SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCESCO CAPOTORTI
VOM 22. NOVEMBER 1977 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist die Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie der ergänzenden und ändernden Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung und in den späteren Verordnungen Nr. 514/72 und Nr. 515/72 vom 28. Februar 1972. Die Verordnung Nr. 543/69 enthält nicht nur aus sozialen Gründen, sondern auch aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs genaue Vorschriften über die Zusammensetzung des Fahrpersonals der Transportfahrzeuge, die Dauer der Lenkzeiten und die Ruhezeiten. Um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten, bestimmt Absatz 1 des erwähnten Artikels 14: „Die Mitglieder des Fahrpersonals eines Fahrzeugs, das nicht im Linienverkehr eingesetzt ist, müssen ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster im Anhang mit sich führen.“ Absatz 7 begründet für „jedes Unternehmen“ — in der italienischen Fassung der Verordnung heißt es allerdings genauer „ogni impresa di trasporto“ (jedes Transportunternehmen) — die Verpflichtung, ein Verzeichnis der persönlichen Kontrollbücher zu führen, das ebenfalls auf Verlangen den Kontrollbeamten vorzulegen ist; aus dem Verzeichnis muß sich unter anderem ergeben, an welchem Tag und an wen das Unternehmen die persönlichen Kontrollbücher ausgehändigt hat. Wenn diese abgeschlossen sind, ist das Unternehmen nach Absatz 8 außerdem verpflichtet, sie mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Schließlich sind nach Absatz 9 die Mitgliedstaaten gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen für die Ausgabe und die Überwachung der Kontrollbücher zu treffen. Dies ist in Belgien mit der Königlichen Verordnung vom 23. März 1977, geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1973, geschehen. Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung der Verordnung Nr. 543/69 im Rahmen eines Strafverfahrens in Betracht, das vor dem Tribunal correctionnel Charleroi in der Berufungsinstanz gegen ein Urteil vom 19. Januar 1977 des Tribunal de police desselben Orts anhängig ist; dieses hatte die Firma Creyf's Interim aus Charleroi und ihren Direktor Bernard Dufour für schuldig erkannt, gegen die Verpflichtung zur Aushändigung des persönlichen Kontrollbuchs an einen Lastkraftwagenfahrer verstoßen zu haben. Unternehmensgegenstand der Firma Creyf's Interim ist die leihweise Überlassung von Zeitarbeitskräften. In diesem Rahmen hatte sie der Firma „Daniel Construction International“ in Brüssel für die Zeit vom 16. Juli bis zum 26. August 1975 Herrn André Gustin als Fahrer überlassen. Die Firma Daniel Construction hatte Herrn Gustin beauftragt, ein ihr gehörendes Kraftfahrzeug zu lenken, um für ihre Rechnung einen Gütertransport im Straßenverkehr durchzuführen. Herr Gustin war während dieser Tätigkeit bei einer Polizeikontrolle angetroffen worden, ohne im Besitz des in den erwähnten Gemeinschaftsvorschriften vorgeschriebenen persönlichen Kontrollbuchs (oder auch des dieses ersetzenden Tagespapiers, das das belgische Recht in Übereinstimmung mit Art. 14a Buchstabe b der Verordnung Nr. 543/69 in der Fassung der Verordnung Nr. 515/72 zuläßt) zu sein. Aufgrund dessen wurde nach Artikel 3 der belgischen Königlichen Verordnung vom 23. März 1970 das erwähnte Strafverfahren eingeleitet. In der Berufungsinstanz erklärte Herr Dufour, sein Unternehmen habe sich der Firma Daniel Construction gegenüber nur verpflichtet, ihr einen Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis zur Verfügung zu stellen. Da die Firma Creyf's Interim andere-reits keine Fahrzeuge besaß, hielt sie sich strafrechtlich nicht für verantwortlich für Verstöße, die von einem Unternehmen, das ihr Kunde war, bei der Durchführung einer Transporttätigkeit begangen worden waren. Nach Ansicht der Berufungsklägerin war die Firma Daniel Construction allein als verantwortlich für den Verstoß gegen die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung begründete Verpflichtung anzusehen. Das Gericht von Charleroi fragte sich, ob es in einem Fall der oben beschriebenen Art bei der Beantwortung der Frage, welches Unternehmen die Verpflichtung zur Aushändigung des persönlichen Kontrollbuchs an die Mitglieder des Fahrpersonals eines Fahrzeugs trifft, vorrangig ankommt auf die Arbeitgebereigenschaft (die im Fall eines bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellten und zeitweise einem anderen Unternehmen überlasse-nen Fahrers nur dem Leiharbeitsunternehmen zuzuerkennen ist) oder auf die Stellung desjenigen, der den Transport durchführt (in dieser Stellung befindet sich das Unternehmen, für dessen Rechnung der Fahrer, sei es auch zeitweise, seine Tätigkeit erbringt). Wie das Gericht hervorgehoben hat, definiert die Gemeinschaftsverordnung Nr. 543/69 den Begriff des Unternehmens nicht, sie bestimmt auch nicht, daß das persönliche Kontrollbuch den Mitgliedern des Fahrpersonals auszuhändigen ist, und sie gibt nicht an, wen eine solche Pflicht trifft. Da es sich um das Gebiet des Strafrechts handelt und somit die anwendbaren Vorschriften eng auszulegen sind, schien es dem Gericht des Ausgangsverfahrens angebracht, sich gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof zu wenden und ihm die folgenden Fragen vorzulegen:
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2. |
Um dem vorlegenden Gericht die Feststellung zu ermöglichen, wer strafrechtlich im Sinne der belgischen Durchführungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 543/69 als verantwortlich anzusehen ist, ist es in Wahrheit nicht erforderlich, eine allgemeine Definition des Begriffs Unternehmen im Sinne des erwähnten Artikel 14 der Verordnung zu suchen. Was es hier festzustellen gilt, ist gerade, ob, falls einem Unternehmen für die Durchführung eines Transports leihweise ein Fahrer überlassen wird, die fragliche Verpflichtung diesem Unternehmen obliegt, weil es den Fahrer im Rahmen seiner betrieblichen Organisation einsetzt, oder ob sie das Unternehmen, von dem der Fahrer abhängig ist und das ihn leihweise überläßt, oder möglicherweise beide Unternehmen trifft. Es ist zunächst zu bemerken, daß die Verpflichtung zur Aushändigung des persönlichen Kontrollbuchs an den Fahrer sich aus dem zitierten Artikel 14 Absatz 7 nur mittelbar ergibt, denn dieser bestimmt, daß das — von jedem Unternehmen zu führende — Verzeichnis der persönlichen Kontrollbücher die Namen derjenigen, denen ein Buch ausgehändigt wurde, sowie deren Empfangsbestätigung enthalten muß. Im Anhang zur Verordnung Nr. 543/69 ist in dem Abschnitt .Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs — Hinweise für den Arbeitgeber genauer bestimmt, daß ein Kontrollbuch „jedem Mitglied des Fahrpersonals aus [gehändigt werden muß], das Sie bei Beförderungen beschäftigen, für die das persönliche Kontrollbuch vorgeschrieben ist“. Eine knappere Formulierung findet sich alsdann im Anhang zur Verordnung Nr. 514/72, der gemäß Artikel 6 dieser Verordnung den früheren Anhang ersetzt hat. Dieser verpflichtet die „Unternehmen“ (was auch hier nicht näher erläutert wird), „jedem Mitglied des Fahrpersonals entsprechend den in Nummer 1 angegebenen Rechtsvorschriften“ ein Kontrollbuch auszuhändigen. Dieser Hinweis bezieht sich auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die insbesondere ergänzende Bestimmungen zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung, Abfassung und das Führen der Bücher aufstellen können (vgl. Art. 14 Abs. 9 der Verordnung Nr. 543/69 und Ziff. 6 und 7 des ersten Teils des Anhangs zur Verordnung Nr. 514/72 mit allgemeinen Vorschriften über das persönliche Kontrollbuch). Sodann ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht von Charleroi seine Fragen natürlich im Hinblick auf den französischen Text des Artikels 14 Absatz 7 der Verordnung Nr. 543/69 formuliert hat, in dem nur der Begriff „entreprise“ verwendet wird (ebenso wie in den deutschen und englischen Fassungen, wo nur die Worte „Unternehmen“ und „undertakings“ verwendet werden). Man kann jedoch bei der Auslegung dieses Artikels nicht über den wesentlichen Hinweis hinweggehen, den die italienische Fassung liefert, wo, wie bereits erwähnt, der Ausdruck „im-presa di trasporto“ verwendet wird. Wir werden noch sehen, daß dieser Hinweis mit anderen Gesichtspunkten, die der zu untersuchenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu entnehmen sind, im Einklang steht. Schließlich muß man sagen, daß zur Stützung der Ansicht, daß die fragliche Verpflichtung den Arbeitgeber des Fahrers treffen soll, die an die Mitglieder des Fahrpersonals gerichteten Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs (im Anhang zur Verordnung Nr. 514/72) angeführt werden können. Darin heißt es unter anderem: „Händigen Sie Ihrem Arbeitgeber das Kontrollbuch aus, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden“ (Ziff. 7). „Legen Sie es dem Arbeitgeber jede Woche … vor…“ (Ziff. 8). „Übergeben Sie es anschließend sobald wie möglich Ihrem Arbeitgeber“ (Ziff. 9). Aber aus alledem kann man nur folgern, daß die Verfasser der gemeinschaftsrechtlichen Regelung als normal ansahen, daß das Unternehmen, das das Kontrollbuch auszuhändigen hat, mit dem Arbeitgeber der Mitglieder des Fahrpersonals zusammenfällt. Schließlich stellt die Kommission mit Recht fest, daß der Fall eines zeitweise durch das Unternehmen, das den Transport durchführt, entliehenen Fahrers von den Verfassern der fraglichen Verordnung in keiner Weise berücksichtigt worden ist. Bei dieser Lage halte ich es für zweckmäßig zu ermitteln, ob nützliche Hinweise für die Lösung des Problems sich aus den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben können, bevor ich die gemeinschaftsrechtliche Regelung und die sich daraus ergebenden widersprüchlichen Gesichtspunkte erneut eingehend untersuche. |
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3. |
Eine Prüfung der innerstaatlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz von Kraftfahrzeugführern, die für Gütertransporte im Straßenverkehr eingesetzt werden, ergibt, daß in allen Mitgliedstaaten als verantwortlich für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen stets das Unternehmen, das den Fahrer für einen Transport einsetzt, angesehen wird, während insoweit die Situation des Unternehmens, das gewerbsmäßig nur die Überlassung von Arbeitskräften betreibt, von einer Rechtsordnung zur anderen verschieden ist. In einigen Rechtsordnungen wird es als hauptsächlich oder zumindest gleichermaßen neben dem Transportunternehmen verantwortlich angesehen, wie dies im deutschen und im irischen Recht der Fall zu sein scheint; in anderen Staaten treffen zumindest die Pflichten hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit ausschließlich das Unternehmen, das den Arbeitnehmer einsetzt. Dies läßt sich für das französische Recht aufgrund des Gesetzes Nr. 72-1 vom 3. Januar 1972 über die Zeitarbeit (Journal Officiel der Französischen Republik vom 5. 1. 1972, S. 141, Art. 7) feststellen, außerdem für das italienische Recht aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369 vom 23. Oktober 1960, welches die Vermittlung und Überlassung von Arbeitsleistungen verbietet und die Arbeitnehmer, die unter Verstoß gegen dieses Verbot beschäftigt werden, in jeder Hinsicht als von dem Unternehmer abhängig behandelt, der sich tatsächlich ihrer Arbeitsleistungen bedient. Auch im dänischen Recht scheint die Regelung über die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten und Ruhepausen in § 50 und 53 des Gesetzes Nr. 681 vom 23. Dezember 1975, wenn das Gesetz auch nicht ebenso klar gefaßt ist, so zu verstehen zu sein, daß sie Verpflichtungen nur für das Unternehmen begründet, das tatsächlich für seine Rechnung eine Arbeit erbringen läßt, und nicht auch für das Unternehmen, das den Arbeitnehmer leihweise überlassen hat. Nach der Studie der Kommission der Gemeinschaften über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Reihe Sozialpolitik 1976, Nr. 25) ist auch im luxemburgischen Recht für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit das Unternehmen verantwortlich, das sich der Leistungen eines ihm zeitweise überlassenen Arbeitnehmers bedient. Im belgischen Recht ist nach Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1976 über die Regelung der Zeitarbeit (Moniteur vom 7. 8. 1976) derjenige, der einen Arbeitnehmer einsetzt, verantwortlich für die Einhaltung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften über die Regelung und den Schutz der Arbeit; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten. Da es sich um ein Gesetz handelt, das die Frage speziell im Hinblick auf die Zeitarbeit regelt, kann man unterstellen, daß diese Verantwortlichkeit eine ausschließliche ist. Trifft dies zu, dann hat dieses Gesetz die frühere Regelung geändert, wie sie sich aus der vom Auditeur du Travail vor dem erstinstanzlichen Gericht zitierten nationalen Rechtsprechung ergab, wonach das einem anderen Unternehmen von einem Leiharbeitsunternehmen überlassene Personal als von letzterem abhängig angesehen wird, auch wenn seine Bindungen an dieses insbesondere im Hinblick auf die Direktion und die Überwachung seiner Tätigkeit weniger eng sind als seine Beziehungen zum erstgenannten Unternehmen. In den Niederlanden schließlich scheint die Frage im innerstaatlichen Recht noch nicht in allgemeiner Form geregelt worden zu sein, aber für die Anwendung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt Artikel 28 Absatz 2 des „Rijtijdenbesluit“ 1971 in der durch die Verordnung vom 5. Juni 1974 geänderten Fassung (Schuurman & Jordens Nr. 130), daß das persönliche Kontrollbuch den Mitgliedern des Fahrpersonals von der Betriebsleitung des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird, für das der Arbeitnehmer Transportarbeiten ausführen soll. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln also zwar die untersuchte Sachlage nicht einheitlich und nicht erschöpfend, doch kann man eine überwiegende Tendenz dahin gehend feststellen, die Verantwortung dem Unternehmen, in dem der Fahrer von Kraftfahrzeugen seine Arbeitsleistung erbringt, aufzuerlegen und das Unternehmen auszuschließen, das sich darauf beschränkt, die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. |
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4. |
Der vom Gerichtshof in der Entscheidung vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 35/70 (Manpower — Slg. 1970, 1251) eingenommene Standpunkt steht zu dieser Tendenz nicht im Widerspruch. Der Gerichtshof hatte sich seinerzeit mit dem Fall eines Arbeitnehmers befaßt, der von einem Leiharbeitsunternehmen angestellt worden war, nicht um ihn selbst einzusetzen, sondern um ihn, wie im vorliegenden Fall, in ein anderes Unternehmen zu entsenden, damit er dort einen vorübergehenden Bedarf an qualifizierter Arbeitskraft befriedige. Zu diesem Zweck hatte das betreffende Unternehmen in jener Rechtssache mit den entsprechenden Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Unternehmens und der von ihm angestellten Arbeitnehmer hinsichtlich der von diesen bei den Entleiherfirmen zu verrichtenden Arbeit geregelt waren. Der Gerichtshof stellte fest, daß der Arbeitnehmer zwar nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet war, die Arbeitsbedingungen und Disziplinarvorschriften der Betriebsordnung des Betriebs einzuhalten, in den er entsandt wurde, daß hierdurch jedoch seine weitere Zugehörigkeit zu dem Unternehmen, das ihn eingestellt hatte, nicht berührt wurde. Letzteres war der Mittelpunkt der verschiedenen Rechtsverhältnisse, da es gleichzeitig Vertragspartner des Arbeitnehmers und des Entleiherunternehmens war. In diesem Rahmen kam der Gerichtshof zu der Ansicht, daß trotz des Umstands, daß ein Arbeitnehmer zu einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat des ihn beschäftigenden Unternehmens entsandt wurde, die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem das letztgenannte Unternehmen seinen Sitz hatte, weiterhin zugunsten dieses Arbeitnehmers anzuwenden waren. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof aufgrund der Bestimmung des Artikels 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der gerade für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften die Situation von Arbeitnehmern regelte, die im Dienst eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens stehen und zur Verrichtung einer Arbeit für dieses Unternehmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden. Der Gerichtshof traf seine Entscheidung im wesentlichen aus praktischen Gründen, insbesondere, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich ergeben würden, müßten Arbeitnehmer, die normalerweise den Sozialversicherungsvorschriften des Staates, in denen das Unternehmen, dem sie angehören, seinen Sitz hat, unterliegen und für Arbeiten von kurzer Dauer ins Ausland entsandt werden, zum Sozialversicherungssystem eines anderen Staates angemeldet werden. Dies hätte nämlich für den Arbeitnehmer den schwerwiegenden Nachteil eines schwächeren sozialen Schutzes bedeutet, als er ihn genießen kann, wenn er den Rechtsvorschriften seines Staates unterworfen bleibt, denn, wie der Gerichtshof bemerkte, schließen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen bei kurzer Versicherungsdauer die Gewährung bestimmter Sozialleistungen aus. Aber für das Bestreben, dem Arbeitnehmer wegen seines Wechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen Nachteile zu ersparen, ist im vorliegenden Fall kein Raum. Hier geht es nicht um den Schutz der Rechte des Wanderarbeitnehmers im Bereich der Sozialversicherung, sondern um die Bestimmung des Unternehmens, das eine Verpflichtung trifft, deren Funktion über den sozialen Bereich hinausgeht (dies hat der Gerichtshof in der Begründung der Entscheidung vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 65/76 — Derycke — Slg. 1977, 29 ff. betont). Deswegen kann das in dem erwähnten Man-power-Urteil für die Auslegung einer Vorschrift zur Koordinierung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im speziellen Bereich der Sozialversicherung zugrunde gelegte Kriterium keinen gültigen Präzedenzfall für eine Fallgestaltung abgeben, in der es weder um die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Koordinierung der innerstaatlichen Sozialversicherungsvorschriften noch um den Ortswechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitgliedstaat zum anderen geht. |
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5. |
Widmen wir nun unsere Aufmerksamkeit erneut den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die es auszulegen gilt. Ich habe bereits herausgestellt, daß die Formulierung der italienischen Fassung des Artikels 14 Absatz 7 der Verordnung Nr. 543/69 ein wichtiges Argument zugunsten der Ansicht liefert, wonach anzunehmen ist, daß die Verpflichtung zur Aushändigung der persönlichen Kontrollbücher das Transportunternehmen trifft; ich weise darauf hin, daß der zitierte Absatz gerade derjenige ist, aus dem sich, wie ich bereits bemerkt habe, auch die Existenz einer Verpflichtung zur Aushändigung der Kontrollbücher ableitet. Hinzuzufügen ist, daß der Aufbau des Artikels 14 und die Anweisungen an das Unternehmen hinsichtlich des persönlichen Kontrollbuchs in den Anhängen zu den Verordnungen Nr. 543/69 und Nr. 514/72 nicht nur bestätigen, daß es das Transportunternehmen ist, welches zur Aushändigung des Buchs verpflichtet ist, sondern daß sie auch deutlich erkennen lassen, daß unter „Transportunternehmen“ jedes Unternehmen zu verstehen ist, daß auch gelegentlich Transporte durchführt und das Fahrpersonal der Transportfahrzeuge einsetzt. Die erwähnten Anweisungen und Artikel 14 Absatz 7 selbst sprechen nämlich von der Aushändigung des Buchs an die „Mitglieder des Fahrpersonals“. Es erscheint mir offensichtlich, daß der von einem Leiharbeitsunternehmen überlassene Fahrer solange nicht die Eigenschaft eines Mitglieds des Fahrpersonals hat, als ihn das Unternehmen, das ihn für die Durchführung der Transporte einsetzt, nicht tatsächlich mit der Lenkung eines bestimmten Fahrzeugs betraut hat. Er ist nicht „Mitglied des Fahrpersonals“ in seinen Beziehungen zu dem Unternehmen, bei dem er angestellt ist und von dem er leihweise überlassen wird; er wird es vielmehr erst im Bereich des Betriebs, an den er ausgeliehen worden ist, und zwar aufgrund der Anordnungen, die dieser ihm gegenüber getroffen hat. Man darf auch nicht vergessen, daß es im Anhang zur Verordnung Nr. 543/69 (in der bereits erwähnten Ziffer 2 der Hinweise für den Arbeitgeber) erläuternd heißt: „Mitglied des Fahrpersonals …, das Sie bei Beförderungen beschäftigen, für die das persönliche Kontrollbuch vorgeschrieben ist“. Auch wenn der leihweise überlassene Arbeitnehmer von dem Verleihunternehmen abhängig ist, wird er bei dem Entleiherunternehmen „beschäftigt“, in unserem Fall bei dem Unternehmen, welches die Beförderung durchführt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich mittelbar auch, daß die Verpflichtung zur Aushändigung des Kontrollbuchs an einen Fahrer in dem Zeitpunkt entsteht, in dem dieser Teil des Fahrpersonals eines Kraftfahrzeugs wird, das zu der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kategorie gehört („eines Fahrzeugs, das nicht im Linienverkehr eingesetzt ist“). Die Feststellung scheint mir also gerechtfertigt, daß, ähnlich wie dies für die oben kurz dargestellten innerstaatlichen Sozialvorschriften festgestellt wurde, auch in dem System der fraglichen Gemeinschaftsverordnungen die Verpflichtung zur Aushändigung des persönlichen Kontrollbuchs immer das Unternehmen trifft, das den Fahrer für den Transport einsetzt. |
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6. |
Die bisherigen Erwägungen führen logischerweise dazu zu verneinen, daß das Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die leihweise Überlassung von Arbeitskräften ist, allein anstelle des Unternehmens, das den Fahrer für den Transport einsetzt, für eine mögliche Verletzung der vorgenannten Verpflichtung verantwortlich sein kann. Es bleibt zu prüfen; ob auch die von der Kommission vertretene Ansicht abzulehnen ist, daß beide Unternehmen Adressaten der fraglichen Vorschrift seien. Diese Ansicht stützt sich hauptsächlich auf das Argument, da die Verordnung Nr. 543/69 eine „erfolgsbestimmte Verpflichtung“ schaffe, seien beide Unternehmen zur Zusammenarbeit gehalten, damit der Erfolg erreicht werde: Sie müßten sich gegenseitig vergewissern, daß eines von ihnen dem Fahrer das Kontrollbuch aushändige. Der innerstaatliche Gesetzgeber soll jedoch nach Ansicht der Kommission die Befugnis haben, zu bestimmen, welches der beiden Unternehmen die Verpflichtung zur Aushändigung des Kontrollbuchs trifft; nur wenn es keine innerstaatlichen Vorschriften und auch keine ausdrückliche vertragliche Abmachung zwischen beiden Unternehmen gebe, seien sie als gemeinsam verpflichtet anzusehen. Im Ergebnis umfasse der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 543/69 sowohl das Unternehmen, das den entliehenen Fahrer einsetze, als auch dasjenige, das ihn verleihe. Das praktische Bestreben, von dem sich die Kommission bei dieser Ansicht leiten läßt, ist offensichtlich. Rechtlich aber gibt der Gedanke, daß zwei Personen nebeneinander zur Einhaltung des Artikels 14 der Verordnung verpflichtet sind, Anlaß zu einer Reihe von Einwänden. Zunächst bemerke ich, daß nicht recht klar ist, ob die den beiden Unternehmen auferlegte Verpflichtung wirklich diejenige wäre, die der zitierte Artikel 14 Absatz 7 vorsieht — in diesem Fall müßten beide dem Fahrer das persönliche Kontrollbuch aushändigen —, oder eine Art zusätzliche Verpflichtung, sich gegenseitig zu vergewissern, daß das eine oder das andere Unternehmen das Kontrollbuch ausgehändigt hat (für eine derartige zusätzliche Verpflichtung gibt es in der Verordnung keinerlei Anhaltspunkt). Sodann ist zweitens nicht zu erkennen, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift die Mitgliedstaaten etwa wählen könnten, welches der beiden Unternehmen verpflichtet ist. Die den Staaten eingeräumte Befugnis, ergänzende Bestimmungen zur Verordnung Nr. 543/69 im Bereich der .„Ausgabe und Überwachung der Kontrollbücher“ (Art. 14 Abs. 9) zu treffen, ist einer so ausdehnenden Auslegung, daß dem innerstaatlichen Gesetzgeber eine Änderung der Zahl der Adressaten des Artikels 14 Absatz 7 gestattet wird (will man sich dem Ergebnis der Kommission anschließen, sind dies im Fall leihweise überlassener Arbeitskraft zwei), nicht zugänglich. Da es um die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geht, wäre es in Wahrheit meines Erachtens mit der Erfordernis der Einheitlichkeit des gemeinschaftlichen Rechtssystems unvereinbar, wollte man diese Bestimmung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen — oder sie gar in das Belieben der Betroffenen stellen —, und die betroffenen Unternehmen liefen Gefahr, je nach ihrer Staatszugehörigkeit oder der Niederlassung einer unterschiedlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, während das erklärte Ziel der Verordnung Nr. 543/69 gerade die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist. Schließlich kann man nicht außer Acht lassen, daß man mit der Erweiterung der Zahl der Verpflichteten auch den Kreis der Personen vergrößern würde, gegen die die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafsanktionen, welche die Einhaltung der den Betroffenen durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung auferlegten Pflichten gewährleisten sollen, verhängt werden können. Es braucht nicht daran erinnert zu werden, daß, wenn Strafvorschriften nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen, ein ähnlicher Maßstab auch bei gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten muß, die zwar selbst nicht strafrechtlicher Natur sind, aber letztlich aufgrund ergänzender innerstaatlicher Bestimmungen im strafrechtlichen Bereich Wirkungen äußern. Meines Erachtens macht es der bestehende Zusammenhang zwischen den durch die fraglichen Verordnungen begründeten Pflichten unmöglich, diese auf verschiedene Unternehmen zu verteilen (was übrigens auch die Kommission nicht vorschlägt), und er trägt zugleich zu dem Nachweis bei, daß das einzige verpflichtete Unternehmen das Unternehmen ist, das den Fahrer zur Durchführung des Transports einsetzt. In der Tat geht in dem durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung umrissenen System die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der persönlichen Kontrollbücher einher mit den Pflichten zur Ausgabe, Einziehung und Aufbewahrung der verwendeten Kontrollbücher. Dies ergibt sich aus Ziffer 6 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs an das Unternehmen im Anhang zur Verordnung Nr. 514/72, wonach das Unternehmen, das das Kontrollbuch einzieht, das Datum des letzten Tageskontroll-blatts in das Verzeichnis eintragen und die abgeschlossenen Kontrollbücher für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung der Kontrollperson halten muß (dieser Teil von Ziff. 6 stimmt mit der in Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 543/69 begründeten Verpflichtung überein). Dies kann, wie wir bereits gesehen haben, sachlich nur von dem Unternehmen befolgt werden, das sowohl in dem Zeitpunkt, in dem das Fahrpersonal mit einem bestimmten Transport beauftragt wird, als auch in dem Zeitpunkt, in dem der Transport endet, unmittelbaren Kontakt zu dem Fahrpersonal des Fahrzeugs hat. Dieselbe Überlegung gilt auch für Ziffer 5 der erwähnten Anweisungen für das Unternehmen („Prüfen Sie die Tageskontroll-blätter und die Wochenberichte jede Woche oder, im Fall der Verhinderung, so bald wie möglich. Unterzeichnen Sie den Wochenbericht“) Auch dort wo die Anweisungen für die Mitglieder des Fahrpersonals (im erwähnten Anhang zu Verordnung Nr. 514/72) sich auf den „Arbeitgeber“ beziehen, scheint es mir unbestreitbar, daß damit nicht eine andere verpflichtete Person bezeichnet werden sollte als diejenige, die in der Verordnung als „Unternehmen“ bezeichnet wird; es genügt zum Beispiel der Hinweis, daß in Ziffer 6 der Anweisungen für das Unternehmen beiläufig auf die Ziffer 9 verwiesen wird, welche zu den Ziffern gehört, in denen vom Arbeitgeber gesprochen wird. Der Gebrauch des Begriffs „Arbeitgeber“ statt „Unternehmen“ erklärt sich, wie bereits erwähnt, aus der Erwägung, daß in der durch die Verordnung geregelten typischen Situation das Unternehmen, das den Transport durchführt, mit dem Unternehmen, dem der Fahrer unterstellt ist, identisch ist. Für das Leiharbeitsunternehmen kann es sich als sachlich unmöglich erweisen, der Hauptanforderung nachzukommen, von der die gemeinschaftsrechtliche Regelung ausgeht, nämlich den innerstaatlichen Behörden die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiten und der Ruhezeiten zu erleichtern. Es genügt, daran zu denken, daß das Unternehmen sich an einem anderen Ort als am Sitz des Transportunternehmens befinden kann. Es kann auch sein (und auch die Kommission hat dies anerkannt), daß das Leiharbeitsunternehmen nicht rechtzeitig erfährt, daß der Fahrer, den es einem Dritten überlassen hat, von diesem für eine Tätigkeit eingesetzt wird, die zu den Tätigkeiten gehört, für die der Besitz des persönlichen Kontrollbuchs erforderlich ist (Lenken eines Fahrzeugs, das nicht im Linienverkehr eingesetzt ist). In Anbetracht dieser Möglichkeit wäre es unbillig, das Unternehmen für die Nichteinhaltung einer Verpflichtung verantwortlich zu machen, die von Umständen abhängt, über die es sich in Unkenntnis befinden kann. Mir scheint also, daß nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit, das Leiharbeitsunternehmen teilweise oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmen als Adressaten der Verpflichtungen anzusehen, welche die gemeinschaftsrechtliche Regelung ausschließlich für das Transportunternehmen vorsieht, aus allen diesen Gründen zu verneinen ist. Es ist eingewendet worden, wenn man das Leiharbeitsunternehmen nicht zu den zur Aufgabe und zur Führung des Kontrollbuchs verpflichteten Personen rechne, ergebe sich als praktischer Nachteil die Schwierigkeit für das Transportunternehmen, die Einhaltung der wöchentlichen Grenzen der Lenkzeiten in dem recht häufigen Fall zu kontrollieren, daß diesem ein Arbeitnehmer leihweise für eine kürzere Zeit als eine Woche überlassen wird. In einem solchen Fall würde jedoch das Transportunternehmen durch nichts gehindert zu verlangen, daß der Fahrer eine von dem Unternehmen, bei dem er zuletzt gearbeitet hat, ausgestellte Erklärung vorweist, in der die geleisteten Arbeitszeiten und die erhaltenen Ruhezeiten angegeben sind. Selbst das Leiharbeitsunternehmen könnte vielleicht in der Lage sein, diese Angaben zu liefern. Andererseits kann man auch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß ein unmittelbar beschäftigter Fahrer nach einer kürzeren Arbeitszeit als einer Woche von einem Transportunternehmen zu einem anderen überwechselt. Der bemängelte Nachteil würde sich in einem solchen Fall außerhalb der Fallgestaltung des Leiharbeitsverhältnisses wiederholen, weil nach Ziffer 7 der Anweisungen für die Führung des persönlichen Kontrollbuchs der Arbeitnehmer sein Kontrollbuch aushändigen muß, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet, auch wenn es nur teilweise gebraucht worden ist. |
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7. |
Ich schlage daher dem Gerichtshof abschließend vor, die ihm vom Tribunal correctionnel Charleroi mit Urteil vom 13. Juni 1977 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen dahin zu beantworten, daß die in dem Artikel 14 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 und im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 514/72 des Rates vom 4. Februar 1972 genannten, mit der Ausgabe und der Aufbewahrung der persönlichen Kontrollbücher und der Führung der entsprechenden Verzeichnisse zusammenhängenden Verpflichtungen ausschließlich das Unternehmen treffen, das Transporte durchführt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn es Arbeitnehmer einsetzt, die ihm leihweise von einem Unternehmen überlassen worden sind, das gewerbsmäßig die leihweise Überlassung von Arbeitskräften für vorübergehende Beschäftigungen an Dritte betreibt. |
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.