SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 13. SEPTEMBER 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es einmal um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Haushaltszulage im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts und des Artikels 1 des Anhangs VII des Personalstatuts, wie sie unter anderem verheirateteten Beamten zusteht. Zum anderen ist ihre Verpflichtung streitig, eine angeblich zu Unrecht während eines bestimmten Zeitraums erhaltene Haushaltszulage gemäß Artikel 85 des Personalstatuts zurückzuzahlen, wo es heißt:

„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.“

Dazu muß man im einzelnen wissen, daß die Klägerin, die aus einer früheren Ehe zwei (1969 und 1971 geborene) Kinder hat, am 16. Februar 1974 einen Eurocontrol-Bediensteten geheiratet hat, der seit September 1972 der Gehaltsgruppe B 5/1 angehörte und seit Dezember 1976 in die Gehaltsgruppe B 4 eingestuft ist. Nach dem Dienstrecht von Eurocontrol, das dem der Europäischen Gemeinschaften nachgebildet ist, erhielt der Ehemann der Klägerin vom Zeitpunkt der Eheschließung an eine Haushaltszulage und eine Zulage für zwei unterhaltsberechtigte Kinder; seit Juni 1975 wurde ihm auch eine Erziehungszulage und seit November 1977 eine zweite Erziehungszulage gewährt.

Am 1. Juni 1974 ist die Klägerin als Beamtin auf Probe der Gehaltsgruppe C 5/3 in den Dienst der Kommission getreten. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 wurde sie zur Beamtin ernannt; seit 1. Januar 1976 befindet sie sich in der Gehaltsgruppe C 4/2. Im Zusammenhang mit dem Dienstantritt mußte sie am 4. Juni 1974 einen Fragebogen ausfüllen und unterzeichnen, in dem sie — dies bezieht sich auf die in Artikel 67 Absatz 2 des Personalstatuts verankerte Verpflichtung, anderweitig gezahlte Familienzulagen gleicher Art anzugeben — in der Rubrik 18 3840 Francs aufführte, was offenbar der von Eurocontrol an ihren Ehegatten gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entsprach. „Pièces justificatives“, die gemäß einer Fußnote dem Fragebogen beizufügen waren, wurden von ihr dazu nicht eingereicht. Von ihrem Dienstantritt an erhielt sie demgemäß eine Haushaltszulage und offenbar auch — worauf es jetzt aber nicht weiter ankommt — einen Teil der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder.

Bei einer im Jahre 1976 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß die Klägerin ihre Erklärung zu der von Eurocontrol gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nicht geändert hatte, obwohl die Zulage mit Wirkung vom 1. Juli 1974 an erhöht worden war. Sie wurde deshalb aufgefordert, derartige Änderungen zu melden. Dem kam sie durch Vorlage einer am 30. September 1976 von Eurocontrol ausgestellten und sich auf die Kinderzulage beziehenden Bescheinigung nach. Gleichzeitig nahm die Verwaltung der Kommission Kontakt mit Eurocontrol auf und erfuhr so in einem Schreiben vom 21. Oktober 1976, daß der Ehemann der Klägerin Haushaltszulage, Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulage von Eurocontrol bezieht. Dies veranlaßte die Verwaltung der Kommission, weil der Ehemann der Klägerin von Eurocontrol höhere Beträge erhielt als die Klägerin nach Gemeinschaftsrecht, der Klägerin vom Dezember 1976 an die Haushaltszulage sowie die teilweise gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu streichen, was zunächst freilich nur der Gehaltsabrechnung zu entnehmen war. Die Klägerin bat darauf mit einem Schreiben vom 24. Februar 1977 um eine Erläuterung der Kürzung ihrer Bezüge. Diese wurde ihr in einer Note vom 4. März 1977 gegeben. Weitere Erklärungen verlangte sie in einem Schreiben vom 15. März 1977, an das sie am 20. April 1977 erinnerte. In einer Note vom 18. Mai 1977 wurde ihr daraufhin unter Bezugnahme auf Artikel 67 Absatz 2 des Personalstatuts erklärt, die Haushaltszulage und die Kinderzulagen seien mit Wirkung vom 1. Dezember 1976 gestrichen worden, weil die entsprechenden an ihren Ehemann von Eurocontrol gezahlten Zulagen gleich hoch oder höher seien. In diesem Schreiben wurde daneben ausgesprochen, daß die Klägerin zur Rückzahlung der ihr gewährten Haushaltszulage verpflichtet sei. Dabei wurde als maßgebendes Datum der 1. Januar 1975 genannt, offenbar weil die Verwaltung der Kommission einen Brief von Eurocontrol vom 21. Oktober 1976 falsch interpretierte — erst aufgrund eines Schreibens von Eurocontrol vom 10. Oktober 1977 bestand Klarheit darüber, daß der Ehemann der Klägerin Haushaltszulage schon vom 1. Februar 1974 an bezogen hat.

Dagegen legte die Klägerin eine am 22. Juli 1977 eingegangene Beschwerde ein, zu der auf einem Begleitformular vermerkt war, ihr Gegenstand sei „récupération de sommes indûment touchées“. Die genannte Rückzahlungsanordnung wurde in einer Note des Leiters der Abteilung Gehälter, Pensionen, Dienstreisen und verschiedene Entschädigungen vom 23. August 1977 dahin präzisiert, daß die Klägerin den Betrag von 22218 Francs schulde. Außerdem wurden die Modalitäten der Rückzahlung festgelegt, die dann offenbar im März 1978 abgeschlossen wurde.

Auf ihre Beschwerde erhielt die Klägerin einen ausdrücklichen, von einem Kommissionsmitglied unterzeichneten Bescheid, der ihr — wegen Krankheit — erst am 20. März 1978 zugegangen ist. In ihm wurde betont, die Kommission habe zu Recht die Rückzahlung der Haushaltszulage verlangt, denn die Klägerin habe es unterlassen, zu erklären, daß auch ihr Ehemann eine Haushaltszulage erhalte. Daraufhin rief die Klägerin am 19. Juni 1978 den Gerichtshof an mit dem Antrag.

1.

festzustellen, daß sie Anspruch auf Zahlung der Haushaltszulage sowie deren Nachzahlung vom Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung an habe;

2.

die Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1978 aufzuheben;

3.

die Kommission zur Zahlung von 22218 Francs sowie der normalen Zinsen aus dieser Summe vom 15. Juli 1977 an zu verurteilen;

4.

hilfsweise festzustellen, daß Artikel 85 des Personalstatuts nicht anzuwenden sei.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Anträge, soweit sie sich auf den Anspruch auf Zahlung der Haushaltszulage beziehen, unzulässig seien, daß sie aber in jedem Fall als unbegründet zurückgewiesen werden müßten.

Zu diesem Streitfall nehme ich wie folgt Stellung.

1. Zum Anspruch auf Zahlung der Haushaltszulage

Dazu hat die Kommission die Ansicht geäußert, die Klage sei unzulässig, weil ihr nicht — wie in Artikel 91 des Personalstatuts vorgeschrieben — eine Beschwerde bezüglich der Entscheidung, die Haushaltszulage nicht mehr zu zahlen, vorausgegangen sei. Zumindest müsse — sollte angenommen werden, daß sich die Beschwerde der Klägerin auch auf diese Frage bezogen habe — davon ausgegangen werden, daß sie verspätet eingelegt worden sei, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führe.

In Anlehnung an verschiedene zu Dienststreitigkeiten ergangene Urteile (Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76, Robert Giry/Kommission, Urteil vom 27. Oktober 1977, Slg. 1977, 1937; 95/76, Herbert Bruns/Kommission, Urteil vom 15. Dezember 1977, Slg. 1977, 2401; 122/77, Augusta Agneessens und andere/Kommission, Urteil vom 26. Oktober 1978, Slg. 1978, 2085) werde ich mir, obwohl ich insofern starke logische Bedenken habe, erlauben, die Zulässigkeitsfrage vorläufig auszuklammern und mich sogleich der Frage zuwenden, ob der Anspruch der Klägerin begründet erscheint.

Dafür ist einmal der Artikel 67 des Personalstatuts wichtig, dessen Absätze 1 und 2 wie folgt lauten:

„Die Familienzulagen umfassen:

a)

die Haushaltszulage in Höhe von 5 v. H. des Grundgehalts; …

b)

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder …

c)

die Erziehungszulage.

Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die ihnen anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.“

Zum anderen kommt es auf Artikel 1 des Anhangs VII zum Personalstatut an, der bestimmt:

„Die Haushaltszulage beträgt 5 v. H. des Grundgehalts des Beamten, …

Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a)

der verheiratete Beamte ;

b)

c)

Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern 250000 BFR jährlich,“ (diese Summe findet sich in der Fassung des Personalstatuts vom April 1977) „so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.“

Die Klägerin hat ursprünglich den Standpunkt vertreten, Artikel 67 Absatz 2 des Personalstatuts beziehe sich nur auf Zulagen, die der Beamte selbst erhält. Diese Ansicht hat sie in der Replik aufgegeben, offenbar weil sie ihre Unhaltbarkeit eingesehen hat, nachdem die Kommission auf die Änderung der französischen Fassung des Personalstatuts durch die Verordnung Nr. 1473/72 (ABl. L 160 vom 16. Juli 1972, S. 1), auf Sinn und Zweck der Vorschrift sowie auf die Erwägungsgründe 11 bis 17 des Urteils der Rechtssache 106/76 (Francine Gelders-Deboeck/Kommission, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1634) hingewiesen hat. Deshalb ist jetzt nur noch zu prüfen, was von ihrer Meinung zu halten ist, der Artikel 67 Absatz 2 des Personalstatuts bringe zwar ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck, ihm gehe jedoch die spezielle Regelung des Anhangs VII vor, die die Bedingungen für die Zahlung normiere. Daraus aber folge, daß das Recht auf Haushaltszulage in jedem Fall bestehe, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden seien, und daß das Kumulierungsverbot sich auf Sachverhalte beschränke, in denen beide Ehegatten im Dienst der Gemeinschaften stünden.

Lassen Sie mich gleich sagen, daß mir diese Meinung völlig unhaltbar erscheint.

Dazu kann schon auf die Urteile der Rechtssachen 106/76 und 14/77 (Gerarda Emer-van den Branden/Kommission, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1683) verwiesen werden, in denen davon die Rede ist, das Ziel des Absatzes 2 des Artikels 67 bestehe offensichtlich darin, zu verhindern, daß ein Ehepaar zweimal Familienzulagen für dieselben Kinder erhalte, wenn es sich um vergleichbare Zulagen handle, die den gleichen Zweck hätten. Da hier auf Artikel 67 Absatz 2 schlechthin Bezug genommen wird und da für andere Zulagen — was den Gesetzeszweck anbelangt — nichts Abweichendes gelten kann, ist den Feststellungen dieser Urteile durchaus eine allgemeine Tragweite zuzuerkennen.

Wichtig ist auch, daß der Artikel 67 Absatz 2 nach seinem Wortlaut ein durch keinerlei Vorbehalt eingeschränktes, für alle Fälle geltendes Prinzip enthält. Demgegenüber kann nicht auf Artikel 1 des Anhangs VII, insbesondere seinen Absatz 3, als die spezielle Vorschrift verwiesen werden, die der allgemeinen, in Artikel 67 enthaltenen Regel für die in ihm angesprochenen Fälle vorgehe. Insofern ist maßgebend, daß der genannte Artikel 1 Absatz 3 in Wahrheit keine Antikumulierungsregel enthält, also einen anderen Anwendungsbereich hat als Artikel 67 des Personalstatuts: Er sieht, falls die Einkünfte des Ehegatten des Beamten eine bestimmte Grenze überschreiten, den Wegfall der Haushaltszulage ganz unabhängig davor vor, ob der Ehegatte eine solche erhält, und diese Nichtzahlungsanordnung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn Kinder vorhanden sind. Daraus kann also nicht gefolgert werden, daß Ehepaare mit Kindern in jedem Falle zwei Haushaltszulagen erhalten können.

Dies würde auch — und das ist ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt — zu ganz unangemessenen Ergebnissen im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs VII zum Personalstatut führen, der die Antikumulierungsregel für den Fall verdeutlicht, daß beide Ehepartner im Dienst der Gemeinschaften stehen. In der Tat ist nicht einzusehen, warum in einem solchen Fall nur ein Ehegatte eine Haushaltszulage erhält, wenn bei Beschäftigung eines Ehegatten außerhalb der Gemeinschaften ohne weiteres zwei Zulagen fällig werden sollen. In Wirklichkeit besteht nämlich — das kann den beiden angeführten Urteilen entnommen werden — der Gesetzeszweck des Artikels 67 nicht darin, dem Gemeinschaftshaushalt Ausgaben zu ersparen; es geht vielmehr darum, weil es offensichtlich Sinn der Haushaltszulage ist, einen Ausgleich für erhöhte, durch einen größeren Haushalt bedingte Aufwendungen zu geben, die Zahlung bei an sich bestehenden Doppelansprüchen grundsätzlich nur einmal in dem Umfang zu leisten, den die höchste Zulage hat.

Da im vorliegenden Fall aber unstreitig ist, daß der Ehegatte der Klägerin eine Zulage gleicher Art erhält — die für Eurocontrol geltenden Vorschriften sind dem Gemeinschaftsrecht getreulich nachgebildet —, und da die an den Ehemann gezahlte Haushaltszulage wegen seines höheren Grundgehaltes höher ist als die der Klägerin geschuldete Zulage, kann nur die Schlußfolgerung richtig sein, daß der Klägerin unter Berufung auf Artikel 67 Absatz 2 des Personalstatuts die Haushaltszulage mit Recht versagt wurde.

Die diesbezüglichen Klageanträge müssen also sicher zurückgewiesen werden. Danach braucht der eingangs angeführten Rechtsprechung zufolge der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob sie zulässig gewesen wären.

Ich will dazu aber wenigstens mit einem Satz andeuten, daß mir die in diesem Zusammenhang von der Kommission vorgebrachten Argumente überzeugender erscheinen als das Verteidigungsvorbringen der Klägerin, daß man also Zweifel an der Zulässigkeit der Klage haben kann, was das Erfordernis einer vorausgehenden Beschwerde angeht und — sollte sich die Beschwerde auf den Anspruch auf Haushaltszulage erstreckt haben — was die Einhaltung der dafür geltenden Fristen anbelangt.

2.

Der zweite Streitkomplex, dem ich mich danach zuwende, betrifft die gemäß Artikel 85 des Personalstatuts ausgesprochene Rückzahlungsanordnung, die — wenn ich recht sehe — nur einen Teil der der Klägerin von ihrem Dienstantritt an gezahlten Haushaltszulage betrifft. Da es in diesem Zusammenhang keine Zulässigkeitseinwendungen gibt und irgendwelche derartigen Probleme auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, kann ich mich guten Gewissens unmittelbar mit der Begründetheit der dazu gestellten Anträge befassen.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen, die gemäß Artikel 85 des Personalstatuts für eine Rückzahlungsverfügung gelten. Sie steht auf dem Standpunkt, es könne nicht von einem offensichtlichen Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gesprochen werden, weil die nach dem Statut geltende Rechtslage — Artikel 67 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII — nicht vollkommen eindeutig sei. Es könne ihr also nicht Bösgläubigkeit nachgesagt werden, vielmehr müsse von einem entschuldbaren Irrtum gesprochen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, welcher Gehaltsgruppe sie angehöre, welchen Bildungsstand sie habe und daß sie als verheiratete Frau mit schulpflichtigen Kindern zum Studium des Personalstatuts und sich darauf beziehender Verwaltungsmitteilungen keine Zeit habe. Auch sei sie vor ihrem Dienstantritt in der privaten belgischen Wirtschaft tätig gewesen; nach dem dafür maßgebenden belgischen Sozialversicherungsrecht seien aber unter „allocations familiales“ zur Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder zu verstehen. Außerdem sei sie in ihrer Rechtsauffassung — Anspruch auf Haushaltszulage trotz Zahlung einer derartigen Zulage an ihren Ehemann — in Gesprächen, die sie mit Beamten der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Einstellung geführt habe, bestärkt worden.

Die Kommission stellt demgegenüber vor allem darauf ab, daß die Klägerin bei Dienstantritt das bei der Schilderung des Sachverhalts erwähnte Formular nicht korrekt ausgefüllt habe — trotz präziser Frage sei die ihrem Ehemann von Eurocontrol gewährte Haushaltszulage nicht angegeben worden — und daß sie auch keine „pièces justificatives“ eingereicht habe, aus denen — wie etwa dem Gehaltszettel des Ehemanns — sofort hätte entnommen werden können, daß ihr Ehemann eine Haushaltszulage beziehe. Dazu komme, daß die Klägerin auch später die korrekten Angaben nicht nachgereicht habe, obwohl an die Vorschrift des Artikels 67 Absatz 2 des Personalstatuts regelmäßig — wie zum Beispiel in einer Mitteilung an das Personal vom 13. Oktober 1975 — erinnert worden sei. Aus diesen Gründen könne sie sich keineswegs auf ihre Gutgläubigkeit berufen, um der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.

Mir erscheint es bei Prüfung dieses Streitpunktes nicht erforderlich, auf alle nach Artikel 85 des Personalstatuts denkbaren Aspekte einzugehen. In der Rechtsprechung (Rechtssachen 36/72, François Meganck/Kommission, Urteil vom 30. Mai 1973, Slg. 1973, 527, und 71/72, Annemarie Kuhl/Rat, Urteil vom 27. Juni 1973, Slg. 1973, 705) ist schon hervorgehoben worden, es komme auf die Umstände an, unter denen eine Zahlung erbracht werde, und danach schließe eine verspätete Mitteilung der Änderung familiärer Verhältnisse die Berufung auf guten Glauben aus. Ich halte auch die von Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 71/72 geäußerte Ansicht für zutreffend, es komme für Artikel 85 nicht nur darauf an, ob der Zahlungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder ob es sich um einen offensichtlichen Mangel handelte, sondern es spiele auch eine Rolle, ob der in Anspruch genommene Beamte durch eine unrichtige Erklärung oder durch das Fehlen einer Erklärung den Irrtum der Verwaltung, der zu der Zahlung führte, provoziert habe.

Hiernach wird der Klägerin mit Recht vorgehalten, daß sie in dem bei der Einstellung auszufüllenden Fragebogen zu der Aufforderung „veuillez préciser ci-dessous les allocations familiales que vous percevez par ailleurs“ nur die ihrem Ehemann gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder angegeben und daß sie entgegen der im Fragebogen ausdrücklich enthaltenen Aufforderung auch keine „pièces justificatives“ vorgelegt habe.

Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, daß sie früher in der privaten Wirtschaft tätig gewesen sei und daß für diesen Bereich dem nationalen Sozialversicherungsrecht zufolge der Begriff „allocations familiales“ eine engere Bedeutung habe. Tatsächlich ging es ja um eine Zulage, die ihr — von ihr wohl befragter — Ehemann von Eurocontrol erhält, und in diesem Bereich gilt — wie schon erwähnt — ein dem Gemeinschaftsrecht nachgebildetes System, in dem von dem Begriff „allocations familiales“ auch die Haushaltszulage erfaßt wird.

Desgleichen kann sich die Klägerin nicht auf ein bei ihrer Einstellung mit einem B-Beamten geführtes Gespräch berufen, dem zufolge — was die Kommission nach Rücksprache mit diesem Beamten bestritten hat — von Eurocontrol gezahlte Zulagen nicht zu berücksichtigen seien, weil Eurocontrol keine zu den Gemeinschaften gehörende Organisation darstelle. In keinem Fall nämlich dürfte dies so zu verstehen gewesen sein — und deshalb konnte auf eine Vernehmung des genannten Beamten verzichtet werden —, daß die Klägerin in ihrem Fragebogen diesbezügliche Angaben überhaupt nicht zu machen habe, hat sie doch immerhin auch die ebenfalls von Eurocontrol gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in dem Fragebogen erwähnt.

Endlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß sie deshalb auf die regelmäßigen Hinweise im Personalkurier, wie etwa dem vom 13. Oktober 1975, nicht reagiert habe, weil sie davon überzeugt gewesen sei, dies betreffe sie nicht. In diesen Ermahnungen ist nämlich eindeutig vom Kumulierungsverbot mit anderweitig bezogenen Familienzulagen die Rede, und nach dem klaren Text des Artikels 67 des Personalstatuts steht völlig außer Zweifel, daß dazu auch die Haushaltszulage gehört.

Danach kann eigentlich nur festgestellt werden, daß der Artikel 85 des Personalstatuts mit Recht auf die Zahlung der Haushaltszulage an die Klägerin angewandt wurde.

Auf einen Punkt allerdings, von dem vor allem in der mündlichen Verhandlung die Rede war, muß ich doch noch hinweisen. Bemerkenswert ist in der Tat, daß die offensichtlich unkorrekte Einreichung des mehrmals schon erwähnten Fragebogens zu keiner Reaktion der Verwaltung geführt hat. Hätte die Verwaltung aber die Vorlegung der „pièces justificatives“ sogleich angemahnt und diese dann wohl auch erhalten, so wäre es höchst wahrscheinlich gar nicht zur Auszahlung der Haushaltszulage an die Klägerin gekommen. Man kann also von einem Verwaltungsfehler, einer Art mitwirkenden Verschuldens der Verwaltung sprechen, und es ist meines Erachtens nicht ganz von der Hand zu weisen, auch dem in einem Fall wie dem vorliegenden Rechnung zu tragen. Freilich dürfte dies nicht zu einem völligen Wegfall des Rückzahlungsanspruches, sondern nur dazu führen, daß er eingeschränkt wird. Indessen scheint dem — aus welchen Motiven auch immer — bereits Rechnung getragen worden zu sein, wird doch die Rückzahlung — wenn ich recht sehe — nicht für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum, sondern nur für einen Teil davon verlangt.

Deshalb wird man abschließend feststellen können, daß die Rückzahlungsanordnung so, wie sie getroffen worden ist, nicht beanstandet werden kann und daß folglich die sich darauf beziehenden Klageanträge ebenfalls zurückzuweisen sind.

3.

Ein Wort ist nach alledem noch zu den Kosten des Verfahrens zu sagen. Sie sollten nach der Ansicht der Klägerin deswegen ganz oder teilweise der Kommission auferlegt werden, weil die Klägerin gutgläubig gewesen sei, das heißt unverschuldet angenommen habe, ihr stehe ein Anspruch auf Haushaltszulage trotz entsprechender Zahlung durch Eurocontrol an ihren Ehemann zu.

Dem kann ich mich nach allem, was ich soeben zu der unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens durch die Klägerin und zu der Tatsache ausgeführt habe, daß sie Belege nicht vorgelegt hat, schwerlich anschließen.

Allenfalls könnte gefragt werden, ob insoweit das klägerische Vorbringen von Bedeutung ist, sie sei von Beamten der Verwaltung in ihrer Rechtsauffassung bestärkt und damit gleichsam zur Einreichung einer aussichtslosen Klage veranlaßt worden. Auch dies möchte ich aber verneinen. Soweit sich die Klägerin auf eine angeblich im Frühjahr 1977 von Frau Nicora abgegebene Erklärung beruft, ist nicht nur wichtig, daß es sich dabei um eine Beamtin in untergeordneter Position handelte; es soll überdies nur — und auch das bestreitet die Kommission nach Rücksprache mit der betreffenden Beamtin — davon die Rede gewesen sein, die Klägerin habe deswegen keinen Anspruch auf Haushaltszulage, weil Eurocontrol als eine zu den Gemeinschaften gehörende Organisation angesehen werden müsse. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend gemacht hat, der Beamte Campey habe nach Einreichung der Beschwerde in einem Gespräch ihre Rechtsansicht gutgeheißen, haben wir hierüber durch die zu Beginn der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vernehmung dieses Beamten Klarheit bekommen. Danach ist davon auszugehen, daß eine solche Wertung nicht stattgefunden hat, daß es sich vielmehr — offenbar weil die Unterhaltung in Französisch stattfand — um ein Mißverständnis handelte.

Da im übrigen Gründe für ein Abgehen von der normalen Kostenentscheidung nicht erkennbar geworden sind, bleibt nur, sie nach der Regel des Artikels 70 der Verfahrensordnung zu gestalten.

4. 

Ich schlage demgemäß vor, die Klage insgesamt abzuweisen und auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.