SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 14. DEZEMBER 1978 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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I. |
Ich erlaube mir, Ihnen meine Schlußanträge in diesen zwei Rechtssachen auf einmal vorzutragen; schließlich handelt es sich um Fragen, die Ihnen vom gleichen Gericht gestellt sind, die aus Verfahren der gleichen Firma gegen die gleiche Behörde entstanden sind, die im Laufe derselben mündlichen Verhandlung erörtert wurden und die sich weiter auf die gleiche nationale Regelung beziehen. Meines Wissens ist dies das erste Mal, daß Sie sich mit der französischen Wirtschaftsregelung für Alkohol befassen müssen. Es wird jedoch im Rahmen der vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren nicht erforderlich sein, die außerordentlich technischen Bestimmungen dieser Regelung abschließend zu erörtern, zumal die französische Regierung zu der zweiten Rechtssache (119/78) weder schriftliche noch mündliche Erklärungen abzugeben hat. Die Verwaltung dieser Regelung obliegt dem Service des alcools, einer Einrichtung, durch die der Staat „unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt“ (Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 2 EWG-Vertrag); er stellt ein „staatliches Handelsmonopol“ im Sinne des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes dar. Diese Regelung mußte — und muß nach wie vor — offenkundig im Rahmen der Bestimmungen des EWG-Vertrages geändert werden. Das staatliche Monopol betrifft nicht die Erzeugung von Alkohol — im Unterschied zu Tabak —, sondern den Kauf und den Verkauf bestimmten äthylalkoholhaltigen Sprits; auf diesem Umweg wird auch die Erzeugung kontrolliert und reglementiert. Der Staat stellt selbst keinen Äthylalkohol her, verpflichtet aber die Hersteller, ihm ihre Erzeugung unter bestimmten Bedingungen abzutreten. Als Gegenleistung zahlt die Monopolverwaltung den Erzeugern einen sogenannten „Übernahmepreis“, der von einem Grundpreis ausgehend berechnet wird, den die Verwaltung so festsetzt, daß er die durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung eines Hektoliters Alkohol deckt. Bestimmter Sprit ist dem Staat vorbehalten und kann nur von ihm gekauft werden; es handelt sich im allgemeinen um rektifizierten Sprit mit hohem Alkoholgehalt, um synthetischen und Industriealkohol, um Trauben-, Äpfel- und Birnensprit, soweit er nicht von Weinbrennern erzeugt wird oder eine kontrollierte oder reglementierte Ursprungsbezeichnung trägt. Es besteht somit eine Verpflichtung, die Erzeugung bestimmten unverändert nicht trinkbaren Sprits abzutreten; diese Verpflichtung entspricht einem Erzeugungsmonopol. Diese Regelung beruht auf Artikel 358 des Code général des impôts, der auf ein Gesetz vom 13. Januar 1941 zurückgeht und eine der Bestimmungen ist, die den Vorlagerichter interessieren. Sie lautet wie folgt: „Dem Staat, vertreten durch den Service des alcools, ist die Erzeugung von Sprit mit Äthylalkoholgehalt mit folgenden Ausnahmen vorbehalten:
Der Service des alcools kauft den vorbehaltenen Sprit im Rahmen bestimmter Kontingente zu Preisen, die durch Ministerialverordnung festgesetzt werden. Das Monopol betrifft auch den Verkauf solchen Sprits, den der Service des alcools unverändert oder nach Rektifikation verkauft. Dieses System liegt einer Regelung zugrunde, die die Herstellung und den Transport von Alkohol betrifft; Firmen, die Alkohol erzeugen, der unter das Monopol fallen könnte, unterliegen der Überwachung durch die Verwaltung der „Contributions indirectes“. Aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Service des alcools ist es jedoch möglich, über bestimmten Sprit unter dem von mir gleich zu erwähnenden Vorbehalt frei zu verfügen. Es handelt sich insbesondere um Branntwein, der eine kontrollierte oder reglementierte Ursprungsbezeichnung trägt oder der aus der Destillation frischer Früchte (Äpfel, Birnen und Trauben) oder ihren Folgeerzeugnissen stammt: Wenn auch die Erzeugung bestimmten Trinkbranntweins zu einem garantierten Preis und ohne Möglichkeit des Freikaufs abzutreten ist, so ist der Vertrieb dieses Branntweins doch vorbehaltlich der Zahlung eines Aufschlags frei. Die französische Regelung ergänzt das Verbot der Einfuhr von Alkohol in natura durch das Verbot, „importierte Ausgangsstoffe“ zu destillieren, wie es in Artikel 268 des Anhangs II zum Code général des impôts (CGI) enthalten ist; diese Durchführungsvorschrift hat die Form eines Dekrets des Conseil d' Etat (Nr. 74/91 vom 6. Februar 1974, Art. 2): „Die Destillation von importierten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen oder Trauben ist verboten.“ Das ist die zweite Bestimmung, die das nationale Gericht interessiert. Gehen wir nunmehr zu der Regelung des Aufschlags über. Vor dem Jahre 1974 sah der Code keine Ausnahmen von der in Artikel 358 enthaltenen Verpflichtung vor, die Erzeugung an den Staat abzutreten. Vom 1. April 1974 bis zum 29. Juli 1977 konnte den Erzeugern jedoch gestattet werden, sich von dem Erzeugungsmonopol des Staates zu befreien und bestimmten Branntwein zur freien Verfügung zu behalten, wenn sie einen Aufschlag zahlten. Mit Dekret vom 6. Februar 1974 wurde nämlich dem Anhang II zum Code ein Artikel 269 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Der Service des alcools kann den Erzeugern auf Antrag bestimmten dem Staat vorbehaltenen Sprit zur freien Verfügung belassen, wenn sie einen Aufschlag zahlen, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem höchsten Verkaufspreis für staatlichen Sprit und dem niedrigsten Ankaufspreis für Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der im Rahmen der Kontingente im vorhergehenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurde, nicht übersteigt.“ Mit Dekret vom 25. Juli 1977 wurde diese Bestimmung mit Wirkung vom 29. Juli 1977 durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: „Der Service des alcools kann den Erzeugern auf Antrag dem Staat vorbehaltenen Sprit zur freien Verfügung belassen, wenn sie einen Aufschlag zahlen, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem höchsten Verkaufspreis für staatlichen Sprit und dem niedrigsten, im Laufe des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs gezahlten Ankaufspreis für den gleichen Sprit nicht übersteigt. Das gilt auch für Importeure, die solchen Sprit mit Ursprung im Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und aus solchen Staaten oder mit Ursprung in Drittländern, wenn er sich in einem dieser Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet, einführen.“ Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1977 über den Verkaufspreis für dem Staat vorbehaltenen Sprit lautet wie folgt: „Die normalen Verkaufssätze für dem Staat vorbehaltenen Sprit werden…gebildet durch einen Grundpreis und durch einen Ergänzungspreis in Höhe des in Artikel 269 des Anhangs II zum Code général des impôts vorgesehenen Aufschlags.“ Die Möglichkeit des Freikaufs wurde somit auf allen vorbehaltenen Sprit ausgedehnt: Die Erzeuger von Äthylalkohol können ohne vorherige Erlaubnis frei über ihre Erzeugung verfügen, wenn sie einen Aufschlag zahlen. Es steht fest, daß diese Umformung Artikel 37 EWG-Vertrag gerecht werden sollte. |
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II. |
Die zwei Ausgangsverfahren, die Anlaß zu den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance Lure gaben, beruhen auf folgendem Sachverhalt: Die Aktiengesellschaft Distilleries Peureux ist kein „Weinbrenner“: Sie betreibt in Fougerolles einen bedeutenden Betrieb, in dem Obstbranntwein erzeugt wird; sie fällt unter die Sonderordnung der „Industriellen Steinobst- und Steinobstauszugsbrennereien“. Hierfür verwendet sie entweder Ausgangsstoffe nationalen Ursprungs oder in Alkohol eingelegte Früchte aus Staaten der Gemeinschaft oder aus anderen Ländern. Die Firma Peureux führt Destillate der Williamsbirne ein, stellt solche Destillate her und führt sie aus. Dieses Erzeugnis scheint seinen Namen vom „Williams Christ“ abzuleiten, einer Birnbaumart, die in England wächst und die man auf eine Sämlingsunterlage pfropfen muß. Die Beziehung zwischen dieser Frucht und dem „Birnenbranntwein“ ist, da dieses Getränk im Unterschied zu Birnenwein aus herben, rauhen Birnen hergestellt wird, nicht ganz verständlich, wenn die Bezeichnung „Williams-Birnen-Branntwein“ nicht daher rührt, daß dieses Getränk in bestimmten Gebinden eine „Williamsbirne“ enthält. Im Handel finden sich abgefüllt insbesondere die folgenden Spezialitäten: Poire William 45o„La Duchesse“, Poire William „Grundbacher“, Poire William 45o„Klosterwald“ und Poire Williamine 43o„Morand“, ein schweizerisches Erzeugnis. Birnendestillate mit einem Alkoholgehalt von über 57o werden insbesondere in Italien hergestellt. Die Brennerei L. Psenner aus Tramin (Bozen) stellt Williamsbirnen-Edelbranntwein und Williamsbirnen-Branntwein zu je 40o her und vertreibt sie in 0,75-l- bzw. in 0,50-l-Flaschen, die jeweils eine naturbelassene Birne enthalten. Es handelt sich anscheinend um schlichte oder Phantasiebezeichnungen, die wenigstens in Frankreich nichts mit dem Birnenbranntwein zu tun haben, der in traditioneller handwerklicher Weise in bestimmten Ostregionen hergestellt wird. Im allgemeinen besteht in Frankreich keine Ursprungsbezeichnung für Williamsbirne oder Williams; nur einige elsässische Spezialitäten fallen unter diese Regelung. Nach französischem Recht ist die Bezeichnung „Birnenbranntwein“ als solche ausschließlich Branntweinen vorbehalten, die aus der alkoholischen Gärung und der Destillation dieser Frucht gewonnen werden. Dieses Getränk verliert jeden Anspruch auf diese Bezeichnung, wenn es infolge einer Rektifikation nach der Destillation seinen besonderen Charakter verliert. Jedoch kann diese Bezeichnung für die Mischung von Branntweinen untereinander oder mit Obst- oder Industriealkohol verwendet werden, wenn der für die Mischung verwandten Bezeichnung ein Ausdruck folgt, der diese Mischung von dem Branntwein unterscheidet, dessen Bezeichnung verwendet wird. Es gibt keine gemeinschaftliche Definition von „Birnenbranntwein“. Im Sinne des „Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlicher Herkunft und ergänzende Bestimmungen für Äthylalkohol nicht landwirtschaftlicher Herkunft sowie bestimmte alkoholhaltige Erzeugnisse“, von der Kommission dem Rat vorgelegt am 6. März 1972, ist jedoch Branntwein aus Kernobst ausschließlich durch Destillation von gegorenem Most der betreffenden Früchte gewonnener Branntwein, der beim Austritt aus dem Destillierapparat höchstens 80o GL aufweist und den analytischen Anforderungen gemäß der Übersichtstabelle über die analytischen Spezifikationen genügt. Diese Definition wurde nicht in den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und ergänzende Bestimmungen für bestimmte äthylalkoholhaltige Erzeugnisse, von der Kommission dem Rat vorgelegt am 7. Dezember 1976, übernommen. Die Firma Peureux hat ferner im Jahr 1976 „in Alkohol eingelegte Orangen“ destilliert, die sie aus Italien anscheinend unter der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt hatte. Ich weiß nicht genau, unter welcher Form oder Bezeichnung dieses Erzeugnis vertrieben werden sollte: Nach den Erklärungen der Firma Peureux wollte diese einen Likör „nach Cointreau-Art“ herstellen. Wie Sie wissen, meine Herren, wird der wahre Cointreau in Angers hergestellt. Die Firma Peureux beantragte bei der zuständigen Direction des Services fiscaux (Administration des Contributions indirectes), ihr das Recht zu dieser Verwendung zu bestätigen; diese teilte daraufhin am 1. März 1977 mit, daß Artikel 269 des Anhangs II zum CGI der Destillation dieses Stoffes auf nationalem Gebiet entgegenstehe. Als man von ihr wegen dieser Destillation das Zehnfache der hinterzogenen Abgaben verlangte (mehr als 17 Millionen Franken), beantragte die Firma Peureux beim Tribunal de Grande Instance Lure Aufhebung dieses Verwaltungsbescheides. Daraufhin ging sie sozusagen zum Gegenangriff über und verklagte die französische Verwaltung unter anderem auf Erstattung eines Gesamtbetrages von 399435 Franken, den sie in der Zeit vom 6. Februar 1970 bis zum 6. Oktober 1976 als Aufschlag auf die Destillation von Williams-Birnen-Branntwein ihrer Erzeugung, hinsichtlich dessen sie die freie Verfügung beantragt und erhalten hatte, gezahlt hatte. Das Tribunal de Grande Instance Lure hat festgestellt, daß der Anspruch der Klägerin für die vor dem 31. Dezember 1974 gezahlten Beträge verjährt ist, und Ihnen sodann die folgende Frage vorgelegt: „Ist das Bestehen eines Monopols für die Herstellung gewisser Branntweine, wie Beispielsweise Williams-Birnen-Branntwein, zugunsten des französischen Staates, welches zur Folge hat, daß ein Freistellungsaufschlag (soulte de rétrocession) zugunsten des Staates erhoben wird, wenn derartiger Branntwein den Herstellern zur freien Verfügung belassen bleibt, seit dem 1. Januar 1975 oder einem späteren Zeitpunkt noch mit Artikel 37 EWG-Vertrag vereinbar, der jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich der Einfuhren und der Ausfuhren verbietet?“ (Rechtssache 86/78) In der Rechtssache 119/78 stellt Ihnen dasselbe Gericht folgende Frage: „Ist das in Frankreich bestehende Verbot der Destillation von eingeführten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, .Birnen und Trauben (Art. 268 des Anhangs II zum CGI) mit den Artikeln 10 und 37 sowie den übrigen Bestimmungen des Vertrages von Rom über den freien Verkehr von Waren aus dritten Ländern vereinbar, insbesondere hinsichtlich der Destillation von in Alkohol eingelegten Orangen aus Italien?“ Zu diesen beiden Fragen ist noch folgendes anzumerken:
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III. |
Bevor ich den Einfluß des Artikels 37 EWG-Vertrag auf die französische Regelung insoweit erörtere, als sie eine Verpflichtung zur Abtretung an das Monopol und als Gegenstück dazu die Möglichkeit vorsieht, sich von dieser Verpflichtung gegen Zahlung eines Aufschlags freizukaufen, und als sie die Destillation von eingeführten Ausgangsstoffen mit Ausnahme anderer frischer Früchte als Äpfel, Birnen und Trauben verbietet, ist zu untersuchen, ob die genannte Vertragsbestimmung auch verbietet, was man normalerweise als „umgekehrte Diskriminierung“ bezeichnet, da sich die Klägerin im Ausgangsverfahren in der ersten Rechtssache als Opfer einer solchen Diskriminierung sieht, und ob Artikel 37 nach wie vor auf Sachverhalte der Art anwendbar ist, wie sie dem nationalen Gericht in den beiden Ausgangsverfahren vorliegen. |
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1. |
Artikel 7 verbietet unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Somit stellt sich die Frage, ob der Vertrag allgemein verbietet, was man üblicherweise „umgekehrte Diskriminierung“ nennt. Zu dieser Frage konnten Sie auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bereits Stellung nehmen. In Randnummer 18 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils Kenny vom 28. Juni 1978 haben Sie wie folgt entschieden: „Zwar verbieten die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, sie erfassen jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen auf alle ihrer Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind.“ Ich selbst habe in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Thieffry (Slg. 1977, 780) die Meinung vertreten, Artikel 52 des Vertrages stehe auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit solchen Diskriminierungen entgegen; Generalanwalt Reischl (Rechtssache Knoors, 115/78) und Generalanwalt Warner (Rechtssache Auer, 136/78) haben vorgestern die gleiche Auffassung vertreten. Auf dem Gebiet, das das nationale Gericht interessiert, ist das Verbot des Artikels 7 durch Artikel 37 Absatz 1, hilfsweise durch Artikel 95 konkretisiert. Zu Artikel 37 Absatz 2 hatte Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Cinzano (Slg. 1970, 1105) ausgeführt, daß diese Bestimmung „zwar jede neue Maßnahme zur Diskriminierung der Importeure untersagt, jedoch die Beseitigung einer zum Nachteil der inländischen Erzeuger bestehenden Diskriminierung nicht hindert“. In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Manghera (Slg. 1976, 107) vertrat Generalanwalt Warner die Auffassung, angesichts der Stellung von Artikel 37 im Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen müsse es bei der Diskriminierung im Sinne des Artikels 37 „um die Diskriminierung von Waren, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hergestellt oder vertrieben werden“, gehen. Zu Artikel 95 haben Sie in Ihrem Urteil Steinike vom 22. März 1977 wie folgt entschieden: „Artikel 95 bezweckt die Beseitigung direkter oder indirekter Diskriminierungen von eingeführten Waren, nicht aber eine abgabenrechtliche Bevorzugung dieser Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen.“ (Slg. 1977, 615, Randnummer 30 der Entscheidungsgründe). Ich neige der Auffassung zu, daß Artikel 37 im Hinblick auf die Worte: „daß … jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist“ sehr wohl die Diskriminierungen aufgrund der geographischen Lage der Erzeugung betrifft, aus welchem Staat das Erzeugnis auch sei. Eine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs der Erzeugnisse ist nicht weniger angreifbar als eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität der Marktteilnehmer; selbst wenn sie als „rein innerstaatlich“ charakterisiert werden kann, ist die Diskriminierung nicht bar jeden Bandes zu in einem anderen Mitgliedstaat lokalisierten Elementen; sie steht somit in einem Gemeinschaftszusammenhang. Ich möchte dennoch gleich hinzufügen, daß eine Beseitigung der umgekehrten Diskriminierungen nur im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder durch eine Angleichung oder Harmonisierung der Rechtsordnungen erreicht werden kann. |
2. Gehen wir jetzt die Frage an, ob Artikel 37 nach wie vor wirksam ist.
In ihren schriftlichen Erklärungen vertritt die Kommission, wie sie es bereits in der Rechtssache Hansen, über die Sie mit Urteil vom 10. Oktober 1978 entschieden haben, getan hat, und wie sie es in einer anderen Rechtssache Hansen (91/78), über die Sie in Kürze entscheiden werden, noch tut, die Auffassung, seit Ende der EWG-Übergangszeit gelte nicht mehr Artikel 37 für alle Maßnahmen, die sich nicht auf ausschließliche Monopolrechte bezögen, vielmehr seien die Artikel 12, 30 bis 34, 95 und gegebenenfalls 92 anzuwenden. Hilfsweise trägt sie vor, Artikel 37 sei nicht mehr anwendbar, weil die französische Regelung, sollte sie noch ein Herstellungsmonopol beinhalten, als umgeformt angesehen werden müsse und nach Erlaß des Dekrets Nr. 77/842 vom 25. Juli 1977 kein Handelsmonopol im Sinn dieses Artikels mehr darstelle. Nur das Recht der Alkoholerzeugung bleibe vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dem Monopol unterworfen.
Wenn ich mich nicht getäuscht habe, hat die Kommission jedoch in ihren mündlichen Erklärungen vorgetragen, wenn ein staatliches Monopol ungeachtet des Artikels 37 Absatz 1 nach Ende der Übergangszeit ausschließliche Einfuhr-, Ausfuhr- und Vertriebsrechte wahrnehme, so finde diese spezielle Bestimmung Anwendung auf Maßnahmen, die bei Fehlen einer solchen Monopolstelle normalerweise unter die Artikel 12, 30 oder 95 fielen.
Generalanwalt Capotorti hat diese Frage in seinen Schlußanträgen vom 4. Juli 1978, S. 10 und 11, in der Rechtssache Hansen (EuGH 10. Oktober 1978) erörtert.
Sie haben, wie mir scheint, zu diesem Punkt noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, Sie haben jedoch in diesem Urteil (Randnummer 14 der Entscheidungsgründe) wie folgt entschieden: „Deshalb ist es vorzuziehen, die Frage des nationalen Gerichts in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der allgemein gefaßten steuerlichen Vorschrift des Artikels 95 und nicht der für staatliche Monopole geltenden speziellen Bestimmung des Artikels 37 zu untersuchen. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als Artikel 37 auf dem gleichen Grundsatz wie Artikel 95 beruht, nämlich dem der Beseitigung jeglicher Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten.“
Nach Ihrem Urteil Miritz vom 17. Februar 1976 (Slg. 1976, 230, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe) gilt jedoch folgendes: „Artikel 37 Absatz 1 betrifft nicht ausschließlich mengenmäßige Beschränkungen, sondern untersagt nach Ablauf der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Hieraus folgt, daß diese Vorschrift nicht nur für die Ein- oder Ausfuhren gilt, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht“, — diese Formulierung haben Sie aus Randnummer 5 der Entscheidungsgründe zu Ihrem Urteil Cinzano (16. Dezember 1970, Slg. 1970, 1096) übernommen — „auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, also auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden“.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, daß bestimmte Maßnahmen im Rahmen eines Monopols Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. Die Maßnahmen, deren Auswirkungen auf diesen Handel die Klägerin im Ausgangsverfahren beanstandet, sind unmittelbar mit der Existenz des Monopols verbunden. Ich muß deshalb allergrößte Vorbehalte gegen die Auffassung der Kommission anmelden. Könnte die Beseitigung der Diskriminierungen, die sich unmittelbar aus den für die dem Monopol unterliegenden Erzeugnisse geltenden Bestimmungen ergeben, kraft der Vertragsbestimmungen erreicht werden, die die Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 30 bis 34) oder die steuerlichen Diskriminierungen (Art. 95) untersagen, so wäre Artikel 37 überflüssig. Die Tragweite dieses Artikels beschränkt sich nicht auf die Verfolgung und die Verwirklichung dieses einzigen Zieles: Diese Bestimmung zielt auf die Umformung der Monopole, die nach Artikel 37 Absatz 3 „der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für dieselben Waren anzupassen“ ist.
Die Kommission zeigt selbst eine gewisse Unentschlossenheit hinsichtlich des Datums, von dem an diese Umwandlung vor sich gegangen sein soll: Logischerweise hätte sie am 1. Januar 1970 erfolgt sein müssen. Nach Auffassung der Kommission ist sie frühestens ab Juli 1977 eingetreten. Aus ihrer am 13. Dezember 1977 gegebenen Antwort auf eine schriftliche Frage ergibt sich, daß die Umformung der französischen Wirtschaftsregelung für Alkohol zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig war und daß die Kommission ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen hatte.
Ich meinerseits bezweifle stark, daß alle staatlichen Handelsmonopole — insbesondere das französische Branntweinmonopol, wie auch das deutsche Monopol, wenn ich mir diese Bemerkung gestatten darf — selbst im Juli 1977, soweit sie eine Regelung gleicher Wirkung wie eine nationale Marktordnung enthalten, in der in Artikel 37 Absatz 1 angegebenen Art umgeformt waren und daß die Monopole mit der Aufhebung der ausschließlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Vertriebsrechte als solche aufgehört haben zu bestehen.
In ihrer Antwort auf eine schriftliche Anfrage erklärte die Kommission am 21. Mai 1976 folgendes: „Da Frankreich im Anschluß an die … Urteile“ 45/75 (Rewe) und 91/75 (Miritz) „noch keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um sein Alkoholmonopol mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und insbesondere Artikel 37 in Einklang zu bringen, hat die Kommission am 12. April 1976 gegen diesen Mitgliedstaat ein Verstoßverfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet.“ Die Akten erlauben nicht die Feststellung, in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet.
Es scheint mir somit außerordentlich gefährlich zu sein, Artikel 37 als obsolet zu betrachten. Dann aber muß dieser Artikel in vollem Umfange weiter gültig sein.
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3. |
In diesem Zusammenhang darf ein grundlegender Aspekt nicht aus dem Blick verloren werden: Es steht fest, daß mit dem französischen Alkoholmonopol neben seiner steuerlichen Rolle, auf die ich zurückkommen werde, im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 „eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden“ ist. Es ist nach wie vor im Rahmen bestimmter Kontingente verpflichtet, landwirtschaftlichen Äthylalkohol anzukaufen und dessen Absatz und Verwertung sicherzustellen, um den Erzeugnern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Am 22. Dezember 1969 vertrat die Kommission die Auffassung, man könne die endgültige Umformung des Monopols unmöglich von der Einführung einer gemeinsamen Organisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs trennen. In Beantwortung einer schriftlichen Anfrage erklärte die Kommission weiter am 28. April 1971 folgendes: „Die endgültige Umgestaltung des französischen und des deutschen Alkoholmonopols hängt von der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ab“. Diese Auffassung teile ich vollinhaltlich. Ich brauche sicherlich nicht darauf hinzuweisen, daß die fragliche gemeinsame Marktorganisation nach wie vor nicht besteht und daß die französische Alkoholregelung bis heute gewiß nicht derart umgeformt ist, daß sie keine nationale landwirtschaftliche Marktordnung mehr wäre, die insbesondere die entsprechenden Ausfuhrsubventionen vorsieht. Als Beweis hierfür reichen die Entscheidungen der Kommission aus, die die Erhebung einer Abgabe zum Ausgleich für die „Benachteiligung im Wettbewerb“ gestatten, die ähnliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Regelung mit gleicher Wirkung wie eine nationale Marktordnung erleiden, welche das französische Monopol darstellt. In ihrer Verordnung Nr. 1407/78 vom 26. Juni 1978 führt die Kommission folgendes aus: „Der Unterschied zwischen den auf dem französischen Markt und auf den Märkten“ Deutschlands, Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande „festgestellten Preisen ist vor allem das Ergebnis der französischen Preispolitik, wonach für die Ausfuhr bestimmter Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu einem Durchschnittspreis verkauft wird, der deutlich unter dem Preis desselben Alkohols liegt, der für den Verbrauch auf dem französischen Inlandsmarkt bestimmt ist. Diese Preispolitik wird jedoch nicht auf Alkohol angewendet, der gemäß der kürzlich durchgeführten Änderung der Wirtschaftsregelung für Alkohol in Frankreich auf Antrag den Erzeugern zur freien Verfügung überlassen werden kann … Der Rat hat noch nicht gemäß Artikel 42 des Vertrages darüber entschieden, ob auf Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs … die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen anwendbar sind.“ — Das wird bestenfalls im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für dieses Erzeugnis erfolgen. — „Wenn Frankreich seine Beihilfe für die Ausfuhr von Alkohol beibehält, so können die hieraus erwachsenden Schwierigkeiten nur dadurch behoben werden, daß zur Wiederherstellung des Gleichgewichts gemäß Artikel 46 des Vertrages eine auf die französischen Ausfuhren anwendbare Abgabe festgesetzt wird.“ Auch meines Erachtens ist der Preisunterschied, den die Kommission feststellt, Ergebnis der gesamten französischen Alkoholregelung, die nach Auffassung der Kommission angeblich seit 1. Januar 1970, seit 1. April 1974 oder seit 29. Juli 1977„neutral“ ist. Aber bei allem der Kommission geschuldeten Respekt halte ich es auch unter Zugrundelegung ihrer Auffassung nicht für die dieser Sachlage angemessene Handlungsweise, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zu gestatten. Träfe die Auffassung der Kommission zu, daß die in der französischen Alkoholregelung enthaltenen Hindernisse oder Diskriminierungen seit dem 1. Januar 1970, dem 1. April 1974 oder dem 29. Juli 1977 unmittelbar gegen die Artikel 30 bis 34 und 95 des Vertrages verstießen, so wäre Artikel 46 seit einem dieser drei Daten nicht mehr anwendbar. Das war jedenfalls bis heute die Ansicht der großen Kommentatoren. Sie selbst haben im Urteil vom 20. April 1978 (Commissionnaires Réunis) ausdrücklich wie folgt entschieden: Die Artikel 45 und 46„betreffen ausdrücklich den Fall der vorübergehenden Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Marktordnungen während der Übergangszeit, bis diese durch gemeinsame Organisationen ersetzt sein werden“. Dieser Rückgriff auf Artikel 46 paßt anstandslos in den Zusammenhang des Artikels 37 Absatz 3 Unterabsatz 2: „Unterliegt eine Ware nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einem staatlichen Handelsmonopol, so kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten ermächtigen, bis zur Verwirklichung der in Absatz 1 vorgesehenen Anpassung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.“ Das erscheint mir der Nachweis dafür zu sein, daß diese Anpassung tatsächlich nicht verwirklicht ist. Ich darf noch folgende Erwägungen anfügen: Artikel 33 des Vorschlags für eine Alkoholverordnung, von der Kommission dem Rat vorgelegt am 7. Dezember 1976, verbietet für landwirtschaftlichen Alkohol Erzeugungs- und Vermarktungsmonopole und für außerlandwirtschaftlichen Alkohol Vermarktungsmonopole, da das letztgenannte Erzeugnis von Firmen hergestellt wird, die im Wettbewerb stehen. Wäre die in Artikel 37 des Vertrages vorgesehene Umformung durchgeführt worden, könnte man den Sinn einer solchen Bestimmung nicht einsehen. Schließlich hat der Rat in seiner Entschließung vom 28. Dezember 1972 niedergelegt, daß seines Erachtens die Maßnahmen für die tatsächliche Gewährung der Ausfuhrerstattungen für alkoholische Getränke auf Getreidebasis gemäß dem Protokoll Nr. 19 im Anhang zur Beitrittsakte gleichzeitig mit der künftigen Verordnung auf dem Alkoholsektor erlassen werden müßten. Das Fehlen einer solchen Verordnung bedeutet nicht, daß dieses Protokoll jegliches Interesse verloren hätte. Meines Erachtens ist daher Artikel 37 insgesamt nach wie vor anwendbar; nach wie vor sollen bei der Anwendung des Artikels 37 Absatz 4 „gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderliche Spezialisierung zu berücksichtigen“; dieselbe Formulierung wird in Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a als Voraussetzung dafür genannt, daß nationale Marktordnungen durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt werden können. Das scheint mir die einzige Möglichkeit zu sein, den erheblichen Schwierigkeiten zu entgehen, die die haushaltsmäßige Erfassung der in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zweck, das Fehlen einer gemeinsamen Marktorganisation unter Beachtung des Wortlautes der Bestimmungen, die mengenmäßige Beschränkungen verbieten, zu überspielen, eingeführten Regelungen der Alkoholbeihilfen im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über die Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen (Art. 92 bis 94) als rechtzeitig der Kommission mitgeteilt betrachtet werden kön nen, sowie im Hinblick auf die steuerlichen Vorschriften (Art. 95 bis 99) aufwirft. Sicher haben Sie in Ihrem Urteil Manghera vom 3. Februar 1976 (Slg. 1976, 100) entschieden, „daß die in [Artikel 37] Absatz 1 aufgestellte Verpflichtung die Beachtung der Grundregeln des freien Warenverkehrs im gesamten gemeinsamen Markt sicherstellen soll, und zwar insbesondere durch Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten“ (Randnummer 9). Und Sie haben weiter ausgeführt: „Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn in einem Mitgliedstaat mit einem Handelsmonopol der freie Warenverkehr mit aus den anderen Mitgliedstaaten kommenden Waren gleicher Art wie die dem Monopol unterliegenden nicht gesichert wäre.“ (Randnummer 10) In dieser Rechtssache fehlte jedoch der Gesichtspunkt der „landwirtschaftlichen Marktorganisation“; so sagte auch Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen (Slg. 1976, 105), daß „es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das italienische Tabakmonopol in irgendeiner Weise dem Interesse der italienischen Tabakerzeuger dient oder jemals gedient hat“. Dieser landwirtschaftliche Faktor dagegen ist in den vorliegenden Rechtssachen von grundlegender Bedeutung. Einige Tage später haben Sie in Ihrem Urteil Rewe (17. Februar 1976, Slg. 1976, 196) wie folgt entschieden: „Das Verbot jeglicher Diskriminierung in diesem Bereich“ — also in den Versorgungs- und Absatzbedingungen der Waren, die von den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten hergestellt oder vertrieben werden — „nach Ablauf der Übergangszeit begründet eine Verpflichtung, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfüllung dadurch, daß die vorgesehene Umformung schrittweise erfolgen sollte, zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte.“ (Randnummer 24 der Entscheidungsgründe) Im Urteil Miritz vom gleichen Tag (Slg. 1976, 299) haben Sie dann entschieden: „Ohne die Abschaffung dieser Monopole zu verlangen, schreibt diese Bestimmung bindend ihre Umformung derart vor, daß am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung der erwähnten Diskriminierungen gewährleistet ist.“ Anschließend haben Sie den Wortlaut von Randnummer 9 der Entscheidungsgründe zu Ihrem Urteil Manghera wiederholt, ihn jedoch statt auf die mengenmäßigen Beschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung auf die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung angewandt. Diese Feststellungen haben Sie angesichts des deutschen Branntweinmonopols getroffen, das sehr wohl eine landwirtschaftliche Komponente hat (insbesondere Kartoffelsprit). Sind sie auf ein Monopol wie das französische Alkoholmonopol übertragbar, in dem die landwirtschaftliche Komponente mir noch erheblich wichtiger zu sein scheint (Rübenschnaps, Destillationspflichten) ? Nach Ihrem Urteil Hansen vom 10. Oktober 1978 (Randnummer 16 der Entscheidungsgründe) „verbietet es [das Gemeinschaftsrecht] beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen“. Meines Erachtens werden damit über Artikel 95 die in Artikel 37 Absatz 4 vorgesehenen Anpassungen wieder eingeführt; ich erlaube mir, gewisse Zweifel an der Qualität des so erzielten Ergebnisses zu hegen. In Zusammenfassung meiner bisherigen Ausführungen bin ich der Meinung, daß das Verbot von Diskriminierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anhand der besonderen Bestimmungen des Vertrages über Monopole, also anhand von Artikel 37 in seiner Gesamtheit zu prüfen ist. Die Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 auf eine — auch neue — Maßnahme, die im Rahmen eines staatlichen Monopols mit einer einer nationalen landwirtschaftlichen Marktordnung entsprechenden Aufgabe getroffen wurde, muß unter Beachtung der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Bedingungen erfolgen. |
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IV. |
Unterstellt, daß das Verbot jeder, selbst der umgekehrten Diskriminierung, in Artikel 37 zur Zeit der Geschehnisse, die das nationale Gericht interessieren, „unmittelbar galt“, so ist weiter erforderlich, daß es sich um unter Berücksichtigung der Regelung der Ursprungsbezeichnungen „gleichartige“ Erzeugnisse handelt. Es ist also zu prüfen, ob das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis Erzeugnissen aus oder mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten (Italien) gleichartig ist, denen gegenüber sie diskriminiert sein will. In diesem Zusammenhang hat sich in der mündlichen Verhandlung ein undurchsichtiger Streit zwischen den Vertretern der Klägerin und den Bevollmächtigten und Sachverständigen der französischen Regierung entwickelt; ebensowenig wie der Berichterstatter bin ich sicher, ihn voll verstanden zu haben. Die französische Regierung trägt vor, in den Jahren 1974 bis 1977 sei in Frankreich Williams-Birnen-Branntwein beim Austritt aus dem Destilliergerät als Ausgangs- oder Rohalkohol und somit als vorbehalten betrachtet worden. Wurde er dem Erzeuger zur freien Verfügung belassen, so unterlag dieser Alkohol einem Aufschlag. Ich weiß nicht recht, für welche Erzeugnisse die Klägerin den Aufschlag „zurückfordert“; anscheinend handelt es sich um diesen Alkohol oder um ein Getränk auf der Grundlage dieses Alkohols, das durch die Zufügung von Wasser oder durch Brennen zu einem genußfähigen Gehalt trinkbar gemacht wird. Handelt es sich um eine Spirituose, die sich von Äthylalkohol und Sprit durch Aromastoffe oder besondere Geschmacksmerkmale unterscheidet, so ist sie der Tarifstelle22.09 C.V zuzuweisen, während „Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt“, unter die Tarifstelle 20.09 A fällt. Nach Frankreich aus Ländern der EWG eingeführter, nicht abgefüllter Williams-Birnen-Branntwein galt ebenfalls als Ausgangsstoff, der somit der Ausgleichsabgabe unterlag. Wurde der Branntwein jedoch in Flaschen eingeführt, so war er als unverändert verwendbarer oder trinkbarer Branntwein zu betrachten; als solcher hätte er nicht dem Aufschlag unterlegen, wäre er in Frankreich hergestellt worden; bei der Einfuhr unterlag er jedoch der Ausgleichsabgabe, weil er die Bezeichnung „Trinkbranntwein“ nicht verdiente. Zur Unterstützung dieser Auffassung zitiert die französische Regierung das Amtsblatt der französischen Zollverwaltung, wonach der Begriff der unverändert nicht verwendbaren oder nicht trinkbaren Erzeugnisse — der dem der Ausgangsstoffe gleich sei — Erzeugnisse umfasse, die geeignet seien, mit Staatsalkoholen in Absatzwettbewerb zu treten. Als solche werde Sprit oder Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 57 o oder mehr betrachtet. Die Kommission hält diese Kriterien nicht für annehmbar. Ihrer Ansicht nach kann ein Erzeugnis nicht nach den Behältnissen eingeordnet werden, in denen es sich befindet. So gesagt scheint mir das nicht zuzutreffen. Der Einfluß des Rauminhalts von Behältnissen auf den Zollsatz ergibt sich unmittelbar aus dem Gemeinsamen Zolltarif, der für die Tarifstellen 22.09 A und 22.09 C danach unterscheidet, ob das Erzeugnis in einem Behältnis mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger oder mit einem Inhalt von mehr als zwei Litern enthalten ist. Meines Erachtens handelt es sich nicht nur um eine rechtliche oder steuerliche, sondern auch um eine technische, qualitäts- und ortsbezogene Unterscheidung; es läßt sich mit guten Gründen die Meinung vertreten, daß der Ausdruck „unverändert verwendbares oder trinkbares Erzeugnis mit einem Gehalt an Äthylalkohol“ nicht unbedingt synonym mit dem Ausdruck „zum Trinken bestimmtes Erzeugnis“ ist, denn es gibt Getränke wie Gin oder Wodka, die je nach Herstellungsverfahren als Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder alkoholische Getränke betrachtet werden, obwohl sie für den Verbraucher ähnliche organoleptische Eigenschaften haben. Die Entscheidung der Rechtssache 86/78 setzt voraus, daß die Frage der Zuordnung des aus Mitgliedstaaten eingeführten oder möglicherweise von der Klägerin ausgeführten Williams-Birnen-Branntweins vorab beantwortet wird. Davon hängt es ab, ob die Diskriminierung daher rührt, daß die französische Regierung den Williams-Birnen-Branntwein als Rohalkohol betrachtet, wenn er in Frankreich hergestellt wird, während sie das gleiche Erzeugnis als alkoholisches Getränk betrachtet, wenn es eingeführt wird. Jedenfalls hat das nationale Gericht Sie nicht zu diesem Punkt befragt; wenn Sie nicht eine regelrechte Beweisaufnahme durchführen wollen, obliegt es dem nationalen Gericht festzustellen, ob das fragliche Erzeugnis Rohalkohol oder Trinkbranntwein ist. |
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V. |
Dennoch ist es aus den folgenden Gründen vielleicht nicht erforderlich, alle diese schwierigen Punkte zu behandeln: Erinnern wir uns, daß es in der Rechtssache 86/78 um die Vereinbarkeit einer abgelaufenen nationalen Regelung mit dem Vertrag geht, daß die Kommission aber in diesem Zusammenhang keine Verletzungsklage an den Gerichtshof gerichtet hat. Nach Auffassung der Klägerin enthielt diese Regelung eine Diskriminierung, weil Sprit aus Mitgliedstaaten, auf den keine Ausgleichssteuer hätte erhoben werden dürfen, dann gegenüber nationalem Sprit privilegiert gewesen wäre, für dessen Freistellung ein Aufschlag habe gezahlt werden müssen. In ihrer Empfehlung vom 22. Dezember 1969 an Frankreich hatte die Kommission Frankreich auf den diskriminierenden Charakter der bei der Einfuhr erhobenen Ausgleichssteuer auf Sprit hingewiesen und deren Aufhebung verlangt. In diesem nicht verbindlichen (Art. 189) Dokument, dem einzigen in Artikel 37 Absatz 6 für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassung ausdrücklich vorgesehenen, das erst nach Ablauf der Übergangszeit veröffentlicht wurde, führte die Kommission aus, die uneingeschränkte Öffnung des französischen Marktes für Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten könnte vor dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Marktorganisation die Vermarktung des französischen Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Wettbewerbsfähigkeit französischen Branntweins und damit die Beschäftigung und die Lebenshaltung der Erzeuger der betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe in Frage stellen. Unter Berufung auf Artikel 37 Absatz 4 erklärt sie, es könne notwendig sein, bis zum Inkrafttreten der Gemeinsamen Marktorganisation besondere Maßnahmen zu treffen; ferner erklärte sie die Erhebung einer Ausgleichssteuer bei der Einfuhr von Alkohol und alkoholischen Getränken für zulässig. |
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1. |
Die Klägerin trägt vor, seit dem 1. Januar 1970 hätten die Erzeuger anderer Mitgliedstaaten frei sein müssen, ihre Erzeugnisse in den Monopolstaat auszuführen und sie dort zu vermarkten, während den Angehörigen dieses Staates weiterhin das Recht auf freie Vermarktung ihrer Erzeugung sowohl in ihrem eigenen wie in den übrigen Staaten vorenthalten geblieben sei. Da die Ausgleichssteuer rechtswidrig gewesen sei, hätten die Importeure ausländischer Erzeugnisse sie nicht zahlen müssen; wenn dem so sei, stelle die Erhebung eines Aufschlags bei den französischen Erzeugern eine Diskriminierung dar. Die Lage der Erzeuger und der Importeure der fraglichen Erzeugnisse scheint mir jedoch, selbst wenn sie ähnlich sein sollte, tatsächlich nicht dieselbe zu sein. Das Recht der Exporteure der ursprünglichen Mitgliedstaaten der EWG, seit dem 1. Januar 1970 gegen Zahlung der vorgesehenen Abgaben Alkohol frei nach Frankreich auszuführen, war rein theoretisch: Es konnte erst infolge der Urteile Rewe und Miritz anerkannt werden, die jedenfalls weder die Wirkung von Verordnungen noch Rückwirkung hatten. Sprit aus anderen Mitgliedstaaten, dem gegenüber die Klägerin sich diskriminiert fühlt, war anderen Beschränkungen unterworfen. Bis zum 1. April 1974 unterlag er der Ausgleichssteuer, von der in der Empfehlung der Kommission aus dem Jahre 1969 die Rede ist. |
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2. |
Selbst nach dem 1. April 1974 war die Einfuhr von Sprit bis zum 29. Juli 1977 von der Zahlung einer Ausgleichssteuer abhängig, die für den im Erzeugnis enthaltenen Alkohol nach wie vor „dem Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigsten Ankaufspreis des Services des alcools zu Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres und dem Verkaufspreis für zur entsprechenden Verwendung bestimmten Sprit“ gleich war; diese Formulierung entspricht der später in Artikel 269 des Anhangs II für den Aufschlag verwendeten. Auf die Einfuhr von Erzeugnissen „mit Äthylalkoholgehalt, zum Trinken bestimmt“, aus anderen Mitgliedstaaten war, „wenn der Mindestverkaufspreis neutralen Trinkalkohols im Ursprungsland unter dem Preis liegt, der in Frankreich beim Verkauf für die gleiche Verwendung angesetzt wird“, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die dem Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen gleich war. Möglicherweise hinderte die Verpflichtung, ihre gesamte Erzeugung an den Staat abzuliefern, vor Juli 1977 die Erzeuger daran, diese Erezeugung auszuführen, und beeinträchtigte wenigstens potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Daß der Staat zu einem wirtschaftlichen Preis nur den Teil der nationalen Erzeugung ankauft, den der Service des alcools abzusetzen bereit ist, kann eine faktische Kontingentierung der nationalen Erzeugung zur Folge haben. Wären ferner die Erzeuger der EWG zur freien Vermarktung ihrer Alkoholerzeugung in Frankreich berechtigt gewesen, so wäre daraus eine Diskriminierung der französischen Erzeuger gefolgt, die die vom Vertrag beabsichtigte Wettbewerbsgleichheit verfälscht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß das einheimische Erzeugnis unter Berücksichtigung der im Jahre 1974 eingeführten Ausgleichssteuer, was seinen Endpreis betrifft, schlechter als ein vergleichbares eingeführtes Erzeugnis behandelt wurde und daß die Ausgleichssteuer stieg, wenn die Monopolverwaltung im Rahmen ihrer Verkaufspolitik den Preis für zu besonderen Zwecken verkauften Alkohol besonders niedrig und andererseits den Verkaufspreis für Trinkbranntwein besonders hoch ansetzte. Die französische Regierung merkt jedoch an, mangels einer gemeinsamen Alkoholmarktorganisation sei die Verpflichtung, einen Aufschlag nur auf Rohalkohol (nicht auf unverändert verwendbaren oder trinkbaren Sprit) zu zahlen, für die französischen Hersteller und Verwender von nationalem Alkohol, die diesen Aufschlag im Unterschied zu eingeführtem, unverändert verwendbarem oder trinkbarem Sprit zahlten, durch eine Absatzgarantie angeglichen worden. Nach Artikel 95, auf den die Kommission auch abstellt, ist es den Mitgliedstaaten verboten, auf eingeführte Waren höhere Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben: Zur damaligen Zeit unterlagen eingeführte Erzeugnisse — zu Recht oder Unrecht — einer entsprechenden Besteuerung wie inländische Erzeugnisse. Tatsächlich lag somit keine Diskriminierung vor. Die französische Regierung trägt vor, dieser Artikel verbiete es nicht, ein eingeführtes Erzeugnis und ein gleichartiges inländisches Erzeugnis gleich zu besteuern, selbst wenn ein Teil der Belastung auf dem nationalen Erzeugnis zur Finanzierung eines Staatsmonopols verwendet wird, während die Belastung auf dem eingeführten Erzeugnis zugunsten des allgemeinen Haushalts erhoben wird. |
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3. |
Das nationale Gericht fragt Sie weiter, ob nach dem 29. Juli 1977 eine Diskriminierung darin liegt, daß in eingeführten alkoholischen Erzeugnissen enthaltener reiner Alkohol (Ausgangsstoff) dem Aufschlag im Gegensatz zu solchem Alkohol nicht unterliegt, der in Frankreich hergestellten alkoholischen Getränken enthalten ist. Wenn mir die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits auch völlig unnütz erscheint und es meines Erachtens vernünftiger wäre, sie zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens zu machen, bemerke ich hierzu doch folgendes: Die Kommission führt aus, der vom Service des alcools als Gegenleistung dafür, daß dem Staat vorbehaltener Sprit den französischen Erzeugern zur freien Verfügung belassen wird, erhobene Aufschlag (der der Ergänzung des Preises gleich ist, den der Service des alcools gemäß Art. 2 der Verordnung vom 25. Juli 1977 im Falle der Rückabtretung erhebt) entspreche dem Aufschlag, der in Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten erzeugten und in Frankreich verwandten oder verbrauchten Sprit erhoben wird. Soweit dieser letztere sich in das allgemeine, für in Frankreich verwandten oder verbrauchten Sprit geltende Steuersystem einfüge, stelle er kein Hindernis für den freien Warenverkehr dar und entspreche Artikel 95. Mit anderen Worten: Der Aufschlag des neuen Absatzes 1 des Artikels 269 sei die Kehrseite eines Beihilfesystems zugunsten der Erzeugung oder Vermarktung nationalen Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs. Ich habe dennoch erhebliche Zweifel daran, daß die Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 beachtet wurden, da nach ihrem Urteil Miritz seit dem 1. Januar 1970 in den ursprünglichen Mitgliedstaaten ein System des „freien Handels“ mit Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen und Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 ebenfalls ungültig sein mußte. Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren besteht die „Diskriminierung“ darin, daß die französischen Erzeuger nach wie vor verpflichtet sind, ihre Erzeugung dem Monopol abzutreten, wenn sie keinen Aufschlag zahlen, während die Erzeuger anderer ursprünglicher Mitgliedstaaten frei nach Frankreich ausführen können. Selbst wenn das ausschließliche Einfuhr- und Ausfuhrrecht aufgehoben sei, so beeinflusse das Monopol kraft der den nationalen Erzeugern auferlegten Lieferverpflichtungen unmittelbar oder mittelbar den Handel. Das beruht jedoch in erster Linie auf der Ankaufverpflichtung zu einem Garantiepreis, die der den nationalen Erzeugern auferlegten Abgabeverpflichtung gegenübersteht: Nur die Aufhebung dieser Verpflichtung, die Gegenstück zum Ankaufsmonopol des Services des alcools ist, könnte jegliche Möglichkeit einer umgekehrten Diskriminierung beseitigen. Meines Erachtens würde eine solche Aufhebung die Existenz den Monopols gefährden und seine Auflösung nach sich ziehen, obwohl die Existenz von Monopolen in Artikel 222 ausdrücklich vorbehalten ist. Im übrigen ist dieses Problem nach wie vor Gegenstand von Verhandlungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Äthylalkohol. Wenn die Frage auch in den vorliegenden Rechtssachen nicht unter diesem Gesichtspunkt behandelt wurde, so hat der französische Service des alcools doch unbestreitbar zumindest „den Charakter eines Finanzmonopols“, wenn er kein Unternehmen darstellt, das „mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ betraut ist. Aufgabe eines solchen Monopols ist es unter anderem, das höchstmögliche Finanzaufkommen zu erzielen, das mit dem bestmöglichen Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auf dem Alkoholmarkt vereinbar ist. Die schlichte Aufhebung der Abtretungsverpflichtung würde die Erreichung dieser dem Service des alcools übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen. Dabei bleibt natürlich die Frage offen, ob die Aufrechterhaltung dieser Verpflichtung die Entwicklung des Handels in einem Maße gefährdet, das dem Interesse der Gemeinschaft widerspricht. Das ist jedoch eine heikle Bewertung, da sie mit Erwägungen der Gesundheitspolitik verbunden ist. Es müssen sich völlig widersprechende Ziele vereinbart werden: Einerseits ist das Finanzaufkommen aus Erzeugung und Verbrauch von Alkohol zu maximieren und der freie Handel mit diesem Erzeugnis zu fördern, andererseits darf nicht übersehen werden, daß die Wirtschaftsregelung für Alkohol nicht ohne Einfluß auf die Gesundheitspolitik ist und daß eine übergroße Erzeugung von Äthylalkohol der schwierigen Suche nach einem Gleichgewicht zwischen Finanzaufkommen und Gesundheit zuwiderliefe. Unbestreitbar rechtfertigen sich Abgaben aller Art auf Alkohol nicht nur aus dem Ziel der Marktorganisation und des Finanzaufkommens, sondern — insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten — aus wichtigen Gründen der Gesundheitspolitik. Zusammenfassend bin ich zur ersten Rechtssache der Auffassung, daß der Aufschlag, den die nationalen Erzeuger während der vom nationalen Gericht erwogenen Jahre 1974 bis 1977 auf unverändert verwendbare und trinkbare Erzeugnisse mit einem Gehalt an freigestelltem Alkohol zu zahlen hatten, von der Abgabe zumindestens ausgeglichen wird, die gleichartige aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu tragen hatten. Darauf, daß diese Beschränkungen oder Bedingungen vertragswidrig gewesen sein sollen, kann sich die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht berufen, da der Gerichtshof weder durch unmittelbare Klage noch im Vorabentscheidungsverfahren jemals aufgerufen war, über die Gültigkeit dieser Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. Das gleiche gilt für die Diskriminierung, die daraus folgen soll, daß französischer freigestellter Sprit oder französische alkoholische Getränke mit Gehalt an freigestelltem Alkohol auf ausländischen Märkten wegen dieses Aufschlags weniger wettbewerbsfähig gewesen seien: Bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse wurde der Aufschlag auf den in diesen Erzeugnissen enthaltenen freigestellten nationalen Alkohol entweder nicht erhoben oder zurückerstattet. |
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VI. |
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Ich beantrage, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Im März 1977 fielen unter den Begriff der „Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten“ im Sinne des Artikels 37 EWG-Vertrag weder die Erhebung eines Aufschlags auf bestimmte alkoholische Ausgangsstoffe zugunsten eines staatlichen Monopols, wenn diese Ausgangsstoffe den Erzeugern zur freien Verfügung belassen werden und wenn dem Aufschlag ebenso gleichartige Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten unterliegen, noch ein Destillationsverbot, das in einem Mitgliedstaat unterschiedslos einerseits auf Ausgangsstoffe, die aus einem Drittstaat stammen und in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind, und andererseits auf die gleichen nationalen Ausgangsstoffe anwendbar ist.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.