1 . NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - BESCHRÄNKUNGEN - AUFHEBUNG - ÜBERGANGSZEIT - ABLAUF - GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG - UNMITTELBARE GELTUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 , 8 ABSATZ 7 UND 52 )
2 . NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - NEUE MITGLIEDSTAATEN - BESCHRÄNKUNGEN - AUFHEBUNG - INKRAFTTRETEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
3 . NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN - ERFORDERNIS EINES DIPLOMS - BESEITIGUNG - RICHTLINIEN DES RATES - FEHLEN - VERWEIGERUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 , ARTIKEL 57 ABSATZ 1 )
1 . DER GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG IST EINER DER GRUNDLEGENDEN RECHTSSÄTZE DER GEMEINSCHAFT . ALS VERWEISUNG AUF DIE GESAMTHEIT DER VOM AUFNAHMESTAAT AUF DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DIESER GRUNDSATZ SEINEM WESEN NACH GEEIGNET , VON DEN ANGEHÖRIGEN ALLER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEND GEMACHT ZU WERDEN . SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT , ERLEGT ARTIKEL 52 EINE VERPFLICHTUNG AUF , DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER , ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT , NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE . ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS IST SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG , AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SIND .
2 . HINSICHTLICH DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND IHRER STAATSANGEHÖRIGEN IST DER GRUNDSATZ DES ARTIKELS 52 VOM INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGES VOM 22 . JANUAR 1972 , ALSO VOM 1 . JANUAR 1973 AN , VOLL WIRKSAM , DA IN DIESEM VERTRAG ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS NIEDERLASSUNGSRECHT FEHLEN . FOLGLICH KANN EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF EINEN ANGEHÖRIGEN EINES NEUEN MITGLIEDSTAATS NACH DEM 1 . JANUAR 1973 DIE AUSÜBUNG DES FREIEN NIEDERLASSUNGSRECHTS NICHT VON EINER NUR AUSNAHMSWEISE ERTEILTEN GENEHMIGUNG ABHÄNGIG MACHEN , SOWEIT DIESER ANGEHÖRIGE DIE VOM NIEDERLASSUNGSSTAAT FÜR DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT .
3 . ES STELLT EIN HINDERNIS FÜR DIE WIRKSAME AUSÜBUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DAR , WENN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN DEN BESITZ EINES DIPLOMS GESETZLICH VORSCHREIBEN . DIE BESEITIGUNG DIESES HINDERNISSES SOLL , MIT DEN WORTEN DES ARTIKELS 57 ABSATZ 1 , DURCH RICHTLINIEN DES RATES FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ERLEICHTERT WERDEN . JEDOCH BERECHTIGT DER UMSTAND , DASS DIESE RICHTLINIEN NOCH NICHT ERLASSEN WORDEN SIND , EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT , EINER DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSON DIE TATSÄCHLICHE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 52 VORGESEHENEN NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ZU VERWEHREN , WENN DIESE FREIHEIT IN DIESEM MITGLIEDSTAAT INSBESONDERE AUF DER GRUNDLAGE DER BEREITS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN .