SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCESCO CAPOTORTI
VOM 7. JUNI 1979 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Die im vorliegenden Fall vom Gerichtshof zu beantwortende Vorlagefrage gehört zur Kategorie der Probleme bei der zolltariflichen Einordnung. Genauer gesagt geht es um die Feststellung, ob eine aus Osteuropa in das Gemeinschaftsgebiet eingeführte Mischung von zerkleinertem, gewürztem Fleisch, die sich aus 10 % Schweinefleisch und 90 % Rindfleisch zusammensetzt und in Blöcken gefroren ist, nach dem Gemeinsamen Zolltarif, der zum Zeitpunkt der fraglichen Vorgänge (d. h. vor drei Jahren) galt, in die Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc oder in die Tarifstelle 16.02 B III a 3 einzuordnen ist. Dies ist der dem Streit hierüber zugrunde liegende Sachverhalt: Im Mai 1976 ließ die Firma Intercontinentale Fleischhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, die Klägerin im Ausgangsverfahren, beim Hauptzollamt München-West etwa 80 Tonnen zerkleinertes, gewürztes und in Blöcken gefrorenes Fleisch aus Rumänien verzollen, das laut Rechnung und Zollanmeldung 10 % Schweinefleisch und 90 % Rindfleisch enthielt. Aufgrund der Zollkontrolle wurde die Ware in die Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc des GZT eingereiht, für die ein Abschöpfungssatz von 133,45 DM pro Doppelzentner und ein Währungsausgleichsbetrag von 41,24 DM pro Doppelzentner vorgesehen ist. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wandte sich zunächst im Verwaltungsver fahren gegen beide Maßnahmen; dann erhob sie, nachdem das Hauptzollamt ihren Einspruch zurückgewiesen hatte, Klage gegen die für sie negativen Entscheidungen zum Finanzgericht München. Mit Beschluß vom 11. Juli 1978 hat dieses Gericht festgestellt, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung einer Stelle des GZT abhängig sei; es hat sodann das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, „ob unter der Bezeichnung Fleisch in der Tarifstelle 16.02 B III a Ziffern 1, 2 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs 1976 nur Schweinefleisch zu verstehen ist oder auch anderes als Schweinefleisch (z. B. Rindfleisch)“. |
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2. |
Es ist zunächst kurz der Inhalt der Tarifstellen ins Gedächtnis zurückzurufen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Die Tarifnummer 16.02 des GZT, innerhalb derer die Tarifierungsfrage aufgeworfen wurde, über die der Gerichtshof zu entscheiden haben wird, trägt die Überschrift „Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht“. Sie umfaßt — in der zum Zeitpunkt der fraglichen Vorgänge geltenden Fassung — alle Zubereitungen und Konservierungen von Fleisch oder Schlachtabfall, die sich von denen der Tarifstelle 16.01 („Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut“) unterscheiden und die nicht dem Kapitel 2 („Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“) zugewiesen werden können, da dieses, wie in den dieses Kapitel betreffenden Erläuterungen zum GZT in dem unmittelbar an die Überschrift anschließenden Abschnitt „Allgemeines“ dargelegt ist, nur „Fleisch und Schlachtabfall, roh, grob und fein zerkleinert, jedoch nicht anders zubereite“ erfaßt. Die Tarifnummer 16.02 ist ihrerseits in eine Reihe von Tarifstellen unterteilt. Die Tarifstelle 16.02 B III a im besonderen, die die hier alternativ in Betracht kommenden Unterteilungen enthält, umfaßt „andere [Zubereitungen], Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen enthaltend“. Unter „andere“ Zubereitungen sind solche zu verstehen, die weder aus Lebern (16.02 A) noch aus Fleisch oder Schlachtabfall von Geflügel, Wild oder Kaninchen bestehen (16.02 B I und II). Die Tarifstelle 16.02 B III a ist weiter entsprechend dem prozentualen Gehalt des Erzeugnisses an „Fleisch oder Schlachtabfall aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft“ in drei Nummern unterteilt: So umfaßt die Nr. 1 die Zubereitungen mit einem Gehalt an „Fleisch oder Schlachtabfall … von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr“, die Nr. 2 solche mit einem Gehalt an „Fleisch oder Schlachtabfall … von 40 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen“ und die Nr. 3 solche mit einem Gehalt an „Fleisch oder Schlachtabfall … von weniger als 40 Gewichtshundertteilen“. Die Nr. 1 ist ihrerseits noch dreimal untergliedert, je nachdem ob es sich um „aa) Schinken, Filets und Koteletts, auch Teilstücke davon“, „bb) Schultern, auch Teilstücke davon“ oder „cc) anderes“ (gemeint sind andere Zubereitungen oder Konserven) handelt. Die Frage, auf die der Gerichtshof eine Antwort geben soll, besteht darin, ob mit dem oben genannten jeweiligen prozentualen Mindestgehalt nur der Gehalt an Fleisch von Hausschweinen (außer dem an Schlachtabfall, Speck und Fetten) ge meint ist, oder aber Fleisch und Schlachtabfall jeder Art und Herkunft, so daß in der Mischung neben — einer eventuell sehr geringen Menge — Schweinefleisch, auch anderes Fleisch, darunter auch Rindfleisch, enthalten sein könnte. Je nachdem ob man der einen oder anderen Auffassung folgt, ist die Ware im vorliegenden Fall in die eine oder die andere der in Rede stehenden Tarifstellen einzureihen; genauer gesagt gehört sie, wenn man der ersten Auffassung folgt, zur Tarifstelle 16.02 B III a 3, da sie weniger als 40 % Fleisch von Hausschweinen enthält, dagegen, wenn man der zweiten Auffassung folgt, zur Tarifstelle 16.02 B III a 1 cc, da sie mehr als 80 % Schweinefleisch und Rindfleisch enthält. |
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3. |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, mit dem in den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifstelle 16.02 B III a des GZT in der Fassung von 1976 enthaltenen Worten „Fleisch oder Schlachtabfall aller Art“ sei nur Schweinefleisch gemeint. Diese Auffassung werde vor allem durch den Wortlaut der Tarifstellen bestätigt. Die unmittelbar an die Worte „Fleisch oder Schlachtabfall“ anschließende, zwischen Kommas stehende Einschiebung „aller Art“ ( 2 ) darf nach dieser Auffassung nur auf „Schlachtabfall“ bezogen werden, mit der Folge, daß als Fleisch, das bei der Berechnung des für die Tarifierung maßgeblichen prozentualen Mischungsverhältnisses des Erzeugnisses zu berücksichtigen ist, nur das in Buchstabe a bezeichnete Fleisch „von Hausschweinen“ in Betracht kommt, während der Schlachtabfall von verschiedenen Tierarten (Schwein, Rind, Schaf usw.) stammen kann. In methodischer Hinsicht ist es zweifellos richtig, sich in erster Linie an den Wortlaut des Tarifs zu halten: Dies ist im übrigen auch ausdrücklich in den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen (siehe die Verordnung (EWG) Nr. 2723/76 des Rates, Anhang, Teil I, Titel I, Abschnitt A Nr. 1). Jedoch überzeugt die Art und Weise, wie bei der oben dargelegten Auffassung vom Kriterium des Wortlauts Gebrauch gemacht worden ist, ganz und gar nicht, so daß auch den von der Klägerin erzielten Ergebnissen nicht zuzustimmen ist. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß immer dann, wenn im Tarif eine bestimmte Art von Fleisch oder Schlachtabfall gemeint ist, dies in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt: so verhält es sich zum Beispiel in den Tarifstellen 16.02 B III a und 16.02 B III b 1; es ist also willkürlich, die allgemeine Bezeichnung „Fleisch“ der Nummern 1, 2 und 3 des Buchstabens a dahin einschränkend auszulegen, daß man seinen Bedeutungsumfang von der in Buchstabe a enthaltenen Bezeichnung „Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen“ abhängig macht. Hierfür spricht auch folgendes: Auf die allgemeine Bezeichnung „Fleisch oder Schlachtabfall“ folgen unmittelbar die Worte „aller Art“, durch die anscheinend gerade unterstrichen werden soll, daß die Tarifstelle alle Arten von Fleisch und Schlachtabfall (von Schweinen, Rindern, Schafen usw.) umfaßt. Ferner ist aus der Tatsache, daß die Einschiebung „aller Art“ vom vorausgehenden Teil des Satzes durch ein Komma getrennt ist, abzuleiten, daß diese Einschiebung sowohl zu „Fleisch“ als auch zu „Schlachtabfall“ gehört. Schließlich möchte ich besonders darauf hinweisen, daß Fleisch und Schlachtabfall sowohl in Buchstabe a als auch in den Nummern 1, 2 und 3 zusammen aufgeführt sind; folglich wäre es inkonse quent und ungerechtfertigt, wenn die Worte „aller Art“ (in den Nummern 1, 2 und 3) sich nur auf „Schlachtabfall“ beziehen sollten, während die Worte „von Hausschweinen“ (Buchstabe a) ausschließlich für die Auslegung des Begriffes „Fleisch“ maßgeblich sein sollten. Es ist zu beachten, daß die von den Bevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens dargelegte Auffassung mit dem von denselben Bevollmächtigten vorgelegten Gutachten Dittmar im Widerspruch steht, auf das diese sich sowohl in ihren schriftlichen Ausführungen als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach berufen haben. Denn in dem Gutachten wird — auf Seite 7 — anerkannt, daß die Worte „aller Art“ sich sowohl auf Fleisch als auch auf Schlachtabfall beziehen; sie dienten jedoch nicht der Bezeichnung der Tierart, sondern der Teile der Tiere. Auch zu dieser Auffassung möchte ich sofort sagen, daß sie mir unbegründet zu sein scheint, weil dabei übersehen wird, daß das Wort „Art“ im Rahmen der Tarifnummer 16.02 eindeutig zur Bezeichnung der Tierart verwendet wird, so daß es in der Tat eigenartig wäre, wenn dasselbe Wort in demselben Zusammenhang mit verschiedener Bedeutung gebraucht würde. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Auslegung nach dem Wortlaut vertreten die Bevollmächtigten der Klägerin die Ansicht, aus der Einschiebung „einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft“ lasse sich ein Argument für ihre Auffassung ableiten. Der Umstand, daß lediglich bei Schweinespeck und Fetten nicht nach Art oder Herkunft differenziert werde, bekräftige — dies ist wohl ihre Meinung — die Auffassung, mit den Worten „Fleisch oder Schlachtabfall aller Art“ sei lediglich Fleisch von Hausschweinen und Schlachtabfall von Hausschweinen gemeint. Hierzu möchte ich anmerken, daß sich die Bevollmächtigten der Klägerin einmal mehr widersprechen, indem sie ihre Behauptung, das in der fraglichen Tarifstelle bezeichnete Fleisch müsse von Hausschweinen stammen (siehe S. 5 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 1978), auch auf Schlachtabfall erstrecken, nachdem sie zuvor, wie ausgeführt, geltend gemacht haben, der Zusatz „aller Art“ beziehe sich nur auf Schlachtabfall und sei gleichbedeutend mit „von irgendwelchen Tieren stammend“. Auch das aus dem Zusatz des Zolltarifs für Schweinespeck und Fette hergeleitete Argument ist meines Erachtens in keiner Weise stichhaltig: Dieser Zusatz betrifft, worauf der Vertreter der Kommission richtigerweise hingewiesen hat (S. 11 des Schriftsatzes vom 21. September 1978), eine Sonderfrage — die Ausdehnung der Tarifstelle auf Schweinespeck und Fette —; mit dem Begriff „Fleisch oder Schiächtabfall aller Art“ hat er nichts zu tun. |
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4. |
Aus allen diesen Gründen ist meines Erachtens die Auslegung besser mit dem Wortlaut des Tarifs zu vereinbaren, nach der unter dem ohne irgendwelche einschränkende Beifügung in den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifstelle 16.02 B III a enthaltenen Wort „Fleisch“ im weitesten Sinne Fleisch von irgendwelchen Tieren zu verstehen ist. Freilich muß das Erzeugnis, um in die genannte Tarifstelle eingereiht werden zu können, immer eine, wenn auch geringe Menge Schweinefleisch enthalten, wie es sich eindeutig aus den zu Buchstabe a hinzuzulesenden Überschriften ergibt („Fleisch und Schlachtabfall anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen enthaltend …“), die den Nummern 1, 2 und 3 gemeinsam sind. Meines Erachtens enthalten auch die von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen hinsichtlich der Tarifstelle 16.02 B III a nichts, was für die von den Bevollmächtigten der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des Tarifs spricht. Durch diese Erläuterungen wird lediglich präzisiert, daß „zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtabfall“, wie sie in den Tarifstellen 16.02 B III a aa, bb und cc festgesetzt sind, … der Gesamtgehalt der in der Ware enthaltenen Fette, einschließlich Schweinespeck, dem Gewicht des Fleisches oder Schlachtabfalls zugerechnet [wird]" und daß „andere Stoffe als Fleisch, Schlachtabfall, Schweinespeck oder Fette (z. B. Gelatine, Soßen) … zur Ermittlung dieser Vomhundersätze nicht berücksichtigt [werden]“. Jedoch ist der die Tarif stelle 16.02 B III b betreffende Teil der genannten Erläuterungen von Bedeutung, in dem darauf hingewiesen wird, daß „Waren, die irgendeinen Anteil an Fleisch oder Schlachtabfall von Hausschweinen enthalten, zur Tarifstelle 16.02 B III a gehören“. Auf diese Weise soll hervorgehoben werden, daß nach dem Tarif in der — insoweit 1977 geänderten — Fassung von 1976 Erzeugnisse, die aus einer Vermischung von Schweinefleisch, wenn auch in geringen Mengen, mit anderem Fleisch hervorgegangen sind, grundsätzlich der Tarifstelle 16.02 B III a zuzuordnen sind und demzufolge der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unterliegen. |
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5. |
Berücksichtigt man die Funktion der Tarifstelle 16.02 B III a — in der Fassung von 1976 —, so wird man hierdurch in der Überzeugung bestärkt, daß in die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Prozentsätze sowohl Schweinefleisch als auch Rindfleisch als auch Fleisch von anderen Tieren einzurechnen ist. Der Tarif diente nämlich dem Zweck, Erzeugnisse, die mit Rindfleisch vermischtes Schweinefleisch enthielten, ausschließlich der Einfuhrregelung für Schweinefleisch zu unterstellen, und zwar, um die praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit Sicherheit entstanden wären, wenn innerhalb der Tarifstelle 16.02 B eine mengenmäßige Unterscheidung nach dem prozentualen Gehalt an Fleisch der einen oder der anderen Tiergattung hätte getroffen werden müssen. Das Bestehen dieser in der Sache liegenden Schwierigkeiten und die ihnen beigemessene Erheblichkeit werden durch die Präambel der Verordnung Nr. 2333 der Kommission vom 25. Oktober 1977 bestätigt, wo am Ende der zweiten Begründungserwägung ausdrücklich ausgeführt ist, daß „eine Staffelung entsprechend dem Anteil an Rindfleisch und Schweinefleisch … nicht durchführbar [ist]“. Durch die Anwendung der Tarifstelle 16.02 Ba auf Zubereitungen, die auch, und sei es nur in geringer Menge, Schweinefleisch enthielten und die hieraus folgende Ausdehnung des Systems der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch und Einfuhren dieser Erzeugnisse (vergleiche Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 805/68) wurde die Anwendung der an sich für solche Erzeugnisse in Betracht kommenden Grundsätze der Nr. 3 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften auf die gemischten Zubereitungen ausgeschlossen. Daß diese Darstellung des Sinnzusammenhangs des 1976 geltenden Systems zutrifft, wird weiter durch die Änderungen bestätigt, die dieses System durch die Verordnung Nr. 2333/77 erfuhr. Die Kommission hatte festgestellt, daß es aufgrund der Tarifnummer 16.02 möglich war, durch eine einfache Beimischung einer womöglich nur geringen Menge Schweinefleisch Rindfleisch den für dieses geltenden Einfuhrbeschränkungen zu entziehen: Dies führte zur Anwendbarkeit der Tarifstelle 16.02 B III a mit der Folge, daß das Erzeugnis der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unterlag. Um zu vermeiden, daß durch ein solches Vorgehen bestimmte Einfuhrbeschränkungen umgangen und auf die Waren Abschöpfungen erhoben werden, die nicht deren wirklichem Wert entsprechen, führte die Kommission durch die Verordnung von 1977 eine besondere Tarifstelle für Erzeugnisse ein, die Fleisch von Hausschweinen oder Schlachtabfall von Hausschweinen sowie nicht gegartes Rindfleisch enthalten, und setzte für die Tarifstelle einen besonders hohen, dem tatsächlichen Wert des Erzeugnisses angemessenen Abschöpfungskoeffizienten fest. Die dreifache Unterscheidung entsprechend dem Anteil an Fleisch und Schlachtabfall wurde lediglich für die Zubereitungen beibehalten, die kein Rindfleisch enthalten. Die Entwicklung der zolltariflichen Regelung dieses Sektors wurde also zum einen durch die Feststellung beeinflußt, daß eine Differenzierung zwischen Mischungen nach ihrem Rindfleisch- und Schweinefleischanteil nicht zweckmäßig ist, zum anderen auch durch die Notwendigkeit, Gemische, die Rindfleisch enthalten, einem System von Abschöpfungen zu unterwerfen, die (notwendigerweise auf der Grundlage pauschaler Merkmale) dem höheren Wert dieses Fleisches angemessen sind. |
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6. |
Abschließend bin ich deshalb der Auffassung, daß die vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 11. Juli 1978 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist: Unter der Bezeichnung „Fleisch“ in den Ziffern 1, 2 und 3 der Tarifstelle 16.02 B III a des Gemeinsamen Zolltarifs von 1976 ist Fleisch aller Art, also auch Rindfleisch, zu verstehen. |
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
( 2 ) Anmerkung des Übersetzers: Die Worte „aller Art“ stehen in der deutschen Fassung des GZT 1976, anders als ihre Entsprechung z. B. in der italienischen Fassung von 1976, nicht zwischen Kommas; zur Interpunktion in den anderen Fassungen siehe Randnr. 7 des Urteils.