LANDWIRTSCHAFT - KONJUNKTURPOLITIK - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - FREISTELLUNG VON DER BELASTUNG - BILLIGKEITSKLAUSEL - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER MITGLIEDSTAATEN - TÄTIGWERDEN DER KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 1608/74 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
DIE VERORDNUNG NR . 1608/74 HAT DIE ANWENDUNG DER BILLIGKEITSKLAUSEL GRUNDSÄTZLICH DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN UND DIESEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINGERÄUMT , DER IHNEN DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEBRAUCH ODER DEN NICHTGEBRAUCH DER KLAUSEL IM KONKRETEN EINZELFALL ÜBERLÄSST .
EIN TÄTIGWERDEN DER KOMMISSION IN DEM IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG GENANNTEN FALL KOMMT NUR MIT BEZUG AUF BESTIMMTE VERTRAEGE IN BETRACHT , FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN VON DER BILLIGKEITSKLAUSEL GEBRAUCH ZU MACHEN BEABSICHTIGEN UND DIE KOMMISSION VON DIESER ABSICHT UNTERRICHTET HABEN . ERST NACH DIESER UNTERRICHTUNG KANN DIE KOMMISSION GEMÄSS ABSATZ 2 DES ERWÄHNTEN ARTIKELS DEN FALL , AUF DEN SICH DIE FREISTELLUNGSABSICHT BEZIEHT , INDIVIDÜLL PRÜFEN UND DER BEABSICHTIGTEN MASSNAHME GEGEBENENFALLS WIDERSPRECHEN .