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Leitsätze

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1 . BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEGRIFF - INTERNE DIENSTORGANISATIONSMASSNAHMEN - AUSSCHLUSS - BEDINGUNGEN - NICHTBEEINTRÄCHTIGUNG DER STATUTARISCHEN RECHTE DES KLAEGERS

( BEAMTENSTATUT , ART . 91 )

2 . BEAMTE - PFLICHT DES DIENSTHERRN ZUR BEISTANDSLEISTUNG - VON EINEM BEAMTEN ERBETENER BEISTAND GEGEN VORGEBLICHE UMTRIEBE ANDERER BEAMTE - ERFOLGLOSIGKEIT VON VERMITTLUNGSBEMÜHUNGEN - ERLASS GEEIGNETER INTERNER ORGANISATIONSMASSNAHMEN - BEACHTUNG DER STATUARISCHEN RECHTE DES BETROFFENEN - RECHTMÄSSIGKEIT

( BEAMTENSTATUT , ART . 24 )

Leitsätze

1 . EINE INTERNE DIENSTORGANISATIONSMASSNAHME ERÖFFNET NICHT DEN RECHTSWEG GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN , SOFERN SIE DIE DEM BETROFFENEN AUFGRUND DER ARTIKEL 5 UND 7 DES STATUTS ZUSTEHENDEN RECHTE NICHT BERÜHRT .

2 . WIRD DER DIENSTHERR VON EINEM BEAMTEN UM SCHUTZ GEGEN VORGEBLICHE UMTRIEBE GEWISSER KOLLEGEN ANGEGANGEN UND STELLT ER DARAUFHIN DIE ERFOLGLOSIGKEIT SEINER VERMITTLUNGSVERSUCHE FEST , SO VERSTÖSST ER NICHT GEGEN DIE IHM NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES STATUTS OBLIEGENDE BEISTANDSPFLICHT , WENN ER ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ERGREIFT , UM DER VERSCHLECHTERUNG DER ARBEITSBEZIEHUNGEN IN DIESEM DIENSTZWEIG ENTGEGENZUWIRKEN , OHNE GLEICHZEITIG IN DIE STATUTARISCHEN RECHTE DES BETROFFENEN EINZUGREIFEN .