61977J0152

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 2. OKTOBER 1979. - FRAEULEIN B. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 152-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 02819
Griechische Sonderausgabe Seite 00393


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄT - BEGRIFF - DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG - ERFASSUNG - INVALIDITÄTSGRAD - FESTLEGUNG - UMSTÄNDE

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73 )

2 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄT - INVALIDITÄTSGRAD - FESTLEGUNG - DIENSTUNFÄHIGKEIT - KEINE AUSWIRKUNG

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73 )

3 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄT - LEISTUNGEN - ZAHLUNG - VERZUG - ZINSEN - SCHADEN - HAFTUNGSBEGRÜNDENDES FEHLVERHALTEN DER VERWALTUNG - NACHWEIS - PFLICHT DES BETROFFENEN

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73 )

4 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - FÄLLIGKEIT - ZEITPUNKT DER ENDGÜLTIGEN FESTLEGUNG DES INVALIDITÄTSGRADES

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73 )

Leitsätze


1 . ALS INVALIDE IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS IST ANZUSEHEN , WER INFOLGE EINES UNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT VÖLLIG ODER TEILWEISE AUSSERSTANDE IST , EINEM NORMALEN ERWERB NACHZUGEHEN . WENN AUFGRUND EINES MEDIZINISCHEN GUTACHTENS FESTSTEHT , DASS EINE NUR DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , SO SPRICHT NICHTS DAGEGEN , DAVON AUSZUGEHEN , DASS SIE UNTER DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES STATUTS FÄLLT . DASS DERARTIGE VERLETZUNGEN NICHT IN DER DER VERSICHERUNGSPOLICE ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN TABELLE DER BEI DAUERNDER TEILINVALIDITÄT ANWENDBAREN SÄTZE AUFGEFÜHRT SIND , IST INSOWEIT UNERHEBLICH . WIE IN ALLEN ANDEREN IN DER TABELLE NICHT GENANNTEN FÄLLEN HAT DIE LÖSUNG AUCH BEI EINEM SOLCHEN SCHADEN DARIN ZU BESTEHEN , DASS DER INVALIDITÄTSGRAD DURCH ANALOGIE ZU DEN AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN SÄTZEN ERMITTELT WIRD .

2 . DIE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS UNTER SCHEIDET SICH VON DEM RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 78 , DAS NUR BEI DIENSTUNFÄHIGKEIT GEWÄHRT WIRD . DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD HINGEGEN UNABHÄNGIG VON DER FÄHIGKEIT DES BEAMTEN GEWÄHRT , WEITERHIN SEINEN DIENST ZU VERSEHEN . EINE DAUERNDE TEILINVALIDITÄT BEGRÜNDET EINEN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG SELBST DANN , WENN SIE IN KEINER WEISE DIE MÖGLICHKEITEN DES BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGT , SEINEN DIENST ZU VERSEHEN . AUSSERDEM WIRD DER INVALIDITÄTSGRAD , VON DEM U . A . DIE HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG ABHÄNGT , PAUSCHAL NACH EINER ALLGEMEINEN TABELLE FESTGESETZT , IN DER DIE ART DER TÄTIGKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT IST . KOMMT EINE BESTIMMTE ART VON SCHÄDEN BEI DEM EINEN BEAMTEN DER VÖLLIGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GLEICH , LÄSST SIE BEI EINEM ANDEREN BEAMTEN ABER DIE DIENSTFÄHIGKEIT UNBERÜHRT , SO ENTSTEHT DENNOCH IN BEIDEN FÄLLEN EIN ANSPRUCH AUF EINE GLEICH HOHE ENTSCHÄDIGUNG . WENN AUCH DEN IN DER TABELLE FESTGELEGTEN SÄTZEN ALLGEMEIN DER GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT ZUGRUNDE LIEGT , SO BERECHTIGT DOCH NICHTS ZU DER ANNAHME , DIESES KRITERIUM SEI ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND ; IN JEDEM FALL STEHT FEST , DASS DEM GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT FÜR DIE ERMITTLUNG DES INVALIDITÄTSGRADES IM JEWEILIGEN EINZELFALL KEINERLEI BEDEUTUNG ZUKOMMT . DAHER KANN ARTIKEL 73 NICHT UNTER BEZUGNAHME AUF VERGLEICHBARE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN AUSGELEGT WERDEN , DEREN BESONDERHEITEN UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN SICH IM ÜBRIGEN VON DENEN DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT UNTERSCHEIDEN . DEMNACH IST DER BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN ODER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN ZU VERSTEHEN IST , OHNE DASS ES AUF DEN EVENTÜLLEN GRAD DER UNFALLBEDINGTEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ANKOMMT .

3 . DIE ZAHLUNG VON ZINSEN IST WEDER IM BEAMTENSTATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN ; DAHER IST DAS ORGAN IM FALLE EINER VERZÖGERUNG BEI DER ZAHLUNG DER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NUR DANN ZUR ZAHLUNG VON ZINSEN VERPFLICHTET , WENN DER BEAMTE NACHWEIST , DASS DIESE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES FEHLVERHALTEN DES ORGANS DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST .

4 . DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS WIRD ERST VON DEM ZEITPUNKT AN GESCHULDET , IN DEM DER GRAD DER DAUERNDEN INVALIDITÄT ENDGÜLTIG FESTGELEGT WORDEN IST .

Entscheidungsgründe


1 MIT DER AM 16 . DEZEMBER 1977 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE ZUERKENNUNG EINER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS WEGEN DAUERNDER INVALIDITÄT AUFGRUND EINES UNFALLS , DEN SIE AM 3 . JANUAR 1968 IN AUSÜBUNG IHRES AMTES BEI DER KOMMISSION ERLITTEN HABE .

2 ZUR ERMITTLUNG DES GRADES DER VON DIESEM UNFALL HERRÜHRENDEN INVALIDITÄT WURDE EIN ERSTES SCHIEDSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT . DER VON DEN PARTEIEN EINVERNEHMLICH ALS SCHIEDSRICHTER BENANNTE ARZT DR . VITA , MAILAND , STELLTE IN SEINEM GUTACHTEN VOM 21 . FEBRUAR 1975 FEST , DER ZU EINER ENTSCHÄDIGUNG BERECHTIGENDE SCHADEN SEI MIT 15 % DER HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME ZU BEWERTEN . DIE KLAEGERIN BESTRITT DIE SACHLICHE RICHTIGKEIT DIESES GUTACHTENS MIT DER BEGRÜNDUNG , DARIN WERDE LEDIGLICH DER KÖRPERLICHE , NICHT JEDOCH DER VON IHR ERLITTENE SEELISCHE SCHADEN BERÜCKSICHTIGT . DIE PARTEIEN EINIGTEN SICH SODANN DARAUF , EINEN ANDEREN ARZT , DR . BELLINI , LATINA , DARUM ZU ERSUCHEN , ALS SCHIEDSRICHTER IN EINEM RECHTSMEDIZINISCHEN GUTACHTEN ZU DER FRAGE STELLUNG ZU NEHMEN , OB ES ' ' ERFORDERLICH ( IST ), WEGEN EVENTÜLLER UNMITTELBAR UND AUSSCHLIESSLICH AUF DEN UNFALL ZURÜCKZUFÜHRENDER PSYCHISCHER SCHÄDEN ZUSÄTZLICH ZU DEN BEREITS FESTGESETZTEN 15 % EINEN WEITEREN PROZENTSATZ FÜR DAUERNDE TEILINVALIDITÄT FESTZULEGEN ' ' . GEGEBENENFALLS SOLLTE IN DEM GUTACHTEN DIESER INVALIDITÄTSGRAD FESTGELEGT WERDEN .

3 IN SEINEM GUTACHTEN VOM 26 . OKTOBER 1976 KAM DR . BELLINI ZU DEM ERGEBNIS , DASS IM ÄRZTLICHEN BERICHT VON DR . VITA DIE PSYCHISCHEN SCHÄDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEIEN UND DIESE ALS UNMITTELBARE UND AUSSCHLIESSLICHE FOLGE DES UNFALLS DER KLAEGERIN BEI DIESER ZU ' ' EINER DAUERNDEN VOLLINVALIDITÄT ' ' GEFÜHRT HÄTTEN .

4 MIT SCHREIBEN VOM 1 . DEZEMBER 1976 AN DIE KOMMISSION VERLANGTE DIE KLAEGERIN DIE VOLLZIEHUNG DES SCHIEDSSPRUCHES . DIE KOMMISSION , DIE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 73 DES STATUTS BEZWEIFELTE , DASS DIE VON DR . BELLINI FESTGEHALTENEN ERGEBNISSE ZUTREFFEND SEIEN , KAM DIESEM VERLANGEN NICHT NACH . NACHDEM EINE VON DER KLAEGERIN EINGELEGTE VERWALTUNGSBESCHWERDE UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR , IST INNERHALB DER IM STATUT VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN WORDEN .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

5 OHNE EINE FÖRMLICHE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZU ERHEBEN , HAT DIE KOMMISSION DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE KLAEGERIN IM OKTOBER 1977 DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION ANGENOMMEN HABE , DR . BELLINI EINE FRAGE ZU DEM ZWECK ZU STELLEN , DIE BEDEUTUNG UND DIE TRAGWEITE SEINES FRÜHEREN GUTACHTENS ZU KLÄREN . DIE KLAEGERIN HABE DAMIT STILLSCHWEIGEND DER WIEDERERÖFFNUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS ZUGESTIMMT UND SO IHREM ANTRAG DEN BODEN ENTZOGEN .

6 DER GERICHTSHOF VERMAG SICH DIESER WERTUNG DES VERHALTENS DER KLAEGERIN UND DEN DARAUS VON DER BEKLAGTEN GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES KLAGEINTERESSES DER KLAEGERIN NICHT ANZUSCHLIESSEN . DIESE HAT SICH ZWAR DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT , DR . BELLINI EINE ZUSATZFRAGE ZU STELLEN , DIE FORMULIERUNG DER VON DER KOMMISSION TATSÄCHLICH GESTELLTEN FRAGE JEDOCH NICHT GEBILLIGT . ES KANN DAHER NICHT DAVON DIE REDE SEIN , DASS DIE PARTEIEN SICH ÜBER DIE WIEDERERÖFFNUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS EINIG GEWESEN SEIEN . DIESES ENDETE MIT DEM GUTACHTEN VOM 26 . OKTOBER 1976 , DAS SOMIT DIE ENDGÜLTIGE GRUNDLAGE FÜR DIE GEGENSEITIGEN RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN DARSTELLT . DER SCHRIFTWECHSEL UND DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN DER FOLGEZEIT WAREN NICHT GEEIGNET , AN DIESER SACHLAGE ETWAS ZU ÄNDERN . DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN UND DIE KLAGE SIND AUF DAS URSPRÜNGLICH VERFOLGTE ZIEL GERICHTET ; DIE INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN ERHOBENE KLAGE IST ZULÄSSIG .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

7 DIE KLAEGERIN BEGEHRT MIT DEM HAUPTANTRAG DIE VOLLZIEHUNG DES SCHIEDSSPRUCHES VON DR . BELLINI VOM 26 . OKTOBER 1976 UND DEMGEMÄSS DIE ZAHLUNG DES EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 100 % ENTSPRECHENDEN BETRAGES ABZUEGLICH DES IHR BEREITS ALS VORSCHUSS BEZAHLTEN BETRAGES , DER DEM DURCH DEN ERSTEN SCHIEDSSPRUCH FESTGESTELLTEN INVALIDITÄTSGRAD VON 15 % ENTSPRICHT . HILFSWEISE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE ZAHLUNG EINES BETRAGES , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT , UND ZWAR ZUZUEGLICH ZU DEM EINEM GRAD VON 15 % ENTSPRECHENDEN BETRAG . DIE KOMMISSION BEANTRAGT DIE ABWEISUNG DES HAUPT- WIE DES HILFSANTRAGES DER KLAEGERIN UND HILFSWEISE DIE FESTSETZUNG EINES ÜBER DEM VON IHR BEREITS ZUERKANNTEN GRAD VON 15 % LIEGENDEN INVALIDITÄTSGRADES DURCH DEN GERICHTSHOF .

8 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRAGLICHEN SCHIEDSGUTACHTEN AUFGRUND EINER KLAUSEL DER VERSICHERUNGSPOLICE ABGEGEBEN WURDEN , DIE DIE KOMMISSION IN ERWARTUNG DES ERLASSES VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 73 DES STATUTS UNTERZEICHNET HAT UND DIE ZUR ZEIT DER VORGÄNGE , DIE DIESER RECHTSSACHE ZUGRUNDE LIEGEN , ANWENDBAR WAR . DIE SCHIEDSVERFAHREN SIND ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN ; SOMIT STELLEN DIE GUTACHTEN DER ALS SCHIEDSRICHTER BESTELLTEN ÄRZTE , INSBESONDERE DASJENIGE VON DR . BELLINI VOM 26 . OKTOBER 1976 , DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE BEZIEHUNGEN DER PARTEIEN HINSICHTLICH DER STREITIGEN MATERIE DAR , SOWEIT SIE NICHT ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 73 HINAUSGEHEN . DER STREIT DER PARTEIEN BETRIFFT ZUM EINEN DEN IN DIESEM ARTIKEL ENTHALTENEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT UND ZUM ANDEREN DIE BEDEUTUNG UND DIE TRAGWEITE DES GUTACHTENS VON DR . BELLINI .

9 WAS DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 ANGEHT , SO UMFASST ER UNSTREITIG AUSSER DEN KÖRPERLICHEN SCHÄDEN AUCH SOLCHE SEELISCHER ART . JEDOCH GEHEN DIE ANSICHTEN DER PARTEIEN DARÜBER AUSEINANDER , OB STÖRUNGEN , DIE NICHT UNMITTELBAR DIE INTELLEKTÜLLEN FÄHIGKEITEN BERÜHREN , SONDERN AUSSCHLIESSLICH DEN AFFEKTIVEN BEREICH BETREFFEN , ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND .

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ES DURCH NICHTS GERECHTFERTIGT , DEN BEGRIFF INVALIDITÄT EINSCHRÄNKEND AUSZULEGEN . ALS INVALIDE IM SINNE VON ARTIKEL 73 IST ANZUSEHEN , WER INFOLGE EINES UNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT VÖLLIG ODER TEILWEISE AUSSERSTANDE IST , EINEM NORMALEN ERWERB NACHZUGEHEN . WENN AUFGRUND EINES MEDIZINISCHEN GUTACHTENS FESTSTEHT , DASS EINE NUR DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , SO SPRICHT NICHTS DAGEGEN , DAVON AUSZUGEHEN , DASS SIE UNTER DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES STATUTS FÄLLT . DASS DERARTIGE VERLETZUNGEN NICHT IN DER DER VERSICHERUNGSPOLICE ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN TABELLE DER BEI DAUERNDER TEILINVALIDITÄT ANWENDBAREN SÄTZE AUFGEFÜHRT SIND , IST INSOWEIT UNERHEBLICH . WIE IN ALLEN ANDEREN IN DER TABELLE NICHT GENANNTEN FÄLLEN HAT DIE LÖSUNG AUCH BEI EINEM SOLCHEN SCHADEN DARIN ZU BESTEHEN , DASS DER INVALIDITÄTSGRAD DURCH ANALOGIE ZU DEN AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN SÄTZEN ERMITTELT WIRD .

11 HIERAUS IST FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DAS GUTACHTEN VON DR . BELLINI , WIE ES DURCH SEINE ZEUGENAUSSAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERGÄNZT WURDE , SICH IM RAHMEN VON ARTIKEL 73 DES STATUTS HÄLT , WENN DORT FESTGESTELLT WIRD , DIE KLAEGERIN SEI ÜBER DEN VON DEM ERSTEN ÄRZTLICHEN SCHIEDSRICHTER FESTGESTELLTEN PHYSISCHEN SCHADEN HINAUS DURCH EINE DEM AFFEKTIVEN BEREICH ZUZURECHNENDE DAUERNDE INVALIDITÄT BETROFFEN .

12 DIE KOMMISSION MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , DR . BELLINI HABE DIESE INVALIDITÄT DESHALB ALS VOLLINVALIDITÄT BEWERTET , WEIL ER EIN AUSSERHALB DES ARTIKELS 73 LIEGENDES KRITERIUM , NÄMLICH DIE DIENSTFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN , BERÜCKSICHTIGT HABE . NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER UNFALLRISIKEN BETRIFFT , DIE DIE PHYSISCHE ODER PSYCHISCHE UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN UNABHÄNGIG VON DEN AUSWIRKUNGEN AUF SEINE DIENSTFÄHIGKEIT BERÜHREN . DIE KLAEGERIN MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , ARTIKEL 73 SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER DIE DIENSTUNFÄHIGKEIT BETREFFE .

13 DIE ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN DIESEN BEIDEN AUSLEGUNGEN DES ARTIKELS 73 , VON DENEN KEINE EINE SICHERE STÜTZE IM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT FINDET , IST ANHAND DER STELLUNG ZU TREFFEN , DIE DIESE VORSCHRIFT IM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DER BEAMTEN EINNIMMT .

14 HIERBEI IST IN ERSTER LINIE DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 VON DEM RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 78 UNTERSCHEIDET , DAS NUR BEI DIENSTUNFÄHIGKEIT GEWÄHRT WIRD . DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD HINGEGEN UNABHÄNGIG VON DER FÄHIGKEIT DES BEAMTEN GEWÄHRT , WEITERHIN SEINEN DIENST ZU VERSEHEN . EINE DAUERNDE TEILINVALIDITÄT BEGRÜNDET EINEN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG SELBST DANN , WENN SIE IN KEINER WEISE DIE MÖGLICHKEITEN DES BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGT , SEINEN DIENST ZU VERSE HEN . AUSSERDEM WIRD DER INVALIDITÄTSGRAD , VON DEM U . A . DIE HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG ABHÄNGT , PAUSCHAL NACH EINER ALLGEMEINEN TABELLE FESTGESETZT , IN DER DIE ART DER TÄTIGKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT IST . KOMMT EINE BESTIMMTE ART VON SCHÄDEN BEI DEM EINEN BEAMTEN DER VÖLLIGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GLEICH , LÄSST SIE BEI EINEM ANDEREN BEAMTEN ABER DIE DIENSTFÄHIGKEIT UNBERÜHRT , SO ENTSTEHT DENNOCH IN BEIDEN FÄLLEN EIN ANSPRUCH AUF EINE GLEICH HOHE ENTSCHÄDIGUNG . WENN AUCH DEN IN DER TABELLE FESTGELEGTEN SÄTZEN ALLGEMEIN DER GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT ZUGRUNDE LIEGT , SO BERECHTIGT DOCH NICHTS ZU DER ANNAHME , DIESES KRITERIUM SEI ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND ; IN JEDEM FALL STEHT FEST , DASS DEM GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT FÜR DIE ERMITTLUNG DES INVALIDITÄTSGRADES IM JEWEILIGEN EINZELFALL KEINERLEI BEDEUTUNG ZUKOMMT . DAHER KANN ARTIKEL 73 NICHT UNTER BEZUGNAHME AUF VERGLEICHBARE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN AUSGELEGT WERDEN , DEREN BESONDERHEITEN UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN SICH IM ÜBRIGEN VON DENEN DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT UNTERSCHEIDEN . DEMNACH IST DER BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN ODER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN ZU VERSTEHEN IST , OHNE DASS ES AUF DEN EVENTÜLLEN GRAD DER UNFALLBEDINGTEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ANKOMMT .

15 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEM GUTACHTEN VON DR . BELLINI VOM 26 . OKTOBER 1976 , WIE ES DURCH SEINE ZEUGENAUSSAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERGÄNZT WURDE , DASS SICH DIE FESTGESTELLTE VOLLINVALIDITÄT AUF DIE DIENSTUNFÄHIGKEIT BEZIEHT . VOR DEM GERICHTSHOF LEGTE DR . BELLINI WIE ZUVOR SCHON IN EINEM BRIEFWECHSEL MIT DER KOMMISSION DAR , DASS DIE UNFALLBEDINGTE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DER KLAEGERIN MIT 60 % ZU BEWERTEN SEIN DÜRFTE .

16 AUFGRUND DER OBEN GEGEBENEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 73 IST DAHER VON DEM LETZTEREN INVALIDITÄTSGRAD AUSZUGEHEN , DER ZU DEM VOM ERSTEN SCHIEDSRICHTER FESTGESTELLTEN GRAD VON 15 % FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN UNVERSEHRTHEIT HINZUKOMMT .

17 NACH DER ZEUGENAUSSAGE VON DR . BELLINI IST DER VON IHM ANGENOMMENE INVALIDITÄTSGRAD AUSSCHLIESSLICH DIE FOLGE DES UNFALLS VOM 3 . JANUAR 1978 , SO DASS KEINE VERANLASSUNG BESTEHT , IHN WEGEN DER MITURSÄCHLICHKEIT EVENTÜLLER SPÄTER EINGETRETENER UMSTÄNDE HERABZUSETZEN .

18 DIE KOMMISSION IST DAHER ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN ÜBER DEN BEREITS WEGEN EINES INVALIDITÄTSGRADES VON 15 % GEZAHLTEN BETRAG HINAUS EINEN NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZU BERECHNENDEN BETRAG ZU ZAHLEN , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT .

ZU DEN ZINSEN

19 DIE KLAEGERIN VERLANGT FERNER DIE ZAHLUNG VON 5 % ZISEN AUS DEN IHR GESCHULDETEN BETRAEGEN .

20 IN SEINEM URTEIL VOM 26 . FEBRUAR 1976 IN DER RECHTSSACHE 101/74 ( KURRER/RAT , SLG . S . 259 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS FESTGESTELLT , DASS DIE ZAHLUNG VON ZINSEN WEDER IM STATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST UND DAHER DER KLAEGER DEN NACHWEIS ZU FÜHREN HAT , DASS DIE BEI DER ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG EINGETRETENE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES FEHLVERHALTEN DES BEKLAGTEN ORGANS DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST .

21 DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD ERST VON DEM ZEITPUNKT AN GESCHULDET , IN DEM DER GRAD DER DAUERNDEN INVALIDITÄT ENDGÜLTIG FESTGELEGT WORDEN IST . IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE PHYSISCHE VERLETZUNG UNVERZUEGLICH BEZAHLT , SOBALD DER DIESBEZUEGLICHE INVALIDITÄTSGRAD DURCH DEN SCHIEDSSPRUCH VON DR . VITA FESTGELEGT WAR . DIE EINGETRETENE VERZÖGERUNG BEI DER FESTSETZUNG DES INVALIDITÄTSGRADES HINSICHTLICH DES SEELISCHEN SCHADENS IST NICHT AUSSCHLIESSLICH AUF DIE SÄUMNIS DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHREN . ES IST VOR ALLEM ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS GUTACHTEN VON DR . BELLINI VOM 26 . OKTOBER 1976 , DURCH DAS DER INVALIDITÄTSGRAD AUF 100 % FESTGESETZT WURDE , AUF EINER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 73 DES STATUTS BERUHTE , DIE SICH DER GERICHTSHOF NICHT ZU EIGEN GEMACHT HAT .

22 ERST VOM 10 . JANUAR 1978 AN , AN DEM DR . BELLINI EIN SCHREIBEN AN DIE KOMMISSION RICHTETE , IN DEM DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DER KLAEGERIN MIT 60 % BEWERTET WURDE , WAR DER INVALIDITÄTSGRAD IN EINER WEISE FESTGESETZT , DASS HIERDURCH EINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION BEGRÜNDET WURDE . DASS DER STREIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT AUF DIESER GRUNDLAGE BEIGELEGT WERDEN KONNTE , IST IN ERSTER LINIE AUF DIE ABLEHNENDE HALTUNG DER KLAEGERIN ZURÜCKZUFÜHREN . DEMNACH IST DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , ZINSEN AUS DEM GESCHULDETEN BETRAG ZU ENTRICHTEN .

Kostenentscheidung


23 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT AN DIE KLAEGERIN ÜBER DEN BEREITS WEGEN EINES INVALIDITÄTSGRADES VON 15 % GEZAHLTEN BETRAG HINAUS EINEN NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZU BERECHNENDEN BETRAG ZU ZAHLEN , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT .

2 . DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN .