SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN-PIERRE WARNER

VOM 15. MÄRZ 1979 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Sache wurde dem Gerichtshof vom Tribunal de Grande Instance Montpellier mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt. Sie ist eine Folge der Rechtssache 52/77 (Cayrol/Rivoira, Slg. 1977, 2261). Der Sachverhalt ist Ihnen, meine Herren Richter, vertraut; ich glaube nicht, ihn wiederholen zu müssen, möchte jedoch darauf hinweisen, daß er Anlaß zu zwei Gruppen von Verfahren bildete.

Zum einen kam es zu Strafverfahren vor dem Tribunal de Grande Instance Montpellier, in denen Herr Cayrol, die drei Inhaber der Firma Rivoira Giovanni & Figli Snc. und diese Firma selbst angeklagt waren, mittels falscher Ursprungserklärungen verbotene Waren nach Frankreich eingeführt zu haben. Zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Gerichtshof die Rechtssache 52/77 vorgelegt wurde, waren die Angeklagten in diesen Verfahren alle antragsgemäß verurteilt worden; ihnen waren Geldstrafen 1. von 1000 FF, 2. von 532435 FF, dem Wert der Trauben, und 3. von weiteren 1964870 FF, dem doppelten Wert der Trauben, auferlegt worden. Da die Angeklagten mit Ausnahme von Herr Cayrol (ich werde sie als „die Rivoiras“ bezeichnen) jedoch in Abwesenheit verurteilt worden waren, hatten sie gegen ihre Verurteilungen Einspruch zum Tribunal de Grande Instance mit der Begründung eingereicht, sie seien vom Verfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden. Herr Cayrol hatte demgegenüber einen Vergleich mit den französischen Zollbehörden abgeschlossen, in dem er sich bereit erklärte, eine ermäßigte Geldstrafe in Höhe von 175000 FF zu zahlen.

Zum anderen war eine Schadensersatzklage des Herrn Cayrol gegen die Rivoiras vor dem Tribunale Saluzzo anhängig, die damit begründet war, der Umstand, daß die Rivoiras das Zeichen und die Bescheinigung des ICE verwandt hätten, habe zu seiner Verurteilung in Frankreich geführt. Die Rechtssache 52/77 beruhte auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Saluzzo in diesem Rechtsstreit. Das Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache erging am 30. November 1977.

Die weiteren Ereignisse können, soweit sie einschlägig sind, sehr kurz dargestellt werden.

Am 20. Dezember 1977 wies der Präsident des Tribunale Saluzzo nach Verlesung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. November 1977 die Klage von Herrn Cayrol ab.

Am 5. Juni 1978 hat das Tribunal de Grande Instance Montpellier nach mündlicher Verhandlung über den Einspruch der Rivoiras gegen ihre Verurteilung das Vorlageurteil in dieser Sache erlassen.

Mit diesem Urteil ersucht das Tribunal de Grande Instance um die Entscheidung des Gerichtshofes über zwei Fragen:

Die erste lautet wie folgt:

War Frankreich nach den in den Jahren 1970 und 1971 geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufgrund der Tatsache, daß es vom 1. Juli bis zum 31. Dezember dieser beiden Jahre ein bilaterales Kontingent für nach Frankreich eingeführte spanische Trauben rechtmäßig festgesetzt hatte, berechtigt, für die genannten Zeiten die Einfuhr der gleichen spanischen Trauben aus Italien, wo sie sich im freien Verkehr befunden hatten, zu verbieten, ohne zuvor die Ermächtigung der Brüsseler EWG-Kommission aufgrund von Artikel 115 des Vertrages beantragt und erhalten zu haben?"

Diese Frage ist zweifelsfrei zu verneinen. Ich sehe davon ab, meine Ausführungen hierzu in der Rechtssache 52/77 zu wiederholen (vgl. Slg. 1977, 2288).

Es ist jedoch durchaus verständlich, daß das Gericht in Montpellier eine klare dahin gehende Entscheidung des Gerichtshofes wünschte, und zwar einerseits wegen der Fassung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/77, andererseits wegen eines eigenartigen Aspekts des Vorbringens der französischen Zollbehörden in der vorliegenden Sache vor dem Tribunal de Grande Instance. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/77 ist zwar derart abgefaßt, daß es unausweichlich zu dem Ergebnis führt, die Französische Republik habe, ohne die nach Artikel 115 erforderliche Ermächtigung erhalten zu haben, die Einfuhr spanischer Trauben, die sich in Italien im freien Verkehr befanden, nicht rechtmäßig beschränken können, führt dies aber tatsächlich nirgends ausdrücklich aus. Das Eigenartige am Vorbringen des französischen Zolls vor dem Tribunal de Grande Instance war, daß zwar der Umstand hervorgehoben wurde, der Gerichtshof habe in der Rechtssache 52/77 das Recht der Französischen Republik (nach der Verordnung (EWG) Nr. 2513/69 trotz des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien vom 29. Juni 1970) anerkannt, die Einfuhr von Tafeltrauben aus Spanien während der fraglichen Zeit zu beschränken, daß aber der gleichermaßen bedeutende Umstand völlig außer acht gelassen wurde, daß die Französische Republik (das war in der Rechtssache 52/77 allgemein anerkannt; die französische Regierung gesteht es in ihren Erklärungen in der vorliegenden Sache ausdrücklich zu) für diese Zeit niemals eine Empfehlung oder Ermächtigung der Kommission nach Artikel 115 EWG-Vertrag beantragt oder erhalten hatte, kraft deren sie Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr spanischer Trauben hätte treffen können, die sich in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden.

Die zweite Vorabentscheidungsfrage des Tribunal de Grande Instance hat folgenden Wortlaut:

„Bei Verneinung der Frage zu 1: War Frankreich aufgrund der Tatsache, daß während der erwähnten Zeiten aus Italien nach Frankreich eingeführte spanische Trauben als italienische Trauben angemeldet wurden, berechtigt, diese Anmeldung als Verstoß gegen das französische Zollrecht anzusehen und die strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen, die im Code des Douanes für falsche Erklärungen mit dem Ziel verbotener Einfuhren vorgesehen sind?“

Diese Frage kann offenkundig vom Gerichtshof nicht unmittelbar beantwortet werden, da es nicht Aufgabe des Gerichtshofes ist, auf eine Vorlage nach Artikel 177 des Vertrages hin französisches Zollrecht auszulegen, mag es im „Code des Douanes“ oder anderswo enthalten sein, und erst recht nicht, einem französischen Gericht zu sagen, wann dieses Recht angewandt werden sollte und wann nicht. Die Rolle des Gerichtshofes auf eine solche Vorlage hin beschränkt sich auf die Entscheidung über das einschlägige Gemeinschaftsrecht. Es obliegt dann dem nationalen Gericht, sein eigenes Recht in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung anzuwenden.

Auch hier ist jedoch die Fassung der dem Gerichtshof vom Tribunal de Grande Instance vorgelegten Frage erklärlich, wenn man das Vorbringen — diesmal der Rivoiras — vor jenem Gericht betrachtet. Dieses Vorbringen geht davon aus, daß die Anklage sich auf einige Artikel des französischen „Code des Douanes“ gründete, und will dann in den einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil in der Rechtssache 52/77, eine Unterscheidung zwischen einem Verstoß gegen Zollrecht (une infraction douanière) einerseits und einem Verstoß gegen Handelsrecht (une infraction à la Loi commerciale) oder gegen Verbraucherschutzrecht (une infraction en matière de protection des consommateurs) andererseits finden. Daraus wird der Schluß gezogen, in einem solchen Fall beschränke das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht darauf, Verwaltungssanktionen (de nature administrative) zu verhängen, und hindere es daran, im Zollrecht vorgesehene Sanktionen (sanction d'ordre douanier) anzuwenden.

Meines Erachtens ist dieses Vorbringen unhaltbar, wenn es auch von der Bezugnahme auf „die bloße Ordnungsfunktion der verletzten Norm“ in Randnummer 36 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke/Procureur de la République, Slg. 1976, 1921) und in Randnummer 37 des Urteils in der Rechtssache 52/77 veranlaßt worden sein mag.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, Verstöße oder Sanktionen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten solchen Kategorien zuzuweisen. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, daß die Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten die gleichen Kategorien kannten oder daß, sollte dem doch so sein, jede Kategorie in jeder Rechtsordnung den gleichen Inhalt hätte. Die Aufgabe des Gerichtshofes beschränkt sich darauf zu entscheiden, in welchen Grenzen nationale Gerichte in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Verstöße der hier angeklagten Art anerkennen und einzelne ihretwegen bestrafen können. Es ist Sache der nationalen Gerichte jedes Mitgliedstaats, die Rechtsvorschriften dieses Staates festzustellen, aufgrund deren innerhalb der genannten Grenzen ein solcher Verstoß angeklagt und bestraft werden kann.

Die Art solcher Grenzen unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ergibt sich klar aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/77, das ich nicht zu wiederholen brauche.

Die französische Regierung geht in ihren schriftlichen Erklärungen davon aus, daß die Rechtslage in diesem Urteil zutreffend dargestellt wird. Ihr wesentliches Vorbringen war es, daß eine falsche Ursprungserklärung schwerer bestraft werden sollte, wenn sie in Betrugsabsicht abgegeben werde, als wenn sie guten Glaubens erfolge. Daraufhin trugen die Rivoiras in der Sitzung vor, daß nach Beweislage eine wahrheitsgemäße Ursprungserklärung die französischen Zollbehörden im vorliegenden Fall dazu veranlaßt hätte, die fraglichen Einfuhren zu verbieten, und somit ihrerseits rechtswidrig zu handeln. Nach der vom Gerichtshof dargelegten Rechtslage hätten die französischen Zollbehörden an einer wahrheitsgemäßen Ursprungserklärung nur interessiert sein können, wenn sie Einfuhren spanischer Trauben nach Frankreich aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen möglichen Antrag an die Kommission nach Artikel 115 hätten überprüfen oder wenn sie das Gemeinschaftsrecht über Qualitätsnormen hätten durchsetzen wollen. Keines dieser Ziele hätten die französischen Zollbehörden jedoch offenkundig, so fährt das Vorbringen fort, im Sinn gehabt.

Meines Erachtens hat dieses Vorbringen, wenn die Parteien es vielleicht auch dem Tribunal de Grande Instance Montpellier bei der Erwägung seiner endgültigen Entscheidung in der vorliegenden Sache unterbreiten sollten, keinerlei Einfluß auf die Fragen, über die der Gerichtshof aufgrund der gegenwärtigen Vorlage zu entscheiden aufgerufen ist (vgl. 1. EuGH 3. Februar 1977 — Procureur de la République/Bouhelier,53/76 — Slg. 1977, 197, und 2. das daraus folgende Urteil des Tribunal de Grande Instance Besançon vom 29. September 1978, das gleichzeitig das Vorlageurteil in der Rechtssache 225/78 darstellt).

Über diese Fragen sollten Sie, meine Herren Richter, meines Erachtens wie folgt entscheiden :

1.

Nach den in den Jahren 1970 und 1971 in Geltung gewesenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften war Frankreich aufgrund der Tatsache, daß es vom 1. Juli bis zum 31.Dezember dieser beiden Jahre rechtmäßig ein Kontingent für nach Frankreich eingeführte spanische Trauben festgesetzt hatte, nicht berechtigt, für die genannten Zeiten die Einfuhr spanischer Trauben aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG, in dem sie sich im freien Verkehr befunden hatten, zu verbieten, ohne zuvor die Ermächtigung der Europäischen Kommission aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag beantragt und erhalten zu haben.

2.

Die Tatsache, daß während der genannten Zeiten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich eingeführte spanische Trauben als Trauben mit Ursprung in jenem Mitgliedstaat angemeldet wurden, erlaubt einem französischen Gericht nur innerhalb der nachstehend genannten Grenzen, eine solche Erklärung als Verstoß gegen französisches Recht zu betrachten oder sie zu bestrafen:

a)

Frankreich war damals berechtigt, Einfuhren spanischer Trauben auf sein Gebiet im Hinblick auf einen möglichen Antrag an die Kommission nach Artikel 115 EWG-Vertrag zu überprüfen; es war zu diesem Zweck berechtigt, von den an einer Traubeneinfuhr Beteiligten Angaben über deren Ursprung insoweit zu verlangen, als die Beteiligten ihn kannten oder vernünftigerweise kennen konnten; falls die Beteiligten gegen ihre Pflicht verstießen, den wahren Ursprung der Trauben anzugeben, so konnten sie deswegen jedoch nicht unverhältnismäßig bestraft werden, beispielsweise durch Einziehung der Trauben oder durch eine anhand ihres Wertes festgesetzte Geldstrafe.

b)

Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 158/66/EWG des Rates war Frankreich berechtigt und verpflichtet, geeignete Bestimmungen zu erlassen, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ahnden zu können; dementsprechende Maßnahmen dürfen jedoch keine Diskriminierung zwischen nationale Erzeugnisse und ausländische Erzeugnisse betreffenden Verstößen enthalten.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.