SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 8. MÄRZ 1979 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Aufgrund der Verordnung Nr. 3000/75 des Rates zur Änderung der Verordnung über den Gemeinsamen Zolltarif werden Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern) in die Tarifnummer 02.02 eingereiht.
Innerhalb dieser Tarifnummer finden sich — abgesehen von Geflügel, unzerteilt — zwei Tarifstellen:
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Zum einen die Position 02.02 B, die Teile von Geflügel, ausgenommen genießbaren Schlachtabfall, und insbesondere — unter Ziffer I — entbeinte Teile bestrifft; |
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zum anderen die Position 02.02 C, unter die genießbarer Schlachtabfall fällt. |
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen, das Ihnen das Finanzgericht Münster vorlegt, geht es um die Unterscheidung zwischen diesen beiden Tarifstellen.
Der vor diesem Gericht anhängige Rechtsstreit geht auf folgenden Sachverhalt zurück:
Die Firma Biegi aus Frankfurt am Main führte im März und April 1977 aus den Vereinigten Staaten drei Partien gefrorenes Putenfleisch ein. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts handelte es sich um im wesentlichen aus Muskelgewebe bestehende Fleischstückchen aus Putenfleisch, ohne Knochen, von unregelmäßiger Form, mit einem durchschnittlichen Einzelgewicht von 20 Gramm, vereinzelt auch bis zu 60 Gramm, die einen geringen Anteil an Venen und Drüsen und im übrigen 10 bis 15 % Fett, Haut und Bindegewebe enthielten. Diese Ware wird durch Abschaben des nach dem Entfernen der bedeutenderen und wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts gewonnen.
Das Unternehmen Biegi beantragte bei dem Zollamt Gelsenkirchen die Tarifierung des fraglichen Erzeugnisses unter die Tarifstelle 02.02 C, das heißt als „genießbaren Schlachtabfall“ von Geflügel.
Nachdem die Zollverwaltung diesem Antrag zunächst entsprochen hatte, hob sie nach Untersuchung einer dem eingeführten Putenfleisch entnommenen Probe ihre Entscheidung auf und reihte die Ware als Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint, in die Tarifstelle 02.02 B I ein, was die Zahlung eines beträchtlich höheren Betrags für Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträge bedingte.
Gegen diesen Änderungsbescheid legte Biegi bei dem Hauptzollamt Bochum Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde.
Nach der Einfuhr der fraglichen Ware erließ die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs eine Verordnung Nr. 1669/77 vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I dieses Tarifs.
Gemäß dieser Verordnung gehört unter die genannte Tarifstelle
„rohes, gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel, insbesondere von Truthühnern, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (z. B. beim Zuschneiden größerer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmäßig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht…“
Wie sich beim Lesen dieses Texts feststellen läßt, betrifft er eine wie von Biegi eingeführte Ware und bestätigt er die von den deutschen Zollbehörden vorgenommene Tarifierung.
Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Importeur und diesen Behörden befaßte Finanzgericht Münster hat das Verfahren ausgesetzt und Ihnen mit Beschluß vom 27. April 1978 vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bei den ersten beiden geht es zum einen um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission und zum anderen, bei einer bejahenden Antwort hinsichtlich dieses Punktes, um die mögliche rückwirkende Kraft dieser Verordnung in dem Sinne, daß die Gerichte und Zollbehörden der Mitgliedstaaten sie auf vor ihrem Inkrafttreten vorgenommene Einfuhren anwenden müßten.
Um diese beiden Fragen zu beantworten, müssen wir, meine Herren Richter, von der Grundverordnung Nr. 97/69 des Rates ausgehen, die in erster Linie den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs mit Hilfe von Bestimmungen, die auf Gemeinschaftsebene erlassen werden, aufstellt, wobei angenommen wird, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen eng zusammenarbeiten müssen; in zweiter Linie ist der Rat der Auffassung, daß solche Bestimmungen den Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellern des Gemeinsamen Zolltarifs erläutern sollen, ohne deren Wortlaut zu ändern.
Um diese Grundsätze zu verwirklichen, setzte der Rat zum einen den „Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs“ ein, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, und erteilte der Kommission zum anderen die Ermächtigung zum Erlaß der in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn diese der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
Nach diesem Verfahren erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1669/77.
Das vorlegende Gericht fragt Sie, ob diese Verordnung als ungültig anzusehen sei, weil die Kommission in Überschreitung der ihr durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates erteilten Ermächtigung den jeweiligen Inhalt der Tarifstellen 02.02 B I und 02.02 C nicht nur erläutert, sondern abgeändert habe. Ich bin nicht der Ansicht, daß das zutrifft.
Der der Kommission im Bereich des Zolltarifschemas vom Rat erteilte Auftrag besteht darin, wie es in der Präambel der Verordnung Nr. 97/69 ausdrücklich heißt, den tatsächlichen Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen zu „erläutern“, ohne ihn zu ändern.
Im Hinblick auf das Problem der namentlich in die Bundesrepublik Deutschland erfolgenden Einfuhr von Putenfleischstükken mit geringem Gewicht, die insbesondere durch Abschaben der Knochen gewonnen werden, aber im wesentlichen aus Muskelgewebe bestehen, hielt es die Kommission für notwendig, die Tarifierung dieser Ware zu erläutern, und war der Ansicht, daß es sich nicht um genießbaren Schlachtabfall, sondern um entbeinte Teile von Geflügel handelt. Angesichts des Fehlens einer erschöpfenden Definition des Begriffs genießbarer Schlachtabfall in den Erläuterungen zum Zolltarif (diese Erläuterungen beschränken sich darauf, als genießbaren Schlachtabfall, ausgenommen Lebern, insbesondere Herzen, Kämme und Kehllappen zu erwähnen), konnte die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu Recht geltend machen, daß die streitigen Putenfleischstücke aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht zum Anwendungsbereich dieses Fleischabfallbegriffs gehörten.
Die Verordnung der Kommission hat somit den einzelstaatlichen Zollbehörden die ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung zustehende Möglichkeit entzogen, das Zolltarifschema bei der Anwendung auf den Einzelfall selbst auszulegen.
Sie hat eine Regel über die einheitliche Anwendung der Tarifstelle 02.02 B I in bezug auf Putenfleischstücke, die insbesondere durch Abschaben des Knochengerüsts gewonnen werden, aufgestellt.
Sie haben in Ihrem Urteil Bollmann, bei dem es um Putensterze ging, entschieden, daß „gemeinsame Agrarmarktorganisationen ihren Zweck nur erfüllen [können], wenn die Vorschriften, die zu ihrer Verwirklichung ergehen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Die Bezeichnungen der Waren, welche diese Organisationen zum Gegenstand haben, müssen daher in allen Mitgliedstaaten die gleiche Tragweite haben. Dieses Erfordernis wäre in Frage gestellt, wenn jeder Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten der tariflichen Einordnung einer Ware diese Tragweite selbst im Wege der Auslegung regeln könnte.“
Diese Erinnerung an die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der — im Zolltarif enthaltenen — Bezeichnungen von Waren, welche unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, braucht Sie jedoch nicht zu veranlassen, der Verordnung Nr. 1669/77 rückwirkenden Charakter beizumessen.
Denn in diesem Zusammenhang haben Sie, insbesondere durch Urteil vom 24. November 1971 (Siemers, Rechtssache 30/71, Slg. 1971, S. 919, 928) klar entschieden, daß eine zur Erläuterung der Einreihung einer bestimmten Ware erlassene Verordnung (es handelte sich um die Verordnung Nr. 241/70 der Kommission betreffend Mayonnaise) „auf die Tarifierung vor ihrem Inkrafttreten eingeführter Waren nicht angewandt werden [kann]. Diese Verordnung“, so haben Sie ausgeführt, „welche die Voraussetzungen für die Einreihung unter die Tarifnummer 21.07näher regelt, hat rechtsgestaltenden Charakter und kann keine rückwirkende Kraft haben.“
Es ist darauf hinzuweisen, daß die fragliche Verordnung — genau wie die Verordnung Nr. 1669/77 — ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung Nr. 97/69 des Rates hatte, und Sie haben kurze Zeit darauf durch Urteil vom 15. Dezember 1971 (Rechtssache 77/71, Gervais-Danone, Slg. 1971, S. 1127) in noch allgemeinerer Form als in der Rechtssache Siemers bestätigt, daß die von der Kommission aufgrund der genannten Ratsverordnung erlassenen, auf die Erläuterung der Tarifierung bestimmter Erzeugnisse gerichteten Vorschriften keine rückwirkende Kraft haben.
Generalanwalt Reischl hat in der Rechtssache Vandertaelen und Maes (53/75, Slg. 1975, S 1647, 1659) den gleichen Standpunkt vertreten.
Da die Verordnung Nr. 1669/77 auf die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommenen streitigen Einfuhren nicht anwendbar ist, geht es jetzt darum, die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen, das heißt zu versuchen, die Einreihung in die Tarifstellen 02.02 B I: Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint, einerseits und 02.02 C: genießbarer Schlachtabfall andererseits festzulegen.
In diesem Zusammenhang fragt das Finanzgericht Münster, ob die Form, das Gewicht, die Qualität und schließlich der Verwendungszweck und der Wert der streitigen Ware maßgebende Merkmale seien.
Hierzu trägt die Klägerin im Ausgangsverfahren vor, man müsse sich in erster Linie an die im Zolltarif ausdrücklich aufgeführten Bezeichnungen halten. Sie argumentiert sodann mit einer Analogie: Da die Tarifstelle 02.02 B II über nicht entbeinte Teile von Geflügel lediglich eindeutig bestimmte Teile des Geflügels aufzähle, deren Fleisch noch die ursprüngliche Struktur aufweise, schließt Biegi, auch in die Tarifstelle 02.02 B I könnten nur entbeinte Teile von Geflügel eingereiht werden, die dieselben Merkmale aufwiesen.
Zur Erledigung dieses Arguments sei gleich jetzt gesagt, daß diese Gleichstellung nicht der Eigenart der entbeinten Geflügelteile Rechnung trägt, von denen man nicht erwarten kann, daß sie im Aussehen ebenso eindeutig wie nicht entbeinte Geflügelteile sind.
Laut Biegi ist in zweiter Linie und gleichermaßen ausschlaggebend der Qualität der Geflügelteile Rechnung zu tragen. Diese Qualität bestimme sich nach der Gewinnungsart des jeweiligen Teiles sowie nach dessen Form, Größe und Gewicht, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Teile entbeint oder nicht entbeint seien.
Ergänzend seien schließlich auch die Gewinnungsart und der Verwendungszweck zu berücksichtigen. In der Art und Weise, wie er gewonnen werde, unterscheide sich Schlachtabfall dadurch deutlich von den anderen Geflügelteilen, daß er erst dann anfalle, wenn die wertvolleren Geflügelteile bereits abgeschnitten seien.
Was ihren Verwendungszweck betreffe, könnten die streitigen Stücke nur in der Verarbeitungsindustrie eingesetzt werden, um zusammen mit Fleisch anderer Herkunft Wurstwaren beigemengt oder zur Herstellung von Geflügelpasteten oder sonstigen Zubereitungen verwendet zu werden. Diese Verwertungsart unterscheide sie von den edleren Geflügelteilen, die über den Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden könnten.
Diese Erwägungen scheinen mir nicht haltbar zu sein.
In ständiger Rechtsprechung haben Sie, meine Herren Richter, festgelegt, daß die Ermittlung der Tarifposition einer Ware vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen von ihren objektiven Merkmalen zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung durch die Zollbehörden abhängt.
Sie haben das namentlich und mit besonderer Klarheit in dem Urteil Ihrer Zweiten Kammer vom 16. Dezember 1976 (Luma, Rechtssache 38/76) gesagt, wo es in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe heißt: „Wenn der Zolltarif auch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung oder den Verwendungszweck der Ware abstellt, so greift er doch in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann.“
Für die beiden Tarifstellen, in die die fragliche Ware möglicherweise einzuordnen ist, nehmen demgemäß weder der Zolltarif selbst noch die ihn erläuternden Texte auf Herstellungsvorgänge oder auf den Verwendungszweck der Waren Bezug.
Das also ist die in Ihrer Rechtsprechung aufgestellte allgemeine Regel, die hier anzuwenden ist, wie es im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit erforderlich ist (um die von Ihnen in dem Urteil Luma verwendeten Begriffe aufzugreifen). Die Gewinnungsart und der Verwendungszweck der Ware können daher im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren für die Einreihung der streitigen Ware nicht herangezogen werden.
Ebenfalls zurückzuweisen ist das auf den Handelswert gestützte Argument. Dieser Wert hängt in großem Maße von der Auffassung und den Gewohnheiten der Verbraucher in den verschiedenen Mitgliedstaaten ab. Außerdem hängt der Preis einer Ware, wie die Kommission betont, im wesentlichen von ihrer Frische und Qualität ab und wird auch von Faktoren des Handels bestimmt, die damit, ob es sich um Teile von Geflügel oder genießbaren Schlachtabfall handelt, nichts zu tun haben.
Ebensowenig scheint mir schließlich das von Biegi vorgetragene Argument hinsichtlich der Qualität der Ware einer Prüfung standzuhalten. Wenn die Klägerin im Ausgangsverfahren behauptet, die Qualität einer Ware werde durch ihre Gewinnungsart bestimmt, so bedient sie sich zur Definierung des Merkmals der Qualität des Kriteriums der Herstellungsart. Da ich dieses bereits abgelehnt habe, werde ich mit jenem natürlich das gleiche tun. Selbst wenn Biegi geltend macht, die Qualität der streitigen Ware ergebe sich aus ihrer objektiven Beschaffenheit, glaube ich nicht, ihr darin völlig folgen zu können. Denn dies ist nur zum Teil richtig. Im übrigen ist die Qualität wie der Handelswert ein zu unscharfer, zu wechselhafter, zu subjektiver Begriff, um darauf entsprechend den in Ihrer Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit die Einreihung einer Ware in den Gemeinsamen Zolltarif stützen zu können.
Was also sind dann die objektiven Merkmale, die es erlauben, ein bestimmtes Stück Putenfleisch im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs als Fleischabfall oder als ein anderes Stück anzusehen?
Ich neige zu der Auffassung, daß die fraglichen Stücke, falls sie im wesentlichen aus Muskelfleisch oder Teilen von Muskelfleisch bestehen und nur einen geringen Anteil an Sehnen, Bindegewebe, Fett und Haut enthalten, Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint, im Sinne der Tarifstelle 02.02 B I sind. Besitzen sie hingegen nicht diese Beschaffenheit, so handelt es sich um genießbaren Schlachtabfall im Sinne der Tarifstelle 02.02 C.
Aber selbstverständlich geht es für Sie nicht um eine Entscheidung über die Einreihung der von der Firma Biegi eingeführten Ware, sondern lediglich um eine sinnvolle Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs.
Nach Ihrem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Van de Poll, Rechtssache 38/72, Slg. 1972, 1329) „[ist] die konkrete Wertung, die in besonderen Fällen bei Anwendung der im Zolltarif festgelegten Kriterien erforderlich werden kann, … Sache der nationalen Gerichte“.
Es wird somit dem Finanzgericht Münster obliegen, diese konkrete Wertung vorzunehmen und dabei den tatsächlichen objektiven Merkmalen der von der Klägerin im Ausgangsverfahren dem Zoll vorgelegten entbeinten Putenfleischstücke Rechnung zu tragen.
Was schließlich die vierte und letzte von dem einzelstaatlichen Gericht gestellte Frage betrifft, so scheint es mir selbstverständlich zu sein, daß, da die Auslegung des Zolltarifs nur einheitlich erfolgen kann, diese Auslegung notwendig sowohl für die Tarifierung zum Zweck der Erhebung von Abschöpfung als auch von Währungsausgleich gelten muß.
Mein diesbezüglicher Standpunkt findet eine Stütze namentlich in einem neueren Urteil des Gerichtshofes, das am 4. Juli 1978 erging (Milchfutter, Rechtssache 5/78, Slg. 1978, 1597) und aus dem hervorgeht (Randnummer 12 der Entscheidungsgründe), daß „es — vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung — unangebracht wäre, die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs unterschiedlich anzuwenden, je nachdem, ob das gleiche Erzeugnis im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation oder die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge eingeordnet wird“.
Nach allem beantrage ich, wie folgt zu erkennen:
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Die Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission hat den Inhalt der Tarifstelle 02.02 B I richtig erläutert, ohne ihren Sinngehalt zu ändern. |
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2. |
Da die genannte Verordnung rechtsgestaltende Wirkung hat, besitzt sie keine rückwirkende Kraft; sie ist deshalb nicht auf Einfuhren anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. |
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3. |
Putenfleischstücke, die nach Entbeinen der Puten durch Abschaben des Knochengerüsts gewonnen werden, waren selbst vor Erlaß der Verordnung Nr. 1669/77 der Kommission in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs — „Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall), entbeint“ — einzureihen, sofern diese Stücke im wesentlichen aus Muskelfleisch oder Teilen von Muskelfleisch bestanden und lediglich einen geringen Anteil an Sehnen, Bindegewebe, Fett und Haut enthielten. |
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4. |
Eine solche Einreihung ist sowohl im Hinblick auf die Erhebung von Abschöpfung als auch von Währungsausgleich vorzunehmen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.