URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. DEZEMBER 1979. - G. R. AMYLUM NV UND TUNNEL REFINERIES LIMITED GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ISOGLUCOSE - SCHADENSERSATZKLAGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 116 UND 124-77.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 03497
Griechische Sonderausgabe Seite 00691
Spanische Sonderausgabe Seite 01687
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - RECHTSVORSCHRIFT , DEREN ERLASS WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT - HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT - VORAUSSETZUNGEN - HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM - KEINE EINSCHRÄNKUNG DES RECHTSSCHUTZES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )
DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE AUS EINEM RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFT , DESSEN ERLASS WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT , ENTSTEHENDE LAGE RECHTSWIDRIG IST , GENÜGT FÜR SICH ALLEIN NICHT , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSZULÖSEN ; HIERFÜR IST VIELMEHR WEITER ERFORDERLICH , DASS DIESER RECHTSAKT EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM ENTHÄLT . AUF EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSGEBIET , DAS DURCH EIN INSBESONDERE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UNERLÄSSLICHES WEITES ERMESSEN GEKENNZEICHENT IST , KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NUR AUSNAHMSWEISE DANN AUSGELÖST WERDEN , WENN DAS HANDELNDE ORGAN DIE GRENZEN SEINER BEFUGNISSE OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HAT . UNTER OFFENKUNDIGER ÜBERSCHREITUNG IST EIN VERHALTEN ZU VERSTEHEN , DAS AN WILLKÜR GRENZT .
DIESE AUFFASSUNG FINDET IHRE BESTÄTIGUNG INSBESONDERE DARIN , DASS DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 EWG-VERTRAG ZWAR EINEN EIGENSTÄNDIGEN RECHTSBEHELF DARSTELLT , ABER DENNOCH IM HINBLICK AUF DIE GESAMTREGELUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR EINZELNE GEWÜRDIGT WERDEN MUSS , DIE IM VERTRAG VORGESEHEN IST . GLAUBT SICH EIN EINZELNER DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSAKT VERLETZT , WEIL DIESER RECHTSWIDRIG SEI , SO KANN ER DESSEN GÜLTIGKEIT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT , ANLÄSSLICH DIESER DURCHFÜHRUNG VOR EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GEGEN DIE NATIONALE BEHÖRDE BESTREITEN . DIESES GERICHT KANN ODER MUSS SOGAR DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSHANDLUNG VORLEGEN . DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT IST BEREITS GEEIGNET , DEN SCHUTZ DER EINZELNEN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN .
1 DIE KLAEGERINNEN IN DIESEN RECHTSSACHEN BEANTRAGEN , DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , VERTRETEN DURCH DEN RAT UND DIE KOMMISSION , GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUM ERSATZ DES SCHADENS ZU VERURTEILEN , DEN SIE DURCH DIE AUF DER VERORDNUNG NR . 1111/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUCOSE ( ABL . L 134 , S . 4 ) BERUHENDE AUFERLEGUNG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE ERLITTEN HABEN WOLLEN .
2 IN DER SIEBENTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG WIRD DIE EINFÜHRUNG DER PRODUKTIONSABGABENREGELUNG FÜR ISOGLUCOSE WIE FOLGT BEGRÜNDET :
' ' DA ISOGLUCOSE ALS SUBSTITUTIONSERZEUGNIS IM DIREKTEN WETTBEWERB MIT FLÜSSIGEM ZUCKER LIEGT , DER WIE JEDE ART VON RÜBEN- ODER ROHRZUCKER STRENGEN PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT , ERGEBEN SICH FÜR ISOGLUCOSE WIRTSCHAFTLICHE VORTEILE ; DIE ZUCKERÜBERSCHÜSSE DER GEMEINSCHAFT MACHEN ES NOTWENDIG , DASS ENTSPRECHENDE ZUCKERMENGEN NACH DRITTEN LÄNDERN AUSGEFÜHRT WERDEN . FÜR DIE HERSTELLUNG VON ISOGLUCOSE MUSS DAHER EINE GEEIGNETE ABGABENREGELUNG ALS BEITRAG ZU DEN AUSFUHRBELASTUNGEN VORGESEHEN WERDEN . ' '
3 NACH DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ERGÄNZT DIESE ABGABENREGELUNG DIEJENIGE , DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL . L 359 , S . 1 ) EINGEFÜHRT WORDEN IST : DIE FÜR DIE ISOGLUCOSEERZEUGUNG VORGESEHENE ABGABE IST DAHER DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR . 3330/74 VORGESEHENEN ABGABE ANGEPASST , DIE EINEN BESTIMMTEN PROZENTSATZ DER ZUCKERERZEUGUNG JENSEITS DER GRUNDQUOTE BELASTET .
4 DIE PRODUKTIONSABGABENREGELUNG FÜR ISOGLUCOSE WURDE IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER VERORDNUNG NR . 1111/77 EINGEFÜHRT ; SIE GALT FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1977/78 UND 1978/79 . NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ERHEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN VON DEM ISOGLUCOSEHERSTELLER EINE PRODUKTIONSABGABE ; NACH ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 ENTSPRICHT DER BETRAG DER ABGABE JE 100 KG TROCKENSTOFF DEM BETRAG DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR . 3330/74 VORGESEHENEN PRODUKTIONSABGABE UND GILT FÜR DEN ZEITRAUM , IN DEM DER LETZTGENANNTE BETRAG ZUR ANWENDUNG KOMMT . NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DARF DER BETRAG DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN ABGABE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1977 BIS ZUM 30 . JUNI 1978 JEDOCH DEN BETRAG VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF NICHT ÜBERSCHREITEN .
5 IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1978 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 103 UND 145/77 , ROYAL SCHOLTEN-HONIG ( HOLDINGS ) LIMITED/INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ; TUNNEL REFINERIES LIMITED/INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE - SLG . 1978 , 2037 ) HAT DER GERICHTSHOF AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , COMMERCIAL COURT , VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE VERORDNUNG NR . 1111/77 INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN IST . DER GERICHTSHOF HATTE FESTGESTELLT , DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG , MIT DENEN EINE PRODUKTIONSABGABENREGELUNG FÜR ISOGLUCOSE EINGEFÜHRT WORDEN WAR , GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERSTIESSEN , DER IM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES EINEN BESONDEREN AUSDRUCK GEFUNDEN HAT . ER HATTE JEDOCH HINZUGEFÜGT , DASS DIESE ANTWORT DEM RAT DIE BEFUGNIS BELÄSST , ALLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAREN ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DAS FUNKTIONIEREN DES SÜSSMITTELMARKTS SICHERZUSTELLEN .
6 AUFGRUND DIESES URTEILS TEILTE DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAATEN MIT SCHREIBEN VOM 8 . JANUAR 1979 MIT , DIE EINZIEHUNG VON ZAHLUNGEN AUF DIE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE SEI AUSZUSETZEN , BIS DER RAT MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DES FUNKTIONIERENS DES SÜSSMITTELMARKTES GETROFFEN HABEN WERDE ; AUCH SEIEN DIE FRAGLICHEN BETRAEGE VORLÄUFIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT FESTZUSTELLEN , NICHT ZU VERBUCHEN UND NICHT ALS EIGENE MITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .
7 DER RAT ERLIESS AM 25 . JUNI 1979 DIE VERORDNUNG NR . 1293/79 ( ABL . L 162 , S . 10 ) ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 1111/77 IM LICHTE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 25 . OKTOBER 1978 . IN DER ERWAEGUNG , DASS ES DAS GEEIGNETSTE MITTEL ZUR VERMEIDUNG EINER UNGLEICHHEIT IN DER BEHANDLUNG VON ZUCKER- UND VON ISOGLUCOSEHERSTELLERN SEI , DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN ZU UNTERWERFEN , WIE SIE BIS ZUM 30 . JUNI 1980 FÜR DIE ZUCKERPRODUKTION GELTEN , WURDE MIT DER VERORDNUNG NR . 1293/79 UNTER ANDEREM ALS ÜBERGANGSMASSNAHME BIS ZU DIESEM DATUM EIN VORÜBERGEHENDES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEM FÜR ISOGLUCOSE EINGEFÜHRT . EBENSO WURDE VORGESEHEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE HERGESTELLTE ISOGLUCOSEMENGE , DIE DIE GRUNDQUOTE ÜBERSTEIGT , OHNE DIE HÖCHSTQUOTE ZU ÜBERSCHREITEN , VON DEM BETREFFENDEN ISOGLUCOSEHERSTELLER EINE PRODUKTIONSABGABE ERHEBEN , DEREN HÖHE GLEICH DEM TEIL DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER IST , DER GEMÄSS ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR . 3330/74 FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 FESTGESETZT WURDE UND VON DEN ZUCKERHERSTELLERN ZU TRAGEN IST . DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 1111/77 EINGEFÜHRTE , IN DEM GENANNTEN URTEIL FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTE PRODUKTIONSABGABE WURDE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1293/79 MIT WIRKUNG ZUM 1 . JULI 1977 AUFGEHOBEN .
8 IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN HAT DIE KLAEGERIN TUNNEL REFINERIES LIMITED ( IM FOLGENDEN : TUNNEL ) DARGELEGT , SIE HABE DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 1111/77 EINGEFÜHRTE PRODUKTIONSABGABE AUF ISOGLUCOSE NICHT ENTRICHTET . BEI DER EINFÜHRUNG DIESER ABGABE HABE SIE SOFORT SCHRITTE UNTERNOMMEN , UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ABGABE VOR DEM HIGH COURT OF JUSTICE ANZUGREIFEN ; HIERVON HABE SIE DIE NATIONALE INTERVENTIONSSTELLE UNTERRICHTET ; DIESE HABE VON DER EINZIEHUNG DIESER ABGABE BIS ZUM VORLIEGEN DES ERGEBNISSES DES VON TUNNEL EINGELEITETEN VERFAHRENS ABSTAND GENOMMEN . DIE KLAEGERIN G . R . AMYLUM NV ( IM FOLGENDEN : AMYLUM ) HAT IHRERSEITS DARGELEGT , SIE HABE DIE ENTRICHTUNG DER ABGABE GEGENÜBER DER BELGISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ABGELEHNT ; DIESE HABE SIE DARAUFHIN AUF ZAHLUNG VERKLAGT . ANGESICHTS DES IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 103 UND 145/77 VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN VERFAHRENS HABE SICH AMYLUM MIT DER INTERVENTIONSSTELLE DAHIN GEHEND GEEINIGT , DASS AMYLUM ZUR SICHERSTELLUNG DER ABGABENZAHLUNG EINE BANKBÜRGSCHAFT GESTELLT HABE . DIE INTERVENTIONSSTELLE HABE DIE VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANGESTRENGTE ZAHLUNGSKLAGE NICHT WEITER BETRIEBEN UND SIE NACH DER VERKÜNDUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 25 . OKTOBER 1978 IN DEN VORGENANNTEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN ZURÜCKGENOMMEN .
9 AUS DIESEN GRÜNDEN FORDERN DIE KLAEGERINNEN NICHT VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DIE ERSTATTUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTER PRODUKTIONSABGABEN , SONDERN VON DER GEMEINSCHAFT ERSATZ FÜR DIE VERLUSTE , DIE INSBESONDERE AUF DEM RÜCKGANG DES ISOGLUCOSEABSATZES UND AUF ERTRAGSAUSFÄLLEN BERUHEN SOLLEN , SOWIE FÜR DIE SONSTIGEN VERLUSTE , DIE SIE DURCH DIE EINFÜHRUNG DER VOM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1978 FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTEN ABGABE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF IN DER VERORDNUNG NR . 1111/77 ERLITTEN HABEN WOLLEN .
10 DER AMYLUM DURCH DAS INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 1111/77 ENTSTANDENE SCHADEN SOLL GRÖSSTENTEILS ZUM EINEN AUS DEM RÜCKGANG DES DECKUNGSBEITRAGS AUFGRUND DER ERSETZUNG DER ISOGLUCOSEVERKÄUFE DURCH ANDERWEITIGE VERKÄUFE VON STÄRKE UND GLUCOSE , ZUM ANDEREN AUS DEM RÜCKGANG DES DECKUNGSBEITRAGS AUFGRUND DER VERRINGERUNG DER VERMAHLUNG WÄHREND DER ERSTEN MONATE NACH DER EINFÜHRUNG DER ABGABE BESTEHEN ; DIESE MASSNAHME SEI WEGEN DES FEHLENS VON ABSATZMÖGLICHKEITEN FÜR DIE ANDERWEITIGEN ERZEUGNISSE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS ERFORDERLICH GEWESEN . WEITER FORDERT AMYLUM DIE KOSTEN DER VORGENANNTEN BANKBÜRGSCHAFT UND FÜR DIE WAHRUNG IHRER INTERESSEN VOR DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN ENTSTANDENE KOSTEN .
11 DER SCHADEN , DEN TUNNEL ERSETZT VERLANGT , BERUHT AUF DER MIT DER VERORDNUNG NR . 1111/77 EINGEFÜHRTEN PRODUKTIONSABGABE ANGEBLICH AUF ISOGLUCOSE ; ER BESTEHE IN DEM RÜCKGANG DER PRODUKTION IHRER FABRIK , IN DEM GERINGEREN ERTRAG AUS DER HERSTELLUNG VON TROCKENSTÄRKE ANSTELLE VON ISOGLUCOSE , AUS ZUSÄTZLICHEN LAGER- UND UMSCHLAGKOSTEN FÜR STÄRKE SOWIE AUS VERLUSTEN , DIE EINERSEITS AUF HÖHEREN EINHEITSKOSTEN AUFGRUND DER VERRINGERTEN ISOGLUCOSEHERSTELLUNG , ANDERERSEITS AUF ANDERWEITIGEN INVESTITIONEN BERUHTEN , DIE ZUR STEIGERUNG DER HERSTELLUNG VON ERSATZERZEUGNISSEN VORGENOMMEN WORDEN SEIEN .
12 DA DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1978 BEREITS FESTGESTELLT HAT , DASS DIE AUFERLEGUNG EINER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ VERSTÖSST , STELLT SICH IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN ZUNÄCHST DIE FRAGE , OB DIESE RECHTSWIDRIGKEIT GEEIGNET IST , DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUSZULÖSEN .
13 DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE AUS RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ENTSTEHENDE LAGE RECHTSWIDRIG IST , GENÜGT FÜR SICH ALLEIN NICHT , DIESE HAFTUNG AUSZULÖSEN . IN DIESEM SINNE HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 25 . MAI 1978 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 83/76 U . A ., BAYRISCHE HNL VERMEHRUNGSBETRIEBE U . A./RAT UND KOMMISSION - SLG . 1978 , 1209 ) ENTSCHIEDEN . DER GERICHTSHOF HAT DABEI AUF SEINE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG HINGEWIESEN , WONACH DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR EINE RECHTSVORSCHRIFT , DEREN ERLASS WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGEN VORAUSSETZT , NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN KANN . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRUNDSÄTZE , NACH DENEN SICH IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE HAFTUNG DER ÖFFENTLICHEN GEWALT FÜR SCHÄDEN BESTIMMT , DIE DEN EINZELNEN DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGEFÜGT WURDEN , HAT DER GERICHTSHOF AUSGESPROCHEN , DASS DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUF EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSGEBIET , DAS DURCH EIN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UNERLÄSSLICHES WEITES ERMESSEN GEKENNZEICHNET IST , NUR AUSNAHMSWEISE DANN AUSGELÖST WERDEN KANN , WENN DAS HANDELNDE ORGAN DIE GRENZEN SEINER BEFUGNISSE OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HAT .
14 DIESE AUFFASSUNG FINDET IHRE BESTÄTIGUNG INSBESONDERE DARIN , DASS DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 EWG-VERTRAG ZWAR EINEN EIGENSTÄNDIGEN RECHTSBEHELF DARSTELLT , ABER DENNOCH IM HINBLICK AUF DIE GESAMTREGELUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR EINZELNE GEWÜRDIGT WERDEN MUSS , DIE IM VERTRAG VORGESEHEN IST . GLAUBT SICH EIN EINZELNER DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSETZUNGSAKT VERLETZT , WEIL DIESER RECHTSWIDRIG SEI , SO KANN ER DESSEN GÜLTIGKEIT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG NATIONALEN BEHÖRDEN OBLIEGT , ANLÄSSLICH DIESER DURCHFÜHRUNG VOR EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS GEGEN DIE NATIONALE BEHÖRDE BESTREITEN . DIESES GERICHT KANN ODER MUSS SOGAR DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EINE FRAGE ZUR GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSHANDLUNG VORLEGEN . DIESE KLAGEMÖGLICHKEIT IST BEREITS GEEIGNET , DEN SCHUTZ DER EINZELNEN WIRKSAM SICHERZUSTELLEN .
15 DIESE ERWAEGUNGEN SIND DANN VON BEDEUTUNG , WENN DER GERICHTSHOF , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER PRODUKTIONSABGABE FESTGESTELLT UND WENN DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN INFOLGE DIESER FESTSTELLUNG DIE ABGABE RÜCKWIRKEND AUFGEHOBEN HAT .
16 IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN IST ZU PRÜFEN , OB RAT UND KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL DIE GRENZEN OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HABEN , DIE SIE BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU BEACHTEN HABEN .
17 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE NICHT ALS SOLCHE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT HAT , SONDERN NUR DIE ANGEWANDTE BERECHNUNGSMETHODE UND DEN UMSTAND , DASS DIE ABGABE AUF DIE GESAMTE ISOGLUCOSEPRODUKTION ERHOBEN WURDE . DA DIE ISOGLUCOSEHERSTELLUNG ZUR ERHÖHUNG DER ZUCKERÜBERSCHÜSSE BEITRUG , STAND ES DEM RAT FREI , RESTRIKTIVE MASSNAHMEN FÜR DIESE PRODUKTION ZU ERLASSEN .
18 WENN DER GERICHTSHOF IN SEINER VORABENTSCHEIDUNG VOM 25 . OKTOBER 1978 IM RAHMEN EINER PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1111/77 AUCH FESTGESTELLT HAT , DASS DIE AUFGRUND DIESER VERORDNUNG VON DEN ISOGLUCOSEHERSTELLERN ALS PRODUKTIONSABGABE ZU TRAGENDE BELASTUNG GEGENÜBER DER VON DEN ZUCKERHERSTELLERN ZU TRAGENDEN OFFENKUNDIG UNBILLIG WAR , SO FOLGT HIERAUS DOCH NICHT , DASS DER RAT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER WÜRDIGUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER HANDLUNG IM HINBLICK AUF ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG DIE GRENZEN OFFENKUNDIG UND ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HAT , DIE IHM BEI DER AUSÜBUNG SEINES ERMESSENS GEZOGEN SIND .
19 OBGLEICH DIE FESTSETZUNG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE AUF 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FEHLERHAFT WAR , HANDELTE ES SICH DABEI UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS , DASS EINE ANGEMESSENE ABGABE VOLLKOMMEN GERECHTFERTIGT WAR , DENNOCH NICHT UM EINEN DERART SCHWEREN FEHLER , DASS MAN SAGEN KÖNNTE , DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN ORGANE IN DIESER HINSICHT GRENZE ALS SOLCHES AN WILLKÜR UND SEI SOMIT GEEIGNET , DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSZULÖSEN .
20 AUCH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 1111/77 INSBESONDERE ERLASSEN WURDE , UM EINER DURCH WACHSENDE ZUCKERÜBERSCHÜSSE GEKENNZEICHNETEN ZWANGSLAGE ZU BEGEGNEN , UND DAS UNTER UMSTÄNDEN , DIE GEMÄSS DEN IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIELEN EINE GEWISSE PRÄFERENZ ZUGUNSTEN DER ZUCKERRÜBE ERLAUBT HÄTTEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT IM ÜBERMASS ERZEUGT WURDE , WÄHREND DIE GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG VON MAIS BEI WEITEM NICHT AUSREICHTE .
21 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS RAT UND KOMMISSION DIE GRENZEN , DIE SIE BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU BEACHTEN HABEN , NICHT DERART ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HABEN , DASS DIES DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSGELÖST HÄTTE .
22 DIE KLAGEN SIND SOMIT ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN .
23 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
24 DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; SIE SIND DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN .