61977J0075

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. APRIL 1978. - EMMA MOLLET GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 75-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 00897
Griechische Sonderausgabe Seite 00309
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00333


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - KLAGEN - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG - ENTSCHEIDUNG , GEGEN DIE DIE BESCHWERDE GERICHTET WAR - PRÜFUNG

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH )

2 . BEAMTE - HILFSKRÄFTE - EINSTELLUNG - ABLEHNUNG WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG - BESCHWERENDE VERFÜGUNG - BEGRÜNDUNG - ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT - UMSTÄNDE

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 ABSATZ 2 ; BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , ARTIKEL 54 UND 55 ABSATZ 1 BUCHSTABE D )

3 . HANDELN EINES ORGANS - ERHEBLICHE VERLETZUNG DER INTERESSEN DER EINZELNEN - MÖGLICHKEIT DES BETROFFENEN ZUR STELLUNGNAHME - PFLICHT DER VERWALTUNG

Leitsätze


1 . DIE BEGRÜNDUNG EINER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG MUSS IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH DES STATUTS NOTWENDIGERWEISE MIT DER BEGRÜNDUNG ODER DEM FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUSAMMENFALLEN , GEGEN DIE DIE OHNE ANTWORT GEBLIEBENE BESCHWERDE GERICHTET WAR , SO DASS DIE PRÜFUNG DER GRÜNDE DER EINEN UND DER ANDEREN ZUSAMMENFALLEN .

2 . DIE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS ZUR EINSTELLUNG EINES BEWERBERS ALS HILFSKRAFT , DER MIT ERFOLG AN TESTS TEILGENOMMEN HAT , DIE ZUM ZWECKE DER EINSTELLUNG VON HILFSKRÄFTEN VERANSTALTET WORDEN SIND , WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG , STELLT FÜR DIESEN EINE BESCHWERENDE VERFÜGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 25 DES STATUTS DAR . EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG MUSS FOLGLICH BEGRÜNDET WERDEN , WOBEI DIESE BEGRÜNDUNGSPFLICHT MIT DEN ERFORDERNISSEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT IN EINKLANG ZU BRINGEN IST , NACH DENEN JEDER ARZT - VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN - BEURTEILEN MUSS , OB ER PERSONEN , DIE ER BEHANDELT ODER UNTERSUCHT , DIE ART IHRER ETWAIGEN LEIDEN MITTEILEN KANN . DIESER EINKLANG WIRD DADURCH HERGESTELLT , DASS DER BETROFFENE AUF ANTRAG EINEN ANSPRUCH DARAUF HAT , DASS DIE GRÜNDE SEINER MANGELNDEN EIGNUNG EINEM ARZT SEINER WAHL MITGETEILT WERDEN , WAS IHM INSBESONDERE ERLAUBT , ENTWEDER UNMITTELBAR ODER DURCH ZWISCHENSCHALTUNG EINES ARZTES DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG , DIE SEINE EINSTELLUNG ABLEHNT , MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU BEURTEILEN .

3 . JEDE VERWALTUNG HAT , WENN SIE EINE MASSNAHME TRIFFT , WELCHE INTERESSEN EINES EINZELNEN ERHEBLICH VERLETZEN KANN , DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN , SICH ZU ÄUSSERN .

Entscheidungsgründe


1/2DIE AM 28 . JUNI 1977 EINGEREICHTE KLAGE IST AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN VOM 30 . NOVEMBER 1976 GERICHTET , MIT DER DIESE DIE RÜCKNAHME DER IN EINEM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14 . SEPTEMBER 1976 ENTHALTENEN FESTSTELLUNG MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG BETRIEB . DIE KLAGE IST WEITER GERICHTET AUF ERSATZ DES DER KLAEGERIN AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND , UNABHÄNGIG DAVON , AUS DEM DIE KLAEGERIN NOCH HEUTE IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND UND DIE WAHREN GRÜNDE IHRER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG LASSENDEN VERHALTEN DER KOMMISSION ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS .

3/4NACHDEM SICH DIE KLAEGERIN MIT ERFOLG AN TESTS BETEILIGT HATTE , DIE VON DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE FÜR HILFSKRÄFTE KATEGORIE C GRUPPE VII ( SCHREIBKRÄFTE NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE ) VERANSTALTET WURDEN , WURDE SIE DER ALLEN EINSTELLUNGEN VORAUSGEHENDEN UNTERSUCHUNG DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG UNTERZOGEN , AUFGRUND DERER DER ÄRZTLICHE DIENST DER KOMMISSION ZWEI ERGÄNZENDE UNTERSUCHUNGEN DURCH NEUROPSYCHIATER ANORDNETE . DIE ERGEBNISSE DIESER NEUROPSYCHIATRISCHEN UNTERSUCHUNGEN VERANLASSTEN DEN ÄRZTLICHEN DIENST , DER GENERALDIREKTION FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG MITZUTEILEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT DIE FÜR DIE WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZE .

5DIE KOMMISSION TEILTE FRÄULEIN MOLLET MIT SCHREIBEN VOM 14 . SEPTEMBER 1976 MIT , DAS ERGEBNIS IHRER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG SEI NEGATIV , UND DAS VERFAHREN ZU IHRER EINSTELLUNG SEI DESHALB UNTERBROCHEN , FÜGTE JEDOCH HINZU :

' ' FALLS SIE DIE GRÜNDE DIESER MANGELNDEN EIGNUNG ERFAHREN MÖCHTEN , SCHLAGE ICH IHNEN VOR , DASS SIE IHREN BEHANDELNDEN ARZT BITTEN , SICH MIT HERRN DR . SEMILLER , DEM LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES , IN VERBINDUNG ZU SETZEN . . . ' '

6AUF DIESE WEISE ERHIELT DER BEHANDELNDE ARZT DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 4 . OKTOBER 1976 VOM ÄRZTLICHEN DIENST DER KOMMISSION FOLGENDE AUSKUNFT :

' ' WIR HABEN GEWISSE BEDENKEN GEGEN DIE EINSTELLUNG VON FRÄULEIN MOLLET FORMULIERT . . . DIE KOMMISSION HAT IHRER BEWERBUNG DESHALB NICHT STATTGEGEBEN . . . ES SIND KEINE MEDIZINISCHEN BEFUNDE MITZUTEILEN , DIE EINE BEHANDLUNG ERFORDERLICH MACHEN WÜRDEN . ' '

7AM 30 . NOVEMBER 1976 ERHOB DIE KLAEGERIN VERWALTUNGSBESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS UND VERLANGTE FÜR DEN FALL , DASS DIESER BESCHWERDE NICHT STATTGEGEBEN WERDE ,

' ' DEM BEHANDELNDEN ARZT SOFORT DIE VOLLSTÄNDIGEN ÄRZTLICHEN UNTERLAGEN DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN ' ' .

8/9FAST SECHS MONATE SPÄTER , MIT SCHREIBEN VOM 26 . MAI 1977 , WURDE DER KLAEGERIN ANGEKÜNDIGT , IHREM BEHANDELNDEN ARZT WERDE UNVERZUEGLICH EIN VOLLSTÄNDIGER BERICHT ÜBERMITTELT . DIESEN BERICHT EMPFING DER BEHANDELNDE ARZT AM 8 . JUNI 1977 , OHNE JEDOCH - WIE ER AUF EINE IHM VOM GERICHTSHOF GESTELLTE FRAGE GEANTWORTET HAT - INS EINZELNE GEHENDE KENNTNIS VON DEN ERGEBNISSEN DER BEIDEN NEUROPSYCHIATRISCHEN UNTERSUCHUNGEN ZU ERHALTEN .

10WEITERHIN HAT ES DIE KOMMISSION VERSÄUMT , DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN ZU BEANTWORTEN , SO DASS IHR SCHWEIGEN AB DEM 30 . MÄRZ 1977 ALS STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDER BESCHEID ANZUSEHEN IST , DEN AUFZUHEBEN FRÄULEIN MOLLET MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEANTRAGT .

11DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE DARAUF , DASS DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 54 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND ENTGEGEN ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS , DER ANALOG ANZUWENDEN SEI , NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEI .

12DIE BEGRÜNDUNG EINER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG MUSS IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH DES STATUTS NOTWENDIGERWEISE MIT DER BEGRÜNDUNG ODER DEM FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUSAMMENFALLEN , GEGEN DIE DIE OHNE ANTWORT GEBLIEBENE BESCHWERDE GERICHTET WAR , SO DASS DIE PRÜFUNG DER GRÜNDE DER EINEN UND DER ANDEREN ZUSAMMENFALLEN .

13/14DIE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS ZUR EINSTELLUNG EINES BEWERBERS ALS HILFSKRAFT , DER MIT ERFOLG AN TESTS TEILGENOMMEN HAT , DIE ZUM ZWECK DER EINSTELLUNG VON HILFSKRÄFTEN VERANSTALTET WORDEN SIND , WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG , STELLT FÜR DIESEN EINE BESCHWERENDE VERFÜGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 25 DES STATUTS DAR . EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG MUSS FOLGLICH BEGRÜNDET WERDEN .

15/16DIESE BEGRÜNDUNGSPFLICHT MUSS MIT DEN ERFORDERNISSEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN , NACH DENEN JEDER ARZT - VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN - BEURTEILEN MUSS , OB ER PERSONEN , DIE ER BEHANDELT ODER UNTERSUCHT , DIE ART IHRER ETWAIGEN LEIDEN MITTEILEN KANN . DIESER EINKLANG WIRD DADURCH HERGESTELLT , DASS DER BETROFFENE AUF ANTRAG EINEN ANSPRUCH DARAUF HAT , DASS DIE GRÜNDE SEINER MANGELNDEN EIGNUNG EINEM ARZT SEINER WAHL MITGETEILT WERDEN , WAS IHM INSBESONDERE ERLAUBT , ENTWEDER UNMITTELBAR ODER DURCH ZWISCHENSCHALTUNG EINES ARZTES DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG , DIE SEINE ERNENNUNG ABLEHNT , MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU BEURTEILEN .

17/19DIE MITTEILUNG VOM 14 . SEPTEMBER 1976 WAR UNTER DER VORAUSSETZUNG HINREICHEND BEGRÜNDET , DASS DER BEHANDELNDE ARZT INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST , DIE JEDENFALLS KÜRZER IST ALS DIE BESCHWERDEFRIST , VERSTÄNDIGT UND IN DIE LAGE VERSETZT WURDE , DIE KLAEGERIN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT AUFZUKLÄREN , DIE FESTGESTELLTEN GRÜNDE ANZUGREIFEN . DAS ÄRZTLICHE GUTACHTEN ÜBER DEN MANGEL DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG DER KLAEGERIN IST DEREN BEHANDELNDEM ARZT ERST NACH ABLAUF DER BESCHWERDEFRIST ZUGELEITET WORDEN . DIESER IST ALSO NICHT RECHTZEITIG INFORMIERT UND IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN , DIE KLAEGERIN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT AUFZUKLÄREN , DIE GRÜNDE ANZUGREIFEN , DIE ZU DER FESTSTELLUNG GEFÜHRT HABEN , SIE SEI FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER IN BETRACHT GEZOGENEN AUFGABEN KÖRPERLICH NICHT GEEIGNET .

20/23MIT DER AUFFORDERUNG AN DIE KLAEGERIN , IHREN BEHANDELNDEN ARZT ZU VERANLASSEN , DIE MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE FESTSTELLUNG IHRER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG ZU VERLANGEN , WOLLTE SIE DIE VERWALTUNG IN DIE LAGE SETZEN , DIESE GRÜNDE ANZUGREIFEN . DIESE MÖGLICHKEIT WURDE DER KLAEGERIN NICHT GEGEBEN , SO DASS DIE KOMMISSION GEGEN DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ VERSTOSSEN HAT , DASS JEDE VERWALTUNG , WENN SIE EINE MASSNAHME TRIFFT , WELCHE INTERESSEN EINES EINZELNEN ERHEBLICH VERLETZEN KANN , DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN HAT , SICH ZU ÄUSSERN . DEMGEMÄSS SIND SOWOHL DIE IM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14 . SEPTEMBER 1976 ENTHALTENE FESTSTELLUNG DER MANGELNDEN KÖRPERLICHEN EIGNUNG ALS AUCH DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN AUFZUHEBEN . DER KOMMISSION OBLIEGT ES , ALLE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DIESES URTEILS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN .

24DIE ÜBRIGEN VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFSMITTEL ZU PRÜFEN ERÜBRIGT SICH .

25WEITERHIN BEANTRAGT DIE KLAEGERIN ZU ERKENNEN , DASS IHR AUFGRUND DER AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNG EIN MIT 2 050 000 BFR ZU BEZIFFERNDER MATERIELLER UND IMMATERIELLER SOWIE DURCH DAS GROB SCHULDHAFTE VERHALTEN DER KOMMISSION EIN MIT 50 000 BFR ZU BEZIFFERNDER IMMATERIELLER SCHADEN ENTSTANDEN IST .

26EIN ERSATZ DES DER KLAEGERIN ANGEBLICH DADURCH ENTSTANDENEN SCHADENS , DASS SIE WEGEN DER AUSSETZUNG DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS DIENSTBEZUEGE VERLOREN HABE , KANN NICHT GEWÄHRT WERDEN , WEIL DIE KLAEGERIN AUS DER ANERKENNUNG IHRER KÖRPERLICHEN EIGNUNG ALLEIN KEIN RECHT AUF EINSTELLUNG ABLEITEN KÖNNTE .

27/29WAS HINGEGEN DEN ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS ANGEHT , DEN DIE KLAEGERIN ERLITTEN HABEN WILL , WEIL SIE IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND GELASSEN WURDE , SO IST IHR ANSPRUCH DEM GRUNDE NACH BERECHTIGT . SELBST WENN DER ÄRZTLICHE BERICHT ÜBER DIE MANGELNDE KÖRPERLICHE EIGNUNG DER KLAEGERIN , WELCHER DEREN BEHANDELNDEM ARZT AM 8 . JUNI 1977 ÜBERMITTELT WURDE , OHNE DIE INS EINZELNE GEHENDEN BERICHTE DER BEIDEN NEUROPSYCHIATER ALS AUSREICHEND ANGESEHEN WERDEN KANN , UM DER KLAEGERIN DURCH ZWISCHENSCHALTUNG IHRES ARZTES DIE BEURTEILUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN MIT DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS ZU ERMÖGLICHEN , SO IST DIE KLAEGERIN JEDENFALLS OHNE GRUND BIS UM 8 . JUNI 1977 IN UNGEWISSHEIT ÜBER IHREN GESUNDHEITSZUSTAND GELASSEN WORDEN . DIESER SCHADEN WIRD MIT DER ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 50 000 BFR ANGEMESSEN ERSETZT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

30/32NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN . SIE IST DESHALB IN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE IM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 14 . SEPTEMBER 1976 ENTHALTENE FESTSTELLUNG MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG SOWIE DIE STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN WERDEN AUFGEHOBEN .

2 . DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DEN DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADEN DURCH ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 50 000 BFR ZU ERSETZEN .

3 . DIE KOMMISSION TRAEGT DIE GESAMTEN KOSTEN .