIN WIRD GELEGENHEIT ERHALTEN , ZU GEGEBENER ZEIT ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN .

Kostenentscheidung


AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE DER KOMMISSION AUSGESETZT SOWIE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE PARTEIEN WERDEN DEN STREITGEGENSTAND IM LICHTE DER RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN DIESES URTEILS ERNEUT PRÜFEN UND DEM GERICHTSHOF ÜBER DAS ERZIELTE ERGEBNIS BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 BERICHTEN . ANSCHLIESSEND WIRD DER GERICHTSHOF , GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EINGEGANGENEN BERICHTE , ENDGÜLTIG ENTSCHEIDEN .

2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .