SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS

VOM 14. NOVEMBER 1978 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Auf den Sachverhalt, aus dem sich das Ausgangsverfahren ergeben hat, brauche ich nicht zurückzukommen. Er ist im Sitzungsbericht vollständig und klar dargelegt worden.

I —

Gegen die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 der Kommission vom 11. Juni 1976 über die nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des englischen Pfundes anwendbaren Währungsausgleichsbeträge und Differenzbeträge hat die Firma Schouten BV, die Klägerin des Ausgangsverfahren, eine Reihe von Rügen erhoben, die das College van Beroep in vier Fragen übernommen hat, welche sich teilweise überschneiden.

Diese Verordnung verstoße gegen die Grundverordnung des Rates Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 557/76 vom 15. März 1976; die Kommission sei namentlich nicht zum Erlaß dieser Verordnung befugt gewesen. Wenn, wie hier, eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nicht zustandegekommen sei, müsse nach richtiger Auslegung des Artikels 26 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide die Kommission dem Rat von den ergriffenen Maßnahmen Mitteilung machen; dies sei vorliegend unterblieben.

Weiter verstoße die Verordnung Nr. 1356/76 gegen die ebenfalls von der Kommission erlassene Verordnung Nr. 1380/75 vom 29. Mai über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge.

Und schließlich verstoße diese Verordnung gegen zwei Grundlagen des Vertrages, nämlich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit — weil die Verordnung abrupt erlassen worden sei — und gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz — weil die angegriffene Verordnung sich ausschließlich auf das irische und das englische Pfund beziehe.

II —

Ich möchte mit der Auslegung von Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates beginnen. Die Tragweite dieser (vierten) Frage scheint mir weit über den vom nationalen Gericht zu entscheidenden Fall hinauszureichen, da es häufig vorkommt, daß die Verwaltungsausschüsse „nicht Stellung nehmen“ (lassen Sie mich als Beispiele unter vielen nur die Verordnungen der Kommission Nr. 722/75 vom 19. 3. 1975, Nr. 1051/77 vom 18. 5. 1977, Nr. 1123/77 vom 27. 5. 1977 und Nr. 2657/77 vom 30. 11. 1977 erwähnen).

In meinen Schlußanträgen vom 26. Januar 1978 in der Rechtssache An Bord Bainne (Urteil vom 23. Februar 1978, Slg. S. 498 ff.) habe ich gesagt, „sobald der Verwaltungsausschuß, nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen' hatte — ein häufig wiederkehrender Euphemismus dafür, daß sich keine ausreichende Mehrheit für die Billigung des Entwurfs der Kommission fand —, mußte die Kommission die von ihr beschlossenen Maßnahmen sogleich dem Rat mitteilen“. In Wirklichkeit gebietet — anders als beispielsweise Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 74/63 über Futtermittel — Artikel 30 der Ver ordnung Nr. 804/68, um den es in jenem Fall ging, ebensowenig wie Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75, daß beim Fehlen einer Stellungnahme des Ständigen Ausschusses (der im Entscheidungsprozeß die gleiche Rolle spielt wie die Verwaltungsausschüsse) die Kommission ebenso wie in dem Fall einer negativen Stellungnahme dem Rat alsbald einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen vorlegt. Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 schreibt — ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen — die Mitteilung der von der Kommission beschlossenen Maßnahmen an den Rat nur für den Fall vor, daß diese Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht entsprechen.

Den Grund für diesen Unterschied vermag ich nicht ganz genau zu erkennen, ich muß aber feststellen, daß eine „fehlende Stellungnahme“ in diesem Zusammenhang einer negativen Stellungnahme nicht gleichgestellt werden kann.

Ich möchte hinzufügen, daß ich es für unwahrscheinlich halte, daß der Rat von den von der Kommission beschlossenen Maßnahmen vor deren Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni oder vor deren Inkrafttreten am 14. Juni 1976 keine Kenntnis gehabt haben sollte, während die niederländische Interventionsstelle und die Unternehmen ihrerseits bereits über diese Maßnahmen informiert waren, wie sich aus dem Rundschreiben vom 10. Juni 1976 und der Beschwerde der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 11. Juni, also vom Tag des formellen Erlasses der Verordnung durch die Kommission, ergibt. Ich bin überzeugt, daß der Rat in Wirklichkeit das Abstimmungsergebnis des „horizontalen Verwaltungsausschusses“ bereits am 9. Juni kannte.

Desgleichen scheint es mir unwahrscheinlich, daß der Rat nicht über die Maßnahme betreffend die nach Maßgabe der Entwicklung des französischen Franken anwendbaren Währungsausgleichsbeträge informiert worden wäre, die mit Verordnung Nr. 283/78 der Kommission vom 10. Februar 1978 erging, obwohl auch in diesem Fall die betreffenden Verwaltungsausschüsse „nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen“ haben.

Wie dem auch sei, die Kommission kann selbst bei negativer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses sofort anwendbare Maßnahmen erlassen; sie behält ihre uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis. Außer in dem Fall, in dem die Kommission selbst die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen aufschiebt, kann den Maßnahmen der Kommission nur dadurch begegnet werden, daß der Rat binnen eines Monats ab der Mitteilung anders entscheidet. Dies müßte erst recht gelten, wenn eine Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nicht vorliegt.

Es ist deshalb möglich, das, was der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil vom 23. Februar 1978 (Randziffern 32 und 33 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 515) zur Höhe der Beihilfen für die private Lagerhaltung bei Butter entschieden hat, vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall zu übertragen: Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 974/71 werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren beschlossen. Dieses Verfahren „überträgt der Kommission eine Rechtsetzungsbefugnis“, die sie ermächtigt, gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorzusehen. Da sich die Verordnung Nr. 1356/76 auf eben dieses System der Währungsausgleichsbeträge bezieht, hat die im vorliegenden Fall erhobene Rüge mangelnder Zuständigkeit keine rechtliche Grundlage.

III —

Es sind nunmehr die Rügen zu prüfen, die gegen die materiellen Bestimmungen der Kommissionsverordnung vorgebracht werden.

Sie beziehen sich ebenso wie die vom College van Beroep vorgelegten Fragen nicht auf die Geltungsdauer der Änderungen der Ausgleichsbeträge sondern darauf, daß der im Bezugszeitraum im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1380/75 festgestellte Unterschied der Wechselkurse dennoch unberücksichtigt blieb, also ein Zeitraum „neutralisiert“ wurde, in dessen Verlauf der Unterschied nach Auffassung der Kommission nicht „repräsentativ“ gewesen sein soll. Die Kommission habe, so lautet das Argument, von der von ihr selbst erlassenen Regelung nicht in der abrupten Weise, wie geschehen, abweichen können und mit ihrem Verhalten die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates ist für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Staaten mit floatender Währung das Verhältnis der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassa-Kurse der betreffenden Währung gegenüber den „Schlangenwährungen“ zu berücksichtigen.

Nach den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 1380/75 muß dieser Zeitraum „für die Kursentwicklung hinreichend repräsentativ sein und es gleichzeitig ermöglichen, diese Kurse bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge so rasch wie möglich zu berücksichtigen“. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1380/75 legen fest, daß die repräsentativsten Kassa-Kurse für die „floatenden“ Währungen gegenüber den „Schlangenwährungen“ aus den an den offiziellen Devisenbörsen vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche festgestellten Durchschnittskursen errechnet werden. Von welchem Zeitpunkt an die so berechneten Währungsausgleichsbeträge Anwendung finden, ist nirgends gesagt. Nach der ständigen Praxis der Kommission erfolgt jedoch die Festsetzung mit Wirkung von dem Montag, der auf den den Bezugszeitraum beschließenden Dienstag folgt. Die so festgesetzten Ausgleichsbeträge gelten bis zur nächsten Änderung. Diese Regelung läuft also der wirtschaftlichen Realität immer etwas hinterher.

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 ermächtigt die Kommission, in ihrer Eigenschaft als „Legislativorgan“ nach dem Verwaltungsausschußverfahren Durchführungsbestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Ausgleichsbeträge zu erlassen.

Diese Vorschrift enthält allerdings den Vorbehalt, daß diese Durchführungsbestimmungen nicht den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 geregelten Fall erfassen, also den Fall, daß der Unterschied zwischen — zum einen — dem Wechselkurs, der sich aus dem repräsentativen Kurs der betreffenden Währung im Verhältnis zum Leitkurs der einzelnen „Schlangenwährungen“ ergibt; und — zum anderen — den offiziellen Kassa-Kursen dieser Währung gegenüber der einzelnen „Schlangenwährung“ (jedoch erst nach Abzug von 1,50 Punkten) um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrundegelegten Prozentsatz abweicht; in diesem Fall werden die Währungsausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert. Wenn diese Vorschrift zur Anwendung kommt, erläßt die Kommission keine Durchführungsbestimmungen im eigentlichen Sinne und entscheidet ohne Einschaltung des Verwaltungsausschusses. Wenn sie hingegen beschließt, die Währungsausgleichsbeträge nicht zu ändern, oder wenn diese Beträge in anderer Weise festgelegt werden, als nach Artikel 3 vorgesehen, kommt die keine Ausnahme vorsehende Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 zum Zug, und die Kommission muß die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses einholen.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht etwa neue Ausgleichsbeträge eingeführt oder die alten erhöht, sie hat vielmehr beschlossen, diese Beträge nicht in der Weise festzusetzen, wie sie grundsätzlich nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des englischen Pfundes hätten festgesetzt werden müssen, und die Geltungsdauer der zuvor festgesetzten Beträge einfach zu verlängern.

Es läßt sich kaum bestreiten, daß die Verordnung Nr. 1356/76 zumindest in der Sache von den Vorschriften der Artikel 1 Absatz la zweiter Unterabsatz, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich und des Artikels 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates sowie des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission abwich..

Nach meiner Auffassung war diese Abweichung jedoch durch Artikel 6 Absatz 1 gedeckt, wonach die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 974/71, in denen gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik — und also auch von dieser Verordnung selbst und von der eben erwähnten Verordnung Nr. 1380/75 — vorgesehen werden können, nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden. Durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972, die auf die Artikel 28, 43 und 235 EWG-Vertrag und nicht mehr — wie die ursprüngliche Verordnung Nr. 974/71 — auf Artikel 103 EWG-Vertrag gestützt ist, ist das System der Währungsausgleichsbeträge nämlich auf Dauer zum Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik gemacht worden.

Während des von Mittwoch, dem 2. Juni, bis Dienstag, dem 8. Juni 1976, dauernden Bezugszeitraums im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 waren das englische und das irische Pfund aus ganz speziellen Gründen, welche die Kommission dargelegt hat, außergewöhnlichen Spekulationsbewegungen ausgesetzt. Bereits am Dienstag, dem 8. Juni, dem letzten Tag des Bezugszeitraums, hatte sich das Pfund wieder gefangen, und diese Kursverbesserung hielt auch während der darauffolgenden Tage an, so daß der im vorgenannten Zeitraum festgestellte Abstand nicht mehr bestand. Die Kommission war deshalb der Auffassung, daß die während des betreffenden Zeitraums festgestellten Kurse nicht als hinreichend repräsentativ angesehen werden könnten, und hat nach der Abstimmung im horizontalen Verwaltungsausschuß vom Mittwoch, dem 9. Juni, am 11. Juni beschlossen, die Geltung der Währungsausgleichsbeträge vom 7. Juni über Montag, den 14. Juni, hinaus zu verlängern.

Es ist dies nicht das erste und auch nicht das letzte Mal, daß die Kommission sich zum Erlaß solcher vom üblichen System abweichenden Vorschriften veranlaßt gesehen hat. Sie hatte bereits gewisse Schwierigkeiten zu lösen gehabt, die sich aus fehlenden Notierungen für die italienische Lira in Rom und Mailand oder daraus ergaben, daß Wechselkurse als wenig repräsentativ angesehen wurden. So hat die Kommission auf die gleiche Weise wie die streitige Verordnung die Verordnung Nr. 271/76 vom 6. Februar 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse der italienischen Lira erlassen, in deren Begründungserwägung es unter anderem heißt:

„[Es scheint] zweckmäßig, die Kassa-Wechselkurse der italienischen Lira gegenüber den einzelnen Währungen der Mitgliedstaaten, die untereinander in einem jeweiligen Abstand im Kassa-Geschäft von höchstens 2,25 % gehalten werden, ausgehend von den Notierungen der italienischen Lira an den Börsenplätzen dieser Mitgliedstaaten zu berechnen… Es erscheint … angebracht, bei der ersten Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge einen längeren Bezugszeitraum zugrunde zu legen, als er normalerweise gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 festgesetzt wird.“

Am 26. März 1976 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 688/76 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge, in deren Begründungserwägungen es heißt:

„Unter Berücksichtigung vor allem der Spekulationen, die vom 15. bis 19. März 1976 auf den Devisenmärkten beobachtet wurden, können die in diesem Zeitraum festgestellten Kurse nicht als repräsentativ für den wirklichen Wert der italienischen Lira gelten; der Kurs der Lira hat sich inzwischen auch gebessert; es erscheint daher am Platze, der Berechnung der in Italien ab 29. März 1976 gültigen Währungsausgleichsbeträge den Durchschnitt der Kurse zugrunde zu legen, die am 22., 23. und 24. März 1976 an den Börsen von Rom und Mailand festgestellt worden sind.“

Auch in diesem Fall entsprach die Verordnung den Stellungnahmen der betreffenden Verwaltungsausschüsse.

Am 10. Februar 1978 hat die Kommission in der Verordnung Nr. 283/78 erwogen, daß der französische Franken in dem am 1. Februar 1978 beginnenden Bezugszeitraum Spekulationsbewegungen ausgesetzt war, und deshalb das „Einfrieren“ der Ausgleichsbeträge über den 13. Februar verlängert.

Und schließlich hat die Kommission sich am 7. März 1978 veranlaßt gesehen, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der betreffenden Verwaltungsausschüsse diese Regelung mit Verordnung Nr. 478/78 auf alle floatenden Währungen der Gemeinschaft auszudehnen. Wegen der außergewöhnlichen und wahrscheinlich vorübergehenden Kursbewegungen der floatenden Währungen, welche offenbar die tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklungen nicht widerspiegelten, hat es die Kommission für zweckmäßig erachtet, für die im Laufe des Monats März 1978 anstehenden Festsetzungen der Währungsausgleichsbeträge einen Bezugszeitraum vorzusehen, der sich über drei Wochen, beginnend mit einem Mittwoch und endend mit dem der Festsetzung vorausgehenden Dienstag, erstreckte, wobei die Beträge weiterhin ab dem Montag der Woche, die auf den den Bezugszeitraum abschließenden Dienstag folgt, anwendbar waren und bis zu ihrer neuerlichen Änderung galten. Wegen der Länge des zu berücksichtigenden Bezugszeitraums und der Zahl der betroffenen Währungen sollte diese Regelung jedoch erstmalig erst für die ab 13. März 1978 geltenden Beträge anwendbar sein.

Meines Wissens hat bisher noch niemand die Berechtigung dieser Maßnahmen angezweifelt. Ganz wie die Verordnung Nr. 1356/76 stellen auch die Abweichungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 dar und sind auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 im Verwaltungsausschußverfahren ergangen.

Hätte die streitige Verordnung diese „Ausnahme von der Ausnahmeregelung“ zur gemeinsamen Agrarpolitik, welche die Gewährung (oder die Erhebung) von Ausgleichsbeträgen und die automatische Anpassung dieser Beträge darstellt, nicht vorgesehen, so hätte die Gefahr bestanden, daß über die betroffenen Erzeugnisse in der Absicht, von den „künftigen neuen Beträgen“ zu profitieren, spekulative Geschäfte abgeschlossen worden wären, die zu Verkehrsverlagerungen und zu Verkäufen unter dem Interventionspreis geführt hätten. Die Kommission hat also mit Recht verlangt, daß die mindestens einen Punkt betragende Abweichung des Unterschieds von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Satz von Dauer ist.

Nach der Vorstellung der Verfasser der Verordnung Nr. 974/71 sind die Ausgleichsbeträge auf das zu begrenzen, was unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Warenverkehr, der nach den tatsächlichen Wechselkursen abgewickelt wird, zu einem Preis abgewickelt werden kann, der, in Landeswährung ausgedrückt, unter den in der gemeinschaftlichen Regelung aufgrund der amtlichen Parität festgelegten Interventions- oder Ankaufspreisen liegt, und um eine Desorganisation des gemeinschaftlichen Interventionssystems und anomale Preisbewegungen, welche die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, zu vermeiden.

Der Gerichtshof hat in den verbundenen Rechtssachen Lesieur u. a. am 13. März 1976 (Slg. S. 408) entschieden, daß die „Einführung der Ausgleichsbeträge … nicht auf einen zusätzlichen Schutz des Niveaus der Gemeinschaftspreise [abzielt], sondern auf die Beibehaltung einheitlicher Preise …“, und daß „die Gewährung oder Erhebung von Ausgleichsbeträgen … demzufolge nur dann zulässig [ist], wenn es ohne ihre Anwendung zu Störungen des Warenverkehrs mit den betreffenden Erzeugnissen kommen würde“.

Die in der Verordnung Nr. 1356/76 enthaltene abweichende Regelung ist also rechtlich gerechtfertigt.

IV —

Unter diesen Umständen kann ich mich hinsichtlich der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens behaupteten Verletzung der „Grundlagen“ des Vertrages kurz fassen.

Die Klägerin bringt vor, weil die Währungsausgleichsbeträge nicht im voraus festgesetzt werden könnten, gewähre die Regelung den Unternehmen keine Garantien gegen Wechselkursschwankungen, außer im Rahmen des Artikels 3; sie habe ihre Dispositionen auf der Grundlage der bei normaler Anwendung des Systems vorhersehbaren Zahlen getroffen.

Nach ihrer Darstellung ist der Preis des von ihr nach dem Vereinigten Königreich exportierten Getreides oft höher als der Interventionspreis, und sie läßt sich mittels Dpkumentenkredits vor dem Tag der Einfuhr oder Lieferung der Waren in englischen Pfund bezahlen; vor der tatsächlichen Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich verkauft sie die so erworbenen Pfund Sterling bis zur Höhe des Gegenwerts des Interventionspreises. Die angegriffene Verordnung habe rückwirkend und in unvorhersehbarer Weise die finanziellen Bedingungen geändert, auf deren Grundlage sie ihre geschäftlichen Verpflichtungen eingegangen sei.

Aber „keine Bestimmung der Verordnung Nr. 974/71 verleiht den Exporteuren einen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Methode zur Berechnung der Ausgleichsbeträge … Nach Artikel 1 der genannten Verordnung entsteht der Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichsbetrags oder die Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags nur durch die Vornahme der Ausfuhr und erst in dem Zeitpunkt, in dem diese stattfindet“ (Urteil vom 15. Februar 1978 — Bauche — Slg. 1978, 400). Diese Regel wird in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1380/75 wiederholt. Es würde also allenfalls das berechtigte Vertrauen (eine schlichte Erwartung) verletzt, nicht jedoch der Grundsatz der Rechtssicherheit (der wohlerworbene Rechte schützt) gebrochen.

Aber die Notwendigkeit, die Ausgleichsbeträge nicht höher festzusetzen, als unbedingt erforderlich ist, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auszugleichen, darf nicht an der besonderen Situation einer bestimmten Gruppe von Unternehmen oder eines bestimmten Unternehmens gemessen werden. „Eine solche Abwägung wäre angesichts der Vielfalt und Komplexität der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bloß undurchführbar, sondern würde darüber hinaus eine ständige Quelle der Rechtsunsicherheit darstellen“ (Urteil vom 24. Oktober 1973 — Balkan — Slg. 1973, 1112; Urteil vom 12. November 1974 — Roquette — Slg. 1974, 1229 f.). Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Union Malt (Urteil vom 26. Januar 1978, Slg. S. 58) ausgeführt habe (S. 94 der Sammlung), müssen sich die vertraglichen Bestimmungen an die rechtliche Regelung anpassen und nicht umgekehrt. Die Vereinbarungen, die ein bestimmtes Unternehmen eingegangen ist, können nicht herangezogen werden, um die gemeinschaftliche Regelung in einer Weise auszulegen oder auf ihre Gültigkeit zu untersuchen, die zwingend mit diesen Vereinbarungen übereinstimmt.

Mit dem Erlaß der angegriffenen Verordnung hat die Kommission ein überwiegendes öffentliches Interesse berücksichtigt. Wollte man von ihr fordern, daß sie zunächst eine „allgemeine“ Verordnung mit Ausnahmen von der Verordnung Nr. 1380/75 erlasse und erst danach eine „konkrete“ Durchführungsverordnung zu dieser abweichenden Regelung, so würde man sie daran hindern, mit der notwendigen Schnelligkeit auf bei den floatenden Währungen besonders wirre Kurssprünge zu reagieren, und sie dazu verurteilen, den Brunnen erst abdecken zu dürfen, wenn das Kind schon hineingefallen ist.

Zu der angeblichen Verletzung der „Gleichheit vor dem Gesetz“ bemerkt die Kommission zu Recht, daß es ein Irrtum gewesen wäre, die Anwendung der Verordnung Nr. 1356/76 außer auf das englische und irische Pfund auch auf die übrigen floatenden Währungen zu erstrecken. Die Verordnung Nr. 283/78 hat in gleicher Weise der besonderen Lage des französischen Franken Rechnung getragen. Bei „Änderungen“ der Ausgleichsbeträge müßte bereits nach dem Wortlaut des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1380/75 eine solche „Diskriminierung“ vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 974/71 nur für das irische oder das englische Pfund erfüllt wären; die Währungsausgleichsbeträge für die beiden betreffenden Mitgliedstaaten würden dann nach Maßgabe des für jede der beiden Währungen festgestellten Unterschieds geändert.

Nach alledem beantrage ich zu erkennen, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 1356/76 nichts ergeben hat, was deren Gültigkeit beeinträchtigen könnte.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.