SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN-PIERRE WARNER

VOM 14. FEBRUAR 1979 ( 1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I — Einleitung .

 

II — Artikel VI der GATT-Bestimmungen und der Antidumping-Kodex

 

III — Die grundlegenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

 

IV — Die Wälzlagerindustrie

 

V — Die Ereignisse, die zu den vorliegenden Klagen geführt haben

 

VI — Die vorliegenden Klagen und die in ihnen gestellten Anträge

 

VII — Zulässigkeit der Anträge nach Artikel 173

 

VIII — Der Gegenstand der auf Artikel 173 gestützten Anträge

 

1. Formelle Rügen, die die Gültigkeit der gesamten Verordnung Nr. 1778/77 betreffen

 

2. Rügen, welche die Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Annahme der Verpflichtungen und der darauf folgenden Einführung und Aussetzung eines end gültigen Zolls betreffen ,

 

3. Rügen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Einführung des endgültigen Zolls in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % gerichtet sind .

 

4. Rügen, die sich gegen die Stichhaltigkeit der von der Kommission angewandten Methoden der Preisberechnung einschließlich ihrer Auswahl von repräsen tativen Typen richten

 

a) Die „Errechnung“ der Ausfuhrpreise

 

b) Die von NTN-GKN erhobene Rüge

 

c) Die von ISO erhobene Rüge

 

d) Vergleich zwischen Ausfuhrpreisen und Inlandspreisen

 

e) Die „Errechnung“ der Inlandspreise

 

f) Die Auswahl „repräsentativer Typen“

 

5. Rügen, die den Anspruch auf rechtliches Gehör zur Frage des Vorliegens von Dumping betreffen

 

6. Rügen im Zusammenhang mit dem Begriff der „Schädigung“

 

7. Rügen, welche die von der NSK UK hergestellten Wälzlager betreffen

 

8. Rügen, welche die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 und folglich des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1778/77 betreffen

 

9. Sonstige, nur gegen die Gültigkeit von Artikel 3 gerichtete Rügen .

 

a) „Diskriminierung“ zwischen den Großen Vier

 

b) „Diskriminierung“ zwischen den Großen Vier und den kleineren japani schen Exporteuren

 

c) Die Rechtmäßigkeit der Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nach der Annahme von „rückwirkenden“ Verpflichtungen

 

IX — Die Anträge auf Schadenersatz in der Rechtssache 119/77

 

X — Die noch unerledigten verfahrensrechtlichen Anträge in der Rechtssache 119/77

 

XI — Anträge

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Einleitung

Die vorliegenden Klagen sind von vier japanischen Herstellern von Kugellagern und Kegelrollenlagern und von einer Reihe von Importeuren ihrer Erzeugnisse in die Gemeinschaft erhoben worden, um die Gültigkeit einer Verordnung des Rates in ihrer Gesamtheit oder teilweise anzufechten; es ist dies die Verordnung Nr. 1778/77 vom 26. Juli 1977„zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan“ (Abl. L 196 vom 3. August 1977, S. 1). Die Kläger leiten ihre Klagebefugnis aus Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag her. Mit einer der Klagen (Rechtssache 119/77) wird zusätzlich Schadenersatz gemäß Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages begehrt.

Da dies der erste Fall ist, in dem sich der Gerichtshof mit Antidumpingbestimmungen zu befassen hat, und da die mit diesen Klagen aufgeworfenen Fragen recht komplex sind, halte ich es für notwendig, den Hintergrund etwas ausführlicher zu erläutern, bevor ich mich näher zu den Klägerinnen selbst und zu ihrem Klagebegehren äußere.

II — Artikel VI der GATT-Bestimmungen und der Antidumping-Kodex

Der Rat, der in diesen Rechtssachen natürlich der Hauptbeklagte ist, hat in seinem Vorbringen auf die Frühgeschichte der Antidumpinggesetzgebung in Ländern wie Kanada (wo ein solches Gesetz schon 1904 zum ersten Mal erlassen wurde), Neuseeland, Südafrika, Australien und den Vereinigten Staaten hingewiesen. Ich halte diese Frühgeschichte nur insoweit für bedeutsam, als sie zeigt, daß die Verfasser der GATT-Bestimmungen bei der Formulierung des Artikels VI dieses Übereinkommens nicht so sehr auf Neuerungen als vielmehr auf ordnende Maßnahmen bedacht waren.

In Artikel VI des GATT (in der geänderten und derzeit gültigen Fassung) ist, soweit hier einschlägig, folgendes bestimmt:

„1.   Die Vertragspartner erkennen an, daß das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht … Im Sinne dieses Artikels ist ein Erzeugnis, das von einem Lande in ein anderes ausgeführt wird, dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes verbracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses

a)

niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist, oder

b)

beim Fehlen eines solchen Preises auf dem ausländischen Markt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses

(i)

niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder

(ii)

niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Gewinn.

In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden.

2.   Um das Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann jeder Vertragspartner auf jedes Erzeugnis, das Gegenstand eines Dumpings ist, einen Antidumpingzoll erheben, dessen Betrag nicht höher sein soll als die Dumpingspanne bei diesem Erzeugnis. Im Sinne dieses Artikels ist unter Dumpingspanne der gemäß Ziffer 1 festgestellte Preisunterschied zu verstehen.

6.   Kein Vertragspartner soll bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus dem Gebiet eines anderen Vertragspartners Antidumping- … Zölle erheben, wenn er nicht feststellt, daß die Wirkung des Dumping … eine solche ist, daß sie einer bestehenden einheimischen Produktion erheblich schadet oder zu schaden droht …“

In den „Anmerkungen zur Auslegung“ zu diesem Artikel heißt es, wiederum soweit hier einschlägig:

„Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d. h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der niedriger ist als der von einem Exporteur, mit dem der Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis, und der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt eine Art von Preisdumping dar, für das die Dumpingspanne berechnet werden kann, indem von dem Preis, zu dem die Waren von dem Importeur wiederverkauft werden, ausgegangen wird.

Wie es oft in der Zollpraxis vorkommt, kann ein Vertragspartner eine angemessene Sicherheit (Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld) bis zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts für die Zahlung der Antidumping- … Zölle in allen Fällen fordern, in denen ein Verdacht auf Dumping … besteht.“

Am 30. Juni 1967 wurde in Genf ein Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unterzeichnet. Dieses Übereinkommen trat am 1. Juli 1968 in Kraft. Vertragsparteien sind auch die EWG und Japan.

In der Einleitung zu dem Übereinkommen heißt es, die Vertragsparteien handelten „in der Erkenntnis, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen ein Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht …, in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen“, sowei „in dem Wunsch, Artikel VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen.“

Das Übereinkommen legt daher einen „Antidumping-Kodex“ fest, in dessen Artikel 1 folgendes bestimmt ist:

„Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen ergriffen werden darf. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung jenes Artikels in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -Verordnungen ergriffen werden.“

Der Kodex selbst besteht aus fünf Abschnitten:

A —

Feststellung des Dumpings;

B —

Feststellung der bedeutenden Schädigung usw.;

C —

Prüfungs- und Verwaltungsverfahren;

D —

Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen;

E —

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes.

Eine Reihe von Bestimmungen der Abschnitte A bis D sind in den vorliegenden Rechtssachen einschlägig.

Abschnitt A des Kodex besteht aus nur einem Artikel, dem Artikel 2, in dem definiert wird, unter welchen Umständen eine Ware als Gegenstand eines Dumpings gilt. Die allgemeine Regel, die dem Wortlaut von Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a des GATT nachgebildet ist, findet sich in Artikel 2 Buchstabe a:

„Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“

Nach der Definition des Ausdrucks „gleichartige Ware“ („like product“ …) in Artikel 2 Buchstabe b und der Behandlung des Falles, daß Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt werden (Artikel 2 Buchstabe c), regelt der Artikel, wie zu verfahren ist, wenn die Bestimmung der Dumpingspanne durch einen direkten Vergleich zwischen Inlands- und Ausfuhrpreisen unmöglich ist oder ein passender Vergleich zumindest nicht gezogen werden kann. Buchstabe d von Artikel 2 behandelt das in Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des GATT sogenannte „Fehlen“ von Inlandspreisen„im normalen Handelsverkehr“. Soweit hier einschlägig, heißt es dort:

„Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne … durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn [bestimmt]. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.“

Im Hinblick auf den „Ausfuhrpreis“ ist in Buchstabe e bestimmt:

„Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.“

Gemäß Buchstabe f erfolgt der Preisvergleich „auf der gleichen Handelsstufe …, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden“. Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen sind „jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen“; wenn der Ausfuhrpreis gemäß Buchstabe e errechnet wird, gilt dies auch für die „zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne“.

Abschnitt B des Kodex enthält in Artikel 3 ausführliche Bestimmungen über die Feststellung, ob eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs vorliegt oder ob eine solche Schädigung droht. Gemäß Artikel 3 Buchstabe a muß das Dumping „nachweislich die Hauptursache“ einer solchen Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr sein. Weiter heißt es dort: „Bei ihrer Entscheidung wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren ab, die auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken. Die Feststellung muß sich in jedem Fall auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten stützen.“ Nach Buchstabe b dieses Artikels „[beruht] die Bewertung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig … auf der Untersuchung aller Faktoren, welche die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, beispielsweise der bisherigen und der voraussichtlichen Entwicklung folgender Daten: Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise (einschließlich der Spanne, um die der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der im Einfuhrland übliche vergleichbare Preis der gleichartigen Ware bei normalen Handelsgeschäften), Ausfuhrergebnisse, Beschäftigung, Umfang der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, Grad der Kapazitätsausnutzung des inländischen Wirtschaftszweigs und Produktivität; ferner restriktive Handelspraktiken“. Ausdrücklich ist festgelegt, daß „weder eines noch mehrere dieser Kriterien … notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend [sind]“. In Artikel 3 Buchstabe c ist ferner folgendes vorgesehen:

„Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben, werden alle sonstigen Faktoren geprüft, die einzeln oder zusammen auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken, beispielsweise Umfang und Preise der ohne Dumping getätigten Einfuhren der betreffenden Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Erzeugern selbst, ein Rückgang der Nachfrage infolge des Erscheinens von Substitutionswaren oder infolge von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.“

Abschnitt C enthält detaillierte Verfahrensbestimmungen.

Prüfungsverfahren werden in der Regel auf einen namens des betroffenen Wirtschaftszweigs gestellten Antrag eingeleitet, der sich sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der Schädigung auf Beweismittel stützen muß (Artikel 5 Buchstabe a); die Beweismittel für Dumping und Schädigung sollen bei und nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens gleichzeitig untersucht werden (Artikel 5 Buchstabe b); das Prüfungsverfahren ist unverzüglich abzuschließen, wenn die Behörden davon überzeugt sind, daß die Beweismittel für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen oder wenn „die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig [ist]“ (Artikel 5 Buchstabe c).

Die Artikel 6 und 7 betreffen die Beweise beziehungsweise die Verpflichtungen der Exporteure zur Änderung ihrer Preise. Wegen ihrer Bedeutung für eine Reihe von in diesen Klagen aufgeworfenen Streitfragen muß ich sie in ihrem gesamten Wortlaut wiedergeben:

„Artikel 6

Beweise

a)

Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten reichlich Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im anhängigen Antidumping-Prüfungsverfahren sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihr Beweismaterial mündlich vorzubringen. :

b)

Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunkts erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden und nicht im Sinne des Buchstabens c vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

c)

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (Beispiel weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten fühlbare Wettbewerbsvorteile einbrächte oder für den Auskunftgeber oder dessen Informanten von fühlbarem Nachteil wäre) oder die von einer an einem Antidumping-Prüfungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, sind von den zuständigen Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei preisgegeben werden, die diese Angaben gemacht hat.

d)

Ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen.

e)

Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und daß diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erhebt.

f)

Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung eines Antidumping-Prüfungsverfahrens nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer offiziell hiervon unterrichtet; eine öffentliche Bekanntmachung kann ergehen.

g)

Während des ganzen Antidumping-Prüfungsverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

h)

Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihre Entscheidungen über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien offiziell mit; sie machen die Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

i)

Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Behörden positive oder negative Vorentscheidungen treffen und beschleunigt vorläufige Maßnahmen anwenden. Verweigert eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben, so können endgültige Entscheidungen positiver oder negativer Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich der Preise

a)

Antidumpingverfahren können ohne die Festsetzung von Antidumpingzöllen oder die Anwendung vorläufiger Maßnahmen abgeschlossen werden, wenn sich die Ausführer freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betroffene Gebiet zu unterlassen, sofern die zuständigen Behörden dies für durchführbar halten, zum Beispiel weil die Anzahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer der betreffenden Ware nicht zu groß ist oder weil die Handelsbräuche sich dafür eignen.

b)

Verpflichten sich die betroffenen Ausführer während der Prüfung eines Falles, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der betreffenden Ware zu unterlassen, und nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtung an, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder die zuständigen Behörden es beschließen. Wird festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß die Ausführer ihre Weitergeltung bestätigen. Die Ausführer können davon absehen, während des Prüfungsverfahrens solche Verpflichtungen zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Prüfungsbehörden nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch den Behörden frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung wahrscheinlich eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.“

Abschnitt D des Kodex behandelt in Artikel 8 die Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen. Gemäß Buchstabe a dieses Artikels ist es „wünschenswert“, daß der festgesetzte Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn ein niedriger Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

In Buchstabe b ist, soweit hier einschlägig, bestimmt:

„Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe unterschiedslos auf alle Einfuhren dieser Ware, gleichviel welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen…“

In Buchstabe c ist folgendes festgelegt:

„Die Höhe des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so schnell wie möglich erstattet.“

In Buchstabe d sind bestimmte Regeln für den Fall des Bestehens eines „Basispreissystems“ aufgestellt. Diese Regeln stehen hier nicht unmittelbar in Rede, sie spielen jedoch eine Rolle im Antidumpingregelwerk der EGKS, auf das im Verlaufe der Verhandlung Bezug genommen worden ist. Sehr kurz gesagt wird im Rahmen eines solchen Systems ein Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und einem zu diesem Zweck festgesetzten „Basispreis“ vorgenommen. Die Regeln sehen unter anderem vor, daß der Basispreis „nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, wo normale Wettbewerbsbedingungen herrschen“.

Was die Geltungsdauer von Antidumpingzöllen betrifft, bestimmt Artikel 9, daß ein solcher Zoll „nur so lange in Kraft [bleibt], wie es nötig ist, um das eine Schädigung verursachende Dumping unwirksam zu machen“. Weiter heißt es dort: „Die zuständigen Behörden prüfen, sofern dies gerechtfertigt ist, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von interessierten Lieferanten oder Einführern der Ware, ob die weitere Anwendung des festgesetzten Zolls erforderlich ist.“

Artikel 10 betrifft „vorläufige Maßnahmen“. Solche Maßnahmen „dürfen nur angewendet werden, wenn in einer Vorentscheidung festgestellt worden ist, daß ein Dumping besteht, und wenn ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vorliegen“ (Artikel 10 Buchstabe a). Sie „können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf“ (Artikel 10 Buchstabe b). Die zuständigen Behörden „unterrichten die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Festsetzung vorläufiger Maßnahmen“; die Entscheidungen werden in der Regel öffentlich bekanntgemacht (Artikel 10 Buchstabe c). Die Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der „drei Monate oder, wenn die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers und des Einführers dies beschließen, sechs Monate nicht überschreiten [darf]“ (Artikel 10 Buchstabe d).

Artikel 11 schließlich enthält die Bestimmungen über die Rückwirkung. Dieser Artikel stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen nicht mit rückwirkender Kraft auferlegt werden dürfen. Es bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz, von denen eine (genannt in Unterabschnitt i) von Artikel 11) in diesen Rechtssachen unmittelbar einschlägig ist; eine andere (enthalten in Unterabschnitt iii) ist von gewisser Bedeutung im Zusammenhang mit den Antidumpingregeln der EGKS.

Aufgrund der Ausnahmebestimmung in Unterabsatz i können, kurz gesagt, Zölle rückwirkend für die Zeit erhoben werden, in der vorläufige Maßnahmen angewendet wurden, wenn Dumpingeinfuhren nur deswegen keine bedeutende Schädigung verursacht haben, weil solche vorläufigen Maßnahmen dies verhinderten. In Unterabsatz i heißt es weiter:

„Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird je nach Lage des Falles der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.“

Unterabsatz iii erlaubt unter bestimmten Umständen die rückwirkende Erhebung eines Zolls für einen Zeitraum von 90 Tagen, wenn „sporadisches Dumping“ (das heißt massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) stattgefunden hat.

III — Die grundlegenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

Antidumpingmaßnahmen sind nach dem EWG-Vertrag eine Seite der gemeinsamen Handelspolitik. Während der Übergangszeit galt insoweit Artikel 111 des Vertrages, und in Artikel 113 werden sie ausdrücklich erwähnt.

Am 5. April 1968 erließ der Rat, gestützt auf die Artikel 111 und 113, die Verordnung (EWG) Nr. 459/68 (ABl. L 93 vom 17. April 1968, S. 1), als deren allgemeine Wirkung, soweit hier von Belang, zusammenfassend zweierlei genannt werden kann: Sie überführte den Antidumping-Kodex in das Gemeinschaftsrecht und wies dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre jeweilige Rolle bei der Durchführung des abgeleiteten Antidumpingrechts der Gemeinschaft zu. In den Begründungserwägungen der Verordnung heißt es unter anderem, daß „[diese Verordnung] unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten … die durch Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie die durch das Übereinkommen zur Durchführung dieses Artikels festgelegten Regeln beachten [muß]“.

Artikel 1 der Verordnung hat einleitenden Charakter. Nach der etwas dunklen Bestimmung des Absatzes 2 schließen die Artikel 2 bis 5 (in denen die wesentlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Antidumpingzöllen niedergelegt sind), „wenn die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, … nicht den Erlaß besonderer Maßnahmen aus“.

In Artikel 2 Absatz 1 ist, soweit hier einschlägig, folgendes bestimmt:

„Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist, wenn das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht…“

Die Regeln für die Feststellung des Dumpings werden in Artikel 3 aufgestellt, der sich sehr eng an den Wortlaut von Artikel 2 des Antidumping-Kodex anlehnt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a liegt ein Dumping einer Ware gewöhnlich dann vor,

„wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im ausführenden Ursprungsland bestimmten, gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“.

Artikel 3 Absatz 2 behandelt den Fall, daß „gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft [werden] oder … solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich [zulassen]“. Er entspricht, soweit einschlägig, dem Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe d des Antidumping-Kodex und erlaubt in einem solchen Fall insbesondere die „Errechnung“ des „Inlandspreises“ auf der Grundlage der „Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn“; dies allerdings unter dem Vorbehalt, daß „in der Regel … der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen [darf], der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird“.

Artikel 3 Absatz 3 entspricht Artikel 2 Buchstabe e des Antidumping-Kodex. Er regelt im einzelnen die Errechnung des „Ausfuhrpreises“ auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, wenn sich herausstellt, „daß dieser Preis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausrührer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4, der Artikel 2 Buchstabe f des Antidumping-Kodex entspricht, bezieht sich der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Inlandspreis „auf Preise der gleichen Handelsstufe, welche grundsätzlich die Stufe ab Werk ist, und auf Verkäufe, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden“ (Buchstabe a); nach Buchstabe b sind „die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen … gebührend zu berücksichtigen“; in den Fällen, in denen die Ausfuhrpreise nach Artikel 3 Absatz 3 errechnet werden, „sollen auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie der erzielte Gewinn berücksichtigt werden“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 7 ist „unter Dumpingspanne … der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen festgestellte Preisunterschied zu verstehen.“

Artikel 4 betrifft die Feststellung einer Schädigung und spiegelt die Bestimmungen des Abschnitts B des Antidumping-Kodex wider.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt, „nur getroffen, wenn die Dumpingeinfuhren nachweislich deren Hauptursache sind. Zur Feststellung dieser Schädigung werden einerseits die tatsächlich verzeichneten Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren gegeneinander abgewogen, die auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig einwirken“. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b muß die Feststellung, daß eine Schädigung droht, „auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen“. Absatz 2, der die Bewertung der Schädigung betrifft, und Absatz 3 von Artikel 4, der die Frage der Verursachung behandelt, decken sich in allen wesentlichen Punkten mit den Buchstaben b beziehungsweise c von Artikel 3 des Antidumping-Kodex.

Artikel 6 und 7 der Verordnung enthalten Bestimmungen über die Anträge auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens, die stärker ins einzelne gehen als Artikel 5 Buchstabe a des Antidumping-Kodex.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 ist der Antrag schriftlich zu stellen; zur Antragstellung ist „jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch ein Dumping für geschädigt oder bedroht hält“ befugt. In Artikel 6 Absatz 2 ist vorgesehen, daß ein solcher Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission gerichtet werden kann. Im letzteren Fall, der hier vorliegt, hat die Kommission den Antrag gemäß Buchstabe b unverzüglich den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Gemäß Artikel 7 muß der Antrag folgendes enthalten: die Bezeichnung der Ware; die Angabe des Ausfuhrlandes; soweit möglich die Angabe des Ursprungslandes, des Erzeugers und des Ausführers sowie „Beweismittel sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung des Wirtschaftszweigs, der sich für geschädigt oder bedroht hält“.

Artikel 9 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2011/73 des Rates legt ein Verfahren zur beschleunigten Abweisung eines Antrags fest, wenn dieser die nach Artikel 7 erforderlichen Angaben nicht enthält oder wenn es ohne weitere Ermittlungen offenkundig ist, daß die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig sind (vgl. Artikel 5 Buchstabe c des Antidumping-Kodex). Wird dieses Verfahren nicht angewandt, so leitet die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 umgehend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine „Sachaufklärung“ ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt.

Im Zuge dieser Sachaufklärung kann die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a „von den Einführern, Ausführern, Händlern, Erzeugern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden alle erforderlichen Informationen einholen“. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b in der Fassung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2011/73 regelt den Fall, daß Untersuchungen in Drittländern anzustellen sind, „um die eingeholten Informationen nachzuprüfen oder zu ergänzen“. Solche Untersuchungen kann die Kommission nur durchführen, „wenn die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung dazu geben und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände dagegen erhebt“. Dort ist ebenfalls geregelt, daß die Kommission „bei allen Untersuchungen, die sie an Ort und Stelle durchführt, von Bediensteten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterstützt [wird], die darum ersucht haben“. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 kann die Kommission die Mitgliedstaaten zur Unterstützung auffordern, Sie kann sie ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen oder alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, einschließlich Untersuchungen in Drittländern, anzustellen; wiederum heißt es jedoch: „Dienen diese Untersuchungen der Nachprüfung der erhaltenen Angaben oder ihrer Ergänzung in den betroffenen Unternehmen, so sind sie davon abhängig, daß jene Unternehmen ihnen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwendungen erhebt.“ Bedienstete der Kommission können den Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Amtes beistehen.

Die Absätze 2, 4 und 6 von Artikel 10 enthalten verfahrensrechtliche Sicherungen für die interessierten Parteien.

In Absatz 2 heißt es: „Lassen die ihr zugegangenen Informationen erkennen, daß Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping erforderlich sein können, so unterrichtet die Kommission, unbeschadet des Fortgangs der Sachaufklärung, … die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer. Gleichzeitig veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“ Diese Bekanntmachung muß unter anderem darauf hinweisen, daß der Kommission alle sachdienlichen Angaben zu dem Verfahren mitgeteilt werden können. Sie setzt ferner die Frist fest, während derer die interessierten Parteien beantragen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 6 angehört zu werden (vgl. Artikel 6 Buchstabe f des Antidumping-Kodex).

In Absatz 4, der Artikel 6 Buchstabe b des Antidumping-Kodex entspricht und der in diesen Rechtssachen Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen gewesen ist, ist folgendes bestimmt:

„Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Vertretern des Ausfuhrlandes Gelegenheit, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel 11 sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.“

Absatz 6 verschafft Absatz 6 Buchstabe g des Antidumping-Kodex Geltung. Er lautet wie folgt:

„a)

Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören. Sie müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dabei dargelegt haben, daß sie durch den Ausgang der Sachaufklärung unmittelbar betroffen werden können. In diesem Fall gibt die Kommission ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist schriftlich darzulegen. Ferner gibt sie den unmittelbar betroffenen Parteien, die darum schriftlich gebeten haben, Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich darzulegen, wenn sie ein ausreichendes Interesse hieran glaubhaft machen.

b)

Ferner gibt die Kommission den unmittelbar betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäußert und etwaige Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie der notwendigen Vertraulichkeit der Informationen und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.“

Absatz 7 verschafft Artikel 6 Buchstabe i) des Antidumping-Kodex Geltung.

Artikel 11 betrifft vertrauliche Informationen. Absatz 2 untersagt dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie deren Bediensteten die Bekanntgabe von „Informationen, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einer an einem Antidumping-Prüfungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, … , es sei denn, daß die Partei, die die Informationen geliefert hat, ausdrücklich eine Erlaubnis hierzu erteilt“ (vgl. Artikel 6 Buchstabe c des Antidumping-Kodex). Mit dem Fall nicht gerechtfertigter Anträge auf vertrauliche Behandlung befaßt sich Absatz 3, der inhaltlich Artikel 6 Buchstabe d des Antidumping-Kodex entspricht (jedoch, was die englische Fassung angeht, grammatikalisch richtiger als jener ist).

Die Artikel 12 und 13 betreffen das Konsultationsverfahren zwischen den Kommission und den Mitgliedstaaten. Derartige Konsultationen können zu jeder Zeit entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission eingeleitet werden (Artikel 12 Absatz 1). Sie finden in einem beratenden Ausschuß (in der Verordnung im weiteren „Ausschuß“ genannt) statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission als Vorsitzendem besteht (Artikel 12 Absatz 2). Der durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 2011/73 eingefügte Artikel 12 Absatz 4 ermöglicht erforderlichenfalls schriftliche Konsultationen. Gemäß Artikel 13 erstrecken sich die Konsultationen insbesondere auf:

„a)

das Bestehen und die Spanne des Dumpings;

b)

das Vorliegen und den Umfang der Schädigung;

c)

die Maßnahmen, die bei Berücksichtigung aller Umstände zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind, sowie auf die Art und Weise ihrer Anwendung“.

In Artikel 14 Absatz 1 ist das zu beobachtende Verfahren festgelegt, wenn „sich nach Abschluß der Konsultationen gemäß Artikel 13 [herausstellt], daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist“. In diesem Falle ist das Verfahren gemäß Buchstabe a, wenn „im Ausschuß keine Einwendungen erhoben worden [sind], … abgeschlossen“. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend „einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor“. Das Verfahren ist sodann abgeschlossen, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit genehmigt oder die Sachaufklärung wieder aufzunehmen. Gemäß Buchstabe b werden die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien durch die Kommission vom Abschluß des Verfahrens unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien unterrichtet. War gemäß Artikel 10 Absatz 2 im Amtsblatt eine Bekanntmachung veröffentlicht worden, so hat die Kommission nach dieser Bestimmung auch den Abschluß unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. Artikel 6 Buchstabe h des Antidumping-Kodex).

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung betrifft Verpflichtungen zu Preisänderungen und entspricht Artikel 7 des Antidumping-Kodex. Die Buchstaben a, b und c lauten wie folgt:

„a)

Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.

b)

Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.

c)

Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.“

Durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2011/73 wurde dieser Absatz um zwei weitere Bestimmungen ergänzt, welche die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen regeln. In Buchstabe d ist bestimmt:

„Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.“

Buchstabe e erklärt die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (der die Überprüfung der Auswirkungen von ergriffenen Antidumpingmaßnahmen betrifft) für entsprechend anwendbar auf die Verpflichtungen, welche die Ausführer gemäß Artikel 14 eingegangen sind.

In den Artikeln 15 und 16 der Verordnung sind Regeln für den Erlaß vorläufiger Maßnahmen niedergelegt. Sie entsprechen Artikel 10 des Antidumping-Kodex, sind jedoch weit ausführlicher.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a hat folgenden Wortlaut:

„Ergibt sich aus einer ersten Sachaufklärung, daß ein Dumping besteht, und liegen ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vor und erfordern ferner die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen, so wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative

unter Beachtung von Artikel 19 Absatz 3 und auf der Grundlage eines vorläufigen Antidumpingzolls der Betrag festgesetzt, für den Sicherheit zu leisten ist und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt,

gemäß den näheren Bestimmungen des Artikels 20 angegeben, auf welche Waren diese Maßnahme anwendbar ist,

vorgeschrieben, daß die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des oben erwähnten Betrages abhängig gemacht wird.“

(Artikel 19 Absatz 3, soweit in diesem Zusammenhang einschlägig, begrenzt die Höhe eines vorläufigen Zolls auf die vorläufig bestimmte Dumpingspanne, wobei diese „niedriger als die Dumpingspanne sein [sollte], wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht“. Auf die Artikel 17 und 20 werde ich noch eingehen.)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b regelt die Konsultationen im Ausschuß über den Erlaß vorläufiger Maßnahmen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, soweit dieser hier einschlägig ist, beschließt die Kommission, wenn ihr umgehendes Eingreifen von einem Mitgliedstaat beantragt worden ist, binnen fünf Arbeitstagen, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll festzusetzen ist.

Artikel 15 Absatz 2 sieht, soweit einschlägig, in Buchstabe a vor, daß vorläufige Maßnahmen bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, anwendbar bleiben; nach Buchstabe b ist die Sicherheit nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Maßnahmen insoweit freizugeben, als der Rat nicht nach Maßgabe von Artikel 17 die endgültige Vereinnahmung des Betrags, für den Sicherheit geleistet wurde, beschlossen hat. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 kann die Kommission, „sofern die Ausführer und Einführer dies beantragen und die Sachaufklärung noch nicht abgeschlossen werden konnte“, dem Rat die Verlängerung der vorläufigen Maßnahmen „um höchstens drei Monate“ vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

In Artikel 17 ist folgendes bestimmt:

„1.   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

a)

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.

b)

Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung … vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.“

Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1411/77 des Rates geänderte Artikel 18 regelt, was ich oben als Überprüfung der Auswirkungen von ergriffenen Antidumpingmaßnahmen bezeichnet habe und ihre etwa gebotene Änderung oder Aufhebung.

In Artikel 19 Absatz 1 heißt es:

„Sowohl vorläufige als auch endültige Antidumpingzölle werden durch Verordnungen festgesetzt.“

In Artikel 19 Absatz 2 ist, soweit hier einschlägig, folgendes bestimmt:

„a)

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 dürfen diese Zölle weder rückwirkend festgesetzt noch rückwirkend erhöht werden.

b)

Sie gelten für alle im Beschluß des Rates oder der Kommission bezeichneten Waren, die nach dessen Inkrafttreten unmittelbar zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt werden.“

(Vgl. Artikel 11 des Antidumping-Kodex).

Artikel 19 Absatz 3 lautet wie folgt:

„Die Höhe eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls darf die festgestellte oder, im Falle der Festsetzung eines vorläufigen Zolls, die vorläufig bestimmte Dumpingspanne nicht überschreiten; sie sollte niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht.“

(Vgl. Artikel 8 Buchstaben a und c des Antidumping-Kodex.)

Artikel 19 Absatz 4 enthält eine Sicherung für Importeure. Seine wesentlichen Bestimmungen sind die folgenden:

„a)

Kann ein Importeur nachweisen, daß die Waren, die er auf den Markt der Gemeinschaft verbracht hat, nicht Gegenstand eines Dumpings sind oder daß die Dumpingspanne niedriger ist, als sie dem Beschluß des Rates oder der Kommission zugrunde liegt, so werden ihm die auf diese Waren erhobenen Antidumpingzölle ganz oder teilweise erstattet; bei vorläufigen Maßnahmen werden die Sicherheiten unter den gleichen Voraussetzungen freigegeben.

b)

Hierzu kann der Einführer binnen drei Monaten nach dem Tage, an dem diese Waren zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, einen Antrag an den Mitgliedstaat stellen, auf dessen Gebiet die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgte.“

Im übrigen Teil des Absatzes ist das Verfahren festgelegt (das Konsultationen zwischen diesem Mitgliedstaat, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten einschließt), in dem darüber zu beschließen ist, ob und inwieweit dem Antrag stattzugeben ist.

In Artikel 20 ist bestimmt, wie eine Ware zu bezeichnen ist, auf die eine Antidumpingmaßnahme angewendet wird. Gemäß Absatz 1 umfaßt die Bezeichnung folgende Angaben:

„a)

die zolltarifliche Benennung,

b)

die handelsübliche Bezeichnung,

c)

das Ursprungs- oder Ausfuhrland,

d)

den Lieferanten.“

In Absatz 2 heißt es jedoch:

„Sind mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, sie alle aufzuführen, so können die Waren nach den unter den Buchstaben a, b und c des vorigen Absatzes genannten Angaben bezeichnet werden …“

(Vgl. Artikel 8 Buchstabe b Satz 2 und 3 des Antidumping-Kodex.)

Artikel 21 stellt klar, daß Antidumpingzölle von den Mitgliedstaaten zu erheben sind. Sie sind jedoch Teil der Eigenmittel der Gemeinschaft.

Meines Erachtens sind dies alle grundlegenden Rechtsvorschriften der EWG, die in den vorliegenden Rechtssachen zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht der Bezugnahmen auf die Antidumpingregeln der EGKS in den Ausführungen der Parteien halte ich es jedoch für angebracht, auch hierüber etwas zu sagen.

Sie beruhen auf den Artikeln 74 und 86 des EGKS-Vertrags. Artikel 74 verleiht der Kommission in den dort aufgeführten Fällen die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen und Empfehlungen an die Regierungen zu richten. Einer dieser Fälle liegt vor, „wenn Dumpingverfahren … zu Lasten von Ländern festgestellt werden, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder zu Lasten von Unternehmen, die in diesen Ländern liegen“. Artikel 86 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, solchen Maßnahmen und Empfehlungen Folge zu leisten.

Ein grundlegender Unterschied zwischen der EGKS und der EWG besteht also darin, daß die Entscheidungsbefugnis im Bereich ersterer bei der Kommission liegt. Dem Rat fällt keine Rolle zu.

Die Kommission hat die Ausübung ihrer Befugnis erst durch die Empfehlung 77/329/EGKS vom 15. April 1977 auf eine systematische Grundlage gestellt. In den Begründungserwägungen dieser Empfehlung wird auf die Verordnung Nr. 459/68 in der geänderten Fassung Bezug genommen und ausgeführt, es erscheine „angebracht sicherzustellen, daß die Vorschriften über den Außenhandel für beide Gemeinschaften so homogen wie möglich sind“. Des weiteren wird auf die „internationalen Verpflichtungen beider Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten“ hingewiesen. Die mit der Empfehlung 77/329/EGKS getroffene Regelung entsprach im wesentlichen jener der Verordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 mit gewissen, dem unterschiedlichen institutionellen Gefüge der EGKS angemessenen Anpassungsbestimmungen.

Am 28. Dezember 1977 sprach die Kommission die Empfehlung Nr. 3004/77/EGKS aus, durch die die Empfehlung 77/329/EGKS in mehrfacher Hinsicht geändert wurde. Drei dieser Änderungen halte ich für wichtig.

Die erste und im Lichte der in diesen Rechtssachen vor dem Gerichtshof gemachten Ausführungen möglicherweise wichtigste war die Änderung von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Empfehlung 77/329/EGKS, der bis dahin mit (dem durch die Verordnung Nr. 2011/73 eingefügten) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 459/68 identisch gewesen war. In beiden war vorgesehen, daß die Kommission die „Sachaufklärung“ unverzüglich wieder aufzunehmen hatte, wenn sie feststellen sollte, daß eine von Ausführern eingegangene Verpflichtung umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden war und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. Artikel 3 der Empfehlung Nr. 3004/77 ersetzte diese Bestimmung der Empfehlung 77/329/EGKS durch eine Reihe ins einzelne gehender Vorschriften, die in folgendem Satz zusammenlaufen:

„Stellt die Kommission fest, daß die Verpflichtung umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden ist, trifft sie unverzüglich die notwendigen Maßnahmen.“

Die beiden anderen wichtigen Änderungen waren zum einen die durch Artikel 4 der Empfehlung Nr. 3004/77 erfolgte Einführung von Bestimmungen, die jenen des Artikels 11 Unterabsatz iii) des Antidumping-Kodex betreffend Fälle von „sporadischem Dumping“ nachgebildet sind; zum anderen die durch Artikel 5 erfolgte Einführung von Bestimmungen, die ein Basispreissystem der in Artikel 8 Buchstabe d des Antidumping-Kodex vorgesehenen Art ermöglichten.

Entsprechende Änderungen der EWG-Rechtsvorschriften sind zu keiner Zeit erfolgt.

IV — Die Wälzlagerindustrie

Die vorliegenden Klagen betreffen, wie ich eingangs erwähnt habe, Kugellager und Kegelrollenlager. Es gibt ungefähr 25000 nach internationalen Normen festgelegte Typen und Größen von Wälzlagern; von verschiedenen Herstellern produzierte Lager sind somit, von Qualitätsunterschieden abgesehen, austauschbar. Nach einigen dieser Typen und Größen besteht eine große Nachfrage; sie sind als „bread and butter“- oder „star“-Typen bekannt. Sie können billig in Massenfertigungseinrichtungen hergestellt werden. Die europäische Industrie hat darüber Klage geführt, daß sich die Konkurrenz der japanischen Hersteller auf diese Typen konzentriert habe.

In Japan gibt es vier große Wälzlagerhersteller, die zusammen etwa 90 % der Verkäufe auf dem japanischen Markt und etwa 95 % der Ausfuhren von Japan in die Gemeinschaft tätigen. Es handelt sich um die NTN Toyo Bearing Company Limited („NTN“), die Nippon Seiko K.K. („NSK“), die Koyo Seiko Company Limited („KOYO“) und die Nachi Fujikoshi Corporation („NACHI“). Ich werde sie „die Großen Vier“ nennen. Daneben gibt es neun kleinere japanische Hersteller, deren Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden oder wurden. Die Großen Vier und diese neun sind Mitglieder der „Japan Bearing Industrial Association“.

Im Gebiet der Gemeinschaft werden Wälzlager vornehmlich in Frankreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich hergestellt. Es gibt eine Produktion in gewissem Umfang in Italien, wo Einfuhren aus Japan mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind. Italien ist darüber hinaus von der Kommission gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt worden, Einfuhren von Wälzlagern japanischen Ursprungs zu verhindern, die sich in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. In Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden findet keine zahlenmäßig ins Gewicht fallende Produktion von Wälzlagern stau.

Die nationalen Fachverbände der Wälzlagerhersteller in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich, deren gemeinsame Interessen zuvor von einem „Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations“ vertreten worden waren, bildeten im März 1977 die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA), die jeder der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten als Streithelferin beigetreten ist.

In der gesamten Gemeinschaft gibt es etwa zwei- bis dreihundert Importeure japanischer Wälzlager, jedoch erfolgt die Einfuhr der Erzeugnisse der Großen Vier größtenteils durch zu ihnen gehörende Tochtergesellschaften oder durch Gesellschaften, die auf andere Weise mit ihnen verbunden sind.

NTN besitzt eine Tochtergesellschaft in Frankreich, die NTN-Roulements Sidag S.A. („NTN France“), und eine in Deutschland, die NTN Wälzlager (Europa) GmbH („NTN Deutschland“). Im Vereinigten Königreich hält sie eine 50 %ige Beteiligung an der NTN Bearings-GKN Ltd. („NTN-GKN“), deren andere 50 % sich im Besitz der bekannten englischen Gesellschaft Guest, Keen & Nettlefolds Ltd. befinden.

NSK besitzt Tochtergesellschaften in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich, und zwar die NSK France S.A. („NSK-France“), die NSK Kugellager GmbH („NSK Deutschland“) und die NSK Bearings Europa Ltd. („NSK UK“). Die NSK UK führt in Japan hergestellte Wälzlager ein und stellt auch selbst in Peterlee in der Grafschaft Durham Wälzlager her.

KOYO besitzt ebenfalls Tochtergesellschaften in Frankreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich, nämlich eine einfach „Koyo France“ genannte Gesellschaft, die Deutsche Koyo Wälzlager Verkaufsgesellschaft mbH („Deutsche Koyo“) und die Koyo UK Ltd. („Koyo UK“).

NACHI besitzt eine Tochtergesellschaft in Deutschland, die Nachi (Deutschland) GmbH („Nachi Deutschland“), und eine im Vereinigten Königreich, die Nachi (UK) Ltd. („Nachi UK“). 67 % der Ausfuhren von NACHI in die Gemeinschaft werden allerdings von einer unabhängigen französischen Gesellschaft, der Import Standard Office S.A. („ISO“), getätigt, die der einzige Vertragshändler von NACHI in Frankreich ist.

V — Die Ereignisse, die zu den vorliegenden Klagen geführt haben

Das Ausmaß des Vordringens in Japan hergestellter Wälzlager auf dem Gemeinsamen Markt scheint in der europäischen Industrie bereits 1968 Besorgnis ausgelöst zu haben. Diese Besorgnis führte zu einer Reihe von Initiativen, darunter einer Eingabe an die Kommission im Jahre 1968, woraufhin diese zusagte, Wälzlager im Rahmen der Handelsvertragsverhandlungen mit Japan als „sensibles Produkt“ zu behandeln.

Im Rahmen der vorliegenden Verfahren halte ich es jedoch nicht für erforderlich, weiter als bis auf den Monat Mai 1976 zurückzugehen, als die europäischen Hersteller der Kommission ein Memorandum über „Die Niedrigpreiseinfuhren aus Japan und den Staatshandelsländern — eine Bedrohung der EWG-Kugellagerindustrie“ vorlegten. In dem Memorandum wurde ausgeführt, es könne kaum Zweifel darüber bestehen, daß in zahlreichen Fällen Dumping stattgefunden habe, daß es jedoch fast unmöglich sei, sich die Beweise zu verschaffen, die für die Stellung eines den GATT-Bestimmungen genügenden Antrags erforderlich seien. Demgemäß wurde die Kommission in dem Memorandum nicht um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, sondern darum ersucht, eine gemeinschaftliche Einfuhrüberwachung und gemeinschaftliche Einfuhrquoten für aus Japan und den Staatshandelsländern stammende Wälzlager einzuführen. Nach ihren Angaben erörterte die Kommission des Memorandum mit den Mitgliedstaaten, war jedoch nicht bereit, irgendwelche Schritte wie etwa die Aufstellung von Quoten zu unternehmen, die zu einem Wiederaufleben des Protektionismus im internationalen Handel hätten führen können. Sie begnügte sich daher einstweilen damit, die Lage weiter zu beobachten.

Ungeachtet der in dem Memorandum vom Mai 1976 erwähnten Schwierigkeiten stellte das Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations am 15. Oktober 1976 bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens. Für den Antrag wurde der Vergleich zwischen Inlands- und Ausfuhrpreisen anhand von zehn Typen von Kugellagern und sechs Typen von Rollenlagern angestellt. Die Inlandspreise beruhten auf Preislisten, die 1975 von dreien der Großen Vier herausgegeben worden waren. Es wurde eingeräumt, daß Inlandsverkäufe in der Praxis zu deutlich unter den Listenpreisen liegenden Preisen stattfanden. Entsprechend gestanden die Antragsteller in ihren Berechnungen einen Abzug von 60 % zu; Unterlagen, die diese Zahl stützten, wurden der Kommission vorgelegt. Die Ausfuhrpreise stammten aus einer Preisliste von 1975, die angeblich „vom Exportkartell der japanischen Wälzlagerindustrie“ herausgegeben worden war. Es wurde vorgetragen, diese Unterlagen erbrächten zusammen den Nachweis für eine durchschnittliche Dumpingspanne von 45 %. Darüber hinaus wurden mit dem Antrag Beweise für den Eintritt einer Schädigung vorgelegt, die sich für den Zeitraum von 1970 bis 1976 angeblich auf 500 Millionen DM belief. Die Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben ist vor dem Gerichtshof von den Klägerinnen, insbesondere von der NSK, bestritten worden. Die Kommission hat jedoch erklärt (und die Klägerinnen haben dies hingenommen), sie habe dieses Zahlenmaterial in keiner Weise für die vorläufige Feststellung von Dumping und Schädigung, die sie später getroffen habe, oder für ihre endgültigen Feststellungen verwandt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68 wurde der Antrag den Mitgliedstaaten von der Kommission übermittelt. Diese brachten der Kommission ihren Standpunkt am 5. November 1976 zur Kenntnis. Die Entscheidung für die Einleitung eines offiziellen Antidumping-Prüfungsverfahrens wurde am 9. November 1976 getroffen und der japanischen Mission bei den Gemeinschaften mitgeteilt. Am 13. November 1976 wurde eine den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Darin wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innerhalb derer interessierte Parteien „ihren Standpunkt schriftlich darlegen“ sollten; außerdem wurde bekanntgemacht, daß die Kommission den unmittelbar betroffenen Parteien auf deren Ersuchen Gelegenheit geben werde, ihren Standpunkt mündlich darzulegen, „wenn sie ein ausreichendes Interesse an einer weitergehenden Darlegung ihres Standpunkts glaubhaft machen“.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 mußte dié Kommission natürlich auch „die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer“ von der Einleitung eines Antidumping-Prüfungsverfahrens unterrichten. Demgemäß wurden unter dem 10. November 1976 Schreiben an die Großen Vier und an eine Reihe von Importeuren, einschließlich der europäischen Tochtergesellschaften der Großen Vier und der ISO, versandt. Aus einem nicht geklärten Grund wurde das an die NSK France gerichtete Schreiben zu einem späteren Zeitpunkt als die übrigen abgesandt. Jedem der Schreiben war eine Kopie der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung sowie ein Fragebogen beigefügt, den der Empfänger zu seiner, wie die Kommission selbst es nannte, „Verteidigung“ ausfüllen sollte. Bei dem Fragebogen handelte es sich um ein für Antidumpinguntersuchungen der EWG benutztes Standardformular; er enthielt Fragen nach Einzelheiten unter anderem über Preise und Absatzmengen. Die Exporteure wurden insbesondere aufgefordert, den von ihnen vorgelegten Beweismitteln Kopien aller Rechnungen beizufügen, die sie für Verkäufe der sechzehn von den Antragstellern ausgewählten Wälzlagertypen ausgestellt hatten, die in der Zeit von Januar bis Juni 1976 sowohl auf dem japanischen Inlandsmarkt als auch für die Ausfuhr in die Gemeinschaft getätigt worden waren. In den an sie gerichteten Schreiben hieß es weiter:

„Im Bestreben um eine schnelle und gerechte Lösung wünschen Sie vielleicht, Ihren Fall Vertretern der Kommission mündlich vorzutragen und, wenn möglich, mit den europäischen Herstellern zusammenzutreffen, um gegensätzliche Standpunkte darlegen zu können. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Zusammenkunft am 18. Januar 1977 vor. Bitte bestätigen Sie umgehend, ob Ihnen dieser Termin zusagt. Beachten Sie jedoch bitte, daß Ihre schriftliche Stellungnahme in jedem Fall innerhalb der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist von 30 Tagen abzugeben ist.“

Einige der Empfänger der Schreiben beantragten und erreichten eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Fragebogens. Erste Antworten der Großen Vier erhielt die Kommission mit Begleitschreiben vom 17. und 18. Dezember 1976. Der Schriftwechsel zwischen ihnen und der Kommission wurde in der Folgezeit und auch während der gesamten Untersuchung fortgesetzt.

Ein Treffen zwischen „den unmittelbar betroffenen Parteien“ fand am 18. und 19. Januar 1977 in Brüssel statt. Dabei scheint es sich eher um ein „Konfrontationstreffen“ der in Artikel 6 Buchstabe g des Antidumping-Kodex und Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68 genannten Art gehandelt zu haben, das den Vertretern der europäischen Industrie auf der einen Seite und den Vertretern der Exporteure und Importeure japanischer Wälzlager auf der anderen Seite Gelegenheit zur Äußerung „widersprechender Ansichten“ bot, als um eine mündliche Anhörung der in Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung behandelten Art. An dem Treffen nahmen auch japanische Regierungsbeamte teil. Es ist unstreitig, daß bei diesem Treffen geringe Fortschritte erzielt wurden, und zwar hauptsächlich deswegen, weil die japanischen Exporteure nicht bereit waren, vertrauliche Informationen in Gegenwart ihrer Konkurrenten zu erörtern. Sie führten jedoch aus, daß der Abschlag auf ihre inländischen Listenpreise 70 bis 80 % anstelle der 60 % hätte betragen müssen, auf welchen die Berechnungen der Antragsteller beruhten. Ein Großteil ihres Vorbringens bestand darin, die von den Antragstellern vorgelegten Beweismittel für eine bedeutende Schädigung anzugreifen. Zu diesem Punkt legte die Japan Bearing Industrial Association ein schriftliches Memorandum vor. Es ist ebenfalls unstreitig, daß die japanischen Exporteure trotz Aufforderung nicht dazu bereit waren, über die Möglichkeit einer Anhebung ihrer Ausfuhrpreise oder die eines Eingehens von Verpflichtungen zu sprechen. Angesichts dessen machte die Kommission sie darauf aufmerksam, daß eine vorläufige Entscheidung in naher Zukunft getroffen werden könne, und forderte sie auf, bis spätestens 25. Januar 1977 bestimmte weitere Angaben vorzulegen. Zumindest ein Teil dieser Angaben wurde der Kommission am oder um den 26. Januar 1977 zugesandt.

Am 28. Januar 1977 fand ein Treffen des Beratenden Ausschusses statt, bei dem die Vertreter einiger Mitgliedstaaten die umgehende Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls beantragten. Dies bedeutete, daß die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 459/68 binnen fünf Arbeitstagen beschließen mußte, ob dieser Schritt unternommen werden sollte.

Die Kommission war vorliegend der Ansicht, daß Dumping und Schädigung durch ihre erste Sachaufklärung ausreichend nachgewiesen waren und daß die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen erforderten. Demgemäß erließ sie am 4. Februar 1977 die Verordnung Nr. 261/77, die am 5. Februar 1977, dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft trat. Mit dieser Verordnung wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager, Kegelrollenlager sowie für Teile dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Japan eingeführt. Die Kommission war offenbar der Ansicht, daß es aus praktischen Gründen nicht möglich sei, alle Lieferanten aufzuführen, denn die Verordnung enthielt keine solche Aufzählung (s. Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68). Jedoch wurde ein niedrigerer Zollsatz von 10 % für Waren der NACHI und der KOYO festgesetzt. Die Kommission hat vor dem Gerichtshof erläutert, diese günstigere Behandlung habe ihren Grund darin gehabt, daß die erste Sachaufklärung den Eindruck erweckt habe, die Dumpingspanne sei im Falle dieser Firmen niedriger. Später sikkerte durch, daß der Zollsatz für die Erzeugnisse aller vier großen Hersteller hätte gleich sein sollen. Durch die Verordnung wurde die Abfertigung von Waren, für die der Zoll galt, zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von einer Sicherheitsleistung in Höhe des Zolls abhängig gemacht. (In der Regel wurde die Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft geleistet.) Wie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehen, sollte der vorläufige Zoll für die Dauer von höchstens drei Monaten erhoben werden.

Nach Erlaß der Verordnung Nr. 261/77 setzte die Kommission das Prüfungsverfahren fort. Dabei kam es zu häufigen Treffen in Brüssel, auch zu Treffen mit Beamten der japanischen Regierung und der japanischen Mission, sowie zu Untersuchungen an Ort und Stelle. Solche Untersuchungen fanden in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften der Großen Vier in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich (einschließlich der NTN-GKN) im Februar und März 1977 statt. Diesen folgten im April 1977 Untersuchungen in den Geschäftsräumen aller Großen Vier in Japan selbst. Ebenfalls im April fand eine Untersuchung in den Geschäftsräumen der ISO statt. Die verschiedenen Untersuchungen wurden von Antidumpingfachleuten der Kommission und einiger Mitgliedstaaten durchgeführt, die bei ihrem Besuch in Japan von einem Wirtschaftsprüfer der Kommission und einem der Delegation der Kommission in Tokio beigeordneten Volkswirt unterstützt wurden. All diese Treffen und Besuche vermitteln den Eindruck einer mit großer Gründlichkeit geführten Untersuchung. Versuche einiger der Klägerinnen, diesen Eindruck zu zerstreuen, sind meines Erachtens fehlgeschlagen. Ich sehe davon ab, auch nur zu versuchen, die verschiedenen von der Kommission im Zuge der Untersuchung gesammelten Arten von Beweismitteln zusammenzufassen. Es war die Rede von Rechnungen, Computerausdrucken von Preisen, Kostendetails, geprüften Rechnungsabschlüssen usw. Wir haben ebenfalls gehört, daß dies dazu beigetragen hat, daß in Brüssel nunmehr 135 Aktenordner zu dieser Angelegenheit vorliegen.

Die in der Verordnung Nr. 261/77 für die Anwendung des vorläufigen Zolls festgesetzte Höchstdauer von drei Monaten endete am 5. Mai 1977. Es lag auf der Hand, daß die „Sachaufklärung“ bis dahin nicht beendet sein würde. Der Rat erließ somit am 3. Mai 1977 gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 die Verordnung (EWG) Nr. 944/77 zur Verlängerung des vorläufigen Zolls für weitere drei Monate, das heißt bis zum 5. August 1977. Die Ausübung dieser Befugnis war davon abhängig, daß „die Ausführer und Einführer dies beantragen“. Wir haben in der mündlichen Verhandlung gehört, daß dies zumindest von den Großen Vier und von ihren europäischen Tochtergesellschaften beantragt worden ist.

In den Monaten Mai und Juni 1977 stellte die Kommission Berechnungen an, um endgültig feststellen zu können, ob Dumping vorlag und, wenn ja, zu welcher Dumpingspanne. Einer der Hauptstreitpunkte in diesen Rechtssachen ergibt sich aus dem Umstand, daß die Kommission sich nicht für verpflichtet gehalten hat, diese Berechnungen oder auch nur Angaben darüber gegenüber irgendjemandem offenzulegen, und dies auch nicht getan hat.

Ich muß an dieser Stelle etwas über die Methoden sagen, welche die Kommission bei der Berechnung der Dumpingspannen sowohl für ihre vorläufige Meinungsbildung, auf der die Verordnung Nr. 261/77 beruhte, als auch für ihre endgültige Entscheidung angewandt hat.

Erstens war es, da eine sehr große Anzahl verschiedener Wälzlagertypen japanischen Ursprungs in der Gemeinschaft verkauft wurde (ungefähr 3500), aus praktischen Gründen nicht möglich, die Dumpingspannen für alle diese Typen zu berechnen. Man tat dies daher für repräsentative Typen. Bei den für die erste Sachaufklärung herangezogenen repräsentativen Typen handelte es sich um die ursprünglich von den Antragstellern ausgewählten sechzehn Typen. Eine umfangreichere Auswahl, welche die Grundlage für die endgültige Feststellung des Dumping bildete, wurde während der Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften der Großen Vier getroffen. Die Auswahl war von Firma zu Firma und auch nach Mitgliedstaaten unterschiedlich.

Zweitens waren die von der Kommission für ihre Berechnungen herangezogenen Preise, und zwar sowohl die Ausfuhr- als auch die Inlandspreise, geschätzte Durchschnittspreise; es handelte sich also mit anderen Worten für jedes Produkt um einen Durchschnittspreis, der in der Weise errechnet wurde, daß man die Gesamteinnahmen aus Verkäufen durch die Gesamtzahl der verkauften Einheiten teilte. Diese Methode wurde gewählt, weil es beträchtliche Preisabweichungen zwischen den einzelnen Abschlüssen sogar in bezug auf ein und dasselbe Erzeugnis ein und desselben Lieferanten gab.

Drittens wandte die Kommission wegen der „geschäftlichen Verbindung“ zwischen den Großen Vier und den europäischen Importeuren des größten Teils ihrer Erzeugnisse die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehene Methode der Errechnung der Ausfuhrpreise an, das heißt, sie ging von den Preisen aus, zu denen die Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden. Die Anwendung dieser Methode durch die Kommission wurde in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 erwähnt und den europäischen Tochtergesellschaften der Großen Vier gegenüber bestätigt, als die Untersuchungen ihrer Geschäftsräume stattfanden und sie um die Angabe von Einzelheiten über ihre Kosten und Gewinne ersucht wurden. Entsprechend ihrer Ansicht, daß sie zur Offenlegung ihrer Berechnungen nicht verpflichtet sei, ließ die Kommission die Unternehmen jedoch im unklaren darüber, welchen Gebrauch sie von den mitgeteilten Zahlen gemacht hatte. Dies hat zu einer besonderen Rüge seitens der NSK in der Verhandlung geführt, da die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 119/77 offengelegt hat, welchen Prozentsatz sie von den Wiederverkaufspreisen jeder der NSK-Tochtergesellschaften für Kosten in Abzug gebracht hat. NSK hat vorgetragen, diese Prozentsätze könnten nicht richtig berechnet worden sein.

Viertens wurde der Vergleich zwischen Ausfuhr- und Inlandspreisen auf der Stufe ab Werk und im allgemeinen für Verkäufe während des ersten Halbjahres 1976 vorgenommen, das als „Basiszeitraum“ bezeichnet worden ist. (Wie Sie, meine Herren Richter, sich erinnern werden, war dies der Zeitraum, für den die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. November 1976 die Vorlage von Rechnungen verlangt hatte). Nach Ansicht der Kommission stand dieses Vorgehen im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68. Wie die Kommission jedoch in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen 119/77 und 120/77 zu erkennen gegeben hat, schrieb sie die Inlandspreise für die in den Monaten Mai und Juni 1977 angestellten Berechnungen auf dem Stand von Januar 1977 fort. Diese Anpassung sollte nach Angaben der Kommission gewährleisten, daß ein gegebenenfalls zu erhebender Zoll auf die letzte feststellbare Dumpingspanne bezogen sein sollte und nicht auf eine bereits der Vergangenheit angehörende Spanne. Keiner der betroffenen Exporteure und Importeure wurde von der Absicht der Kommission, eine solche Anpassung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt, und auch der Gerichtshof erhielt nicht mehr als einen äußerst vagen Hinweis auf die sich daraus ergebenden Folgen. Anscheinend wurde für die Ausfuhrpreise keine entsprechende Anpassung vorgenommen.. Im Verlaufe des Verfahrens ist es zwischen der NSK und der Kommission zu einem Streit darüber gekommen, ob eine solche Anpassung hätte erfolgen müssen.

Wie die Kommission in diesen Gegenerwiderungen zu erkennen gegeben hat, nahm sie in den im Mai und Juni angestellten Berechnungen eine weitere Anpassung der Inlandspreise vor, und zwar durch die Hinzufügung eines einer gedachten Gewinnspanne von 8 % entsprechenden Betrags. (In einer beschränkten Zahl von Fällen wurde für gedachten Gewinn ein Korrekturfaktor bei der Errechnung der Ausfuhrpreise berücksichtigt, niemals jedoch bei der Errechnung sowohl der Ausfuhrpreise als auch der entsprechenden Inlandspreise zusammen.) Die Kommission hat die Ansicht vertreten, dies sei gerechtfertigt gewesen, weil Presseberichte und die geprüften Rechnungsabschlüsse der japanischen Hersteller gezeigt hätten, daß diese ständig mit Verlust verkauft hätten. Nach Auffassung der Kommission konnten ständige Verkäufe mit Verlust nicht als Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Artikel VI Absatz 1 des GATT, Artikel 2 Buchstabe d des Antidumping-Kodex und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 angesehen werden. Daher hielt sich die Kommission zur Außerachtlassung der tatsächlichen Binnenmarktpreise und zur, wie sie es nannte, „Anwendung der Herstellungskosten-Formel“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung berechtigt. Da jedoch eine „Anwendung“ auf der Grundlage der der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich gewesen wäre, entschied sie sich dafür zu unterstellen, daß die Binnenmarktpreise die Produktionskosten deckten, und fügte ihnen die 8 % hinzu. Der Kommission zufolge wirkte sich die Annahme produktionskostendeckender Binnenmarktpreise zugunsten der japanischen Hersteller aus. Die Spanne von 8 % wurde in Anlehnung an die Gewinne errechnet, die in bestimmten japanischen Industriezweigen erzielt wurden, welche nach Ansicht der Kommission „derselben allgemeinen Kategorie“ wie die Wälzlagerindustrie angehörten; dabei handelte es sich um die Herstellung von Sprungfedern, von Ketten und Förderbändern und von Förderbändern allein. Ob die von der Kommission zur Stützung ihrer Auslegung von Artikel VI des GATT, Artikel 2 Buchstabe d des Antidumping-Kodex und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgetragenen Argumente einer rechtlichen Prüfung standhalten, werde ich an anderer Stelle in den Schlußanträgen untersuchen. Zunächst genügt es festzuhalten, daß die japanischen Exporteure, obwohl sie um Angaben über ihre Gewinne und Verluste ersucht worden waren, von der Kommission niemals erfahren haben, daß irgendein einem gedachten Gewinn entsprechender Betrag, von der spezifischen Zahl von 8 % einmal abgesehen, ihren geschätzten Durchschnittspreisen auf ihrem Binnenmarkt oder auf dem Markt der Gemeinschaft hinzugefügt werden sollte; auch die Vergleichbarkeit der von der Kommission für die Festsetzung dieser Zahl ausgewählten Industriezweige wurde mit ihnen nicht erörtert.

Ich kehre zur Sachverhaltsschilderung zurück.

Während der Monate Mai und Juni 1977 fanden ebenfalls Unterredungen über eventuelle Verpflichtungen der japanischen Exporteure zur Änderung ihrer Preise statt. Die Formulierungen des Vorbringens der Kommission vor dem Gerichtshof erwecken den Eindruck, als seien die Exporteure dafür zu tadeln, daß sie zu einer Erörterung dieser Möglichkeit erst in einem so späten Stadium der Untersuchung bereit waren; nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 459/68 darf dieser Umstand jedoch eindeutig keinerlei nachteilige Folgen für sie haben. Die Teilnehmer der Unterredungen waren die Kommission auf der einen und die Großen Vier und ihre Tochtergesellschaften zusammen mit Vertretern' der japanischen Regierung und der Japan Bearing Industrial Association auf der anderen Seite. Die Möglichkeit von Verpflichtungen seitens der kleineren japanischen Exporteure wurde mit der Association besprochen.

Im Verlauf dieser Erörterungen wurden anscheinend zumindest einige der Großen Vier von Kommissionsbeamten allgemein über die Dumpingspannen informiert, die hinsichtlich ihrer Ausfuhren errechnet worden waren. So teilten nach Angaben der NSK Beamte der Kommission bei einem Treffen mit Vertretern der NSK am 25. Mai 1977 mit, daß die von ihnen für Ausfuhren der NSK in die Gemeinschaft festgestellte Dumpingspanne je nach Typ zwischen null und 30 %, durchschnittlich 15 bis 16 %, betrage. Der Prozeßbevollmächtigte der KOYO hat ausgeführt, bei einem Treffen, an dem er teilgenommen habe, habe ein Kommissionsbeamter erklärt, die im Falle der KOYO festgestellte Dumpingspanne betrage 12,24 %. Darüber hinaus sind wohl keiner der Großen Vier Einzelheiten über die für ihre Erzeugnisse, Typ für Typ, festgestellten Dumpingspannen mitgeteilt worden. Noch viel weniger war die Kommission bereit offenzulegen, wie die Dumpingspannen berechnet worden waren.

Vor dem Gerichtshof ist es zwischen der NSK und der Kommission zu einem Streit darüber gekommen, ob Äußerungen bestimmter Kommissionsbeamter während der Unterredungen geeignet gewesen seien, die Exporteure glauben zu machen, ihre Erzeugnisse würden, wenn sie annehmbare Verpflichtungen eingingen, keinerlei Zoll unterworfen. Meines Erachtens kann dies unberücksichtigt bleiben, denn, was immer gesagt worden sein mag, die Exporteure konnten vernünftigerweise nicht glauben, daß die betreffenden Beamten in der Lage gewesen seien, für die Kommission selbst, vom Rat gar nicht zu reden, verbindliche Erklärungen abzugeben.

Als Ergebnis der Unterredungen unterzeichneten die Großen Vier am 20. Juni 1977 Verpflichtungserklärungen.

Im Namen der kleineren japanischen Exporteure teilte die Japan Bearing Industrial Association der Kommission mit Fernschreiben vom 1. Juli 1977 mit, daß diese zur Übernahme von Verpflichtungen in einer bereits zwischen der Association und den Kommissionsbeamten vereinbarten Form bereit seien. Die neun kleineren Exporteure gaben auf den 7. Juli 1977 datierte Verpflichtungserklärungen ab. Acht davon wurden der Kommission mit Begleitschreiben vom 8. Juli 1977, das neunte mit Begleitschreiben vom 28. Juli 1977 übersandt. Keine dieser Verpflichtungen ist uns ihrem genauen Wortlaut nach bekannt.

Uns liegen jedoch Kopien der von den Großen Vier abgegebenen Verpflichtungserklärungen vor. In jeder heißt es, sie werde „im Namen der vorgenannten Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften und Zweigstellengesellschaften“ abgegeben. Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen, obwohl die von NACHI übernommene Verpflichtung in verschiedener Hinsicht insofern von den übrigen abweicht, als sie sich, vermutlich mit Rücksicht auf die unabhängige Stellung der ISO, auf Ausfuhren nach Frankreich bezieht. Jede der Großen Vier (sowie ihre Tochter- und Zweiggesellschaften) verpflichtete sich, grob gesagt, zu folgendem:

1.

ausgehend von ihren Preisen im Januar 1977, diese in zwei Abschnitten zu erhöhen, von denen der eine am 5. Februar 1977 beginnen und bis zum 30. Juni 1977 abgeschlossen sein sollte, während der andere nicht später als am 1. Juli 1977 beginnen und bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen sein sollte; die Erhöhung sollte bei jedem Abschnitt 10 % betragen;

2.

ihre Preise im letzten Monat eines jeden Halbjahres „um den Prozentsatz der Veränderung im Erzeugerpreisindex der Bank von Japan für Industriegüter — Maschinen allgemein und Präzisionsinstrumente“ zu erhöhen; die erste dieser Erhöhungen, die den Prozentsatz der Veränderung zwischen Juni 1977 und Dezember 1977 widerspiegeln sollte, sollte bis Ende Juni 1978 in Kraft treten;

3.

nach Punkt 5 jeder dieser Verpflichtungserklärungen (mit Ausnahme der von NACHI abgegebenen, in der dies unter Punkt 6 behandelt wird) Schritte einzuleiten, um „eine entsprechende Preisentwicklung“ bei Wälzlagern „anderen als japanischen Ursprungs“ zu gewährleisten;

4.

die Kommission in bestimmten Abständen mit detaillierten Angaben über ihre Preise für die 100 wichtigsten Wälzlagertypen zu versorgen und „jede von der Kommission für erforderlich gehaltene Nachprüfung dieser Angaben“ zuzulassen.

Die Verpflichtungen sollten „mit der Mitteilung der Kommission an das Unternehmen, daß sie diese für annehmbar hält“ wirksam werden. Sie sollten „bis zum 31. Dezember 1978 [gelten] mit halbjährlicher Verlängerungsmöglichkeit durch stillschweigende Zustimmung, es sei denn, die Kommission beschließt, ihre Annahmeerklärung zurückzunehmen, oder das Unternehmen kündigt sie unter Einhaltung einer Frist von zwanzig Tagen“.

Eine der schriftlichen Fragen, die der Gerichtshof den Parteien bei Abschluß des schriftlichen Verfahrens vorgelegt hat, sollte darüber Aufschluß geben, wie man es sich vorgestellt hatte, daß die am 20. Juni 1977 eingegangenen Verpflichtungen sich auf die Preise für Verkäufe zwischen dem 5. Februar und dem 20. Juni 1977 auswirken könnten. In Beantwortung dieser Frage hat die Kommission erklärt, sie habe sich nicht vorgestellt, daß die Verpflichtungen sich bereits auf die Preise für die Verkäufe zwischen dem 5. Februar und dem 20. Juni 1977 auswirken könnten, sie habe jedoch hingenommen, daß jede Preiserhöhung zwischen dem 5. Februar und dem 30. Juni 1977„in Übereinstimmung mit dem ersten Schritt der Verpflichtungen“ als Preiserhöhung angesehen werden sollte. Die Großen Vier haben ausführlicher dargelegt, daß jede von ihnen sich im ersten Halbjahr 1977 bemüht habe, ihre Preise soweit zu erhöhen, als nationale Preiskontrollen, bestehende Verträge und der Widerstand der Abnehmer es erlaubt hätten. NACHI hatte eine erste Erhöhung um 5 % mit Wirkung vom 1. Januar 1977 gemeldet. Im Februar meldete sie eine Erhöhung um 12 %. KOYO leitete im Februar Erhöhungen in Verbindung mit der Erhebung des vorläufigen Zolls ein. NTN und NSK folgten diesem Beispiel, indem sie ihre europäischen Tochtergesellschaften anwiesen, die Preise um 10 % im März beziehungsweise April anzuheben. Die Großen Vier haben erklärt, der Kommission seien diese Umstände bekannt gewesen, und die Verpflichtungen ließen eine Übereinstimmung zwischen ihnen und der Kommission darüber erkennen, daß die von ihnen im ersten Halbjahr 1977 vorgenommenen Preiserhöhungen auf die bis zum 31. Dezember 1977 zu erreichende Gesamterhöhung um 20 % angerechnet werden sollten.

NSK hatte heftige Einwände gegen den Wortlaut von Punkt 5 ihrer Verpflichtungserklärung erhoben, da dieser von der NSK UK in Peterlee, das heißt innerhalb der Gemeinschaft, hergestellte Wälzlager erfaßte. NSK hatte versucht, eine Änderung des (von der Kommission vorbereiteten) Entwurfs der Verpflichtung in dieser Hinsicht zu erreichen, doch die Kommission hatte auf der Beibehaltung dieser Klausel bestanden. Rat und Kommission haben ausgeführt, Ziel einer solchen Klausel sei es gewesen, einen Hersteller mit Produktionsstätten außerhalb Japans an der Umgehung seiner Verpflichtung durch den Wechsel der Versorgungsquellen zu hindern; weiter ist geltend gemacht worden, daß die Verpflichtung der NSK ohne diese Klausel unannehmbar, weil nicht zu überwachen, gewesen wäre.

Am 21. Juni 1977 (dem Tag nach der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen der Großen Vier) fand ein Treffen des beratenden Ausschusses statt. Im Anschluß daran beschloß die Kommission, dem Rat vorzuschlagen, die Verpflichtungen der Großen Vier anzunehmen, Kugellager und Rollenlager (jedoch nicht Teile davon) mit Ursprung in Japan mit einem endgültigen Äntidumpingzoll in Höhe von 15 % zu belegen, diesen Zoll so lange auszusetzen, wie die Großen Vier ihre Verpflichtungen einhalten würden, und die auf der Grundlage des vorläufigen Zolls auf die Erzeugnisse der Großen Vier, nicht jedoch der kleineren Exporteure, festgesetzten Beträge, für die Sicherheit geleistet worden war, endgültig zu vereinnahmen, soweit sie 15 o/o nicht überstiegen. Am 4. Juli 1977 unterbreitete die Kommission dem Rat einen förmlichen Vorschlag für eine Ratsverordnung dieses Inhalts.

Ich habe bereits einige überraschende Tatsachen erwähnt, die die Kommission erstmals in ihren Gegenerwiderungen in den Rechtssachen 119/77 und 120/77 offengelegt hat. Eine weitere derartige Enthüllung war, daß die Kommission nach Übersendung ihres Vorschlags an den Rat, jedoch vor Beschlußfassung des Rates hierüber, noch eine Reihe von ihr so genannter „Kontrollberechnungen“ vorgenommen hatte. Worin diese Berechnungen bestanden, wissen wir nicht.

In der Verhandlung vor dem Gerichtshof kam die NSK mit großem Nachdruck auf einen bestimmten, ebenfalls erst durch die Gegenerwiderungen der Kommission in den Rechtssachen 119/77 und 120/77 bekannt gewordenen Vorfall zu sprechen, der sich in dieser Zeit ereignet hatte. Am 8. Juli 1977 übersandte die Delegation der Kommission in Tokio der Kommission zusammenfassende Übersetzungen japanischer Presseberichte über eine Erhöhung der Inlandspreise durch die Großen Vier im Jahre 1976 und insbesondere über eine Rede des Präsidenten der NTN und der Japanese Bearing Industrial Association, Otsu, die darauf schließen ließen, daß diese Erhöhung um durchschnittlich 6 bis 8 %, von der die Kommission zunächst geglaubt hatte, sie sei im Juli 1976, das heißt außerhalb des Basiszeitraums, in Kraft getreten, in Wahrheit größtenteils rückwirkend ab Januar 1976 gegolten hatte. Die Kommission war der Auffassung, die japanischen Hersteller hätten das Rückwirkungselement dieser Preiserhöhung zu erkennen geben müssen, erörterte diese Angelegenheit jedoch nicht mit ihnen. Sie benutzte die Angaben in diesen Presseberichten stattdessen für „Kontrollberechnungen“, die sich angeblich auf Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68 stützten, der den Fall behandelt, daß „eine betroffene Partei nicht die erforderlichen Auskünfte [erteilt]“. Diese Berechnungen unterschieden sich anscheinend von den Kontrollberechnungen, die ich zuvor erwähnt habe. NSK hat vorgetragen, die Kommission hätte bei einer Erörterung der Angelegenheit mit ihr erkannt, daß die rückwirkende Preiserhöhung im April 1976 stattgefunden habe und daß sie nur für einen kleinen Teil der in der Repräsentativauswahl zusammengefaßten Wälzlager gegolten habe (sie habe nämlich im wesentlichen eine Art von Wälzlagern betroffen, die an die japanische Motorenindustrie geliefert und nicht nach Europa ausgeführt würden); sie habe eine Anhebung des Gesamtdurchschnitts der Preise für die Typen dieser Auswahl im Basiszeitraum um etwa 1/2 % bewirkt; die Erhöhungen für Mai und Juni seien in den diese Monate betreffenden Computerausdrucken enthalten gewesen. Im Ergebnis zog dieser Vorfall keine Änderung des Kommissionsvorschlags an den Rat nach sich.

Der Rat erließ am 24. Juli 1977 die Verordnung Nr. 1778/77, die sich, von einem Punkt abgesehen, nicht wesentlich von dem unterschied, was die Kommission vorgeschlagen hatte. Die Verordnung trat am 4. August 1977, dem auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Tage, in Kraft. Der Prozeßbevollmächtigte der NSK hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, daß der verspäteten Veröffentlichung, durch welche die Geltungsdauer des vorläufigen Zolls verlängert worden sei, unlautere Absichten zugrunde gelegen haben könnten. Es gibt jedoch keinen Beweis, der diese Vermutung erhärten könnte. Möglicherweise ist die Verspätung auf Verzögerungen bei der Übersetzung zurückzuführen.

Am Tage der Veröffentlichung der Verordnung (3. August 1977) sandte die Kommission Fernschreiben an die Großen Vier, in denen sie ihnen die Annahme ihrer Verpflichtungen mitteilte.

Im Laufe des Verfahrens sind lange Ausführungen über den Inhalt der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 gemacht worden. Ich möchte jedoch an dieser Stelle nicht im einzelnen auf diese Begründungserwägungen eingehen. Ich beschränke mich auf den Hinweis, daß die einzige Angabe über die Feststellungen der Kommission zur Frage des Dumpings in der neunten Begründungserwägung enthalten ist, die folgenden Wortlaut hat:

„Die Sachaufklärung hat ergeben, daß ein Dumping vorliegt. Die Dumpingspannen variieren erheblich, überschreiten jedoch im größten Teil der Gemeinschaft durchschnittlich 15 %“.

(Auch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 sind in diesem Punkt nicht deutlicher; dort heißt es lediglich: „Aus dieser ersten Sachaufklärung ergibt sich, daß ein Dumping vorliegt. Die Dumpingspannen variieren erheblich und überschreiten in mehreren Fällen 30 %.“.) Die Feststellungen der Kommission zur Frage der Schädigung sind in den Begründungserwägungen beider Verordnungen wesentlich ausführlicher dargestellt.

Merkwürdig ist der Gebrauch des Ausdrucks „im größten Teil der Gemeinschaft“ in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77, der auf den ersten Blick so verstanden werden könnte, als bedeute er mehr als die Hälfte. Die Kommission verstand den Ausdruck jedoch eindeutig nicht in diesem Sinne, denn sie hat vorgetragen, Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich könnten je einzeln oder zu mehreren einen solchen Teil bilden. Der Rat hat ausgeführt, offensichtlich sei „in einem größeren Teil“ anstelle des Ausdrucks „im größten Teil“ gemeint gewesen. In der Tat ist dies der in der italienischen Fassung der Verordnung gebrauchte Ausdruck, in der es „per gran parte della Communità“ heißt.

Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 1778/77 sind von so zentraler Bedeutung in diesen Rechtssachen, daß ich sie fast in vollem Umfang wörtlich wiedergeben muß:

„Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % auf der Grundlage des angemeldeten Wertes … für die nachstehend aufgeführten Waren der Tarifstelle ex 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Japan eingeführt:

Kugellager: NIMEXE-Kennziffer 84.62-11

Kegelrollenlager: NIMEXE-Kennziffer 84.62-17.

Die für die Vereinnahmung von Zöllen anwendbaren Vorschriften gelten für die Vereinnahmung dieses Zolls.

2.   Die Anwendung dieses Zolls wird unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt.

Artikel 2

1.   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauestens die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Wälzlagerherstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern, sowie die Entwicklung der Einfuhren und des Gemeinschaftsmarktes.

2.   Sobald die Kommission feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des nach Artikel 1 eingeführten Zolls sofort auf.

Artikel 3

Die Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten …“;

sodann werden die Großen Vier genannt.

Diese Bestimmungen verlangen sofort zwei Bemerkungen.

Die erste bezieht sich auf den Anwendungsbereich der Verordnung. Artikel 3 gilt natürlich nur für die Erzeugnisse der Großen Vier. Rat und Kommission haben dies damit erklärt, daß die der europäischen Industrie von den kleineren japanischen Exporteuren zugefügte Schädigung als geringfügig angesehen worden sei. Wenn sie geringfügig war, dann schloß dieser Umstand jedoch die Erhebung eines endgültigen (wenn auch ausgesetzten) Zolls auf die Erzeugnisse der kleineren Exporteure geradeso wie die endgültige wie die endgültige Vereinnahmung des auf ihre Erzeugnisse erhobenen vorläufigen Zolls aus. In ihrem Fall gibt es auch keinen Hinweis darauf, daß die Erhebung eines endgültigen Zolls durch eine „drohende Gefahr einer Schädigung“ gerechtfertigt war; auch ist in den Begründungserwägungen der Verordnung an keiner Stelle von der drohenden Gefàhr einer Schädigung die Rede. Dort wird lediglich von „Schädigung“ und davon gesprochen, daß die Industrie der Gemeinschaft „geschädigt wurde“. Daraus ergibt sich meines Erachtens, daß nicht nur Artikel 3 der Verordnung, sondern auch Artikel 1 und 2 trotz ihrer allgemeinen Formulierung nur für die Erzeugnisse der Großen Vier gelten können.

Die zweite Bemerkung bezieht sich auf die Natur der Befugnis beziehungsweise Verpflichtung der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2. In der Fassung des Kommissionsvorschlags vom 4. Juli 1977 sah Artikel 2 Absatz 2 vor, daß die Kommission zur Aufhebung der Aussetzung des Zolls (im Falle der Umgehung, der Nichteinhaltung oder der Kündigung der Verpflichtungen) nur dann verpflichtet sein sollte, wenn sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten zu dem Schluß käme, daß Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Der schließlich vom Rat erlassene Artikel 2 Absatz 2 hat einen anderen Wortlaut. Danach sollte die Kommission in einem solchen Fall nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des beratenden Ausschusses „die Aussetzung des… Zolls sofort [aufheben]“. Es hat daher den Anschein, als habe der Rat bewußt entschieden, daß der Kommission insoweit kein Ermessen zustehen sollte. Eine solche Entscheidung würde den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 entsprechen, die an keiner Stelle die Ausübung eines Ermessens durch die Kommission im Zusammenhang mit der Erhebung eines endgültigen Zolls vorsehen.

VI — Die vorliegenden Klagen und die in ihnen gestellten Anträge

Dem Gerichtshof liegen nunmehr fünf Klagen vor, die alle im September oder Oktober 1977 erhoben worden sind:

Rechtssache 113/77:

Es handelt sich um eine Klage der NTN, der NTN Deutschland, der NTN France und der NTN-GKN. Ursprünglich war die Klage recht vage als von der NTN „im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochtergesellschaften und Zweiggesellschaften im Gebiet des Gemeinsamen Marktes“ erhoben bezeichnet worden. Der Rat hat geltend gemacht, eine derart vage Bezeichnung der Kläger mache die Klage unzulässig. Diesem Mangel ist jedoch auf einer frühen Verfahrensstufe durch die Verdeutlichung abgeholfen worden, daß die betreffenden Tochtergesellschaften und Zweiggesellschaften der NTN die von mir erwähnten seien.

Einziger Beklagter in dieser Rechtssache ist der Rat. Mit dem einzigen in ihr gestellten, auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages gestützten Antrag wird eine Erklärung begehrt, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf die Klägerinnen „unanwendbar ist“; damit ist wohl, wie ich in Anbetracht des Wortlauts von Artikel 174 des Vertrages annehme, eine Erklärung gemeint, daß Artikel 3 nichtig ist.

Rechtssache 118/77:

Diese Klage ist von der ISO allein gegen den Rat allein erhoben worden. Die ISO beantragt, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2, die gesamte Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären.

Rechtssache 119/77:

Diese Klage ist von der NSK, der NSK-UK, der NSK Deutschland und der NSK France gegen den Rat und die Kommission erhoben worden. Von den fünf Klagen ist sie diejenige, welche die ausführlichsten Anträge enthält. An dieser Stelle genügt meines Erachtens der Hinweis, daß es sich dabei zum einen um Anträge handelt, die sich, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 gegen die Gültigkeit der gesamten Verordnung Nr. 1778/77 richten, und zum anderen, wie ich zu Beginn angedeutet habe, um Anträge auf Schadensersatz gemäß Artikel 178 des Vertrages. Ich möchte in diesen Schlußanträgen die Erörterung der letztgenannten Anträge so lange zurückstellen, bis ich sämtliche auf Artikel 173 gestützten Anträge umfassend behandelt habe.

Rechtssache 120/77:

Diese Klage ist von der KOYO, der Deutschen Koyo, der Koyo UK und der Koyo France gegen den Rat und die Kommission erhoben worden. Der einzige Antrag geht dahin, die Verordnung Nr. 1778/77, und zwar in ihrer Gesamtheit, für nichtig zu erklären. Angesichts dessen fragt man sich, warum die Klage auch gegen die Kommission gerichtet worden ist. Die Kommission hat jedoch hiergegen keine Einwände erhoben, und da der Frage keinerlei praktische Bedeutung zukommt, weil die Kommission jeder der Rechtsstreitigkeiten, in der sie nicht Beklagte ist, ohne weiteres hätte beitreten können, werde ich hierauf nicht weiter eingehen.

Rechtssache 121/77.

Diese letzte der Klagen ist von der NACHI, der Nachi Deutschland und der Nachi UK nach Artikel 173 Absatz 2 gegen den Rat erhoben worden; mit ihr wird die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1778/77 oder, hilfsweise, die Nichtigerklärung von Artikel 3 dieser Verordnung begehrt.

In drei dieser Rechtssachen (113/77, 119/77 und 121/77) sind Anträge auf einstweilige Anordnungen gestellt worden, auf die hin der Präsident des Gerichtshofes die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bis zum Erlaß des Endurteils für die von den Klägerinnen in diesen Rechtssachen geschuldeten, aber noch nicht entrichteten vorläufigen Zölle ausgesetzt hat, sofern und so lange sie dafür Sicherheit leisteten.

In allen Rechtssachen ist die FEBMA als Streithelferin auf Seiten der Beklagten zugelassen worden.

Ebenfalls in allen Rechtssachen haben die Beklagten prozeßhindernde Einreden nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erhoben. Mit Beschlüssen vom 12. April 1978 hat der Gerichtshof die Entscheidung über diese Einreden dem Endurteil vorbehalten.

Ich habe also nun zu prüfen, ob und, wenn ja, inwieweit die auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages gestützten Anträge zulässig sind.

VII — Zulässigkeit der Anträge nach Artikel 173

Der Rat hat geltend gemacht, da es sich bei Antidumpingmaßnahmen um Maßnahmen der Handelspolitik handele, die sich gegen Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft richteten, seien diese Maßnahmen als einer Nachprüfung durch den Gerichtshof überhaupt nicht zugänglich anzusehen. Der Rat hat auf die Antidumpinggesetze der Mitgliedstaaten verwiesen, die bestanden, bevor der Antidumpingbereich gemeinschaftsrechtlich geregelt wurde, und hat ausgeführt, diese Gesetze spiegelten „Gesetzes- und Ermessenscharakter von Antidumpingszöllen“ wider, und zwar im Gegensatz zu den entsprechenden Gesetzen der USA, in denen, wenn ich die Ausführungen recht verstanden habe, Verwaltungsverfahren vorgesehen sind, die einer richterlichen Nachprüfung offenstehen.

Meines Erachtens sind die Klägerinnen diesem Vorbringen überzeugend entgegengetreten, indem sie die vor der gemeinschaftsrechtlichen Regelung von Antidumpingfragen in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Rechtslage analysiert haben, und indem sie insbesondere das Urteil des französischen Conseil d'Etat im Rechtsstreit der Manufacture de Produits Chimiques de Tournon und das Urteil von Richter Ackner in der Queen's Bench Division des englischen High Court of Justice im Rechtsstreit Leopold Lazarus Ltd./Secretary of State for Trade and Industry angeführt haben. (Die Texte beider Urteile sind in der Anlage 1 zum Antwortschriftsatz der Klägerinnen auf die prozeßhindernden Einreden der Beklagten in der Rechtssache 119/77 enthalten.)

Meiner Ansicht nach sollte sich der Gerichtshof jedoch nicht über Gebühr damit befassen, welche Rechtslage möglicherweise früher in den einzelnen Mitgliedstaaten bestanden hat oder welche Rechtslage in den USA besteht. Unsere Aufgabe ist es lediglich, Artikel 173 des Vertrages Geltung zu verschaffen. Insoweit steht fest, daß eine Person, die nicht Mitgliedstaat oder Gemeinschaftsorgan ist, drei Voraussetzungen erfüllen muß, um nach Artikel 173 Absatz 2 befugt zu sein, die Rechtsmäßigkeit eines als Verordnung ergangenen Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans anzufechten:

1.

Sie muß dartun können, daß der Rechtsakt, obwohl in dieser Form ergangen, in Wahrheit, jedenfalls insoweit er sie betrifft, eine Entscheidung darstellt;

2.

sie muß dartun können, daß er sie unmittelbar betrifft;

3.

sie muß schließlich dartun können, daß er sie individuell betrifft.

Einige der Klägerinnen haben vorgetragen, bestimmte Urteile des Gerichtshofes, vor allem die in der Rechtssache 100/74 (CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393) und in der Rechtssache 88/76 (Société pour l'Exportation des Sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) rechtfertigten die Ansicht, daß es ausreichend sei, wenn ein Kläger die Voraussetzungen zu 2 und 3 erfülle. Ich kann verstehen, daß diese Urteile bei isolierter Betrachtung in diesem Sinne ausgelegt werden können. Ich halte jedoch eine isolierte Betrachtung nicht für zulässig. Sie müssen im Zusammenhang mit davor und danach ergangenen Entscheidungen ausgelegt werden, aus denen sich die Bedeutung der Voraussetzung zu 1 ergibt. Die früheren zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache CAM/Kommission zusammengestellt (vgl. Slg. 1975, 1411). Zu den späteren gehören die Rechtssache 101/76 (Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission Slg. 1977, 797) und die verb. Rechtssachen 103 bis 109/78 (Société des Usines de Beaufort/Rat, Urteil vom 18. Januar 1979, noch nicht veröffentlicht.)

Genau genommen halte ich die Rechtssache CAM/Kommission und Société pour l'Exportation des Sucres/Kommission für Sonderfälle. In beiden waren durch die fraglichen Rechtsakte der Kommission Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die in zwischen bestimmten Zeitpunkten ausgestellten Ausfuhrlizenzen enthalten waren, außer Kraft gesetzt worden. Angesichts dessen konnten diese Rechtsakte, obwohl in Verordnungsform ergangen, ohne weiteres als eine Reihe (oder ein „Bündel“) individueller Entscheidungen über den Bestand dieser einzelnen Lizenzen angesehen werden; damit konnte eine Entsprechung zu dem in den verbundenen Rechtssachen 41 bis 44/70 (International Fruit Co., Slg. 1971, 411) in Frage stehenden Rechtsakt hergestellt werden. So hat auch Genralanwalt Reischl in der Rechtssache Société pour l'Exportation des Sucres/Kommission den in Frage stehenden Rechtsakt beurteilt (vgl. Slg. 1977, 731).

Eingedenk dieser Grundsätze wende ich mich der Verordnung Nr. 1778/77 zu.

Meines Erachtens kann man in diesem Zusammenhang die Klägerinnen in drei Gruppen unterteilen:

1.

die Großen Vier;

2.

Tochtergesellschaften und Zweiggesellschaften der Großen Vier;

3.

ISO.

Ich werde mich zunächst mit ISO befassen.

ISO, eine unabhängige Gesellschaft, die durch keinerlei gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung gebunden ist, befindet sich im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1778/77 in keiner anderen Position als irgendein anderer unabhängiger Importeur von Erzeugnissen der Großen Vier in die Gemeinschaft.

Nach meiner Ansicht ist die Verordnung, insoweit sie solche unabhängigen Importeure erfaßt, genau das, was sie vorgibt zu sein, nämlich eine Verordnung und nichts anderes.

Was Artikel 1 und 2 der Verordnung angeht, scheint mir dies völlig außer Frage zu stehen. Diese Artikel können jedermann erfassen, der möglicherweise in der Zukunft Wälzlager in die Gemeinschaft einführt, für welche die Verordnung gilt. In ihnen wird in keiner Weise irgendein einzelner Importeur oder eine Gruppe von Importeuren solcher Wälzlager ausgesondert.

Artikel 3 wirft ein schwierigeres Problem auf. Zweifellos betrifft dieser Artikel einen geschlossenen Kreis von Importeuren individuell, und zwar diejenigen, die zwischen dem 5. Februar 1977 und dem 4. August 1977 von den Großen Vier hergestellte Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt haben und denen mit der Verordnung Nr. 261/77 (beziehungsweise aufgrund der Verlängerung derselben durch die Verordnung Nr. 944/77) ein vorläufiger Zoll für diese Einfuhren auferlegt worden war, für den sie Sicherheit geleistet hatten. Es besteht auch kein Zweifel, daß Artikel 3 diese Importeure unmittelbar betrifft, da er die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung der festgesetzten und als Sicherheit geleisteten Beträge verpflichtet, ohne ihnen einen Ermessensspielraum zu belassen. Kann man jedoch sagen, daß Artikel 3 seiner Natur nach, insofern er jene Importeure in dieser Weise erfaßt, eher eine Reihe von Entscheidungen als einen legislativen Akt darstellt? Ich denke, nein. Mir scheint hier ein typisches Beispiel für das vorzuliegen, was ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache CAM/Kommission als „Rechtsnormen, die einen geschlossenen Personenkreis erfassen“, bezeichnet habe (Slg. 1975, 1414). Meiner Ansicht nach wäre es seltsam anzunehmen, daß in einem Antidumpingverfahren die Entscheidung zur Erhebung eines vorläufigen Zolls legislativen Charakter hat, daß die Entscheidung zur Erhebung eines endgültigen Zolls legislativen Charakter hat, daß aber die Entscheidung zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls keinen legislativen Charakter hat. Darüber hinaus würde diese seltsame Schlußfolgerung zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß ein Importeur, der die Rechtswirksamkeit der Vereinnahmung eines endgültigen Zolls anfechten wollte, dies nur vor dem zuständigen nationalen Gericht tun könnte, während ein Importeur, der die Rechtswirksamkeit der Vereinnahmung eines vorläufigen Zolls anfechten wollte, dies nach seiner Wahl vor dem zuständigen nationalen Gericht oder im Wege einer direkten Klage vor diesem Gerichtshof tun könnte.

Ich komme zu dem Schluß, daß die Klage der ISO (Rechtssache 118/77) unzulässig ist.

Ich übersehe nicht, daß die Klägerinnen zumindest in einer dieser Rechtssachen (119/77) versucht haben darzutun, daß die den Importeuren bei den jeweiligen nationalen Gerichten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unzulänglich seien. Dieser Versuch ging jedoch meines Erachtens fehl.

Was die in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe betrifft, ging die einzige Rüge wohl dahin, daß die entsprechende Klagefrist (von einem Monat) sehr kurz sei. So etwas ist Ihnen, meine Herren Richter, natürlich aus anderen Rechtssachen vertraut. Es ist kein Grund, die Bedeutung von Artikel 173 auszuweiten und so einen zusätzlichen Rechtsbehelf vor diesem Gerichtshof zu gewähren.

Das gleiche gilt für den wohl einzigen in bezug auf die Rechtslage in Frankreich vorgebrachten Kritikpunkt, wonach zwar die dort verfügbaren Rechtsbehelfe nicht an sich unzureichend, sondern vielmehr die französichen Rechtsmittelverfahren nach Ansicht dieser Klägerinnen schwerfällig seien.

Die Behandlung des englischen Rechts durch die Klägerinnen schließlich war zumindest unvollkommen. Eine dieser Unzulänglichkeiten war das Versäumnis, den meines Erachtens nächstliegenden Rechtsbehelf vor englischen Gerichten zu erwähnen, nämlich die Feststellungsklage. Dies war auch die im Rechtsstreit Leopold Lazarus Ltd./Secretary of State for Trade and Industry gewählte Klageart. Ebensowenig haben sich die Klägerinnen, obwohl sie vorgaben, die Rechtslage im gesamten Vereinigten Königreich zu behandeln, die Mühe gemacht, die vor den schottischen Gerichten möglichen Rechtsbehelfe zu erörtern.

Die Stellung der Großen Vier selbst im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1778/77 ist nach meiner Ansicht eine andere. Es wird wohl keiner von ihnen möglich sein, die Gültigkeit der Verordnung oder eines ihrer Teile vor einem nationalen Gericht anzufechten; allenfalls könnten sie, im Rahmen mancher nationalen Verfahren, als Streithelferinnen, oder, im Rahmen anderer, als jemand auftreten, der ein von einem Importeur angestrengtes Verfahren lediglich finanziell oder auf andere Weise unterstützt.

Daraus allein folgt jedoch natürlich noch nicht, daß die Großen Vier (und zwar jede von ihnen) als befugt anzusehen sind, die Verordnung unter Berufung auf Artikel 173 Absatz 2 unmittelbar vor diesem Gerichtshof anzufechten.

Ich halte es auch nicht für erforderlich, daß Sie, meine Herren Richter, vorliegend die im Laufe des Verfahrens ausführlich erörterte Frage entscheiden, ob ein Exporteur, der im Anschluß an eine nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 geführte Ermittlung eines Dumpings für schuldig befunden worden ist, das zu einer bedeutenden Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt hat, schon allein deshalb als befugt anzusehen ist, unter Berufung auf Artikel 173 Absatz 2 einen Rechtsakt des Rates oder der Kommission anzufechten, der diese Feststellung enthält oder ihre Rechtsfolgen festsetzt. Die Argumente für und gegen eine Bejahung dieser Frage halten sich genau die Waage.

Meines Erachtens geht die Verordnung Nr. 1778/77 in bezug auf die Großen Vier eindeutig hierüber hinaus. Aus den bereits dargelegten Gründen gelten alle ihre Artikel ausschließlich für deren Erzeugnisse. Durch die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung wird also auf der zweifachen Grundlage der gegenüber jeder der Großen Vier getroffenen Feststellung von Dumping mit bedeutender Schädigung und der von jeder übernommenen Verpflichtung ein endgültiger Zoll für ihre Erzeugnisse eingeführt, jedoch so lange ausgesetzt, als die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission nicht zu der Feststellung führt, daß die Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden; gleichzeitig wird der vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf Einfuhren ihrer Erzeugnisse erhobene vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt.

Es fällt schwer, einer dieser Regelungen, soweit sie die Großen Vier betreffen, irgendeinen legislativen Charakter, eine irgendgeartete „allgemeine Geltung“, um die Worte des Verordnungen betreffenden Artikels 189 des Vertrages zu gebrauchen, zuzuerkennen. Meines Erachtens handelt es sich in hohem Maße um eine Regelung „ad hominem“. Sie weist alle Merkmale einer Entscheidung auf, die Einzelpersonen auf der Grundlage ihres eigenen Verhaltens erfaßt. Das individuelle Betroffensein der Großen Vier ist offensichtlich. Die Regelung betrifft sie meines Erachtens aber auch unmittelbar, obwohl es eigentlich die Importeure sind, bei denen der vorläufige Zoll eingezogen wird und der endgültige Zoll einzuziehen ist, wenn eine der Großen Vier ihre Verpflichtung nicht einhält. Jede andere Betrachtungsweise halte ich für eine Verkennung der Realität.

Ich komme zu dem Schluß, daß die auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Anträge, soweit sie von den Großen Vier selbst gestellt worden sind, zulässig sind. Mit Nachdruck betone ich jedoch, daß dies meines Erachtens auf die besondere Struktur der Verordnung Nr. 1778/77 zurückzuführen ist. Es bedeutet nicht, daß die betroffenen Exporteure jedesmal, wenn eine Verordnung des Rates einen endgültigen Antidumpingzoll einführt oder die endgültige Vereinnahmung eines vorläufigen Zolls vorschreibt, notwendig auch zur Anfechtung der Verordnung befugt sind. Es bedeutet, daß ich die Verordnung Nr. 1778/77 für ein hybrides Gebilde einer Art halte, wie sie der Gerichtshof bisher noch nicht zu untersuchen hatte und wie er sie vielleicht selten zu untersuchen haben wird. Für jedermann mit Ausnahme der Großen Vier (und möglicherweise ihrer Tochter- und Zweiggesellschaften, deren Stellung ich nun zu erörtern habe) ist sie eine Verordnung und nichts als eine Verordnung. In bezug auf jede der Großen Vier stellt sie jedoch eine diese unmittelbare und individuell betreffende Entscheidung dar.

Die Frage, ob die auf Artikel 173 gestützten Anträge der Tochter- und Zweiggesellschaften der Großen Vier zulässig sind, ist unter den gegebenen Umständen von geringer praktischer Bedeutung. Eindeutig macht, wenn die von mir vorgetragene Auffassung richtig ist, ihre Eigenschaft als Importeure ihre Klagen insoweit nicht zulässig. Sie sind jedoch Partei der Verpflichtungen, und dies gleicht ihre Stellung derjenigen der Großen Vier an. Im Fall der NSK UK kommt die Besonderheit hinzu, daß die Verordnung Nr. 1778/77 als Mittel der Abschreckung vor einem Bruch ihrer Verpflichtung zur Erhöhung der Preise für die von ihr in Peterlee hergestellten Wälzlager wirkt. Es ist kaum ersichtlich, welchen Rechtsschutz sie hiergegen vor englischen Gerichten erlangen könnte. Ich neige daher der Ansicht zu, daß die Anträge der Tochter- und Zweiggesellschaften der Großen Vier zulässig sind.

VIII — Der Gegenstand der auf Artikel 173 gestützten Anträge

Es ist mir nicht leichtgefallen, die von den Klägerinnen zur Anfechtung der Verordnung Nr. 1778/77 vorgetragenen wesentlichen Rügen zu ordnen. Sie belaufen sich auf mehr als vierzig. Eines ihrer Merkmale ist, daß dieselbe Rüge oftmals auf der einen Seite in Form einer direkten Kritik am Verhalten der Kommission oder des Rates vorgetragen wird und auf der anderen Seite in Form einer gegen die Begründungserwägungen der Verordnung gerichteten Kritik daran auftaucht, daß dort nicht gesagt werde, was das jeweilige Organ getan habe und warum es dies getan habe. Zum Beispiel wird die Kommission für ihre Auffassung gerügt, die Ausfuhrpreise der Großen Vier gestatteten „keinen zuverlässigen Preisvergleich“, und an den Begründungserwägungen der Verordnung wird gerügt, daß dort der Grund für diese Einschätzung nicht genannt werde. In der ersten Form läuft diese Rüge auf das Vorbringen hinaus, es sei eine Bestimmung der Verordnung Nr. 459/68 verletzt worden. In der zweiten Form läuft sie darauf hinaus, Artikel 190 des Vertrages sei verletzt worden. Im folgenden werde ich, soweit dies möglich ist, die beiden Erscheinungsformen einer solchen Rüge zusammen behandeln.

Wie Sie erkennen werden, habe ich die Rügen in neun Gruppen geordnet.

1. Formelle Rügen, die die Gültigkeit der gesamten Verordnung Nr. 1778/77 betreffen

Die Klägerinnen in den Rechtssachen 113/77 und 121/77 rügen, weder in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 noch an anderer Stelle sei festgehalten, daß diese Verordnung mit einer qualifizierten Mehrheit des Rates zustande gekommen sei. Sie machen geltend, der Gerichtshof solle zumindest nachprüfen, ob eine solche Mehrheit, die sowohl in Artikel 113 Absatz 4 des Vertrages als auch in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 verlangt werde, vorgelegen habe. Ich halte dies für ein schwaches Vorbringen. Es gibt weder eine Bestimmung des Vertrages oder irgendeines anderen einschlägigen Dokuments noch einen Rechtssatz, wonach bekanntgegeben werden müßte, mit welcher Mehrheit eine Ratsverordnung zustande gekommen ist. Eine solche Bekanntgabe ist auch nicht Praxis. Es steht dem Gerichtshof jedenfalls dann nicht zu nachzuprüfen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist, wenn Beweise dafür fehlen, hieran zu zweifeln. „Omnia praesumuntur rite esse acta“.

Die Klägerinnen in der Rechtssache 120/77 machen geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Haltung der Kommission während des Verfahrens zum Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 und der Haltung, welche die Kommission in einer Entscheidung vom 29. November 1974 im Anschluß an ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages eingenommen habe, in dem es um eine 1972 zwischen den Großen Vier und Vertretern der französischen Wälzlagerindustrie geschlossenen Vereinbarung gegangen ist. Mit dieser Vereinbarung hatten sich die Großen Vier verpflichtet, ihre Preise in Frankreich zu erhöhen, um sie dadurch weniger wettbewerbsfähig zu machen. Die Kommission stellte sich auf den Standpunkt, die Vereinbarung verstoße gegen Artikel 85. Meiner Ansicht nach besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, daß eine solche Vereinbarung nach Artikel 85 verboten ist, auf der einen Seite und der Feststellung, daß den Großen Vier Dumping vorzuwerfen ist, das eine bedeutende Schädigung der europäischen Industrie verursacht hat und Maßnahmen aufgrund der Verordnung Nr. 459/68 rechtfertigt, auf der anderen Seite. Das richtige Mittel gegen Dumping, das eine Schädigung eines europäischen Industriezweigs verursacht, ist das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane aufgrund dieser Verordnung, nicht aber „Selbsthilfe“ der Industrie in Form von unter Artikel 85 fallenden Vereinbarungen. Ich sehe von dem Umstand ab, daß die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 29. November 1974 getroffene Feststellung einen Sachverhalt aus dem Jahre 1972 betraf, während die Feststellung einen Sachverhalt aus dem Jahre 1972 betraf, während die Feststellung von Dumping sich auf vier und fünf Jahre später liegende Sachverhalte bezog.

2. Rügen, welche die Rechtsmäßigkeit des Verfahrens der Annahme der Verpflichtungen und der darauffolgenden Einführung und Aussetzung eines endgültigen Zolls betreffen

Ich möchte unter dieser Überschrift nur die gegen die Gültigkeit der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 gerichteten Rügen behandeln und einem späteren Abschnitt die Behandlung der entsprechenden Rügen vorbehalten, welche die Gültigkeit von Artikel 3 der Verordnung, das heißt die Frage betreffen, ob der Rat rechtmäßig gehandelt hat, als er die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls trotz der Annahme der Verpflichtungen der Großen Vier angeordnet hat.

Einige Klägerinnen machen geltend, „wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt“ (dies sind die Worte von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68), habe die Kommission eine Wahlmöglichkeit. Sie könne nach Kenntnisnahme der im beratenden Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen der Ansicht sein, daß die Annahme der Verpflichtung und der Abschluß des Verfahrens keine befriedigende Lösung darstellen würden. In diesem Fall müsse sie die Verpflichtung zurückweisen. Wenn sie andererseits zu dem Schluß komme, daß dies eine befriedigende Lösung sein würde, müsse sie den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a für den Abschluß des Verfahrens vorgeschriebenen Weg einschlagen. Eine Zurückweisung der Verpflichtung sei dann nur noch durch den Rat möglich. Wenn der Rat sie nicht zurückweise, sei „das Verfahren abgeschlossen“, abgesehen lediglich von der Möglichkeit, „die Prüfung der Schädigung“ nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b fortzusetzen. Ist eine Verpflichtung angenommen worden, so bestehen für ihre Einhaltung nur die Sanktionen der Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d und e, die, wie Sie sich erinnern werden, durch die Verordnung Nr. 2011/73 eingefügt worden sind und nach denen die Kommission die Befolgung der Verpflichtung zu überwachen und das Verfahren wiederaufzunehmen hat, wenn sie feststellt, „daß die von den Ausführern eingegangen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten“. Die Klägerinnen folgern, daß die Gemeinschaftsorgane nicht befugt gewesen seien, die Verpflichtungen anzunehmen und als Sanktion für ihre Einhaltung einen ausgesetzten endgültigen Zoll einzuführen.

Ich bin zu der Überzeugung gelangt, daß die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 insoweit zutreffend ist. Rat und Kommission haben meiner Ansicht nach auch nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Auslegung ernsthaft erschüttern könnte. Ihr Hauptargument (gestützt vor allem auf die französische, deutsche und italienische Fassung von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a war, daß es der Kommission freistehen müsse, die Verpflichtung „unter Vorbehalt“ anzunehmen, da sie die Wahl zwischen Annahme oder Zurückweisung nicht einfach der Verpflichtung sondern einer aus der Annahme der Verpflichtung und dem Abschluß des Verfahrens bestehenden „Lösung“ gehabt habe. Dieses Vorbringen kann meiner Ansicht nach nur zurückgewiesen werden, denn schon durch seine Formulierung wird eingeräumt, daß der Abschluß des Verfahrens von der Annahme der Verpflichtung nicht zu trennen ist. Jeder „Vorbehalt“ mit der Folge der Einführung eines vorläufigen Zolls als Sanktion für die Einhaltung der Verpflichtung steht weder im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 noch mit Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d.

Der Rat und die Kommission haben auf zweierlei Weise versucht, den Konsequenzen dieser Auslegung aus dem Weg zu gehen.

Zunächst ist geltend gemacht geworden, die Großen Vier hätten ihre Verpflichtungen nicht „während der Sachaufklärung“, sondern nach deren Abschluß übernommen. Dieser Standpunkt ist meines Erachtens unhaltbar. Die Verpflichtungen wurden am 20. Juni 1977 übernommen. Der Vorschlag der Kommission für die spätere Verordnung Nr. 1778/77 wurde dem Rat erst am 4. Juli 1977 unterbreitet. Uns liegt die französische Fassung dieses Vorschlags vor (Anlage 14 zur Klageschrift in der Rechtssache 119/77). Im „Exposé des motifs“ heißt es nach einer Erwähnung des Erlasses der Verordnungen Nr. 261/77 und Nr. 944/77:

„Depuis lors les services de la Commission ont continué leur enquête en collaboration avec les États membres …

Entre-temps les quatre principaux producteurs japonais se sont engagés devant la Commission à réviser leurs prix et ces engagements peuvant être considérés comme acceptables.“

Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde erst am 26. Juli 1977 erlassen, und wir wissen, daß die Kommission auch nach der Übermittlung ihres Vorschlags an den Rat und vor Erlaß der Verordnung noch Berechnungen (wenn auch „Kontrollberechnungen“) angestellt hat. Jedenfalls gibt es keine Bestimmung der Verordnung Nr. 459/68, nach der die Verpflichtungen hätten angenommen werden können, wenn sie nach Abschluß der „Sachaufklärung“ übernommen worden wären.

Zweitens ist insbesondere vom Rat das weitergehende Argument angeführt worden, daß sich die Befugnisse des Rates in Antidumpingangelegenheiten unmittelbar aus Artikel 113 des Vertrages herleiteten und daß es dem Rat, vorausgesetzt er handele nicht dem Antidumping-Kodex zuwider, in solchen Angelegenheiten freistehe, das ihm angemessen Erscheinende zu tun und insbesondere von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 abzuweichen. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung verwiesen worden.

Was den Antidumping-Kodex angeht, halte ich es in diesen Rechtssachen nicht für erforderlich, abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, was er erlaubt und was er verbietet. Der Wortlaut seines Artikels 7 ist weit weniger klar gefaßt als der von Artikel 14 der Verordnung Nr. 459/68; ich denke auch an die Warnung der Kommission, wir sollten uns vor jeder Äußerung hüten, die einen Zweifel an der Gültigkeit irgendeiner der aufgrund des EGKS-Vertrags erlassenen Antidumpingmaßnahmen aufkommen lassen könnte. Über letzteren muß ich jedoch zwei Dinge sagen. Zum einen haben die mir möglichen Nachforschungen ergeben, daß sich die Kommission bei einer Reihe von nach Artikel 74 dieses Vertrages ausgesprochenen Empfehlungen zwar des Tricks ausgesetzter endgültiger Zölle bedient hat; diese Nachforschungen haben jedoch keinen einzigen Fall ans Licht gebracht, in dem die Aussetzung eines Zolls an eine von den Herstellern übernommene Verpflichtung (zum Unterschied von „Vereinbarungen“ mit ausländischen Regierungen) geknüpft gewesen wäre. Zum anderen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe d der Empfehlung 77/329/EGKS (in der Fassung der Empfehlung 3004/77/EGKS) so verschieden von denen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 459/68 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73), daß man keine Parallele zwischen dem, was möglicherweise nach ersteren, und dem, was möglicherweise nach letzteren zulässig ist, ziehen kann.

Nach meiner Ansicht war der Rat im vorliegenden Fall durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 gebunden. Ich stimme mit den Ausführungen einiger Klägerinnen überein, daß hier der Grundsatz „legem patere quam fecisti“ zum Tragen kommt. Ich habe diesen Grundsatz ausführlich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 592-596) erörtert und möchte Ihnen eine Wiederholung des dort Gesagten ersparen. Nach diesem Grundsatz darf eine Behörde, die im Wege des Erlasses allgemeiner Rechtsvorschriften die auf eine bestimmte Fallgruppe anzuwendenden Regeln festgelegt hat, diese Regeln zwar jederzeit durch den Erlaß weiterer Rechtsvorschriften ändern, sie darf jedoch bei der Behandlung von zu dieser Gruppe gehörenden Einzelfällen nicht von ihnen abweichen. So konnte hier der Rat, nachdem er mit der Verordnung Nr. 459/68 die auf Fälle der vorliegenden Art anzuwendenden Regeln festgelegt hatte, in den konkreten Fällen der von den Großen Vier übernommenen Verpflichtungen nicht durch die Verordnung Nr. 1778/77 von diesen Regeln abweichen. Jede der Großen Vier durfte sich darauf verlassen, daß Artikel 14 der Verordnung Nr. 459/68 in bezug auf ihre Verpflichtung Anwendung finden würde. Was Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung betrifft, deren Wortlaut ich als dunkel zu bezeichnen mir erlaubt habe, halte ich die Bemerkung für ausreichend, daß sich der Rat niemals darauf berufen hat, nach dieser Bestimmung gehandelt zu haben. Wenn er sich hierfür hätte stützen wollen, hätte dies allerwenigstens eine ausdrückliche Erwähnung und Erläuterung in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 verlangt.

Wenn diese Ansicht zutrifft, so genügt dies zur Entscheidung über die Frage der Gültigkeit der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77. Meines Erachtens würde ich jedoch meinen Pflichten nicht nachkommen, wenn ich in Fällen von derartiger Bedeutung mit dieser Begründung andere diese Frage betreffende Rügen außer acht lassen würde.

ISO hat zwei in die hier behandelte Gruppe fallende Rügen vorgebracht, die meines Erachtens nicht ganz unberücksichtigt bleiben können, selbst wenn man wie ich die Klage der ISO für unzulässig hält.

Zum einen ist von ISO geltend gemacht worden, daß die Regelung der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 zu einer rückwirkenden, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 widersprechenden Einführung eines Zolls führen könne. Dies wurde damit begründet, daß im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch die Großen Vier die Bedingung für die Aussetzung des endgültigen Zolls wegfallen und dieser Wegfall „nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen“ auf den Tag des Inkrafttretens der Verordnung zurückwirken würde. Dies halte ich für unzutreffend. Eine Aufhebung der Aussetzung des endgültigen Zolls gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1778/77 durch die Kommission könnte, vor allem unter Berücksichtigung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68, nur für die Zukunft wirken.

Zum anderen hat ISO vorgetragen, der Erlaß der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 durch den Rat stelle ihr gegenüber einen Ermessensmißbrauch dar, da es deren eigentlicher Zweck gewesen sei, den Weg für den Erlaß von Artikel 3 der Verordnung durch den Rat zu ebnen. Auch dies halte ich nicht für zutreffend, weil es erstens keinen Beweis dafür gibt, daß dies die eigentliche Absicht des Rates war, und weil diese Rüge zweitens auf einer unrichtigen Annahme beruht, und zwar der, daß es dem Rat nach der Verordnung Nr. 459/68 verwehrt sei, über die endgültige Vereinnahmung eines vorläufigen Zolls zu entscheiden, wenn er nicht gleichzeitig über die Einführung eines endgültigen Zolls befinde. Hierfür findet sich kein Anhaltspunkt in der Verordnung Nr. 459/68. Eine derartige Regelung wäre sogar unlogisch. Gesetzt den Fall, nach der Einführung eines vorläufigen Zolls durch die Kommission übernehmen die betroffenen Exporteure eine Verpflichtung zur Änderung ihrer Preise für die Zukunft, jedoch nicht für die Vergangenheit; dann muß es dem Rat freistehen, im Zusammenhang mit seiner Zustimmung zur Annahme der Verpflichtung über das Schicksal des vorläufigen Zolls zu entscheiden. Zugegebenermaßen sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 (vor allem die der Artikel 14 bis 18) nicht so abgefaßt, daß sich aus ihnen das in einem derartigen Fall angemessene Verfahren ohne weiteres entnehmen ließe. Aus ihrer Formulierung läßt sich jedoch auch nicht entnehmen, daß der Rat keine andere Wahl hat als den vorläufigen Zoll wegfallen zu lassen.

Eine meiner Ansicht nach stärker ins Gewicht fallende Rüge haben die Klägerinnen in der Rechtssache 119/77 vorgebracht. Sie geht dahin, daß die Großen Vier durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77, jedenfalls deren Wortlaut nach, der Gefahr ausgesetzt würden, daß die Aussetzung des endgültigen Zolls aufgehoben werden könne, wenn die Kommission zu der Ansicht komme, daß eine von ihnen ihre Verpflichtung nicht eingehalten habe. Im Zusammenhang damit steht die Rüge, daß in den Begründungserwägungen der Verordnung versäumt worden sei, den Grund dafür anzugeben, warum eine auf den ersten Blick derart willkürliche Maßnahme für erforderlich gehalten haben sollte.

Ich lasse die Rüge hinsichtlich der Begründungserwägungen beiseite.

Der Rat hat versucht, der materiellen Rüge in dreifacher Weise zu begegnen.

Zunächst hat er ausgeführt, es sei „im Falle der Umgehung, der Nichteinhaltung oder der Kündigung der Verpflichtungen … nicht unwahrscheinlich, daß die japanischen Exporteure ihr Verhalten miteinander abstimmen oder (was auf dasselbe hinauslaufen würde) daß, wenn ein japanischer Exporteur die Verpflichtung nicht einhält, sich die übrigen gezwungen sehen werden, dem zu folgen“. Diese Entgegnung ist, wenn ich das sagen darf, unerhört, denn sie unterstellt die Möglichkeit, eine Person vorausschauend, nicht auf der Grundlage eines später nachgewiesenen, sondern auf der eines als wahrscheinlich angesehenen Verhaltens mit einer Strafe zu belegen. Ich übersehe dabei nicht die oft wiederholte Versicherung des Rates, daß Antidumpingzölle handelspolitische Maßnahmen und keine Strafen seien. In der Realität hat jedoch ein solcher Zoll für einen Hersteller, dessen Erzeugnisse davon erfaßt werden, die Wirkung einer Strafe.

Zweitens hat der Rat (in offenkundigem Widerspruch zu seiner ersten Entgegnung) ausgeführt, man würde sich „der Spekulation hingeben“, wollte man eine Vorhersage darüber treffen, wie die japanischen Exporteure versuchen könnten, ihre Verpflichtungen zu umgehen; Artikel 2 sei „so abgefaßt, daß er es erlaubt, von der Befugnis zur Aufhebung der Aussetzung in einer Weise Gebrauch zu machen, die den im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden besonderen Umständen Rechnung trägt“. Dies könnte nur dann richtig sein, wenn der Kommission in Artikel 2 ein Ermessen eingeräumt wäre, was, wie ich oben ausgeführt habe, nicht der Fall ist.

Schließlich hat der Rat vorgetragen, „jedenfalls … [stehe] es einem Importeur frei, sich des in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 festgelegten Verfahrens zu bedienen“. Meiner Ansicht nach ist jedoch dieses Verfahren, das auf Satz 2 von Artikel 8 Buchstabe c des Antidumping-Kodex zurückgeht, als Ausnahme gedacht. Artikel 19 Absatz 4 geht davon aus, daß ein Antidumpingzoll rechtmäßig eingeführt worden ist, daß der Importeur jedoch für eine bestimmte Einfuhr oder für bestimmte Einfuhrserien dartun kann, daß der bei ihm erhobene Zoll ganz oder teilweise zu erstatten ist, weil im Falle dieser Einfuhr oder dieser Einfuhren entweder kein Dumping vorgelegen hat oder weil die Dumpingspanne niedriger war, als sie dem Beschluß des Rates oder der Kommission zur Einführung des Zolls zugrunde gelegen hatte. Artikel 19 Absatz 4 ist nicht als ein allgemeiner Rechtsbehelf für Importeure gegen die Einführung unrechtmäßiger Zölle durch den Rat oder die Kommission gedacht. Exporteuren steht diese Möglichkeit überhaupt nicht zur Verfügung.

Die von den Klägerinnen in der Rechtssache 119/77 erhobene Rüge greift daher meines Erachtens durch. Sie hat mir als Bestätigung für meine Ansicht gedient, daß die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 nicht rechtmäßig sind.

In diesem Abschnitt muß ich schließlich noch die von einigen Klägerinnen erhobene Rüge erwähnen, daß in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 nicht dargelegt werde, warum es der Rat ungeachtet des Umstands, daß die Großen Vier annehmbare Verpflichtungen übernommen hätten, für notwendig gehalten habe, einen ausgesetzten endgültigen Zoll einzuführen. Ich möchte dies als den Artikel 190 betreffenden Aspekt der Rüge bezeichnen, die ich zu Beginn dieses Abschnitts behandelt habe und bezüglich derer ich die Ansicht geäußert habe, sie sei begründet. Ich bin jedoch nicht sicher, daß sie auch hinsichtlich dieses Aspekts begründet ist. Meiner Ansicht nach können die letzten vier Begründungserwäguhgen der Verordnung als ausreichende Darlegung der Gründe angesehen werden, aus denen der Rat diesen Weg beschritten hat. Die Rüge ist allerdings von geringer Bedeutung, wenn, wie ich glaube, dieser Weg unrechtmäßig war.

3. Rügen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Einführung des endgültigen Zolls in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % gerichtet sind

In Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 (der zum einen den ersten Satz von Artikel 8 Buchstabe c des Antidumping-Kodex und zum anderen den Geist der die „Schädigung“ betreffenden Bestimmungen dieses Kodex widerspiegelt) ist, wie Sie sich erinnern, vorgesehen, daß die Höhe eines Antidumpingzolls „die festgestellte … Dumpingspanne nicht überschreiten [darf]“ und „niedriger als die Dumpingspanne sein [sollte], wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht“. Es überrascht daher kaum, daß die Klägerinnen auf verschiedene Weise die Rechtmäßigkeit der Einführung des endgültigen Zolls in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % durch den Rat in Zweifel gezogen haben.

Einige der Klägerinnen rügen die Feststellung in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77, wo es heißt: „Die Sachaufklärung hat ergeben, daß ein Dumping vorliegt. Die Dumpingspannen variieren erheblich, überschreiten jedoch im größten Teil der Gemeinschaft durchschnittlich 15 %“; sie machen geltend, daß für den endgültigen Zoll unterschiedliche Sätze hätten festgelegt werden müssen, und zwar je nach Hersteller, Erzeugnis und Einfuhrland entsprechend der in jedem Fall tatsächlich festgestellten Dumpingspanne. Die Klägerinnen in der Rechtssache 120/77 (die Koyo-Gruppe) haben besonderen Nachdruck auf diese Rüge gelegt, vor allem deshalb, weil ein Kommissionsbeamter ihnen gegenüber erklärt habe, daß die in ihrem Fall festgestellte Dumpingspanne 12,24 % betragen habe.

Um zu entscheiden, ob dieses Vorbringen begründet ist, muß man an seine Prüfung meines Erachtens so herangehen, als habe es die Verpflichtung und die Aussetzung des endgültigen Zolls nicht gegeben.

Unter dieser Voraussetzung (aber auch unter jeder anderen) halte ich dieses Vorbringen für offensichtlich unbegründet, insofern damit geltend gemacht wird, daß zwischen verschiedenen Einfuhrländern Differenzierungen hätten vorgenommen werden müssen; denn insoweit läßt das Vorbringen den Umstand außer acht, daß die Länder der Gemeinschaft einen Gemeinsamen Markt und keine Ansammlung nationaler Märkte bilden.

Ich bin auch nicht davon überzeugt, daß eine Differenzierung nach Produkten möglich gewesen wäre. Wir wissen, daß es wegen der Tausende verschiedener betroffener Wälzlagertypen für die Kommission aus praktischen Gründen erforderlich war, ihre Untersuchungen auf der Grundlage „repräsentativer Typen“ zu führen. Angesichts dessen ist schwer zu erkennen, wie die Feststellungen der Kommission auf der Grundlage einer Einzelbetrachtung der Produkte hätte erfolgen können. Eine Durchschnittsrechnung war möglicherweise der einzig vernünftige Weg.

Warum eine Differenzierung nach Herstellern nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht klar. Dieser Mangel an Klarheit ergibt sich jedoch hauptsächlich aus dem Umstand, daß man dem Gerichtshof nicht genau dargelegt hat, welche Dumpingspannen als Ergebnis der Untersuchungen der Kommission tatsächlich festgestellt worden sind. Wir können daher, abgesehen von dem, was Vertretern der NSK und der Koyo in den Unterredungen mitgeteilt worden ist, die zu den Verpflichtungen geführt haben, lediglich von der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 ausgehen. Dies kann bedeuten, daß die durchschnittliche Dumpingspanne für jede der großen Vier über 15 % lag, es kann aber auch heißen, daß die durchschnittliche Spanne des von den Großen Vier praktizierten Dumpings zusammengenommen 15 % überschritt. Im letzteren Fall wäre der Einwand der Koyo-Gruppe berechtigt, wenn ihre eigene durchschnittliche Dumpingspanne in Wahrheit nur 12,24 % betragen hätte. Damit will ich selbstverständlich nicht sagen, daß man Äußerungen von Kommissionsbeamten anläßlich eines bestimmten Treffens eine die Kommission oder den Rat verpflichtende Wirkung beimessen sollte. Der eigentliche Angriffspunkt liegt hier meines Erachtens im Mangel an Informationen für die Klägerinnen und für den Gerichtshof. Es ist jedoch angebracht, diese Frage in einem späteren Abschnitt zu behandeln.

Ein hiervon verschiedenes, jedoch verwandtes Vorbringen einiger der Klägerinnen ging dahin, durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 werde Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 insofern verletzt, als diese die Einführung eines Zolls in Höhe von 15 % als Folge einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen unabhängig von der Dumpingspanne, die sich aus dieser Nichteinhaltung ergeben könnte, vorsähen.

Auf diese Rüge hat der Prozeßbevollmächtigte der Koyo-Gruppe in der mündlichen Verhandlung besonderes Gewicht gelegt. Man sollte einmal annehmen, hat er ausgeführt, daß seine Mandanten ihre Preise, anstatt sie entsprechend ihren Verpflichtungen um 20 % anzuheben, nur um 19 % angehoben hätten; die Strafe hierfür wäre ein Zoll auf ihre Erzeugnisse in Höhe von 15 % gewesen; der Gesamtanstieg hätte damit 34 % betragen.

Diese Rüge greift meines Erachtens durch. Die Einführung eines ausgesetzten endgültigen Zolls zu einem Pauschalsatz, um dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen zu sichern, war ein derart grobes Mittel, daß sie unvereinbar mit Artikel 19 Absatz 3 ist. Dies bestätigt wiederum meine Ansicht, daß die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig erklärt werden sollten.

4. Rügen, die sich gegen die Stichhaltigkeit der von der Kommission angewandten Methoden der Preisberechnung, einschließlich ihrer Auswahl von repräsentativen Typen, richten

a) Die „Errechnung“ der Ausfuhrpreise

Eine Reihe von Klägerinnen haben geltend gemacht, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen anzunehmen, die den europäischen Tochter- und Zweiggesellschaften der Großen Vier von diesen berechneten Preise gestatteten „keinen zuverlässigen Preisvergleich“, und auf dieser Grundlage die Ausfuhrpreise aus den Preisen zu „errechnen“, die beim ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurden. Auch in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 (beziehungsweise in denen der Verordnung Nr. 261/77) seien die Gründe hierfür nicht oder nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Rüge betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68, dessen Bestimmungen jene von Artikel 2 Buchstabe e des Antidumping-Kodex aufnehmen. Einige der Klägerinnen haben sogar geltend gemacht, die Errechnung von Ausfuhrpreisen sei allein dann zulässig, wenn „verschleiertes Dumping“ der in den Anmerkungen zur Auslegung zu Artikel VI des GATT beschriebenen Art vorgelegen habe. Dies kann nach meiner Ansicht nicht zutreffen. Diese Anmerkungen räumen ihrem Wortlaut nach eine Möglichkeit ein, haben jedoch keine Ausschlußwirkung. Überdies ist in Artikel 2 Buchstabe e des Antidumping-Kodex, der ebenfalls eine Ausformung von Artikel VI des GATT ist, eindeutig die Errechnung von Ausfuhrpreisen in einer weit größeren Zahl von Fallgestaltungen vorgesehen.

Es stellt sich somit die Frage, ob, wie Kommission und Rat vortragen, der bloße Umstand einer „Verbindung zwischen Exporteur und Importeur“ der Kommission das Recht zu der Annahme gibt, die tatsächlichen Ausfuhrpreise gestatteten keinen zuverlässigen Preisvergleich, oder ob, wie die Klägerinnen vortragen, nicht nur eine Verbindung zwischen Exporteur und Importeur, sondern auch festgestellt werden muß, daß es bestimmte Gründe für die Annahme gibt, daß diese Preise infolge der Vereinbarung keinen zuverlässigen Preisvergleich gestatten.

Meines Erachtens ist die Ansicht von Rat und Kommission insoweit zutreffend. Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 läßt die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung nicht zu. Wie die Kommission bemerkt hat, ist dort davon die Rede, daß der Ausfuhrpreis „keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet“, und nicht davon, daß dieser Preis „vorgetäuscht“ sein muß. Artikel 3 Absatz 3 bedeutet meines Erachtens, daß das Bestehen einer Verbindung zwischen Exporteur und Importeur einer von mehreren Gründen für die Annahme sein kann, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise keinen zuverlässigen Preisvergleich gestatten. Ich bin daher der Ansicht, daß die Kommission für Verkäufe der Großen Vier an ihre jeweiligen Tochter- und Zweiggesellschaften Ausfuhrpreise auf der Grundlage der für den ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer berechneten Preise errechnen durfte und daß weder die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 noch die Verordnung Nr. 1778/77 insoweit fehlerhaft sind.

b) Die von NTN-GKN erhobene Rüge

In der Rechtssache 113/77 hat die NTN-Gruppe besonders geltend gemacht, die Gesellschaft Guest, Keen & Nettlefolds Ltd. würde als 50 %ige Eigentümerin von NTN-GKN kaum damit einverstanden sein, daß diese zugunsten von NTN Verlust mache. Meiner Ansicht nach ist der Rat dieser Rüge wirksam entgegentreten, indem er darauf hingewiesen hat, daß es der Zweck von Dumping sei, kurzfristig Verluste in Kauf zu nehmen, um dadurch auf lange Sicht Gewinne zu ermöglichen.

c) Die von ISO erhobene Rüge

Stärker macht mir eine von NACHI in der Rechtssache 121/77 erhobene Rüge zu schaffen. Sie geht dahin, daß Artikel 3 Absatz 3 nicht auf ISO angewandt werden könne, weil diese eine unabhängige Gesellschaft und mit der NACHI nur durch einen Vertrag verbunden sei, kraft dessen sie die Alleinvertreterin der NACHI für Frankreich sei; darüber hinaus seien die der ISO von NACHI berechneten Preise frei ausgehandelt gewesen und gäben damit genau die Ausfuhrpreise von NACHI wieder. Der Rat hat in seiner Klagebeantwortung in der Rechtssache 121/77 (S. 42 und 43) versucht, dieser Rüge mit dem Vorbringen zu begegnen, es lasse sich nicht feststellen, ob nicht auch diese Preise durch die Tatsache beeinflußt seien, daß ISO Alleinvertreterin der NACHI für Frankreich sei; jedenfalls sei aber bei der Berechnung der Dumpingmargen im Falle von NACHI „in erster Linie“ auf die Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich abgestellt worden, was ausreichend gewesen sei, da beide Länder einen größeren Teil des Gemeinsamen Marktes bildeten. Andererseits hat der Rat in seiner Gegenerwiderung (S. 22 und 23) in einem gewissen Gegensatz hierzu ausgeführt, daß die Kommission Artikel 3 Absatz 3 zu Recht auf die ISO angewandt habe, da vertragliche Beziehungen eine relevante „Verbindung“ schaffen könnten, daß aber jedenfalls der Nachweis von Dumping in der Bundesrepublik und im Vereinigten Königreich ausreichen würde. In einer ihrer Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes in der Rechtssache 118/77 hat die Kommission erklärt, sie habe einige Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit von ISO, sie habe jedoch deren Versicherungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit akzeptiert und alle Berechnungen auf dieser Grundlage vorgenommen. Das legte die Annahme nahe, sie habe die tatsächlichen Preise zwischen NACHI und ISO berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte von NACHI jedoch einen wesentlichen Teil seines Vortrags auf den von ihm als unstreitig bezeichneten Umstand gestützt, daß die einzigen Ausfuhrpreise, die im Falle von NACHI berücksichtigt worden seien, deren Preise für Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich und nach Deutschland gewesen seien. Weder seitens des Rates noch seitens der Kommission ist dem widersprochen worden.

Meines Erachtens rechtfertigt das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen einem Exporteur und einem Importeur nicht die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3, es sei denn, diese Beziehung würde eine „Ausgleichsvereinbarung“ darstellen oder enthalten. Ich denke daher nicht, daß es der Kommission freistand, Artikel 3 Absatz 3 auf die Verkäufe von NACHI an ISO anzuwenden. Andererseits stand es der Kommission nach meiner Ansicht auch nicht frei, diese Verkäufe, die 67 % der Ausfuhren von NACHI in die Gemeinschaft ausmachten, bei der Feststellung der Dumpingspanne von NACHI außer Betracht zu lassen, denn diese Spanne sollte als Durchschnittswert festgesetzt werden, und die auf ihrer Grundlage eingeführten Zölle sollten innerhalb der gesamten Gemeinschaft anwendbar sein. Ich stimme natürlich mit Rat und Kommission darin überein, daß, wenn das Vorliegen von Dumping in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft festgestellt worden ist, ein Antidumpingzoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß bei der Untersuchung, welche Dumpingspanne sich ein Exporteur zurechnen lassen muß, zwei Drittel seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft unberücksichtigt bleiben können. Ich bin daher der Ansicht, daß die Berechnungen der Kommission einen Fehler aufweisen, der zur Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1778/77, und zwar nicht nur ihrer Artikel 1 und 2, sondern auch des Artikels 3, führt, soweit sie für die Erzeugnisse von NACHI gilt.

d) Vergleich zwischen Ausfuhrpreisen und Inlandspreisen

Eine Reihe von Klägerinnen hat weiter gerügt, für den Vergleich mit den errechneten Ausfuhrpreisen hätten die Inlandspreise herangezogen werden müssen, die zur Zeit der Ausfuhr gegolten hätten, und nicht die im Zeitpunkt des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer gültigen. Ferner ist gegen die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 vorgebracht worden, dort werde die Grundlage für den Preisvergleich nicht genannt.

Diese Klägerinnen haben ausgeführt, die Ersetzung der tatsächlichen Ausfuhrpreise durch Preise, die aus den Wiederverkaufspreisen errechnet worden seien, sei problematisch, weil es die Natur der Geschäftstätigkeit der Klägerinnen mit sich bringe, daß zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr einer Ware und dem Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs in der Regel ein langer Zeitraum verstreiche. Während dieses Zeitraums könne es zu beträchtlichen Veränderungen bei Preisen und Wechselkursen kommen. Es sei daher unbillig und nicht rechtmäßig, solche errechneten Preise mit Preisen zu vergleichen, die im Zeitpunkt des Weiterverkaufs auf dem Inlandsmarkt gegolten hätten, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

In diesem Vergleich liege insofern eine Diskriminierung zwischen den Importeuren, die mit einem Exporteur verbunden seien, und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall sei, als für letztere die eventuell auf ihren Einfuhren liegenden Dumpingspannen auf der Basis eines Vergleichs zwischen den von ihnen tatsächlich gezahlten Preisen und den im Zeitpunkt der Einfuhr im Ausfuhrland gültigen Tagespreisen festgestellt würden;

2.

ein mit einem Exporteur verbundener Importeur werde insofern an der Ausübung seiner Rechte nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 gehindert, als für den Fall, daß eine eventuell auf seinen Einfuhren liegende Dumpingspanne erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch ihn festzustellen wäre, die in Buchstabe b dieser Bestimmung vorgesehene Frist von drei Monaten verstrichen sein könnte;

3.

die erwähnte Methode bedeute, daß der mit einem Exporteur verbundene Importeur im Zeitpunkt der Einfuhr nicht wissen könne, zu welchem Preis ihm der Weiterverkauf in der Gemeinschaft ohne Risiko möglich sei, und daß er somit keine festen Terminabschlüsse mit Abnehmern in der Gemeinschaft tätigen könne;

4.

sie stelle eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 dar, wonach sich der Vergleich „auf Verkäufe, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden“ beziehen müsse;

5.

in ihr liege eine Nichtbeachtung von Artikel 2 Buchstabe f des Antidumping-Kodex (überführt in Gemeinschaftsrecht durch Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68), wonach „die Unterschiede… in den … die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen“ jedesmal nach Lage des Falles „gebührend zu berücksichtigen [sind]“.

Obwohl diese Argumente auf den ersten Blick beeindrucken, bin ich zu der Überzeugung gelangt, daß sie zu verwerfen sind. Entsprechend der von den Klägerinnen gegebenen Darstellung ihrer Geschäftsmethoden verkauft jedermann in der Wälzlagerbranche vom Lager, und Lagerbestände bestimmter Wälzlagertypen werden für unterschiedliche Zeiträume, die manchmal zwölf Monate übersteigen, gehalten. Somit verkaufen die japanischen Hersteller auf ihrem Heimatmarkt vermutlich selbst vom Lager, so daß ihre Preise auf diesem Markt zu jeder Zeit ohne Einschränkung mit den Preisen ihrer europäischen Tochter- und Zweiggesellschaften vergleichbar sind, die hier vom Lager verkaufen. Unabhängige europäische Importeure müssen die Kosten der Lagerhaltung tragen, und ihre den Abnehmern berechneten Preise müssen diese Kosten widerspiegeln, so daß keine Ungerechtigkeit für irgendjemanden darin liegt, daß eine eventuell auf ihren Einfuhren liegende Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der von ihnen tatsächlich gezahlten Preise mit den im Zeitpunkt der Einfuhr auf dem japanischen Markt gültigen Preise berechnet wird. Überdies liegt es meines Erachtens auf der Hand, daß es die Kommission, übermäßig belasten würde, wollte man von ihr in jedem Fall die Feststellung verlangen, wie lange sich bestimmte Wälzlagertypen im Lager befunden haben. Angesichts der Standardisierung der Wälzlagertypen, von der wir gehört haben, und der übergroßen Vielfalt dieser Typen würde damit meiner Ansicht nach in eine Antidumpinguntersuchung ein Problem hereingetragen, das im Zusammenhang mit der Bewertung von Lagerbeständen für Buchhaltungs- und Steuerzwecke bekannt ist (es ist dies die Frage, ob nach der Methode „was zuerst hereingekommen ist, geht zuerst hinaus“, nach der Methode „was zuletzt hereingekommen ist, geht zuerst hinaus“, oder nach einer anderen, komplizierteren Methode zu verfahren ist). Weder im Antidumping- Kodex noch in der Verordnung Nr. 459/68 vermag ich eine Bestimmung zu erkennen, die dies rechtfertigen würde. Auch die übrigen von den Klägerinnen vorgetragenen Rügen halten meines Erachtens einer Prüfung nicht stand. Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 schreibt lediglich vor, daß ein Antrag auf Erstattung beziehungsweise Freigabe gemäß diesem Artikel binnen drei Monaten nach Einfuhr zu stellen ist. Er schreibt nicht vor, daß die Dumpingspanne während dieses Zeitraums feststellbar sein muß. Ein mit einem japanischen Hersteller verbundener Importeur kann, wenn man davon ausgeht, daß beide über Fernschreiber und Telefon verfügen, während der Aushandlung eines Vertrages mit einem europäischen Abnehmer eindeutig feststellen, welche Tagespreise auf dem japanischen Markt gelten. Schließlich entspricht die von der Kommission angewandte Methode nach meiner Auffassung auch dem Erfordernis, daß sich der Vergleich „auf Verkäufe, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden“ beziehen muß, und schließt es nicht aus, „die Unterschiede … in den … die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen … gebührend zu berücksichtigen“.

e) Die „Errechnung“ der Inlandspreise Sie werden sich, meine Herren Richter, daran erinnern, daß ich bei der Zusammenfasung der diesen Klagen zugrunde liegenden Sachverhalte erwähnt habe, daß die Kommission bei der Errechnung der Inlandspreise einen Zuschlag in Höhe von 8 % für gedachten Gewinn auf die Preise vorgenommen hat, die von den japanischen Herstellern auf ihrem Heimatmarkt berechnet werden; ich habe auch kurz auf die Gründe hingewiesen, aus denen die Kommission dies für richtig gehalten hat.

Einige der Klägerinnen haben die Anfechtung der Verordnung Nr. 1778/77 auf eine Reihe von Gründen gestützt, die hiermit in Zusammenhang stehen. Es handelt sich um folgende Gründe:

1.

Die relevanten Verkäufe japanischer Hersteller auf ihrem Heimatmarkt seien frei ausgehandelte Verkäufe an unabhängige Käufer gewesen; selbst wenn diese Verkäufe mit Verlust getätigt worden seien, habe es der Kommission aus Rechtsgründen nicht freigestanden zu unterstellen, sie seien nicht „im normalen Handelsverkehr“ getätigt worden ;

2.

die Industriezweige, welche die Kommission zur Bestimmung einer angemessenen Spanne für gedachten Verkaufsgewinn für vergleichbar mit der Wälzlagerindustrie gehalten habe, seien dies in Wahrheit nicht gewesen;

3.

es sei unmöglich, den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 zu entnehmen, daß die Kommission die Inlandspreise in dieser Weise errechnet habe; somit sei die Verordnung unter Verletzung von Artikel 190 des Vertrages unzureichend begründet;

4.

keine der Klägerinnen habe während der Untersuchung erfahren, daß die Kommission die Absicht gehabt habe, die Preise in dieser Weise zu errechnen, geschweige denn, welche Gründe sie hierfür gehabt habe, so daß ihnen jede Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu genommen gewesen sei.

Die NSK-Gruppe greift zusätzlich die Feststellung der Kommission an, daß die NSK in Japan Verlustgeschäfte gemacht habe. Nach ihrer Darstellung arbeitete sie mit knappem Gewinn.

Zum ersten dieser Gesichtspunkte hat die Kommission vorgetragen, die Bedeutung des Ausdrucks „im normalen Handelsverkehr“ in Artikel VI des GATT und im Antidumping-Kodex sei jahrelang Gegenstand von Erörterungen zwischen den größeren Vertragspartnern des GATT gewesen. In besonderem Maße sei die Frage behandelt worden, ob anhaltende verlustbringende Verkäufe als Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“ angesehen werden könnten. Es sei eine Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, daß dies nicht möglich sei, denn andernfalls sei ein Land „in der Lage, seine Rezession zu exportieren“. Am 7. November 1978 scheint in Genf eine informelle Absprache dieses Inhalts zwischen Australien, der EWG, Kanada und den USA zustande gekommen zu sein. Die Kommission hat diese Absprache zwar erwähnt, jedoch darauf verzichtet, sich auf sie zu berufen, und dies zu Recht, nicht nur weil dem Gerichtshof keine Abschrift dieser Absprache vorgelegt worden ist, sondern auch weil sie nach den für diese Rechtssachen wesentlichen Ereignissen getroffen worden und Japan nicht an ihr beteiligt ist. Die Kommission hat auch auf bestimmte amerikanische, australische und kanadische Rechtsvorschriften verwiesen. Diese Rechtsvorschriften sind in allgemeiner Form in den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes erwähnt worden. In der mündlichen Verhandlung sind wir durch die Kommission insbesondere auf Section 5 des australischen Customs Tariff (Anti-Dumping) Act 1975 und auf Section 206 des Anti-Dumping Act 1921 der Vereinigten Staaten (in der geänderten Fassung) hingewiesen worden. Die dort enthaltenen Bestimmungen sind meiner Ansicht nach jedoch dazu bestimmt, für das innerstaatliche Recht des jeweiligen Landes festzulegen, wie die Positionen zu berechnen sind, die in Artikel 2 Buchstabe d des Antidumping-Kodex als „Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn“ bezeichnet werden; durch sie soll wohl nicht der Zeitpunkt für diese Berechnung festgelegt werden.

Meines Erachtens geht es letztlich um die Frage, ob die Kommission unter den Gegebenheiten der vorliegenden Fälle annehmen durfte, daß, wie es in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 (der Artikel 2 Buchstabe d des Antidumping-Kodex entspricht) heißt, „gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft“ wurden oder daß „solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich“ zuließen. Wenn die Kommission nämlich vom Vorliegen einer dieser Gruppen von Tatbestandsmerkmalen ausgehen durfte, war sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 befugt, von den tatsächlichen Preisen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes abzugehen und die Inlandspreise nach Artikel 3 Absatz 2 zu berechnen.

Beim Herangehen an diese Frage lasse ich die Warnung der Kommission nicht außer acht, daß es die Position der Gemeinschaft gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT schwächen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinschaft im Stahlsektor angewandten Basispreissystems (des dem amerikanischen „trigger price“-System entspricht) aufkommen lassen könnte, wenn der Gerichtshof diese Bestimmungen zu eng auslegen würde; ich glaube, daß die richtige Antwort auf diese Frage im Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 selbst zu finden ist. Angesichts der Allgemeinheit der dort gebrauchten Begriffe und der Natur des Gegenstands selbst kann die Bestimmung meiner Ansicht nach nur dahin ausgelegt werden, daß sie der Kommission ein sehr weitreichendes Ermessen einräumt, dessen Ausübung der Gerichtshof nicht kontrollieren kann, es sei denn, es liegen Beweise für offenkundige Fehler beziehungsweise für Ermessensmißbrauch der Kommission oder natürlich dafür vor, daß die Kommission trotz ihres weiten Ermessensspielraums dessen Grenzen eindeutig überschritten hat. Ich bin auch nicht der Meinung, daß es der Kommission durch irgendetwas verwehrt sein könnte, in einem bestimmten Fall andauernde verlustbringende Verkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen.

Aber gerade der Umstand, daß das hier in Frage stehende Ermessen so weitreichend ist, gebietet, daß die verfahrensrechtlichen Sicherungen, die das Gesetz den möglicherweise durch die Ausübung dieses Ermessens beeinträchtigten Personen einräumt, genau eingehalten werden. Der eigentliche Fehler liegt in diesen Rechtssachen meiner Ansicht nach darin, daß die Kommission die Tatsache der Errechnung der Inlandspreise erst so spät offengelegt hat. Wie ich bereits erwähnt habe, ist zum erstenmal in den Gegenerwiderungen der Kommission in den Rechtssachen 119/77 und 120/77 offengelegt worden; und erst in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission zu erkennen gegeben, welche Industriezweige sie für die Berechnung der angemessenen Spanne für gedachten Gewinn als vergleichbar mit der Wälzlagerindustrie ausgewählt hatte.

Diese Verspätung hatte zweierlei zur Folge. Zunächst bedeutete sie, daß die japanischen Exporteure niemals die Gelegenheit hatten, während der Untersuchung gegenüber der Kommission Vorstellungen zur Sache zu erheben. Diesen Punkt werde ich in einem späteren Abschnitt behandeln. Zweitens aber bedeutete sie, daß die relevanten Streitpunkte in den in diesen Verfahren eingereichten Schriftsätzen nicht angemessen erörtert werden konnten, da der insoweit einschlägige Tatsachenstoff erst auf einer sehr späteren Verfahrensstufe vorgetragen wurde und unvollständig ist. Dies hat zur Folge, daß die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen meiner Ansicht nach nicht ausreichen, um sich ein abschließendes Urteil über diese Streitpunkte zu bilden.

Dies ist der Prüfstein, an dem sich zeigt, daß die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 in dieser Hinsicht mangelhaft waren. Es ist inzwischen eine rechtliche Binsenweisheit vor diesem Gerichtshof, daß es der Hauptzweck des in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Erfordernisses, wonach die Rechtsakte des Rates und der Kommission die Angabe der sie tragenden Gründe enthalten müssen, ist, die von ihnen möglicherweise betroffenen Personen in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls deren Gültigheit anzufechten, und es dem Gerichtshof zu erlauben, seine Aufgabe der gerichtlichen Kontrolle wahrzunehmen. Hier scheint mir eindeutig ein Fall vorzuliegen, in dem dieser Zweck vereitelt worden ist.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus einem sorgfältigen Vergleich des Wortlauts der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 mit dem der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 habe man „mindestens eine sehr genaue Kenntnis“ des Vorgehens der Kommission ziehen können. Die einschlägige sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77, in der die Art der Ermittlung der Inlandspreise durch die Kommission beschrieben ist, hat folgenden Wortlaut:

„Der Normalwert der betreffenden Waren wurde auf der Grundlage der tatsächlich aus dem japanischen Markt für diese Waren festgestellten Preise ermittelt.“

Die einschlägige Begründungserwägung der Verordnung Nr. 261/77 lautet:

„Zur Prüfung des Vorliegens eines Dumpings hat die Kommission die Ausfuhrpreise nach der Gemeinschaft mit tatsächlich auf dem japanischen Markt berechneten Preisen verglichen.“

Meiner Ansicht nach genügte die Veränderung des Wortlauts nicht, um selbst einen scharfsinnigen Leser stutzig zu machen. In der Tat hätte ein solcher Leser den Wortlaut der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 viel eher mit dem der siebten Begründungserwägung derselben Verordnung verglichen, in der es um die Ausfuhrpreise geht und der folgenden Wortlaut hat:

„Angesichts der zwischen den japanischen Ausführern und den meisten europäischen Einführern bestehenden Verbindungen wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an unabhängige Verkäufer weiterverkauft wurden; dabei wurden Kosten und Gewinn zwischen Einfuhr und Weiterverkauf berücksichtigt.“

Jedenfalls haben die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 190 die Pflicht, anstatt Anlaß zu Mutmaßungen zu geben, unmißverständlich die Gründe für den Erlaß des betreffenden Rechtsakts darzulegen. In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 ist die Angabe versäumt worden, daß die Kommission auf die „tatsächlich auf dem japanischen Markt … festgestellten Preise“ einen Betrag für gedachten Gewinn aufgeschlagen hatte, wie hoch dieser Betrag war oder warum der Aufschlag erfolgt war. Dieser Mangel ist meines Erachtens ein Grund, die gesamte Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig anzusehen.

f) Die Auswahl „repräsentativer Typen“

Ich habe bereits erwähnt, daß die Kommission bei ihren der endgültigen Feststellung von Dumping dienenden Berechnungen von den Preisen für einige bestimmte Wälzlagertypen ausgegangen ist, die während der von ihren Vertretern bei den europäischen Tochtergesellschaften der Großen Vier durchgeführten Ermittlungen ausgewählt worden waren. Im Fall der NSK-Gruppe wurde die Auwahl während der bei der NSK Deutschland durchgeführten Ermittlung vorgenommen, die nach den Ermittlungen bei der NSK UK und der NSK France stattfand; ausgewählt wurden 54 Typen. Die NSK-Gruppe hat gehend gemacht, die Art und Weise der Auswahl dieser 54 Typen sei unbefriedigend gewesen und diese stellten keine statistisch vertretbare Auswahl dar. Die Kommission hat dies verständlicherweise zurückgewiesen.

Die Erwiderung der NSK-Gruppe in der Rechtssache 119/77 enthält unter den Punkten 38 und 39 eine Darstellung, in welcher Weise die 54 Typen ausgewählt wurden. Die Kommission bestreitet die Richtigkeit dieser Darstellung. Zum einen zeigt diese Darstellung jedoch zumindest, daß in diesem Stadium eine umfassende Diskussion zwischen den Vertretern der Kommission und denen der NSK-Gruppe stattgefunden hat und daß die Kommission ihre Tätigkeit nicht verborgen gehalten hat; zum anderen — und hierauf legt die Kommission großes Gewicht — ergibt sich daraus, daß die Vertreter der NSK Deutschland zwar möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben, daß sie mit der Einbeziehung oder der Nichtberücksichtigung dieses oder jenes bestimmten Typs nicht einverstanden waren, daß jedoch seitens der NSK-Gruppe zu keiner Zeit eine Alternativauswahl vorgeschlagen worden ist.

Zwei Dinge sind meines Erachtens eindeutig. Zum einen lag die endgültige Entscheidung darüber, aus welchen Typen die Auswahl bestehen sollte, bei der Kommission, welcher Auffassung hierüber die Sprecher der NSK-Gruppe auch immer gewesen sein mögen. Zum anderen ist dem Gerichtshof auch nicht der kleinste Beweis dafür vorgelegt worden, daß die von der Kommission getroffene Auswahl in Wahrheit statistisch nicht vertretbar war. Demgemäß ist diese Rüge meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

Ebenfalls zurückzuweisen ist meines Erachtens die von der NSK-Gruppe erhobene, hiermit in Zusammenhang stehende Rüge, die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 sei fehlerhaft. In dieser Begründungserwägung hieß es, „angesichts der Vielzahl an Typen bei den betreffenden Waren“ sei diese Prüfung „auf eine gewisse Anzahl von für die Preisstruktur repräsentativen Typen beschränkt“ worden. Im Unterschied zu dem, was die Prüfung der sechsten Begründungserwägung ergeben hat, ist nicht dargetan worden, daß der Wortlaut der fünften Begründungserwägung nicht geeignet gewesen wäre, jemanden in die Lage zu versetzen, die Stichhaltigkeit der Auswahl von repräsentativen Typen anzugreifen, oder dem Gerichtshof deren Nachprüfung zu ermöglichen.

5. Rügen, die den Anspruch auf rechtliches Gehör zur Frage des Vorliegens von Dumping betreffen

Es ist ein wesentliches Prinzip des Gemeinschaftsrechts, daß einer Person vor Erlaß einer individuellen Maßnahme oder Entscheidung, durch welche ihre Interessen unmittelbar beeinträchtigt werden können, ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die zuständige Behörde zusteht; ein wesentlicher Bestandteil dieses Grundsatzes ist es, daß die betroffene Person, um zu einer wirksamen Ausübung dieses Rechts in der Lage zu sein, Anspruch darauf hat, über die Tatsachen und Erwägungen in Kenntnis gesetzt zu werden, auf deren Grundlage die Behörde zu handeln beabsichtigt. Dieser Grundsatz, der in zahlreichen Urteilen des Gerichtshofes beschlossen liegt und der unabhängig davon gilt, ob seine Anwendung in einem besonderen Rechtstext vorgeschrieben wird, ist erst kürzlich vom Gerichtshof in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche & Co. AG/Kommission) erneut bestätigt worden.

Auch ist dieser Grundsatz weder vom Rat noch von der Kommission in Frage gestellt worden. Ihr Vorbringen ging dahin, daß dieser Grundsatz in einer Antidumpinguntersuchung nur von sehr beschränkter Geltung sei, und zwar aus den folgenden fünf Gründen:

1.

Antidumpingzölle würden durch Rechtsvorschriften, nicht durch individuelle Entscheidungen eingeführt, und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs komme bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsakten nicht derselbe Wirkungsbereich zu wie bei der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung.

2.

Die Komplexität einer Antidumpinguntersuchung und Zügigkeit, mit der diese durchgeführt werden müsse, machten es aus praktischen Gründen unmöglich, diesem Grundsatz voll Rechnung zu tragen.

3.

Die Bestimmungen von Artikel 6 Buchstaben b, c und d des Antidumping-Kodex sowie die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 549/68 über die Vertraulichkeit besagten, daß der die Untersuchung führenden Behörde die Preisgabe eines Großteils der ihr zur Verfügung stehenden Angaben verwehrt sei.

4.

Die Bestimmungen des Artikels 6 des Antidumping-Kodex und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 bezögen sich nur auf die Vorlage und Preisgabe von „Informationen“; dieser Begriff erfasse Tatsachenstoff, der von der untersuchenden Behörde gesammelt oder ihr zur Verfügung gestellt werde, nicht jedoch die Art und Weise, in der dieses Material von der Behörde (für Berechnungen oder andere Zwecke) benutzt werde.

5.

Mit der Einführung eines Antidumpingzolls sei das Verfahren gegen einen Importeur nicht abgeschlossen, da es ihm nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 möglich sei, den Zoll ganz oder zu einem angemessenen Teil wiederzuerlangen, wenn er nachweisen könne, daß bestimmte Waren nicht Gegenstand eines Dumpings gewesen seien oder daß die Dumpingspanne in ihrem Fall niedriger als die bei der Berechnung des Zolls zugrunde gelegte Spanne sei.

Der erste dieser Gesichtspunkte weist eine enge Beziehung zu Gesichtspunkten auf, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit dieser Klagen geltend gemacht worden sind. Auch ich bin natürlich der Auffassung, daß im allgemeinen niemand im Laufe der Vorbereitung von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat wie ihm dieser während der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung zusteht, die ihn unmittelbar und individuell betrifft. Aber gerade so, wie mir ein rechtliches Instrument wie die Verordnung Nr. 1778/77 in gewissem Maße ein hybrides Gebilde zu sein scheint, halte ich es auch für möglich, daß eine Antidumpinguntersuchung insoweit einen Mischcharakter hat. Insofern sie zu der Feststellung führen kann, daß einem bestimmten Exporteur Dumping vorzuwerfen ist und auf dieser Grundlage die Einführung eines Antidumpingzolls ausdrücklich für seine Erzeugnisse zur Folge haben kann, weist sie genügend Merkmale eines Verfahrens zur Vorbereitung einer ihn individuell und unmittelbar betreffenden Entscheidung auf.

Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, unterliegt der Anspruch auf rechtliches Gehör zweifellos dem allgemeinen Vorbehalt, daß er mit den Erfordernissen einer leistungsfähigen Verwaltung vereinbar sein muß; ich verweise dazu etwa auf Punkt 18 der Erläuterungen im Anhang der „Resolution on the Protection of the Individual in relation to the Acts of Administrative Authorities“ (Resolution über den Schutz des Individuums gegenüber Handlungen der Verwaltungsbehörden), die am 28. September 1977 vom Ministerausschuß des Europarates verabschiedet worden ist (No. 77 (31)); dort heißt es: „Kann zum Beispiel der Akt der Verwaltung nicht aufgeschoben werden, so braucht die betroffene Person nicht gehört zu werden. Das gilt auch, wenn ihre Anhörung aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich oder praktisch undurchführbar ist.“ Von dieser Aufnahme darf jedoch meiner Ansicht nach nur in angemessenen Grenzen Gebrauch gemacht werden. Wenn die Kommission hier geltend gemacht hätte, sie habe alles getan, was ihr innerhalb der verfügbaren Zeit und mit Rücksicht auf die Komplexität der Untersuchung vernünftigerweise möglich gewesen sei, um jeden der japanischen Exporteure von ihren vorläufigen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Frage von Dumping seitens dieses Exporteurs und davon in Kenntnis zu setzen, wie sie zu diesen Schlußfolgerungen gekommen sei, wenn sie gleichermaßen alles getan hätte, um es diesen Exporteuren zu ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen, und wenn schließlich die dem Gerichtshof vorgetragenen Tatsachen mit diesem Vorbringen in Einklang gestanden hätten, könnte man der Kommission nach meiner Auffassung in dieser Streitfrage Recht geben. Die Kommission hat jedoch, wie ich dargelegt habe, geltend gemacht, die Exporteure hätten nur Anspruch auf die Bekanntgabe von Tatsachenstoff gehabt, nicht jedoch darauf zu erfahren, in welcher Weise die Kommission von diesen Tatsachen Gebrauch gemacht habe. Die Kommission ist sogar, wenn ich dies richtig verstanden habe, so weit gegangen, die Ansicht zu vertreten, die Exporteure hätten nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt zu erfahren, welche einzelnen Punkte aus der Menge der verfügbaren Beweise die Kommission tatsächlich herangezogen habe. Soweit ein solcher Beweis von einem Exporteur selbst geliefert worden sei, sei er diesem nach Ansicht der Kommission ohnehin bekannt, und soweit es sich dabei um Veröffentlichungen, zum Beispiel Presseberichte, handele, stünden sie ihm auch zur Verfügung. Es habe daher für die Kommission keine Notwendigkeit bestanden, dies ihm gegenüber zu erwähnen. Die Kommission hat nie versucht zu erklären oder hat jedenfalls meines Erachtens niemals befriedigend erklärt, warum eine derartige restriktive Auslegung der Rechte der Exporteure aus praktischen Erwägungen geboten gewesen sein soll.

Der dritte Gesichtspunkt greift sicherlich durch. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Antidumping-Kodex über vertrauliche Informationen und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 enthalten eine strenge Regelung. Sie machten es der Kommission im vorliegenden Fall vermutlich unmöglich, den japanischen Exporteuren eine Gelegenheit zu eingehenden Stellungnahmen zur Frage der Schädigung der europäischen Industrie zu geben, denn viele der Informationen hierüber waren der Kommission von der europäischen Industrie selbst als vertraulich zur Verfügung gestellt worden. Gleichermaßen machten es diese Bestimmungen vermutlich unmöglich, einem japanischen Exporteur eine Gelegenheit zu Stellungnahmen zur Frage von Dumping durch einen anderen japanischen Exporteur zu geben. Ich vermag jedoch nicht zu erkennen, wie diese Bestimmungen ein Hindernis dafür gewesen sein sollen, jedem japanischen Exporteur wenigstens die Gelegenheit zu geben, zur Frage des ihm zur Last gelegten Dumping Stellung zu nehmen.

Was den vierten Gesichtspunkt betrifft, halte ich die von der Kommission vorgenommene Auslegung des in Artikel 6 des Antidumping-Kodex (und in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68) gebrauchten Begriffs „information“ ( 2 ) für zu eng. Zunächst ist dieser Begriff im Lichte der Zielvorstellung auszulegen, die in der Präambel des den Antidumping-Kodex enthaltenden Übereinkommens genannt ist, nämlich „gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen“. Zweitens muß diesem Begriff eine weitergehende Bedeutung zugedacht gewesen sein als dem der „Beweismittel“ in Buchstabe a von Artikel 6. Drittens würde die Zurverfügungstellung allein von „Information“ in dem von der Kommission geltend gemachten engen Sinn in der Regel nicht dem in Artikel 6 Buchstabe b aufgestellten Erfordernis genügen (und genügte ihm im vorliegenden Fall eindeutig nicht), daß den Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, „alle für die Darlegung ihres Standpunkts erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden“; auch dem an gleicher Stelle aufgestellten Erfordernis, daß den Antragstellern Gelegenheit zu geben ist, „aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten“, wäre nicht Genüge getan. Schließlich scheint mir die von der Kommission vorgenommene Auslegung auch nicht im Einklang mit dem ersten Satz von Artikel 6 Buchstabe g zu stehen, wonach „während des ganzen Antidumping-Prüfungsverfahrens … alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit [haben], ihre Interessen zu verteidigen“. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, dieser Satz diene lediglich der Einleitung des folgenden Satzes, in dem Treffen zwischen den „Parteien …, die entgegengesetzte Interessen vertreten“, vorgesehen sind. Ich sehe jedoch keinen Grund für eine derartige Einschränkung seiner Bedeutung. Solche Treffen sind meines Erachtens lediglich ein von den Urhebern des Kodex ins Auge gefaßter Weg, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu verteidigen.

Im Zusammenhang mit diesem Gesichtspunkt sind wir von der Kommission auf Artikel 10 Buchstabe c des Kodex hingewiesen worden, wonach die „zuständigen Behörden … die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien“ von Entscheidungen über die Festsetzung vorläufiger Maßnahmen unterrichten. Diese Bestimmung schließt nach Auffassung der Kommission ein, daß vor der Bekanntgabe einer Entscheidung niemand von diesen Gründen und Kriterien unterrichtet zu werden braucht. Meines Erachtens wäre es angebrachter gewesen, wenn die Kommission auf Artikel 6 Buchstabe h des Kodex Bezug genommen hätte, der eine ähnliche Regelung für Entscheidungen über die Festsetzung von endgültigen Zöllen enthält. Eine Auslegung von Artikel 6 Buchstabe h kann diesen jedoch nicht in Widerspruch zu allen vorausgehenden Bestimmungen des Artikels 6 über den Anspruch auf rechtliches Gehör setzen.

Die Kommission hat weiter vorgetragen, da der Antidumping-Kodex ein internationales Instrument sei, gelte der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Wir sind auf eine Übersetzung des japanischen Durchführungsgesetzes zu dem Kodex verwiesen worden, aus dem sich angeblich ergibt, daß der Kodex in Japan in derselben Weise ausgelegt und angewandt werde, wie ihn die Kommission auslege und anwende. Dies war meiner Ansicht nach insofern ein zutreffender Gesichtspunkt, als die Verordnung Nr. 459/68, mit der sich der Gerichtshof unmittelbar zu befassen hat, in Übereinstimmung mit dem Kodex auszulegen ist. Man kann jedoch nach meiner Auffassung vom Gerichtshof allein auf der Grundlage einer Übersetzung des japanischen Gesetzes und ohne jeden Beweis dafür, wie dieses Gesetz in Japan tatsächlich ausgelegt und angewandt wird, nicht verlangen, sich über diese Frage eine abschließende Meinung zu bilden und daraus, ohne Bezugnahme auf eine mögliche Praxis in anderen durch den Kodex verpflichteten Ländern, abzuleiten, wie der Kodex auszulegen ist.

Was den fünften Gesichtspunkt angeht, habe ich bereits meiner Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Existenz von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 nicht als Begründung dafür angeführt werden kann, den Rat und die Kommission allgemein von der Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen freizustellen. Dem ist wohl nichts hinzuzufügen.

Nach den Ausführungen der Klägerinnen und denen der Kommission ist es offenkundig, daß die Kommission keiner der Großen Vier Gelegenheit gegeben hat, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrzunehmen. Die Kommission tat im großen und ganzen, wozu sie sich nach ihrer Auslegung des Kodex und der Verordnung Nr. 459/68 verpflichtet hielt und nicht mehr. Dies ist nur zu verständlich. Es macht allerdings die Bemerkungen der Kommission, wenn ich so sagen darf, müßig, daß die für die Großen Vier und die für ihre Tochtergesellschaften und Zweiggesellschaften Handelnden in der Lage gewesen sein müßten, aus den Ermittlungen der Kommission über ihre Preise, ihre Kosten, ihre Gewinne und Verluste usw. abzuleiten, was die Kommission für entscheidungserheblich gehalten habe. Auch hier dürfte sich die Kommission, wenn ich die Rechtslage richtig beurteile, nicht darauf beschränken, diese Personen sich in Mutmaßungen ergehen zu lassen. Die Kommission war verpflichtet, ihnen so deutlich und vollständig, wie die Umstände dies gestatteten, zu sagen, was gegen sie vorlag.

Angesichts dessen brauche ich nicht viel Zeit darauf zu verwenden, die zahlreichen von den Klägerinnen angeführten Beispiele für Tatsachen zu erörtern, auf die sich die Kommission bei ihrer Meinungsbildung gestützt hat, hinsichtlich derer ihnen jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Kommission gegeben worden ist. Da ist natürlich zuallererst der auffallende Umstand, daß keine der Klägerinnen (noch der Gerichtshof) bis zum heutigen Tage weiß, welche tatsächlichen Dumpingspannen nach den Feststellungen, welche die Kommission im Anschluß an ihre dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangenen Untersuchungen getroffen hat, von den Großen Vier jeweils praktiziert worden und welche Gebiete der Gemeinschaft davon betroffen gewesen sein sollen. Noch viel weniger weiß eine der Klägerinnen (oder wissen wir), wie diese Spannen genau berechnet worden sind. Sodann ist da der Umstand, den ich im vergangenen Unterabschnitt behandelt habe, daß bis zur Einreichung der Gegenerwiderungen der Kommission in den Rechtssachen 119/77 und 120/77 niemandem bekannt war, daß die Inlandspreise im Wege der Hinzufügung eines gedachten Gewinns „errechnet“ worden waren. Auch wußte niemand bis zur Einreichung dieser Gegenerwiderung, daß die Kommission die Inlandspreise, nicht jedoch die Auslandspreise auf dem Stand von Januar 1977 fortgeschrieben hatte. Da ist ferner der Umstand, daß erst in der mündlichen Verhandlung und auch dann noch nicht vollkommen deutlich geworden ist, wie die Kommission die der ISO von NACHI berechneten Preise behandelt hatte. Da ist die Überraschung der NSK darüber, wie die Kosten ihrer europäischen Tochtergesellschaften berechnet worden waren. Das Geheimnis um die „Kontrollberechnungen“ der Kommission im Juli 1977 und der die Rede des Herrn Otsu betreffende Vorfall können vielleicht beiseitegelassen werden, da beides sich in einem so späten Stadium der Untersuchung zugetragen und keinen Einfluß auf den Inhalt des dem Rat von der Kommission unterbreiteten förmlichen Vorschlags gehabt hat. Allerdings bleiben mir Zweifel, ob in dieser Hinsicht nicht anders verfahren worden wäre, wenn die Kommission eine andere Rechtsauffassung gehabt hätte, und ob nicht die „Kontrollberechnungen“ in Unterredungen zwischen Beamten der Kommission und Beamten des Rates eine Rolle gespielt haben könnten, die in der Zeit zwischen dem Eingang des Kommissionsvorschlags beim Rat und dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 durch den Rat stattgefunden haben.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß es bei der Vorbereitung der Verordnung Nr. 1778/77 zu einer „Verletzung wesentlicher Formvorschriften“ im Sinne von Artikel 173 des Vertrages gekommen ist, die einen weiteren Grund für die Nichtigerklärung der Verordnung darstellt.

6. Rügen im Zusammenhang mit dem Begriff der „Schädigung“

Die Klägerinnen haben eine Reihe von Rügen in bezug auf die Frage einer Schädigung der europäischen Industrie erhoben. Es handelt sich im wesentlichen um folgende Rügen:

1.

Den Klägerinnen seien zu keiner Zeit die Beweismittel zugänglich gemacht worden, auf die sich die Feststellung, daß die europäische Industrie eine Schädigung erlitten habe, und die Feststellung gestützt hätten, daß das angebliche Dumping die Hauptursache dieser Schädigung gewesen sei.

2.

In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 seien die Gründe für die Auffassung nicht hinreichend dargelegt worden, daß die Schäden der europäischen Wälzlagerindustrie auf das angebliche Dumping und nicht auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien.

3.

Es sei ausgeschlossen, daß die Kommission die Frage der Schädigung genau geprüft habe, denn in diesem Fall hätte sie nur zu dem Schluß kommen können, daß das angebliche Dumping nicht oder jedenfalls nicht „nachweislich“ zu einer Schädigung geführt habe.

4.

Es gebe kein Anzeichen dafür, daß die Kommission und der Rat ihr Augenmerk auf die Frage gerichtet hätten, welcher Zollsatz erforderlich gewesen sei, die angebliche Schädigung zu beseitigen, die nicht unbedingt der Dumpingspanne hätte entsprechen müssen.

Keine dieser Rügen macht Eindruck auf mich. Die Feststellung der Schädigung und ihrer Ursachen beruhte notwendig weitgehend auf den der Kommission von der europäischen Industrie zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen, deren Offenlegung der Kommission verwehrt war. Zudem handelte es sich ihrer Natur nach um Feststellungen, die nur auf die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte gestützt gewesen sein können, die einer richterlichen Nachprüfung nicht ohne weiteres zugänglich sind. Die Klägerinnen haben keineswegs dartun können, daß der Kommission bei dieser Bewertung offenkundige Fehler unterlaufen sind oder daß sie sich dabei von unzulässigen Motiven hat leiten lassen. Ich halte auch die gegen die Begründungserwägungen der Verordnung vorgebrachte Rüge insoweit nicht für gerechtfertigt. In den Begründungserwägungen wird die Frage der Schädigung und ihrer Ursachen recht ausführlich und meiner Ansicht nach unter diesen Umständen ausreichend behandelt.

7. Rügen, welche die von der NSK UK hergestellten Wälzlager betreffen

Nach Auffassung der Klägerinnen in der Rechtssache 119/77 (der NSK-Gruppe) ist die Verordnung Nr. 1778/77 nicht rechtmäßig, soweit sie ein Zwangsmittel darstelle, um sie zu veranlassen, Punkt 5 der Verpflichtung der NSK einzuhalten und zu diesem Zweck die Preise für von der NSK UK in Peterlee hergestellte Wälzlager zu erhöhen.

Meines Erachtens greift diese Rüge durch. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, erlauben weder Artikel 113 des Vertrages noch die Verordnung Nr. 459/68 die Einführung eines Antidumpingzolls auf in der Gemeinschaft hergestellte Wälzlager, und es ist ja auch bemerkenswert, daß die in der Verordnung Nr. 1778/77 für eine Nichteinhaltung der Verpflichtung der NSK vorgesehene Sanktion nicht die Einführung eines Zolls auf die in Peterlee hergestellten Wälzlager umfaßt. Angesichts dessen stellt es meines Erachtens eine Überschreitung der durch die Verordnung Nr. 459/68 eingeräumten Befugnisse dar, Preiserhöhungen für diese Wälzlager zu erzwingen.

Die NSK-Gruppe hat schließlich noch geltend gemacht, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 seien insofern mangelhaft, als in ihnen nicht erläutert werde, warum von diesen Befugnissen ein solcher Gebrauch gemacht werde. Meiner Ansicht nach gewinnt die eigentliche Rüge hierdurch jedoch kein zusätzliches Gewicht.

8. Rügen, welche die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 und folglich des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1778/77 betreffen

Zweifellos wäre die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 ein Grund, Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 ebenfalls als nichtig anzusehen, denn der Rat ist nicht berechtigt, die endgültige Vereinnahmung eines vorläufigen Zolls anzuordnen, der nicht rechtswirksam eingeführt worden ist. Aus diesem Grund hat eine Reihe von Klägerinnen gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 gerichtete Rügen erhoben.

Nach Ansicht des Rates sind die Klägerinnen nicht zur Erhebung dieser Rügen befugt.

Zweifellos hatten die Klägerinnen die Frist zur Anfechtung der Verordnung Nr. 261/77 unmittelbar nach Artikel 173 versäumt. Es fragt sich, ob sie zur Anfechtung der Verordnung gemäß Artikel 184 des Vertrages befugt waren.

Hierzu hat der Rat zunächst geltend gemacht, nach Artikel 184 könne nur „in einem gegen eine Entscheidung gerichteten Rechtsstreit die Ungültigkeit einer zugrunde liegenden Verordnung“ geltend gemacht werden. Dies ist, mit Verlaub, völlig verfehlt. Artikel 184 bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Er kann in einem Rechtsstreit um die Gültigkeit einer Verordnung herangezogen werden, in dem es um die Gültigkeit einer früheren Verordnung geht. Jedenfalls liegt das Vorbringen aber neben der Sache, da die vorliegenden Klagen gerade nur insoweit zulässig sind, als die Verordnung Nr. 1778/77 gegenüber den Klägerinnen eine Entscheidung darstellt.

Zweitens hat der Rat vorgetragen, Artikel 184 könne nur geltend gemacht werden, „um eine der angegriffenen Entscheidung, verwandte' Verordnung anzugreifen“. Zur Stützung dieser Ansicht ist auf das Urteil in der Rechtssache 32/65 (Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 457, 487) verwiesen worden. Dieses Urteil trägt meines Erachtens eine so einschränkende Auffassung nicht. Es wurde dort nicht mehr entschieden, als daß zur Berufung auf Artikel 184 zwischen der früheren Verordnung und dem späteren Rechtsakt ein Zusammenhang der Art vorliegen muß, daß die Gültigkeit des letzteren von der Gültigkeit ersterer abhängt. Diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt.

Drittens hat der Rat die Auffassung vertreten, das Vorbringen der Klägerinnen sei insofern widersprüchlich, als sie geltend machten, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Entscheidung dar, die Verordnung Nr. 261/77 jedoch nicht. Nach Ansicht des Rates befinden sich die Klägerinnen damit in einem Dilemma. Entweder stelle die Verordnung Nr. 1778/77 eine Entscheidung dar, und in diesem Fall wären ihre Klagen zulässig; doch müßte dann die Verordnung Nr. 261/77 ebenfalls eine Entscheidung sein, und Artikel 184 lasse die Anfechtung der Gültigkeit von Entscheidungen nicht zu; oder aber sie müßten zugestehen, daß sowohl die Verordnung Nr. 261/77 als auch die Verordnung Nr. 1778/77 tatsächlich Verordnungscharakter hätten, und in diesem Fall wären ihre Klagen unzulässig. Wenn meine vorausgegangene Darlegung der Gründe, warum ich diese Klagen für zulässig halte, zutrifft, braucht ein derartiges Dilemma nicht aufzutreten, da es möglich ist, die Verordnung Nr. 261/77 im Einklang mit dieser Darlegung als reine Verordnung anzusehen. Dies hängt von der Beantwortung der weitergehenden Frage ab, von der ich im Zuge dieser Darlegung gesagt habe, sie brauche nach meiner Ansicht von Ihnen, meine Herren Richter, in dem betreffenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Ich halte sie auch im vorliegenden Zusammenhang nicht für entscheidungsbedürftig, da die von den Klägerinnen gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 gerichteten Rügen meines Erachtens nichts am Ausgang dieser Klagen ändern.

Die erste dieser Rügen ging dahin, daß der Rat nach dem Vertrag nicht befugt gewesen sei, die Kommission zum Erlaß einer solchen Verordnung zu ermächtigen. Nach Ansicht der Klägerinnen kann nach der im Vertrag angeordneten Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gemeinschaftsorganen nur der Rat eine „unabhängige Entscheidung“ mit „bestimmter Wirkung“ treffen, wie dies eine Entscheidung zur Einführung eines vorläufigen Zolls darstelle. Diese Auffassung steht meines Erachtens in direktem Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 155 des Vertrages, wonach es eine der Aufgaben der Kommission ist, „die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt“.

Die übrigen von den Klägerinnen gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 erhobenen Rügen bestanden in drei Einwänden gegen deren Begründungserwägungen. Diese seien insofern unzureichend, als in ihnen dreierlei nicht erwähnt werde:

1.

die vorläufig festgestellte Dumpingspanne;

2.

die Gründe für die Auffassung, daß eine erhebliche Schädigung der europäischen Industrie eingetreten sei;

3.

die Gründe für die Notwendigkeit einer „Sofortaktion“ der Gemeinschaft.

Die beiden ersten Einwände entsprechen solchen, die auch gegen die Begründungserwägungen der Verordnungen Nr. 1778/77 vorgebracht worden sind. Der dritte scheint mir auf einer Fehleinschätzung zu beruhen. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77 waren insgesamt als eine Darstellung der Gründe angelegt, aus denen die Kommission vorläufige Maßnahmen für notwendig hielt.

9. Sonstige, nur gegen die Gültigkeit von Artikel 3 gerichtete Rügen

a) „Diskriminierung“ zwischen den Großen Vier

Es wird Ihnen meine Herren Richter, in Erinnerung sein, daß der vorläufige Zoll mit der Verordnung Nr. 261/77 zu einem allgemeinen Satz von 20 % eingeführt worden war, während er für die Erzeugnisse von KOYO und NACHI ausnahmsweise auf 10 % festgesetzt worden war, der Grund hierfür lag darin, daß die erste Sachaufklärung durch die Kommission ergeben hatte, daß die Dumpingspanne in ihren Fällen niedriger war. Somit führte Artikel 3 der Verordnung Nr. 1788/77, demzufolge die im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge „endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten“, dazu, daß diese Beträge für die Waren von NTN und NSK zum Satz von 15 %, für die Waren von KOYO und NACHI jedoch nur zum Satz von 10 % vereinnahmt werden sollten. NTN und NSK haben geltend gemacht, dies stelle eine Diskriminierung ihnen gegenüber dar, wie sie sowohl durch Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex als auch durch einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts untersagt sei, da die endgültige Feststellung der Kommission eindeutig auf eine Gleichbehandlung der Großen Vier abziele. In Verbindung hiermit hat NSK geltend gemacht, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 seien insofern mangelhaft, als in ihnen die Gründe für die Ungleichbehandlung nicht genannt würden.

Demgegenüber hat der Rat, wie mir scheint, im wesentlichen drei Gesichtspunkte geltend gemacht:

1.

Der diskriminierende Rechtsakt sei, wenn überhaupt, die Verordnung Nr. 261/77, welche die Klägerinnen insoweit nicht angefochten hätten;

2.

es sei möglich gewesen, einen Antrag gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 in den Fällen zu stellen, in denen die Vereinnahmung des höheren Zolls nicht gerechtfertigt gewesen sei;

3.

die mildere Behandlung von KOYO und NACHI sei nicht auf eine Ungleichbehandlung zu deren Gunsten, sondern darauf zurückzuführen, daß es dem Rat zu ihrem Glück verwehrt gewesen sei, die Vereinnahmung des Zolls auf ihre Erzeugnisse zu einem 10 o/o übersteigenden Satz anzuordenen.

Die ersten beiden dieser Argumente scheinen mir eindeutig fehlzugehen. Mit dem dritten dringt der Rat jedoch meines Erachtens zum Ausgleich dafür durch. Diskriminierung, jedenfalls im Sinne des Gemeinschaftsrechts, bedeutet im vorliegenden Zusammenhang unterschiedliche Behandlung von Personen bei gleichartiger Sachlage. Aufgrund dessen, was der Rat als „Glück“ bezeichnet hat, unterschied sich die Lage von KOYO und NACHI von der von NTN und NSK. Es ist klar, daß der Rat die Vereinnahmung des Zolls in Höhe von 15 % auch für die Erzeugnisse von KOYO und NACHI angeordnet hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre.

Auch das erwähnte Vorbringen der NSK bezüglich der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Der Wortlaut von Artikel 3 selbst gibt Aufschluß über die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Erzeugnisse von NTN und NSK auf der einen und derer von KOYO und NACHI auf der anderen Seite.

b) „Diskriminierung“ zwischen den Großen Vier und den kleineren japanischen Exporteuren

Die NSK hat auch gerügt, Artikel 3 enthalte eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen der Großen Vier sowie denen der kleineren japanischen Exporteure, und in den Begründungserwägungen der Verordnung würden die Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht genannt. Den Grund für die unterschiedliche Behandlung der Erzeugnisse der kleineren Exporteure, wie der Rat sie uns gegenüber geschildert hat, habe ich bereits erläutert. Die NSK weist jedoch zu Recht darauf hin, daß dieser Grund in den Begründungserwägungen der Verordnung in keiner Weise erwähnt wird. Ich bezweifle jedoch, daß dieses Versäumnis als solches ausreicht, Artikel 3 ungültig zu machen.

c) Die Rechtmäßigkeit der Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nach der Annahme von „rückwirkenden“ Verpflichtungen

Ich habe bereits meiner Ansicht Ausdruck gegeben, daß, wenn die Verpflichtungen sich nur auf die zukünftige Preisgestaltung bezogen hätten, es dem Rat freigestanden hätte, im Zusammenhang mit der Billigung der von der Kommission erklärten Annahme dieser Verpflichtungen sein Ermessen hinsichtlich der Behandlung des vorläufigen Zolls auszuüben. Nahezu alle Klägerinnen haben jedoch gerügt, der Rat und die Kommission (gemeinsam) seien nicht berechtigt, Verpflichtungen anzunehmen, die teilweise Rückwirkung hätten, und dennoch die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anzuordnen. Damit verbunden war die Rüge, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 enthielten keine Angabe der Gründe für dieses Vorgehen.

Letzteres trifft fraglos zu. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1778/77 nennen keinen Grund für die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls. Es ist bemerkenswert, daß auch im „Exposé des motifs“ des Kommissionsvorschlags an den Rat keine Gründe angeführt wurden.

Bei der Befassung mit der eigentlichen Rüge muß man sich meiner Ansicht nach genau vor Augen halten, was das „rückwirkende“ Element in den Verpflichtungen war. Nach meiner Auffassung, die ich anhand der Texte der Verpflichtungserklärungen selbst sowie anhand der von der Kommission und den Großen Vier auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes erteilten Antworten gewonnen habe, bestand es darin, daß die Preiserhöhungen von bis zu 10 %, welche die Großen Vier zwischen dem 5. Februar 1977 und dem 30. Juni 1977 vorgenommen hatten, auf die Erhöhungen von insgesamt 20 % angerechnet werden sollten, zu deren Durchführung bis zum 31. Dezember 1977 sie sich verpflichtet hatten. Die Verpflichtungen waren nicht rückwirkend in dem Sinne, daß die in bereits abgeschlossenen Kaufverträgen erzielten Preise in irgendeiner Weise erhöht werden sollten.

Nach dem, was wir, vor allem von Seiten des Rates, gehört haben, bezweckt die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls in der Regel hauptsächlich zweierlei. Zum einen geht es um die Verhinderung massenhafter Einfuhren von Erzeugnissen, die Gegenstand von Dumping sind, während eines Antidumping-Prüfungsverfahrens im Vorgriff auf die Einführung eines endgültigen Zolls. Zum anderen soll eine sofortige Erhöhung der Preise für diese Erzeugnisse veranlaßt werden. Beide Zwecke sind erkennbar miteinander verknüpft.

Wenn die zuständigen Stellen (in unserem Fall der Rat und die Kommission) im Lichte ihrer endgültigen Feststellungen in der Frage von Dumping und Schädigung über das Schicksal eines vorläufigen Zolls zu entscheiden haben, können sie es meines Erachtens theoretisch mit einer von drei Fallgestaltungen zu tun haben.

Erstens können sie zu der Auffassung kommen, daß bei den nach der Einführung des vorläufigen Zolls erfolgten Einfuhren kein Dumping vorgelegen hat. Hierfür kann es eine Reihe von Gründen geben, etwa den, daß die schließlich festgestellte Dumpingspanne geringfügig ist oder eine solche überhaupt nicht bestanden hat, daß die Einführung des vorläufigen Zolls jegliche Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verhindert hat oder daß es wegen der Einführung dieses Zolls oder aus anderen Gründen zu Preiserhöhungen gekommen ist, welche die Dumpingspanne beseitigt haben. In jedem dieser Fälle sind die zuständigen Stellen nach meiner Ansicht verpflichtet, sich gegen die Vereinnahmung auch nur eines Teils des vorläufigen Zolls zu entscheiden.

Im anderen Extremfall können die zuständigen Stellen zu der Feststellung kommen, daß das Dumping nach der Einführung des vorläufigen Zolls fortgesetzt worden ist, und zwar ungeachtet dessen Einführung zu Dumpingspannen, die ohne Unterschied den endgültig festgestellten Spannen entsprechen oder diese übersteigen. Hierzu kann es ebenfalls aus zahlreichen Gründen kommen, zum Beispiel weil die endgültig festgestellte Dumpingspanne wesentlich höher ist als die vorläufig festgestellte, so daß alle durch die Einführung des vorläufigen Zolls veranlaßten Preiserhöhungen sich als unzureichend herausgestellt haben, oder weil die betroffenen Exporteure sich zur Nichtbeachtung der Einführung des vorläufigen Zolls entschlossen haben, und dies vielleicht in nicht gerechtfertigtem Vertrauen auf politischen Druck seitens der Regierung ihres Landes. In jedem dieser Fälle sind die zuständigen Stellen meiner Ansicht nach eindeutig berechtigt, die Vereinnahmung des gesamten vorläufigen Zolls anzuordenen.

Die dritte mögliche Fallgestaltung liegt dazwischen und ist etwa dadurch gekennzeichnet, daß die zuständigen Stellen zu der Erkenntnis kommen, daß nach Einführung des vorläufigen Zolls Einfuhren sowohl zu Preisen erfolgt sind, die ausreichend erhöht waren, um die Dumpingspanne entfallen zu lassen, als auch zu Preisen, deren Erhöhung einen teilweisen Wegfall der Spanne bewirkt hat, als auch schließlich zu Preisen ohne jeden Einfluß auf die Dumpingspanne. Es leuchtet ein, daß die Ausübung des Ermessens zur Entscheidung über das Schicksal des vorläufigen Zolls bei dieser Fallgestaltung nicht einfach ist.

Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch verstärkt, daß es für die zuständigen Stellen praktisch unmöglich ist, vollständige, genaue und auf dem letzten Stand befindliche Informationen über die Preise zu erlangen, zu denen erst kurze Zeit zurückliegende Einfuhren getätigt worden sind, oder darüber, welche Preise im Falle der Errechnung der Einfuhrpreise angenommen werden sollen.

Somit können die Behörden bei der Ausübung dieses Ermessens nur unvollkommen Gerechtigkeit üben.

Allerdings besteht ein Unterschied zwischen unvollkommener Gerechtigkeit und Willkür. Im vorliegenden Fall scheint mir gegenüber den Großen Vier nicht einmal unvollkommene Gerechtigkeit geübt worden zu sein. Bei genauest möglicher Prüfung der Gründe, die der Rat und die Kommission dem Gerichtshof für ihre Entscheidung genannt haben, die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anzuordnen, vermag ich drei solcher Gründe zu erkennen.

Der eine lautete, daß die vor dem 30. Juni 1977 vorgenommenen Preiserhöhungen „die festgestellte Dumpingspanne nicht haben entfallen lassen“ und nur einen Teil des Anwendungszeitraums des vorläufigen Zolls bertroffen hätten. Wenn man davon ausgeht, daß die erwähnte Dumpingspanne durchschnittlich 15 % betrug, liegt es auf der Hand, daß sie infolge von Preiserhöhungen von bis zu 10 % nicht ganz entfallen und durch solche Erhöhungen kaum beeinflußt werden konnte, die in einem späten Abschnitt dieses Zeitraums erfolgten. Dadurch war jedoch die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls zu Pauschalsätzen von 10 und 15 % für den gesamten Zeitraum nicht gerechtfertigt. Der hiergegen gerichtete Einwand entspricht dem, den ich im Zusammenhang mit der Einführung des endgültigen Zolls für begründet gehalten habe. Die getroffene Maßnahme war zu grob, um noch mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 vereinbar zu sein.

Der zweite Grund war, daß die Verpflichtungen erst in einem späten Stadium des Verfahrens angeboten worden seien und daß die Nichtvereinnahmung des vorläufigen Zolls angesichts dessen „mit Recht als eine Belohnung der japanischen Gesellschaften für ihr Zögern hätte angesehen werden können“. Meiner Ansicht nach stellte es einen klaren Bruch von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 459/68 dar, aus diesem Grund die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anzuordnen.

Der dritte Grund war, daß gerade die Einführung des vorläufigen Zolls zumindest weitgehend die Preiserhöhungen veranlaßt und die Importeure in die Lage versetzt habe, diese Erhöhungen gegenüber ihren Abnehmern zu rechtfertigen. Dies bedeutet jedoch nicht, als daß die Einführung des vorläufigen Zolls insoweit einen ihrer Hauptzwecke erreicht hatte. Es bedeutet nicht, daß ungeachtet der Preiserhöhungen die Vereinnahmung des gesamten Zolls erforderlich war.

Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß die Klägerinnen insoweit obsiegen müssen.

IX — Die Anträge auf Schadensersatz in der Rechtssache 119/77

Anträge auf Schadensersatz gemäß Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages sind von der NSK-UK, der NSK Deutschland und der NSK France (die allein ich in diesem Teil meiner Schlußanträge als „die Klägerinnen“ bezeichnen werde) gestellt worden. Diese Anträge lassen sich in folgende vier Gruppen unterteilen:

A)

Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die tatsächliche Entrichtung des vorläufigen Zolls an die britischen, deutschen und französischen Zollbehörden für Einfuhren entstanden sein soll, die anscheinend getätigt worden sind, bevor es möglich war, Bankbürgschaften als Sicherheit für den vorläufigen Zoll zu beschaffen. Die in den einzelnen Ländern entrichteten Beträge sind spezifiziert worden.

B)

Ersatz des den Klägerinnen dadurch entstandenen Zinsverlustes, daß ihnen infolge dieser Zahlungen „die Nutzung der entsprechenden Geldbeträge entzogen“ worden sei.

C)

Ersatz der durch die Bankbürgschaften entstandenen Kosten.

D)

Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund des Umstands, daß die Klägerinnen gezwungen gewesen seien, ihre Preise für von der NSK-UK in Peterlee hergestellte Wälzlager zu erhöhen.

Die Anträge zu A sind eindeutig unzulässig. Es ist anerkannt, daß eine Schadensersatzklage gegen ein Gemeinschaftsorgan nicht zulässig ist, wenn sich der Antrag in Wahrheit auf Ersatz bestimmter an innerstaatliche Behörden gezahlter Beträge richtet, und zwar auch, wenn der Anspruch auf einen angeblich fehlerhaften Rechtsakt oder ein Versäumnis dieses Organs gestützt wird, und auch, wenn die Verfolgung des Anspruchs gegenüber den betreffenden innerstaatlichen Behörden einen „langen Marsch“ durch die Verfahren vor den zuständigen nationalen Gerichten und eine Vorlage an diesen Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages mit sich bringen mag; ich verweise dazu auf die Rechtssachen 96/71 (Haegemann/Kommission, Slg. 1972, 1005) 46/75 (IBC/Kommission, Slg. 1976, 65) und 26/74 (Roquette/Kommission, Slg. 1976, 677). Die Klägerinnen waren eifrig bemüht darzulegen, daß diese Urteile voneinander abwichen, doch ist dies meiner Ansicht nach nicht der Fall. Es ist auch geltend gemacht worden, man könne sich auf diese Urteile nicht mehr berufen. Das maßgebliche Urteil sei nunmehr das in der Rechtssache 126/76 (Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431), aus dem hervorgehe, daß sich die Zuständigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach der Natur des Schadens richte, für den der Kläger Ersatz begehre, sondern nach der Natur der gerügten Handlung oder Unterlassung sowie danach, wer die Verantwortung für diese Handlung oder Unterlassung trage. Meines Erachtens kann eine solche Auffassung nicht auf das Urteil in der Rechtssache Dietz gestützt werden. Wie ich in meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache (Slg. 1977, 2448) dargelegt habe, handelte es sich dort um einen andersgearteten Fall als in den Rechtssachen Haegeman, IBC und Roquette.

Die auf Erstattung von Zinsen gerichteten Anträge unter B sind ebenfalls offensichtlich unzulässig; sie sind den Anträgen zu A untergeordnet und können nur vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben werden; vgl. das Urteil in der Rechtssache Roquette (a.a.O.).

Die Kommission hat die Ansicht vertreten, dies gelte auch für die unter C genannten Anträge; meines Erachtens ist dies jedoch nicht der Fall. Bei diesen handelt es sich um unabhängige Ansprüche. Sie beruhen darauf, daß die fehlerhaften Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane die Klägerinnen zur Aufwendung der Kosten für die Beschaffung der Bankbürgschaften veranlaßt haben. Ich vermag nicht zu erkennen, gegen wen und auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten vor einem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht werden könnte. Was den Klägerinnen meiner Ansicht nach hinsichtlich dieser Anträge im Wege steht, ist nicht, daß sie vor dem falschen Gericht gestellt sind, sondern daß sie nicht auf einen allgemeinen Grundsatz der in Artikel 215 des Vertrages erwähnten Art gestützt werden. Jedenfalls haben sich die Klägerinnen auf keinen derartigen Grundsatz berufen. Die Urteile in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL und andere/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209) zeigen, daß es unter bestimmten Umständen zu einer Schädigung einer Privatperson durch einen rechtswidrigen Akt eines Gemeinschaftsorgans kommen kann, ohne daß diese Person Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 215 hat.

Dasselbe Hindernis scheint mir den unter D genannten Anträgen der Klägerinnen auf Ersatz von entgangenem Gewinn aus in Peterlee hergestellten Wälzlagern im Wege zu stehen. Überdies kann man meiner Ansicht nach davon ausgehen, daß ein derartiger Verlust durch eine Handlung oder Unterlassung des Rates oder der Kommission verursacht worden ist. Wenn es zu einem Verlust gekommen ist, so .wäre dieser ebenso eingetreten (die Einhaltung der Verpflichtung durch die Klägerinnen vorausgesetzt), wenn die Kommission nur die Verpflichtung angenommen hätte und kein ausgesetzter endgültiger Zoll eingeführt worden wäre. Die wahre Ursache für den Verlust (wenn es überhaupt zu einem solchen gekommen ist) lag somit in der Übernahme der Verpflichtung, die für die Klägerinnen, wie stark auch immer der von der Kommission auf sie ausgeübte Druck zu ihrer Übernahme gewesen sein mag, rechtlich gesehen eine „freiwillige“ Handlung war. Ich sehe hier keinerlei Raum für eine an den Gedanken von „Nötigung oder unzulässige Beeinflussung“ anknüpfende Billigkeitserwägung.

X — Die noch unerledigten verfahrensrechtlichen Anträge in der Rechtssache 119/77

Die Klägerinnen in der Rechtssache 119/77 haben am 30. November 1978, nach Abschluß der schriftsätzlichen Vorbereitung, drei Anträge verfahrensrechtlicher Natur gestellt. Der Kommission ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern, was sie am 20. Dezember 1978 getan hat. Über die Anträge der Klägerinnen ist bisher nicht entschieden worden. Eine solche Entscheidung ist jetzt kaum noch von praktischer Bedeutung, außer vielleicht im Hinblick auf die Kosten. Sie könnten jedoch der Meinung sein, meine Herren Richter, daß hier noch etwas der Erledigung harrt.

Es handelt sich zunächst um einen Antrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf Streichung von Teilen der Gegenerwiderung der Kommission. Auf diese Teile bin ich in meinen Schlußanträgen nicht eingegangen. Sie enthalten Angaben über Dumpingspannen, welche die Kommission aus Daten errechnet hat, die ihr von der NSK gemäß deren Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden waren. Diese Angaben können der Kommission oder dem Rat bei Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 nicht vorgelegen haben, so daß sie (trotz der von der Kommission lebhaft vorgetragenen gegenteiligen Ansicht) für keine der vorliegend zu behandelnden Streitfragen erheblich sein können. Eine dahingehende Bemerkung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hätte meiner Ansicht nach genügt. Es gab keinen Grund, das schwere Geschütz eines Streichungsantrags aufzufahren. Andererseits bin ich nicht der von der Kommission vorgetragenen Ansicht, daß die Klägerinnen nach der Verfahrensordnung nicht zur Stellung des Antrags berechtigt waren. Artikel 91 läßt einen Antrag auf Entscheidung über „einen Zwischenstreit“ zu. Sonach bin ich der Meinung, daß der Antrag für zulässig erklärt werden sollte, daß die Klägerinnen jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der mit dem Antrag verbundenen und durch ihn verursachten Kosten verurteilt werden sollten.

Zweitens liegt ein Antrag, ebenfalls nach Artikel 91,' auf einen Beschluß des Gerichtshofes vor, der Kommission gemäß Artikel 45 § 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung aufzugeben, „dem Gerichtshof und den Klägerinnen (nicht jedoch den Streithelferinnen)“ bestimmte Urkunden vorzulegen und bestimmte Auskünfte zu erteilen. Der Antrag entspricht nicht Artikel 91, da er keine „tatsächliche und rechtliche Begründung“ enthält, sondern diese nur vermuten läßt. Die Vermutung geht angesichts der Art der Urkunden und Auskünfte, deren Offenlegung begehrt wird, dahin, daß die Klägerinnen durch die in der Gegenerwiderung der Kommission enthaltenen Enthüllungen zur Stellung dieses Antrags getrieben worden sind. Diese Enthüllungen rechtfertigen jedoch meines Erachtens nicht die Stellung eines unüberlegten Antrags zur Offenlegung von Urkunden und Angaben in einem so späten Stadium des Verfahrens. Der Antrag sollte daher meiner Ansicht nach kostenpflichtig verworfen werden.

Der dritte Antrag stützt sich auf Artikel 42 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung. Die Antragschrift behandelt die Enthüllungen in der Gegenerwiderung der Kommission als neues Verteidigungsvorbringen und enthält in Wahrheit die Entgegnung der Klägerinnen auf dieses Vorbringen. Gemäß Artikel 42 § 2 Absatz 3 müssen Sie, meine Herren Richter, nun über die „Zulässigkeit“ dieses Vorbringens entscheiden. Die Kommission macht geltend, es habe sich überhaupt nicht um „Verteidigungsmittel“ gehandelt und der Antrag müsse verworfen werden. Ich habe mich bereits ausführlich mit der Bedeutung der von der Kommission vorgenommenen Enthüllungen beschäftigt. In der Annahme, daß das Urteil des Gerichtshofes sich ebenfalls damit befassen wird, glaube ich nicht, daß eine ausdrückliche Entscheidung über diesen Antrag nötig sein wird.

XI — Anträge

Im Ergebnis, meine Herren Richter, bin ich der Ansicht, Sie sollten

in der Rechtssache 113/77 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 für ungültig erklären und den Rat zur Tragung der Kosten verurteilen, obwohl die Schriftsätze der Klägerinnen keinen Antrag hinsichtlich der Kosten enthalten, was, wie uns ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung offen erklärt hat, auf ein Versehen seinerseits zurückzuführen ist; er hat sodann die Ansicht vertreten, der auch ich zustimme, daß das Versäumnis einer Partei, einen Antrag auf Tragung der Kosten nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zu stellen, den Gerichtshof nicht daran hindere, hierüber in Ausübung seiner ihm nach § 1 zustehenden freien Entscheidungsgewalt zu befinden;

in der Rechtssache 118/77 die Klage kostenpflichtig abweisen;

in der Rechtssache 119/77

a)

die Verordnung Nr. 1778/77 für ungültig erklären;

b)

die Anträge auf Schadensersatz abweisen;

c)

was die Kosten angeht, welche nicht die noch zu erledigenden Anträge nach Artikel 91 der Verfahrensordnung betreffen, den Rat und die Kommission verurteilen, ihre eigenen Kosten und einen Teil der Kosten der Klägerinnen zu tragen, und zwar wegen des Umstands, daß (wenn Sie, meine Herren Richter, meine Ansicht teilen) die Anträge auf Schadensersatz scheitern; ich schlage zwei Drittel vor;

in der Rechtssache 120/77 die Verordnung Nr. 1778/77 für ungültig erklären und den Rat und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilen;

in der Rechtssache 121/77 die Verordnung Nr. 1778/77 für ungültig erklären und den Rat zur Tragung der Kosten verurteilen.

Ich sollte vielleicht erwähnen, daß die Kosten in den Rechtssachen 113/77, 119/77 und 121/77 die Kosten der Anträge auf einstweilige Anordnungen einschließen sollten, über die sich der Gerichtshof die Entscheidung vorbehalten hat, und daß sie in der Rechtssache 119/77 (aufgrund eines Beschlusses des Herrn Präsidenten vom 14. Oktober 1977) die Kosten für den Beitritt der Klägerinnen als Streithelferinnen zum Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in der Rechtssache 113/77 umfassen sollten.

Die FEBMA muß, wenn Sie, meine Herren Richter, in der Entscheidung in der Sache mit mir übereinstimmen, zwangsläufig die umfassende Niederlage des Rates und der Kommission teilen und damit zur Tragung der mit ihrem Beitritt als Streithelferin verbundenen und durch diesen verursachten Kosten verurteilt werden außer in der Rechtssache 118/77 und mit der Einschränkung, daß sie in der Rechtssache 119/77 vielleicht angemessen am Obsiegen des Rates und der Kommission hinsichtlich der Anträge auf Schadensersatz teilhaben sollte. Dies würde in Übereinstimmung mit dem, was ich bezüglich des Rates und der Kommission vorgeschlagen habe, bedeuten, daß die FEBMA in der Rechtssache 119/77 ein Drittel der den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten nicht zu tragen brauchte.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.

( 2 ) Anm. d. Übers.: Im Gegensatz zu dem in den englischen Fassungen dieser Bestimmungen einheitlich verwendeten Begriff „information“ enthält die deutsche (nicht amtliche) Fassung des Antidumping-Kodex in Artikel 6 die Begriffe „Unterlagen“ und „Angaben“; in Artikel 10 Absatz 4 der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 459/68 ist von „Unterlagen“ die Rede.