SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

FRANCESCO CAPOTORTI

VOM 13. DEZEMBER 1978 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

Der Begriff des Warenursprungs ist im Bereich der Gemeinschaft von Bedeutung für die Anwendung einiger Bestimmungen über den Handelsverkehr, insbesondere einiger Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), wie auch für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die in dritte Länder ausgeführten Waren. Daher hat der Rat mit der Verordnung Nr. 802/68 vom 27. Juni 1968 für die Einführung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung gesorgt, um den Nachteilen zu begegnen, die sich bis zum damaligen Zeitpunkt aus dem Fehlen einer internationalen Begriffsbestimmung sowie daraus ergaben, daß die einzelstaatlichen Vorschriften über die Bestimmung, Kontrolle und Bescheinigung des Ursprungs voneinander abwichen.

Es liegt auf der Hand, daß die Feststellung des Ursprungs dann schwierig ist, wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt sind. Für diesen Fall bestimmt Artikel 5 der Verordnung, daß die Ware „ihren Ursprung in dem Land [hat], in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt“. Diese Bestimmung ist in den vorliegenden Rechtssachen von grundlegender Bedeutung.

In Artikel 14 der Verordnung ist sodann der Erlaß weiterer Vorschriften zur Durchführung der Artikel 4 bis 7, 9 und 10 (also auch des Artikels 5) vorgesehen. Nach dem hierfür zu befolgenden Verfahren hat die Kommission zu jedem Entwurf einer zu erlassenden Vorschrift die Stellungnahme eines besonderen Ausschusses für Ursprungsfragen einzuholen, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; ist die Stellungnahme zustimmend, so erläßt die Kommission die betreffenden Vorschriften; ist die Stellungnahme ablehnend oder ergeht keine Stellungnahme, so wird der Entwurf dem Rat zugeleitet; faßt dieser schließlich innerhalb der drei folgenden Monate keinen Beschluß, so werden die Vorschriften von der Kommission erlassen.

Dieser dritte Fall ist in dem hier in Frage stehenden Bereich eingetreten. Demgemäß hat die Kommission am 20. September 1977 die Verordnung Nr. 2067/77 erlassen, die in Artikel 1 bestimmt, daß die in Nr. 98.02 des GZT genannten „Reißverschlüsse“ ihren Ursprung in dem Land haben, in dem folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge stattgefunden haben: „Montage einschließlich Anbringen der Reißverschlußkette auf den Bändern, begleitet von der Herstellung der Schieber und der Reißverschlußkette“.

In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt es unter anderem: „Ein Reißverschluß besteht im wesentlichen aus zwei parallelen Bändern, der Reißverschlußkette, dem Schieber und den Endstücken. Das Zusammensetzen eines Reißverschlusses aus seinen Einzelteilen ist weder eine wesentliche Be- oder Verarbeitung, noch führt es zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder stellt eine bedeutende Herstellungsstufe im Sinne des vorgenannten Artikels 5 dar.“ Dagegen heißt es weiter: „Die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zusammen als wesentlich angesehen werden können und die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führen oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen, bestehen im Herstellen der Reißverschlußkette und ihrem Anbringen auf den Bändern und der Herstellung der Schieber durch Gießen oder Stanzen.“ Gemäß diesen Begründungserwägungen ist die Herstellung der Endstücke keine wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5.

2. 

Die Rechtssachen, in denen ich heute meine Schlußanträge vortrage, betreffen zwei mit der Herstellung von Reißverschlüssen befaßte Unternehmen, und zwar die Firma Yoshida Nederland BV mit Sitz in Sneek in den Niederlanden und die Firma Yoshida GmbH mit Sitz in Mainhausen in der Bundesrepublik Deutschland, die beide Tochtergesellschaften einer japanischen Gesellschaft gleichen Namens sind. Beide Gesellschaften stellen den größten Teil der Reißverschlußbestandteile in Holland bzw. in Deutschland her, mit Ausnahme jedoch der Schieber, die von der Muttergesellschaft in Japan hergestellt und von dieser geliefert werden.

Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung der Kommission hatten die zuständigen innerstaatlichen Stellen der Zeugnisse über den Ursprung in der Gemeinschaft für die von den beiden Firmen Yoshida hergestellten Erzeugnisse anstandslos erteilt. Die deutsche Stelle ging dabei davon aus, daß der Wert der aus Japan (oder irgendeinem dritten Land) stammenden Reißverschlußbestandteile 40 % des Preises für das Endprodukt nicht überschreiten dürfe, damit der Gemeinschaftsursprung des Produkts anerkannt werden konnte. Es steht fest, daß der Wert des Schiebers gewöhnlich nicht mehr als 20 % vom Endpreis dieses Erzeugnisses ausmacht.

Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission sahen sich die holländischen und deutschen Behörden jedoch gezwungen, die Ausstellung des Zeugnisses über den Ursprung in der Gemeinschaft für die von den beiden Firmen hergestellten Reißverschlüsse mit der Begründung zu verweigern, daß die von ihnen verwendeten Schieber in einem dritten Land hergestellt würden.

Die Yoshida Nederland hat daraufhin gegen die Industrie- und Handelskammer Friesland vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage erhoben, um die Aufhebung des ablehnenden Bescheids zu erreichen. Das niederländische Gericht hat den Gerichtshof mit Urteil vom 10. März 1978 um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht:

„1.

Ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission dahin auszulegen, daß ein Land, in dem nicht alle in Spalte 3 der Liste zu Artikel 1 der Verordnung angeführten Tätigkeiten verrichtet worden sind, insbesondere nicht die Herstellung der Schieber, in keinem Fall als Ursprungsland eines Reißverschlusses angesehen werden kann?

Falls ja, ist dieser Artikel dann auch anwendbar auf Reißverschlüsse, die nicht mittels ineinandergreifender Metallzähne, sondern mittels ineinandergreifender Nylonspiralen geschlossen werden?

2.

Wenn die vorstehend unter 1) zunächst gestellte Frage zu bejahen ist — was bedeuten würde, daß für die im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Reißverschlüsse keine Ursprungszeugnisse im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates erteilt werden können —, ist dann die Verordnung Nr. 2067/77 ungültig wegen Verstoßes.

a)

gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68

b)

oder gegen Artikel 30 des Vertrages

c)

oder gegen Artikel 110 des Vertrages?

3.

Wenn keiner der vorstehend unter a, b und c angeführten Gründe zur Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 führt, muß dann die Verordnung aus einem der von der Klägerin angeführten und in diesem Urteil unter 4) bis 9) wiedergegebenen Gründe

oder wegen Verstoßes gegen andere, durch die Klägerin bisher noch nicht genannte Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts als ungültig angesehen werden?“

Etwa gleichzeitig hat die deutsche Yoshida GmbH die Industrie- und Handelskammer Kassel vor dem Verwaltungsgericht Kassel verklagt und ihrerseits die Ablehnung der Erteilung des Zeugnisses über den Ursprung in der Gemeinschaft angefochten. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 28. April 1978 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelege

„Verstößt die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2067/77 vom 20. September 1977 (ABl. L 242 vom 21. September 1977, S. 5) gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, Artikel 30, 110 EWGV sowie gegen andere Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wesentliche Verfahrensgrundsätze, indem sie bei der Herstellung von Reißverschlüssen durch die Klägerin eine ursprungsbegründende Wirkung dann versagt, wenn aus einem Drittland (hier: Japan) stammende Schieber verwendet werden?“

3. 

Die erste Frage des niederländischen Gerichts betrifft die Auslegung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission. In dieser Hinsicht kann man allerdings, wie ich glaube, keine ernstlichen Zweifel hegen. Die klagende Firma hält es für möglich, daß das Erfordernis der Herstellung des Schiebers im Ursprungsland nicht bedeute, daß der Reißverschluß in allen anderen Fällen seinen Ursprung nicht in diesem Land habe. Diese Ansicht widerspricht jedoch dem Wortlaut wie auch dem Zweck der Verordnung Nr. 2067/77. Diese nennt in der Überschrift der in Artikel 1 enthaltenen Tabelle die „Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleihen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind …“. Die Aufzählung ist abschließend: Gemäß der Verordnung kann auf keinen Fall der Gemeinschaftsursprung eines Reißverschlusses angenommen werden, wenn nicht alle in Spalte 3 aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge, einschließlich der Herstellung des Schiebers, in der Gemeinschaft stattgefunden haben.

Ebenfalls zur Auslegung der Verordnung Nr. 2067/77 macht die deutsche Yoshida geltend, die Verordnung betreffe nicht die Reißverschlüsse, bei denen das Verbindungselement aus einer Nylonspirale bestehe; für diese Erzeugnisse sei die allein anwendbare Vorschrift Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68. Meines Erachtens trifft diese Ansicht nicht zu; dies ergibt sich bereits daraus, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 bei der Benennung der von ihr erfaßten Erzeugnisse auf die Tarifnummer 98.02 des GZT verweist, die Reißverschlüsse mit Nylonspiralen ebenso umfaßt wie solche mit Metallkette.

4. 

Die entscheidende Frage, die sich in beiden Rechtssachen stellt, geht dahin, ob die in der Verordnung Nr. 2067/77 für Reißverschlüsse aufgestellten Ursprungsvoraussetzungen dem in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates aufgestellten allgemeinen Merkmal entsprechen. Angesichts der recht weiten Formulierung verfügt die Kommission ohne Zweifel über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften im Sinne von Artikel 14 der Verordnung. Zu prüfen ist daher, ob die Kommission sich innerhalb der Grenzen ihrer Ermessensbefugnis gehalten hat.

Der Ausgangspunkt liegt in der in Artikel 5 zur Bezeichnung des Ursprungslands gebrauchten Bezeichnung: Ort der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“. Die Vorschrift nennt noch zwei weitere Merkmale, und zwar muß die wesentliche Be- oder Verarbeitung „in einem dazu eingerichteten Unternehmen“ vorgenommen werden, und sie muß zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führen oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.

Ich weise zunächst darauf hin, daß die zu prüfenden Merkmale nach dem Zusammenhang des Artikels technischer und nicht wirtschaftlicher Natur sind. Das heißt, es kommt auf die wesentliche Funktion bestimmter technischer Vorgänge im Rahmen der Gesamtherstellung des Erzeugnisses und nicht auf den besonderen wirtschaftlichen Wert bestimmter Herstellungsvorgänge im Verhältnis zu anderen an. Darin liegt eine Abweichung von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich, wie vorstehend dargelegt, die deutsche Verwaltung zu eigen gemacht hat. Auch im vorliegenden Verfahren hat die deutsche Regierung gezeigt, daß sie dem wirtschaftlichen Wert der Bestandteile des Erzeugnisses entscheidendes Gewicht beimißt. Sie hat nämlich ausgeführt, die Verordnung der Kommission sei nur dann vertretbar, wenn die Zusammensetzung der Teile einen einfachen Montagevorgang darstellen und die anderenorts hergestellten Teile einen sehr hohen Anteil am Gesamtwert des Endprodukts ausmachen würden. Dem kann unschwer entgegengehalten werden, daß in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 weder dieser noch der entgegengesetzte Fall ausgeschlossen wird und daß die Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung (wegen ihrer allgemeinen und abstrakten Natur) nicht je nach der konkreten Fallgestaltung verschieden sein kann. Vor allem muß jedoch betont werden, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie auch die niederländische Firma Yoshida eingeräumt hat, beträchtliche Nachteile aufweist und ihre Verwendung als Hauptkriterium daher nicht ratsam wäre.

Die Unterschiedlichkeit der Herstellungskosten, die unter anderem von den Arbeitsentgelten, den Steuersystemen, den Zinssätzen und von anderen von Staat zu Staat verschiedenen Faktoren abhängen, die Schwankungen bestimmter Kostenelemente sowie die Schwierigkeit, das Verhältnis zwischen den auf die einzelnen Herstellungsvorgänge entfallenden Wertanteilen genau zu berechnen, lassen die wirtschaftliche Betrachtungsweise als äußerst unsicher bei der Anwendung erscheinen. Sie kann dazu führen, daß bei einigen Erzeugnissen, die unter den gleichen Bedingungen und im selben Land hergestellt worden sind, in einem Fall der Ursprung in der Gemeinschaft angenommen wird und im anderen Fall nicht, je nach der schwankenden Wirtschaftsund Währungslage.

Die Kommission hat daher zu Recht für die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen auf technische Kriterien abgestellt, die einen höheren Grad von Objektivität und Beständigkeit aufweisen. Auf das wirtschaftliche Kriterium sollte nur dann zurückgegriffen werden, wenn wegen der Besonderheiten des Erzeugnisses die ausschließliche oder hauptsächliche Berücksichtigung des technischen Kriteriums unmöglich oder sehr schwierig wäre.

In vielen Industriezweigen (vor allem bei der Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten sowie Magnettongeräten) kann die Montage je nach dem Typ des Geräts, den verwendeten Mitteln und der Art ihrer Durchführung in mehr oder weniger komplexen Verfahren bestehen. Die Unterschiedlichkeit der zur Montage gehörenden Arbeitsvorgänge erlaubt es daher nicht, anhand eines Kriteriums technischer Art festzustellen, in welchen Fällen diese Arbeitsvorgänge eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.

In Fällen dieser Art hat die Kommission das wirtschaftliche Kriterium des durch diese Herstellungsvorgänge geschaffenen Mehrwerts als ursprungsbegründendes Merkmal festgelegt. So wird für Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte nach der Verordnung Nr. 2632/70 vom 23. Dezember 1970 der Ursprung in der Gemeinschaft nur dann anerkannt, wenn in der Gemeinschaft Montagevorgänge stattgefunden haben, deren anteiliger Wert mindestens 45 % des Rechnungspreises ab Werk ausmacht (Artikel 1). Erreicht der Wert der in einem Land der Gemeinschaft durchgeführten Montagevorgänge diesen Prozentsatz nicht, so haben diese Geräte ihren Ursprung in dem letzten Land, aus dem die Teile stammen, deren Fertigung mittelbar eine bedeutende Stufe der Herstellung der betreffenden Geräte dargestellt hat (Artikel 2 Absatz 1). Hierin scheint eine Rückkehr zu einem technischen Kriterium zu liegen; unmittelbar im Anschluß daran nennt die Verordnung jedoch wiederum ein Wertmerkmal, und zwar soll die Voraussetzung als erfüllt gelten, wenn der Rechnungspreis dieser Teile ab Werk mehr als 35 % des Rechnungspreises der Geräte ab Werk ausmacht. Für den Fall schließlich, daß dieser Artikel in zwei an der Herstellung dieser Geräte beteiligten Ländern überschritten wird, es sich aber nicht bestimmen läßt, in welchem dieser Länder die letzte Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 stattgefunden hat, bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2632/70, daß die Geräte den Ursprung in dem Land haben, aus dem die Teile stammen, die den höchsten Anteil ausmachen.

Entsprechend ist die Bestimmung des Ursprungs von Magnettongeräten in der Verordnung Nr. 861/71 der Kommission vom 27. April 1971 geregelt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß die Verwendung des wirtschaftlichen Kriteriums die normale oder vorzuziehende Art der Anwendung des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 niedergelegten Grundsatzes ist. Die vorstehenden, den beiden Verordnungen Nrn. 2632/70 und 861/71 der Kommission entnommenen Erwägungen zeigen im Gegenteil deutlich, daß allein die Unmöglichkeit, anhand eines Kriteriums technischer Art zu einem befriedigendem Ergebnis zu gelangen, die Kommission veranlaßt hat, auf wirtschaftliche Kriterien zurückzugreifen.

5. 

Zur richtigen Auslegung des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 enthaltenen Ausdrucks „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ ist weiter zu prüfen, ob dieser sich auf einen einzigen Arbeitsgang beziehen muß oder ob damit auch eine Reihe von miteinander zusammenhängenden Arbeitsgängen bezeichnet werden kann. Die erstgenannte Alternative scheint die einleuchtendste zu sein, denn der Wortlaut der Bestimmung legt den Gedanken nahe, unter den zahlreichen Be- und Verarbeitungsvorgängen, die im Zuge der Herstellung eines Erzeugnisses aufeinander folgen, diejenigen zu bestimmen, denen eine wesentliche Bedeutung zukommt, und unter diesen wiederum den letzten, nämlich denjenigen, der dem Abschluß des Herstellungsprozesses am nächsten liegt. Es gibt jedoch gute Gründe für die Annahme, daß der betreffende Ausdruck sich auch auf eine Reihe miteinander zusammenhängender Arbeitsgänge beziehen kann.

Ich weise zunächst darauf hin, daß die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, die nicht unmittelbar zur Entstehung des Erzeugnisses führt, am Ende von Artikel 5 mit einer bedeutenden Herstellungsstufe gleichgesetzt wird. Der Begriff der „Herstellungsstufe“ ist aber ohne Zweifel weit genug, um auch eine Reihe zusammenhängender Arbeitsgänge zu umfassen. Dazu kommt, daß es im Falle von wesentlichen Herstellungsvorgängen, die nicht in einer genauen und zwingenden chronologischen Ordnung aufeinander folgen, sondern gleichzeitig durchgeführt werden können, notwendig werden kann, diese Vorgänge zusammen zu betrachten, weil sie in ihrer Gesamtheit die letzte bedeutende Herstellungsstufe ausmachen. Schließlich kann man sagen, daß der zeitliche letzte Herstellungsvorgang (zum Beispiel die Montage) nicht als solcher „wesentlich“ zu sein braucht und daß daher die davorliegenden wesentlichen Herstellungsvorgänge zu berücksichtigen sind, obwohl diesen nur im Hinblick auf den abschließenden Herstellungsvorgang Bedeutung zukommt (wie im Falle der Herstellung von Teilen, denen für sich genommen keinerlei Funktion zukommt, sondern die eine solche erst als Montageteile erhalten.)

Ein Beispiel für einen gemischten Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“, das allerdings außerhalb des im vorliegenden Fall berührten Bereichs liegt, bildet die Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall. In der Erwägung, daß das Schlachten und die damit zusammenhängenden Vorgänge, wie das Ausnehmen, Abhäuten, Zerlegen und Kühlen, nicht als solche als wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 angesehen werden können, hat die Kommission den Ursprung dieser Erzeugnisse an den Ort der Schlachtung, verbunden mit der unmittelbar vorangehenden, in demselben Land während eines bestimmten Mindestzeitraums vorgenommenen Mästung des Tieres geknüpft.

Auch bei den Verordnungen Nrn. 2632/70 und 861/71 zur Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten sowie Magnettongeräten haben wir gesehen, daß die Kommission auf „die Teile“ (in der Mehrzahl) abgestellt hat, die mittelbar eine bedeutende Herstellungsstufe dieser Geräte dargestellt haben (Artikel 2 Absatz 1). Dies bestätigt, daß es die Kommission auch schon in früheren Fällen und in bezug auf unterschiedliche Erzeugnisse für unzureichend gehalten hat, für die Ermittlung der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 auf einen einzigen Herstellungsvorgang abzustellen.

6. 

Untersuchen wir nun die technischen Einzelheiten, mit denen wir es im vorliegenden Fall zu tun haben.

Nach der von dem niederländischen Gericht in seinem Vorlageurteil gegebenen Darstellung umfaßt die Herstellung von Reißverschlüssen, so wie diese in dem niederländischen Tochterunternehmen der Yoshida (und wahrscheinlich auch im Werk ihrer deutschen Schwester) abläuft, hauptsächlich folgende Be- und Verarbeitungsvorgänge:

a)

Das Weben der Bänder und gegebenenfalls das Versehen der Bänder mit Kordel, gefolgt vom Färben der Bänder;

b)

das Stanzen der Metallzähne aus Metallband bzw. die Herstellung der Spiralen aus Nylonfaden;

c)

das Anbringen der Metallzähne bzw. der Nylonspiralen an den Bändern und das anschließende Zusammenfügen der Bänder;

d)

das Anbringen der Endstücke oben und unten;

e)

das Einpassen und gegebenenfalls Färben der Schieber;

f)

das Trocknen und die letzte Bearbeitung der Endlosreißverschlüsse, die abschließend auf Länge geschnitten werden.

Natürlich muß die Liste dieser Arbeitsgänge um die Herstellung der Schieber, die, wie wir wissen, im vorliegenden Fall in Japan erfolgt, und die Herstellung der Endstücke ergänzt werden.

Nach Ansicht der Kommission sind drei Arbeitsgänge im Hinblick auf die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses von Bedeutung: die Herstellung der Reißverschlußkette, deren Anbringung auf den Bändern und die Herstellung des Schiebers. Dagegen fielen die Herstellung und Anbringung der Endstücke sowie die abschließenden Bearbeitungsvorgänge (gegebenenfalls Färben, Trocknen, Zuschneiden) nicht unter den Begriff der letzten Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68. Dies gelte ebenso für die bloße Endmontage, da es sich dabei um einen verhältnismäßig einfachen Vorgang handele, der zwar aus der Herstellung des Endproduktes nicht wegzudenken sei, der aber dennoch vom technischen Gesichtspunkt her keinen „wesentlichen“ Herstellungsvorgang darstelle. Daher habe die Kommission zur Bestimmung der letzten bedeutenden Herstellungsstufe auf den eigentlichen Herstellungsvorgang zurückgehen müssen, und als letzte wesentliche Stufe habe sie die Herstellungsphase ausgemacht, in der die Reißverschlußkette und der Schieber hergestellt würden.

Keinem dieser beiden Herstellungsvorgänge komme für sich betrachtet der Charakter der „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ zu, da sie beide erforderlich seien, um dem Erzeugnis seine spezifische Beschaffenheit zu verleihen. Auch habe keiner der beiden Herstellungsvorgänge einen notwendigen zeitlichen Vorrang gegenüber dem anderen. Jedoch führten die beiden parallelen und unterschiedlichen Herstellungsvorgänge auch zusammen gesehen nicht zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, solange nicht der Schieber auf der bereits auf den Bändern angebrachten Reißverschlußkette montiert sei.

Diese Überlegungen haben die Kommission veranlaßt, für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses auf die beiden genannten Herstellungsvorgänge zusammen mit der Anbringung der Reißverschlußkette und des Schiebers abzustellen und diese Vorgänge in ihrer Gesamtheit als „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“ im Sinne von Artikel 5 anzusehen.

Die deutsche Firma Yoshida hat demgegenüber geltend gemacht, der wesentliche Teil des Reißverschlusses seien die mit der Reißverschlußkette verbundenen Bänder, und hat sich hierzu auf die deutschen Bestimmungen berufen, in denen dieses Erzeugnis als „ein wiederholt lösbares Verbindungselement“ definiert werde. Es liegt allerdings auf der Hand, daß die wiederholte Lösbarkeit erst durch die Existenz des Schiebers ermöglicht wird. Der Ansicht, die beiden Bänder mit der Reißverschlußkette stellten die Hauptbestandteile dar, kann daher nicht beigetreten werden, es sei denn, man ginge angesichts des Umstands, daß der Wert der Bänder und der Reißverschlußkette über dem des Schiebers liegt, von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus. Es ist jedoch dargelegt worden, daß das technische Kriterium in der Logik der Verordnung Nr. 802/68 eindeutig gegenüber dem wirtschaftlichen überwiegt.

In allgemeinerer Hinsicht weise ich darauf hin, daß, wollte man der wirtschaftlichen Erwägung der geringen Bedeutung der Kosten für den Schieber im Verhältnis zum Preis des Endproduktes Gewicht beimessen, die Notwendigkeit der Bezugnahme auf die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung immer dann entfallen würde, wenn diese Herstellungsvorgänge einen geringen Anteil an den Herstellungskosten des Erzeugnisses darstellen.

Eine derartige Betrachtungsweise stünde somit in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68.

Ich wiederhole daher, daß es mir nicht gerechtfertigt erscheint, die beiden mit der Reißverschlußkette (oder Spirale) versehenen Bänder als die für die Bestimmung des Ursprungs des Endprodukts ausschlaggebenden Bestandteile anzusehen. Hierfür kommt ebensowenig, entgegen der etwas widersprüchlichen Anregung des betroffenen Unternehmens, die Endkontrolle in Betracht, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren des Reißverschlusses sichergestellt werden soll; wie hoch auch immer die Kosten für die Kontrolle sein mögen, diese trägt zur Herstellung des Produkts eindeutig nichts wesentliches bei, sondern hat lediglich die wirtschaftliche Funktion, zu verhindern, daß fehlerhafte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß, behält man die der Gemeinschaftsregelung eigene technische Betrachtungsweise bei, die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 auf das hier in Frage stehende Erzeugnis folgende unausweichliche Alternative für die Auslegung aufstellt: Entweder erkennt man die Montage (das heißt das Anbringen der Reißverschlußkette und des Schiebers auf den Bändern) als letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung an, oder man geht auf die Herstellungsvorgänge zurück, die der Montage vorausgehen und die kennzeichnenden Bestandteile eines Reißverschlusses, nämlich die Reißverschlußkette und den Schieber, betreffen. Meiner Ansicht nach hat die Kommission zu Recht nicht auf eine isolierte Betrachtung der Montage abgestellt. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie, wenn sie diese als ausreichend für die Bestimmung des Warenursprungs angesehen hätte, den Weg dafür freigemacht hätte, jedem Erzeugnis den Ursprung in der Gemeinschaft zuzuerkennen, das im Gebiet der Gemeinschaft lediglich montiert wird, auch wenn es aus Teilen besteht, die sämtlich anderswo hergestellt worden sind. Diese Erwägung kann selbstverständlich von der Logik her gesehen werden, welche die Verordnung Nr. 802/68 und vor allem deren Artikel 5 trägt, genügen; in dieser Bestimmung scheint mit der Begriff der „Herstellung“ in einem Sinne verwendet zu sein, der sich nicht allgemein auf den Vorgang der Montage beschränken läßt. Aber auch darüber hinaus halte ich die Ansicht der Kommission (die sich auf den Besuch einer Reißverschlußfabrik stützt) für überzeugend, wonach ein in technischer Hinsicht einfacher Montagevorgang nicht als „wesentlich“ bezeichnet werden kann. Trifft dies zu, so muß die erste der beiden Lösungen ausgeschlossen und die zweite als richtig angesehen werden, und dies ist die in der Verordnung Nr. 2067/77 gewählte.

Die allgemeinen Erwägungen, die ich vorstehend über die Zulässigkeit der Berücksichtigung mehrerer miteinander zusammenhängender Herstellungsvorgänge für die Bestimmung der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung angestellt habe, veranlassen mich dazu, die in der genannten Verordnung gewählte Lösung auch in dieser Hinsicht als mit Artikel 5 der Verordnung 802/68 des Rates vereinbar anzusehen. Wenn die Kommission einem einzelnen Herstellungsvorgang das Merkmal der Wesentlichkeit hätte zuerkennen wollen unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer Ansicht, daß die Montage nicht wesentlich sei, wie hätte sie dann im übrigen zwischen der Herstellung der Reißverschlußkette und der des Schiebers in Anbetracht dessen unterscheiden können, daß der Nutzen eines jeden dieser Herstellungsvorgänge von der Durchführung des anderen abhängt?

Dem könnte entgegengehalten werden, daß auch die Stoffbänder, auf denen die Reißverschlußkette angebracht wird, die Metallbänder, aus denen die Kette gebildet wird, und die Endstücke für die Herstellung eines Reißverschlusses unentbehrliche Elemente sind; die Herstellung der Stoff- und Metallbänder findet jedoch in einem frühen Stadium des Herstellungsverfahrens — also auf einer der Herstellung und Anbringung der Reißverschlußkette vorangehenden Herstellungsstufe — statt, während die Herstellung der Endstücke einen untergeordneten Vorgang darstellt.

Somit bin ich entgegen den in diesem Verfahren gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission gerichteten Ausführungen der beiden Tochtergesellschaften der Yoshida sowie der deutschen und der niederländischen Regierung nicht der Ansicht, daß die Kommission dadurch die von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates gezogenen Grenzen überschritten hat, daß sie die Herstellung der Schieber als integrierenden Teil der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Verfahren zur Herstellung von Reißverschlüssen angesehen hat.

7. 

Es ist nun ein weiterer Aspekt des Problems zu prüfen, und zwar die Frage, ob die Verordnung Nr. 2067/77 nicht wegen Ermessensmißbrauchs ungültig ist. Die niederländische und die deutsche Tochtergesellschaft der Yoshida und mit ihnen die deutsche Regierung, die sich in der Rechtssache 114/78 geäußert hat, machen geltend, die Kommission habe die ihr durch die Verordnung Nr. 802/68 des Rates übertragene Befugnis zur Verfolgung anderer Ziele als derjenigen ausgeübt, für die ihr diese Befugnis übertragen worden sei. Die Kommission habe sich nämlich der Möglichkeit zum Erlaß von Regelungen über den Warenursprung bedient, um eine handelspolitische Maßnahme zu treffen, die in Wirklichkeit darauf gerichtet sei, ein Hemmnis für den Handel mit den von den Yoshida-Tochtergesellschaften im gemeinsamen Markt hergestellten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen.

Daß dies das eigentliche Ziel der angegriffenen Verordnung gewesen sei, ergibt sich nach Ansicht der Yoshida aus den Umständen, die zu ihrer Entstehung geführt haben. Diese Umstände sollen daher kurz ins Gedächtnis zurückgerufen werden.

Im Jahre 1973 hatte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping/Antisubventionsverfahrens betreffend von der Muttergesellschaft Yoshida aus Japan ausgeführte Reißverschlüsse veröffentlicht. Das Verfahren wurde ein Jahr später abgeschlossen, da die Firma Yoshida ausreichende Zusicherungen hinsichtlich ihrer Preis- und Ausfuhrpolitik gegenüber der Gemeinschaft gegeben hatte. Mit der Verordnung Nr. 646/75 unterstellte die Kommission diese Ware einer gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung. Aus den Begründungserwägungen dieser Verordnung geht hervor, daß diese Maßnahmen in Anbetracht des starken Anstiegs der Einfuhren von Reißverschlüssen, insbesondere japanischen Ursprungs, während der letzten Jahre und im Hinblick darauf getroffen wurden, daß diese Entwicklung den Gemeinschaftserzeugern gleicher oder konkurrierender Waren Schaden zuzufügen drohte. Artikel 4 der Verordnung lautet: „Der Ursprung der überwachten Waren muß durch ein Ursprungserzeugnis belegt werden.“ Die Geltungsdauer dieser Verordnung, ursprünglich bis zum 30. Juni 1976 befristet, ist bis zum 31. Dezember 1978 verlängert worden.

Schließlich wurde nach Verhandlungen zwischen der italienischen Regierung und der japanischen Yoshida ein Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen, durch das sich das Unternehmen dazu verpflichtete, die Ausfuhren der von ihm hergestellten Reißverschlüsse nach Italien zu begrenzen. Ungeachtet dieses Abkommens stiegen die Einfuhren dieser Ware durch die Yoshida nach Italien weiter an. Nachdem die italienische Regierung erfahren hatte, daß bestimmte Bestandteile der von den in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida hergestellten Reißverschlüsse in Japan gefertigt wurden, bat sie die Kommission um Auskunft darüber, in welcher Weise die anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 802/68 im Hinblick auf die Bestimmung des Ursprungs dieser Waren anwendeten. Ferner richteten im Januar 1977 fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments an die Kommission eine schriftliche Anfrage betreffend die Einfuhr von Reißverschlüssen aus Japan.

Dies veranlaßte die Kommission, zu untersuchen, wie die Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 802/68 in bezug auf Reißverschlüsse anwandten. Nach Angaben der Kommission hat diese Untersuchung ergeben, daß die Mitgliedstaaten die Vorschrift des Artikels 5 der Verordnung in unterschiedlicher Weise auslegten und anwandten. Angesichts der völlig unterschiedlichen Standpunkte, welche die französische und die italienische Regierung einerseits, die niederländische und die deutsche Regierung andererseits im Verlauf der vorliegenden Verfahren zu dem hier behandelten Problem eingenommen haben, muß diese Behauptung der Kommission trotz des von der Yoshida geäußerten Vorbehalts als richtig angesehen werden.

Die geschilderten Umstände sollen den betroffenen Unternehmen zufolge beweisen, daß sich die Kommission, die bereits über den Strom der Reißverschlußausfuhren aus Japan beunruhigt gewesen und von vielen Seiten bedrängt worden sei, zur Einführung der in der Verordnung Nr. 2067/77 enthaltenen Ursprungsregelungen als einer handelspolitischen, unmittelbar gegen die Waren japanischen Ursprungs gerichteten Maßnahmen entschlossen habe. Meines Erachtens wird diese These jedoch gerade durch jede der angeführten Tatsachen widerlegt. Die Einfuhren von Reißverschlüssen in das Gebiet der Gemeinschaft waren bereits der gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung unterstellt worden, die Kommission hatte sich also des geeigneten Mittels zur Kontrolle dieser Vorgänge bedient. An das die Art und Weise der Anwendung der Verordnung Nr. 802/68 in den übrigen Mitgliedstaaten betreffende Ersuchen der italienischen Regierung schloß sich eine ordnungsgemäße Untersuchung dieser Frage an. Dem Erlaß der Verordnung Nr. 2067/77 ging demnach eine Ermittlung der bei den einzelstaatlichen Behörden bis dahin bestehenden Auffassungen voraus. Daraus gewann die Kommission die Überzeugung, daß allein die Aufstellung eindeutiger, speziell für die in Frage stehende Ware aufgestellter Kriterien die einheitliche Anwendung der Grundverordnung des Rates bei der Bestimmung des Ursprungs dieses Erzeugnisses bewirken könne.

Die These des Ermessensmißbrauchs betrifft natürlich Inhalt und Zweck des in der Verordnung der Kommission aufgestellten Kriteriums. Die beiden Yoshida-Tochtergesellschaften und die deutsche Regierung erblicken darin eine Maßnahme, die in erster Linie darauf gerichtet sei, die Möglichkeiten der in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida zur Ausfuhr ihrer Reißverschlüsse in andere Länder der Gemeinschaft zu beschränken, und zwar vor allem in Länder wie Frankreich und Italien, deren Industrie besonders von der Konkurrenz durch die Yoshida bedroht sei. Dies scheint mir jedoch eine Vermutung und keine durch Beweise gestützte Tatsache zu sein. Nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten muß jede Vorschrift zur Durchführung der Verordnung Nr. 802/68 handelspolitisch neutral sein; dies treffe aber für die angegriffene Verordnung der Kommission nicht zu, sie habe vielmehr handelsbeschränkende Wirkung.

Das angeführte Merkmal der Neutralität ist allerdings in Wirklichkeit etwas fragwürdig, da jede Wahl eines der Kriterien, die theoretisch für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware zur Verfügung stehen, unweigerlich zu im Verhältnis zu anderen Wahlmöglichkeiten günstigeren oder weniger günstigen Auswirkungen für den zwischenstaatlichen Handelsverkehr mit Waren aus bestimmten Ländern oder Unternehmen führen muß. Selbst wenn man im vorliegenden Fall einmal annimmt, daß die Kommission im Rahmen ihrer Ermessungsbefugnis die Herstellung der Schieber von der Gruppe der Herstellungsvorgänge, die für die Ursprungsbestimmung zu berücksichtigen sind, hätte ausnehmen können, so ist doch zu bedenken, daß dies ebenfalls wirtschaftliche Auswirkungen gehabt hätte, und zwar in diesem Fall günstige für die Yoshida und nachteilige für ihre Konkurrenzunternehmen in den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet lediglich, daß keine Wahl im Hinblick auf den Waren- und Handelsverkehr neutral hätte sein können. Im übrigen hatte die Kommission schon früher in bezug auf andere Erzeugnisse (wie an der Verordnung Nr. 964/71 auf dem Fleischsektor gezeigt wurde) einen gemischten Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ aufgestellt, der unzweifelhaft geeignet war, bestimmte Gruppen von Schlachtereiunternehmen in der Gemeinschaft zu benachteiligen und den Handel mit ihren Erzeugnissen zu beschränken. Die mögliche negative Auswirkung einer Verordnung auf den innergemeinschaftlichen Handel eines Unternehmens genügt jedoch nicht für den Nachweis, daß der Hauptzweck dieser Verordnung in einer Schädigung dieser Unternehmen gelegen habe.

Meiner Ansicht nach kann somit kein Ermessensmißbrauch darin gesehen werden, daß die Kommission zur Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen Kriterien gewählt habe, aus denen der Firma Yoshida angeblich ein Schaden entstanden ist.

8. 

Unter dem Gesichtspunkt der Beschränkungen, welche die betreffende Vorschrift möglicherweise für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr schaffen könnte, bilden die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag den „Prüfstein“ für die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Diese Bestimmungen richten sich an die Mitgliedstaaten; ihr Hauptgrundsatz — das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung — ist jedoch fraglos auch für die Gemeinschaftsorgane beim Erlaß von Maßnahmen verbindlich, die sich auf den Handelsverkehr auswirken.

Nach Ansicht der Yoshida ergibt sich die Verletzung dieser Bestimmungen daraus, daß das in der Verordnung Nr. 2067/77 festgelegte Kriterium den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit in den Niederlanden und in Deutschland hergestellten und mit Schiebern aus Japan oder aus anderen Drittländern versehenen Reißverschlüssen behindere. Es ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 646/75 der Ursprung dieser Waren durch ein Ursprungszeugnis belegt werden muß. Die unter den geschilderten Bedingungen von den in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida hergestellten Reißverschlüsse können jedoch das Zeugnis über den Ursprung in der Gemeinschaft nicht mehr erhalten; darin soll die angebliche Behinderung für den Verkehr mit diesen Erzeugnissen in den anderen Mitgliedstaaten liegen.

Die Erläuterungen der deutschen Yoshida lassen allerdings erkennen, daß es sich bei den Nachteilen, die ihr aus dem Fehlen eines Zeugnisses über den Gemeinschaftsursprung der von ihr hergestellten Reißverschlüsse entstehen, entweder um lediglich mögliche Nachteile oder aber solche handelt, die keine unmittelbare Folge der Gemeinschaftsregelung sind. Tatsächlich kann das betreffende Erzeugnis, ohne mengenmäßigen Beschränkungen zu unterliegen, frei aus Drittländern eingeführt werden und innerhalb der Gemeinschaft auch ohne Zeugnis über den Gemeinschaftsursprung frei vertrieben werden, vorbehaltlich allein der Verpflichtungen zur Selbstbeschränkung, welche die japanische Yoshida gegenüber der italienischen Regierung eingegangen ist und die eindeutig nicht Rechtsvorschriften oder Rechtshandlungen der Gemeinschaft entspringen.

Im einzelnen führt die Yoshida Klage über folgende Nachteile:

a)

Der Umstand, daß den von der niederländischen und der deutschen Tochtergesellschaft der Yoshida hergestellten Reißverschlüssen wegen des japanischen Ursprungs der Schieber der Gemeinschaftsursprung nicht zuerkannt werde, habe eine „Verfälschung“ der Statistiken über die Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern dadurch zur Folge, daß diesen die Ausfuhren der Erzeugnisse der in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida in die anderen Mitgliedstaaten zugerechnet würden.

b)

Der Handel im Rahmen der passiven Lohnveredelung in Drittländern werde benachteiligt. Der angeführte Fall betrifft deutsche Stoffe, die mit allen Zutaten, einschließlich der Reißverschlüsse, zur Herstellung von Kleidern nach Polen versandt und anschließend nach Deutschland zurückgeschickt werden; wegen des Fehlens des Zeugnisses über den Gemeinschaftsursprung der Reißverschlüsse, die von den in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida hergestellt werden, sei für diese Stoffe keine Genehmigung für eine Wiedereinfuhr nach Deutschland zu erlangen. Dies behindere den Absatz der deutschen Tochtergesellschaft der Yoshida auf dem polnischen Markt für deutsche, zur Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Kleidung; dies gelte ebenfalls für entsprechende Märkte anderer Ostblockstaaten.

c)

Nicht näher beschriebene Schwierigkeiten seien schließlich einem deutschen Unternehmer entstanden, der eine Lederverarbeitungsstätte in Italien habe, in der er die ihm in Deutschland von der deutschen Yoshida gelieferten Reißverschlüsse verwende.

Nach meiner Ansicht ist keinem der drei kurz beschriebenen Bereiche eine Verletzung von Artikel 30 EWG-Vertrag zu erkennen. Im Zusammenhang mit dem ersten Problembereich bin ich der Auffassung, daß die statistischen Auswirkungen der Verweigerung eines Zeugnisses über den Gemeinschaftsursprung nicht als Quelle konkreter Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr angesehen werden können. Was den angeblichen Nachteil für den Handel im Rahmen der passiven Lohnveredelung deutscher Stoffe angeht, wird nicht verkannt, daß in tatsächlicher Hinsicht eine Begrenzung der Absatzmärkte der in der Gemeinschaft angesiedelten Tochtergesellschaften der Yoshida eingetreten sein kann; dies wäre jedoch, wie die Kommission betont hat, nicht durch die Gemeinschaftsregelung, sondern durch die in der Bundesrepublik für den Lohnveredelungshandel mit osteuropäischen Staaten bestehende Regelung hervorgerufen worden. Außerdem gilt Artikel 30 nicht ohne weiteres für die Handelsbeziehungen mit dritten Ländern, wie Sie auch in Ihrem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75 (EMI Records, Slg. 1976, 811, insbesondere Rdnr. 17 der Entscheidungsgründe) bestätigt haben. Die Schwierigkeiten des deutschen Yoshida-Kunden schließlich, der eine Produktionsstätte in Italien hat, sind vermutlich auf die von der Yoshida gegenüber diesem Mitgliedstaat freiwillig eingegangene Verpflichtung zur Selbstbeschränkung zurückzuführen. Auch in diesem Fall wäre also die Quelle eventueller Handelshindernisse nicht in der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission zu suchen.

Die Einrichtung einer Produktionsstätte für Schieber durch die Yoshida-Gruppe in Italien kann die vorstehend dargelegte Rechtslage sicherlich nicht ändern, noch kann sie, wie die Firma Yoshida geltend macht, einen Beweis für das Vorliegen von Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission darstellen. Die Einrichtung eines neuen Werks der Yoshida in Italien ließe sich ohne weiteres mit dem Interesse der Muttergesellschaft begründen, sich den mengenmäßigen Beschränkungen zu entziehen, denen sie bezüglich der Ausfuhren ihrer Erzeugnisse nach Italien zugestimmt hat.

Im Ergebnis erkenne ich keinerlei Widerspruch zwischen der Durchführung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates, wie sie die Kommission mit der Verordnung Nr. 2067/77 vorgenommen hat, und den Bestimmungen der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag.

Aus ähnlichen Erwägungen ist meines Erachtens auch die angebliche Unvereinbarkeit der Verordnung Nr. 2067/77 mit dem in Artikel 110. des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Entwicklung des Welthandels und der schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr zu verneinen. Im übrigen ist es angebracht, daran zu erinnern, daß diese Bestimmung mit ihrem ziemlich weitgefaßten und allgemeinen Inhalt rein programmatische Bedeutung hat und für sich allein wohl nicht geeignet ist, Individualrechte zu schaffen, auf die sich die einzelnen vor den staatlichen Gerichten berufen können.

9. 

Die übrigen von der Firma Yoshida vorgebrachten Ungültigkeitsgründe halten meiner Ansicht nach einer Prüfung nicht stand. Ich gehe zunächst auf das Vorbringen ein, die Dienststellen der Kommission hätten der Einladung der Yoshida zum Besuch ihrer Produktionsstätten innerhalb der Gemeinschaft nicht Folge geleistet. Ich habe bereits erwähnt, daß die Dienststellen der Kommission andere Werke dieses Industriezweigs besichtigt haben, um sich der wesentlichen technischen Aspekte des Ablaufs der Produktion von Reißverschlüssen zu vergewissern. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Herstellungsprozeß von einem Werk zum anderen wesentlich unterscheidet. Daher ist nicht einzusehen, warum der Besuch der Produktionsstätten der Yoshida unerläßlich hätte sein sollen für den Erlaß einer Vorschrift, die, vergessen wir dies nicht, keineswegs den Charakter einer gegen die Firma Yoshida gerichteten individuellen Entscheidung hat, sondern einen normativen Akt darstellt, der an alle Unternehmen gerichtet ist, die Reißverschlüsse herstellen.

Was die angebliche Abweichung des Textes der Verordnung Nr. 2067/77 in den sechs Gemeinschaftssprachen, sei es von dem Entwurf, der dem Ausschuß für Ursprungsfragen unterbreitet wurde, sei es von dem Vorschlag, der daraufhin dem Rat vorgelegt wurde, angeht, so genügt der Hinweis, daß es sich hier nicht um Unterschiede handelt, die wesentliche Elemente des normativen Gehalts oder der Begründung des Rechtsaktes betreffen.

Zu den Schlüssen, welche die Yoshida aus gewissen offensichtlichen Unterschieden der Fassungen der Verordnung in den verschiedenen Amtssprachen zieht, hat die Kommission erschöpfend und meiner Ansicht nach völlig überzeugend die ausschließlich sprachlichen Gründe dargelegt, die, gerade um die Gleichheit der Bedeutung des normativen Textes in den verschiedenen Sprachen zu wahren, eine wörtliche Übersetzung in das Englische unmöglich gemacht haben.

Die Firma Yoshida hat schließlich die Ansicht vertreten, die Verordnung sei wegen fehlender Begründung ungültig. Die von mir eingangs zitierten Abschnitte dieser Begründung zeigen jedoch meines Erachtens eindeutig, daß der zur Aufstellung des angegriffenen Ursprungskriteriums führende Gedankengang der Kommission folgerichtig ist.

10. 

Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof somit vor, die erste vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in der Rechtssache 34/78 gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

1.

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission ist dahin auszulegen, daß das Ursprungsland eines Reißverschlusses in jedem Fall das Land ist, in dem alle in Spalte 3 genannten Herstellungsvorgänge, einschließlich der Herstellung eines Schiebers, stattgefunden haben.

2.

Dieser Artikel gilt auch für Reißverschlüsse, die mittels einer Nylonspirale geschlossen werden.

Zur Beantwortung der sowohl in der Rechtssache 34/78 als auch in der Rechtssache 114/78 gestellten Fragen nach der Gültigkeit der genannten Verordnung der Kommission schlage ich vor zu erkennen, daß unter Berücksichtigung der Erwägungen der vorlegenden Gerichte und der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten kein Anhaltspunkt für die Ungültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission zu erkennen ist.


( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.