61978J0010

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1978. - TAYEB BELBOUAB GEGEN BUNDESKNAPPSCHAFT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN. - RECHTSSACHE 10-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 01915
Griechische Sonderausgabe Seite 00591
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00647
Spanische Sonderausgabe Seite 00561


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER ANWENDUNGSBEREICH - STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS - ZEITPUNKT , ZU DEM DAS ERFORDERNIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VORLIEGEN MUSS

( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 2 ABS . 1 )

2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - INKRAFTTRETEN - DAVOR ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - BERÜCKSICHTIGUNG - ERFORDERNIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 2 ABS . 1 UND ART . 94 ABS . 2 )

Leitsätze


1 . DAS IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUFGESTELLTE ERFORDERNIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS IST IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEN VON DEM ARBEITNEHMER ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN UND NICHT IM ZEITPUNKT DER STELLUNG DES LEISTUNGSANTRAGS ZU PRÜFEN .

2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 94 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DIESER VERORDNUNG DIE BERÜCKSICHTIGUNG ALLER VERSICHERUNGS- , BESCHÄFTIGUNGS- UND WOHNZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , UNTER DER VORAUSSETZUNG GEWÄHRLEISTEN , DASS DER WANDERARBEITNEHMER ZUR ZEIT IHRER ZURÜCKLEGUNG STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS GEWESEN IST .

Entscheidungsgründe


1DAS SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 7 . DEZEMBER 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 1 . FEBRUAR 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL . L 149 , S . 2 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR . 574/72 DES RATES VOM 21 . MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ( ABL . L 74 , S . 1 ) HINSICHTLICH DES BEGRIFFS DER VON EINEM ARBEITNEHMER , DER WÄHREND EINES TEILS SEINES BERUFSLEBENS WANDERARBEITNEHMER IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WAR UND ANSCHLIESSEND WEGEN EINES DURCH EINE STAATSGRÜNDUNG BEDINGTEN WECHSELS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSLÄNDISCHER ARBEITNEHMER WURDE , ERWORBENEN VERMÖGENSWERTEN RECHTE .

2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER BUNDESKNAPPSCHAFT , SAARBRÜCKEN , UND EINEM BERGMANN AUFGEWORFEN WORDEN , DER 1924 IN ALGERIEN ALS FRANZÖSISCHER STAATSBÜRGER GEBOREN IST , WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON 155 MONATEN IN FRANKREICH UND NACH DEM 26 . MAI 1961 IN DEUTSCHLAND GEARBEITET UND AM 1 . JULI 1962 , ALS ALGERIEN UNABHÄNGIG WURDE , DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT VERLOREN HAT . NACH VOLLENDUNG DES 50 . LEBENSJAHRES STELLTE DER KLAEGER EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG VON BERGMANNSRENTE GEMÄSS PAR 45 ABSATZ 1 NR . 2 REICHSKNAPPSCHAFTSGESETZ , WONACH DER ANTRAGSTELLER EINE VERSICHERUNGSZEIT VON 300 KALENDERMONATEN MIT STÄNDIGEN ARBEITEN UNTER TAGE ODER DIESEN GLEICHGESTELLTEN ARBEITEN ZURÜCKGELEGT HABEN MUSS . DIE BUNDESKNAPPSCHAFT LEHNTE DIESEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DA DER KLAEGER NICHT MEHR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT BESITZE , SEI DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 AUF SEINEN FALL NICHT MEHR ANWENDBAR , DIE PRÜFUNG SEINES RENTENANSPRUCHS KÖNNE DESHALB NUR NACH DEUTSCHEM RECHT ERFOLGEN . AUCH DER VOM KLAEGER HIERGEGEN EINGELEGTE WIDERSPRUCH WURDE MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN , ZUM EINEN SEIEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 109/65 DES RATES VOM 30 . JUNI 1965 ( ABL . 1965 , S . 2124 ) DIE VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND DAMIT DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 , DURCH WELCHE DIE VERORDNUNG NR . 3 AUFGEHOBEN WORDEN SEI , SEIT DEM 19 . JANUAR 1965 AUF ALGERIEN UND ALGERISCHE STAATSANGEHÖRIGE NICHT MEHR ANWENDBAR , ZUM ANDEREN KOMME ES ' ' NICHT DARAUF AN , WELCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BESCHWERDEFÜHRER WÄHREND DER ZEIT DER BESCHÄFTIGUNG IM FRANZÖSISCHEN BERGBAU BESASS , SONDERN MASSGEBLICH IST DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT IM ZEITPUNKT DER PRÜFUNG DES RENTENANSPRUCHES ' ' .

3DAS SOZIALGERICHT , DAS MIT DER GEGEN DIESEN WIDERSPRUCHSBESCHEID GERICHTETEN ANFECHTUNGSKLAGE BEFASST WURDE , IST DER AUFFASSUNG , DER KLAEGER SEI ALS ALGERISCHER STAATSANGEHÖRIGER VOM PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUSGENOMMEN , DA DIESE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUR FÜR ARBEITNEHMER GELTE , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SEIEN ODER ALS STAATENLOSE ODER FLÜCHTLINGE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNTEN . DER KLAEGER HABE SICH JEDOCH DURCH SEINE ARBEIT UND MIT DEN VON IHM IN FRANKREICH ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN EINE RECHTSPOSITION VERMÖGENSWERTEN INHALTS GESCHAFFEN , DIE NACH DEUTSCHEM VERFASSUNGSRECHT DERJENIGEN EINES EIGENTÜMERS ENTSPRECHE UND DURCH ARTIKEL 14 GRUNDGESETZ GESCHÜTZT SEI ; DIESE DÜRFE IHM NICHT ENTSCHÄDIGUNGSLOS ENTZOGEN WERDEN . ZWAR IST NACH ANSICHT DES SOZIALGERICHTS DIE STREICHUNG ALGERIENS GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 109/65 ' ' UNBESCHADET DER ( ENTSTANDENEN ) RECHTE ' ' ERFOLGT , DIESE BESTIMMUNG SEI JEDOCH MIT ARTIKEL 99 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 HINFÄLLIG GEWORDEN , DURCH DEN DIE VERORDNUNG NR . 3 AUFGEHOBEN WORDEN SEI ; DIE VERORDNUNG NR . 109/65 , DIE AUSSCHLIESSLICH ÄNDERUNGEN DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 3 ENTHALTEN HABE , HABE DAMIT IHREN BEZUGSPUNKT VERLOREN . DIES IST DIE SACH- UND RECHTSLAGE , DIE DEN DREI DEM GERICHTSHOF ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN ZUGRUNDE LIEGT .

4DIE GRUNDÜBERLEGUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS BERUHT AUF DER ANNAHME , DASS ES FÜR DAS NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGENDE PERSÖNLICHE MERKMAL DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ANTRAGSTELLERS AUF DEN ZEITPUNKT DER STELLUNG DES RENTENANTRAGS ANKOMME UND DASS WEDER DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 NOCH DIE VERORDNUNG NR . 574/72 EINE DEM ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 109/65 VERGLEICHBARE BESTIMMUNG ZUM SCHUTZ ERWORBENER RECHTE ENTHALTE . ES IST DAHER ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DIESE ANNAHME MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU VEREINBAREN IST .

5DIE HERSTELLUNG GRÖSSTMÖGLICHER FREIZUEGIGKEIT DER WANDERARBEITNEHMER , DIE EINE DER GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT , BILDET DEN HAUPTZWECK VON ARTIKEL 51 DES VERTRAGES . DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS ERLASSENEN VERORDNUNGEN SIND IM LICHTE DIESER ZIELSETZUNG AUSZULEGEN .

6DER PERSÖNLICHE GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST IN ARTIKEL 2 WIE FOLGT UMSCHRIEBEN : ' ' DIESE VERORDNUNG GILT FÜR ARBEITNEHMER , FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN , SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND . . . ' ' DIE GELTUNG DER VERORDNUNG HÄNGT NACH DIESER BESTIMMUNG VON ZWEI VORAUSSETZUNGEN AB :

A ) FÜR EINEN ARBEITNEHMER MÜSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GEGOLTEN HABEN ;

B ) DIESER ARBEITNEHMER MUSS STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS SEIN .

7DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT , DER UNTER ANDEREM VERLANGT , DASS JEDER SACHVERHALT IN DER REGEL , FALLS NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS GEGENTEILIGES BESTIMMT IST , IM LICHTE DER JEWEILS GLEICHZEITIG GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU WÜRDIGEN IST , MACHT ES ERFORDERLICH , DIESE ZWEITE VORAUSSETZUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE EIGENSCHAFT EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUR ZEIT DER AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT , DER ZAHLUNG DER DEN ZEITEN DER MITGLIEDSCHAFT ENTSPRECHENDEN BEITRAEGE UND DES ERWERBS DER ENTSPRECHENDEN ANSPRÜCHE VORLIEGEN MUSS . DEMZUFOLGE IST DAS IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GEFORDERTE MERKMAL DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEN VON DEM ARBEITNEHMER ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZU PRÜFEN .

8DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 94 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 BESTÄTIGT , IN DEM ES HEISST : ' ' FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DIESER VERORDNUNG WERDEN SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN SOWIE GEGEBENENFALLS AUCH ALLE BESCHÄFTIGUNGS- UND WOHNZEITEN BERÜCKSICHTIGT , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND . ' ' DIESE BESTIMMUNG GEHT EINDEUTIG DAVON AUS , DASS DIE ERWORBENEN RECHTE IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ANERKANNT UND GESCHÜTZT WERDEN , WENN SIE VON EINEM WANDERARBEITNEHMER IM SINNE DIESER REGELUNG , D . H . VON EINEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , ERWORBEN WORDEN SIND . DEMGEMÄSS SIND ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 94 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DIESER VERORDNUNG DIE BERÜCKSICHTIGUNG ALLER VERSICHERUNGS- , BESCHÄFTIGUNGS- UND WOHNZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , UNTER DER VORAUSSETZUNG GEWÄHRLEISTEN , DASS DER WANDERARBEITNEHMER ZUR ZEIT IHRER ZURÜCKLEGUNG STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS GEWESEN IST .

9UM DIESES ERGEBNIS ZU ERREICHEN , MIT WELCHEM DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND GEGEBEN WERDEN , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER SICH IHM STELLENDEN FRAGE VON NUTZEN SIND , BRAUCHT NICHT AUF DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 109/65 VOM 30 . JUNI 1965 ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNGEN NR . 3 UND NR . 4 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ZURÜCKGEGRIFFEN ZU WERDEN . DENN DIE VERORDNUNG NR . 109/65 BETRIFFT DIE ZUGEHÖRIGKEIT ALGERIENS ZUM TERRITORIALEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 UND ENTHÄLT KEINERLEI BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUGEHÖRIGKEIT EINES ARBEITNEHMERS ALGERISCHER ABSTAMMUNG ZUM PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH DIESER BEIDEN VERORDNUNGEN . ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 109/65 FINDET DAHER AUF DEN VORLIEGENDEN FALL KEINE ANWENDUNG , DA ALGERIEN VON SEINEM MATERIELLEN GELTUNGSBEREICH UND DIE ANGEHÖRIGEN DER FRANZÖSISCHEN UNION VON SEINEM PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH AUSGENOMMEN SIND , DER KLAEGER ABER IN FRANKREICH - UND NICHT IN ALGERIEN - GEARBEITET HAT UND ZU JENER ZEIT FRANZÖSISCHER STAATSANGEHÖRIGER UND NICHT ANGEHÖRIGER DER FRANZÖSISCHEN UNION WAR .

10DIE BEANTWORTUNG DER DRITTEN FRAGE ENTBINDET VON DER NOTWENDIGKEIT EINER BEANTWORTUNG DER BEIDEN ERSTEN FRAGEN , DA DIE STREITIGE BESTIMMUNG IN DIESER AUSLEGUNG KEINERLEI BEEINTRÄCHTIGUNG DER PERSÖNLICHEN GRUNDRECHTE ERKENNEN LÄSST , DIE ZU DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖREN , DEREN EINHALTUNG DER GERICHTSHOF SICHERSTELLT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

11DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN MIT BESCHLUSS VOM 7 . DEZEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 94 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE FÜR DIE FESTSTELLUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DIESER VERORDNUNG DIE BERÜCKSICHTIGUNG ALLER VERSICHERUNGS- , BESCHÄFTIGUNGS- UND WOHNZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , UNTER DER VORAUSSETZUNG GEWÄHRLEISTEN , DASS DER WANDERARBEITNEHMER ZUR ZEIT IHRER ZURÜCKLEGUNG STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS GEWESEN IST .