URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1978. - GIOVANNI NASELLI GEGEN CAISSE AUXILIAIRE D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE, NEBENINTERVENIENT INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL. - SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE 83-77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 00683
Griechische Sonderausgabe Seite 00263
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00269
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄT - RENTEN - ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG - LEISTUNGEN - PRORATISIERUNG - VORAUSSETZUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 26 ABSATZ 1 , ARTIKEL 27 UND 28 )
2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN - KÜRZUNGS- UND RUHENSBESTIMMUNGEN - ANWENDBARKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 11 ABSATZ 2 )
3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN - ANWENDUNG EINER KÜRZUNGS- ODER RUHENSBESTIMMUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG
( VERORDNUNG NR . 4 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 )
1 . DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE BESAGT , DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE .
2 . ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN , WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN , DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN , DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN ; SIE SOLL VERHINDERN , DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND . DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG VERDANKEN . DAGEGEN STEHT DIE VERORDNUNG NR . 3 NICHT DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGEN , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND .
3 . ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 GILT NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND .
1MIT URTEIL VOM 23 . JUNI 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5 . JULI 1977 , HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES VOM 25 . SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL . 1958 , S . 561 ) SOWIE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 DES RATES VOM 3 . DEZEMBER 1958 ZUR DURCHFÜHRUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR . 3 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL . 1958 , S . 597 ) VORGELEGT .
2/6DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALITITÄTSRENTE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER IN ITALIEN UND BELGIEN GEARBEITET HATTE . DA DIESER ARBEITSUNFÄHIG GEWORDEN WAR , ERHIELT ER AB 1 . OKTOBER 1958 IN ITALIEN - OFFENBAR AUFGRUND EINES ABKOMMENS ZWISCHEN ITALIEN UND BELGIEN - EINE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE . 1964 UND 1965 ARBEITETE ER ERNEUT IN BELGIEN , WO ER ERKRANKTE UND VOM 23 . JUNI 1965 AN ZU LASTEN DES BELGISCHEN VERSICHERUNGSTRAEGERS KRANKENGELD ERHIELT , AN DESSEN STELLE SPÄTER EINE INVALIDITÄTSRENTE TRAT . IN BELGIEN ERFÜLLTE ER DIE VORAUSSETZUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF EINE INVALIDITÄTSRENTE OHNE RÜCKGRIFF AUF DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 . UNTER BERUFUNG AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS KÜRZTE DER BELGISCHE TRAEGER RÜCKWIRKEND DEN BETRAG DER BEREITS AN DEN BETROFFENEN BEZAHLTEN RENTE UND VERLANGTE DIE RÜCKERSTATTUNG DES RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTEN .
7/8ZUM EINEN WIRD GEFRAGT , OB ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER KLAEGER IM HINBLICK AUF ARTIKEL 70 PAR 2 DES GESETZES VOM 9 . AUGUST 1963 DIE BELGISCHE RENTE NICHT MIT DER ITALIENISCHEN RENTE KUMULIEREN KONNTE , OBWOHL ER DIE BELGISCHEN LEISTUNGEN OHNE RÜCKGRIFF AUF VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERLANGT HAT , MIT ANDEREN WORTEN , OB DER BELGISCHE TRAEGER BEFUGT IST , DIE INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 ANZUWENDEN , UM DIE ALLEIN KRAFT BELGISCHEN RECHTS ZUSTEHENDE RENTE ZU KÜRZEN . ZUM ANDEREN WIRD GEFRAGT , OB ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 AUSSCHLIESSLICH DEN FALL BETRIFFT , IN DEM DIE LEISTUNG , DIE WEGEN IHRES ZUSAMMENTREFFENS MIT ANDEREN LEISTUNGEN ODER ANDEREN EINKÜNFTEN GEKÜRZT WERDEN MUSS , AUFGRUND EINER ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN GEWÄHRT WIRD , MIT ANDEREN WORTEN , OB DER BELGISCHE TRAEGER NUR EINEN BRUCHTEIL UND NICHT DIE GESAMTHEIT DER ITALIENISCHEN RENTE FÜR DIE KÜRZUNG DER BELGISCHEN LEISTUNGEN BERÜCKSICHTIGEN DARF , DA DIESE OHNE RÜCKGRIFF AUF VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERLANGT WURDEN .
ZUR ERSTEN FRAGE
9/10WIE DER GERICHTSHOF - INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 6 . DEZEMBER 1973 ( MANCUSO , 140/73 - SLG . 1973 , 1449 ) - BEREITS FÜR RECHT ERKANNT HAT , BESAGT DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE , DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE . DANACH DÜRFEN ALSO DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 NICHT BEI EINER RENTE ANGEWANDT WERDEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALLEIN ERWORBEN WORDEN IST .
11/14ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 LAUTET : ' ' SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS MEHRERER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT . . . KÜRZUNGS- ODER RUHENSBESTIMMUNGEN VOR , SO FINDEN DIESE AUF EINEN BERECHTIGTEN AUCH DANN ANWENDUNG , WENN ES SICH UM LEISTUNGEN HANDELT , DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND . . . DIES GILT NICHT , WENN LEISTUNGEN GLEICHER ART ZUSAMMENTREFFEN , DIE NACH DEN ARTIKELN 26 UND 28 ERWORBEN WORDEN SIND . ' ' WIE DER GERICHTSHOF - INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 15 . MAI 1974 ( KAUFMANN , 154/73 - SLG . 1974 , 517 ) - BEREITS FÜR RECHT ERKANNT HAT , IST DIESE VORSCHRIFT , LEGT MAN SIE IM LICHTE DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG AUS , ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN , WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN , DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN , DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN ; SIE SOLL VERHINDERN , DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND . DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG VERDANKEN . EINE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 ZEIGT DAGEGEN , DASS KEINE VON IHNEN DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND .
15/17DER BELGISCHE TRAEGER BERUFT SICH JEDOCH AUF ARTIKEL 70 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9 . AUGUST 1963 ÜBER DIE KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG , WO ES HEISST : ' ' WENN DER SCHADEN , FÜR DEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN , NACH ALLGEMEINEM RECHT ODER AUFGRUND ANDERER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN ABGEDECKT IST , WERDEN DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN LEISTUNGEN NUR UNTER DEN VOM KÖNIG FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT . IN DIESEN FÄLLEN WERDEN DIE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN NICHT MIT DER ENTSCHÄDIGUNG KUMULIERT , DIE SICH AUS DEN ANDEREN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ERGIBT ; SIE GEHEN IN DEM UMFANG ZU LASTEN DER VERSICHERUNG , IN DEM DER AUFGRUND DES VORLIEGENDEN GESETZES ABGEDECKTE SCHADEN NICHT TATSÄCHLICH AUSGEGLICHEN IST . DER BEGÜNSTIGTE ERHÄLT IN ALLEN FÄLLEN MINDESTENS DEN BETRAG , DER DEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN ENTSPRICHT . ' ' ZU ENTSCHEIDEN , OB DIESE VORSCHRIFT EIN KUMULIERUNGSVERBOT DARSTELLT , DAS DIE LEISTUNGEN IN FÄLLEN WIE DEMJENIGEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERFASST , ODER OB ES SICH VIELMEHR NUR UM EINE BESTIMMUNG HANDELT , DIE EINEN GESETZLICHEN FORDERUNGSÜBERGANG ANORDNET , IST SACHE DES STAATLICHEN GERICHTS . DIESES HAT FERNER ZU ENTSCHEIDEN , OB AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT EINE BELGISCHE RENTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON LEISTUNGEN GEKÜRZT WERDEN KANN , DIE NACH DEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS OHNE RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 ERWORBEN WORDEN SIND .
ZUR ZWEITEN FRAGE
18/19ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 BESTIMMT : ' ' WÜRDE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 SATZ 1 DER VERORDNUNG DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN EINER LEISTUNG WEGEN INVALIDITÄT , ALTER ODER TOD ( RENTEN ), DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG VON DEM TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WORDEN IST , ZUR FOLGE HABEN , SO RECHNET DIESER TRAEGER UNGEACHTET DES ABSATZES 1 UND VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG FÜR DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN NUR EINEN TEIL DER LEISTUNGEN , EINKÜNFTE ODER ARBEITSENTGELTE AN , DIE ZUR KÜRZUNG ODER ZUM RUHEN FÜHREN . DIESER TEIL WIRD GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NACH DEM VERHÄLTNIS DER DAUER DER ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BESTIMMT ; BEI DER BERECHNUNG DES ZUNÄCHST-BETRAGS NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT BLEIBEN LEISTUNGEN , EINKÜNFTE ODER ARBEITSENTGELTE , DIE ZUR KÜRZUNG ODER ZUM RUHEN DER RENTE FÜHREN , AUSSER BETRACHT . ' ' NACH IHREM EINDEUTIGEN WORTLAUT GILT DIESE BESTIMMUNG NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND .
KOSTEN
20DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 23 . JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . EINE PRÜFUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 ZEIGT , DASS KEINE VON IHNEN DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND .
2 . ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 4 GILT NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND .