SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN-PIERRE WARNER

VOM 21. FEBRUAR 1978 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Sache sieht sich der Gerichtshof wieder Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Gebühren gegenüber, die in Italien für die tierärztliche Untersuchung von eingeführtem Fleisch erhoben werden. Die Rechtssache ist dem Gerichtshof durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Pretore in Alessandria vorgelegt worden.

Am 29. November 1971 und am 11. Januar 1973 führte die Simmenthai S.p.A., die Antragstellerin im Verfahren vor dem Pretore, mehrere Partien gefrorenen Rindfleischs aus Uruguay nach Italien ein. Sie verzollte sie in Alessandria. Gemäß Artikel 32 des italienischen Gesetzes vom 27. Juli 1934, mit dem die italienischen Vorschriften über die öffentliche Gesundheit kodifiziert wurden, („testo unico delle leggi sanitarie“, GU Nr. 186 vom 9. 8. 1934) wurde das Rindfleisch bei seinem Eintreffen in Italien tierärztlich untersucht. Für solche Untersuchungen sind im Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 (GU Nr. 26 vom 1. 2. 1971) Gebühren vorgeschrieben. Sie beliefen sich für die erste Partie auf 128370 Lire und für die zweite Partie auf 186775 Lire. Diese Beträge entrichtete die Klägerin an die Amministrazione delle Finanze dello Stato, die im Verfahren vor dem Pretore Antragsgegnerin ist. In diesem Verfahren begehrt die Antragstellerin die Rückerstattung dieser Beträge mit der Begründung, daß ihre Erhebung unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht sei.

Die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften wurden in einer Reihe von Rechtssachen, die dem Gerichtshof vorlagen, untersucht. Insbesondere wurden sie, wie Sie sich, meine Herren Richter, erinnern werden, von der Kommission in der Rechtssache 35/76 (erste Rechtssache Simmenthal— Slg. 1976, 1871) in allen Einzelheiten dargelegt, in der ihre Geschichte bis in das Jahr 1888 zurückverfolgt wurde. Für das vorliegende Verfahren ist meines Erachtens hervorzuheben, daß Gebühren für die tierärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 auf einen Pauschbetrag je Gewichtseinheit der untersuchten Waren festgesetzt werden, für Fleisch der in Rede stehenden Art nach den Ausführungen der Antragstellerin auf 1000 Lire je 100 kg.

Nach der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache vor dem Gerichtshof ereignete sich in Italien zweierlei von einiger Bedeutung. Zunächst wurde das Gesetz Nr. 889 vom 14. November 1977 veröffentlicht, das mit Wirkung für die Zukunft (so verstehe ich es) die mit Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 eingeführten Gebühren hinsichtlich der Waren aufhob, die aus den anderen Mitgliedstaaten der EWG oder den mit ihr assoziierten Staaten eingeführt oder nach diesen Staaten ausgeführt werden, und mit dem Anpassungsvorschriften insbesondere für den italienischen Haushalt erlassen wurden. Das zweite Ereignis ist die Entscheidung der italienischen Corte Costituzionale vom 22. Dezember 1977 (Sentenza Nr. 163/1977) in der Sache UNIL-IT und ARIETE/Amministrazione delle Finanze dello Stato; in dieser Entscheidung wurde das Gesetz Nr. 1239 insoweit für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich mit Artikel 11 der italienischen Verfassung erklärt, als es sich auf derartige Waren bezog. Damit wurde (so verstehe ich es) dieses Gesetz im Hinblick auf die genannten Waren mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. In ihrer Entscheidung untersuchte die Corte Costituzionale unter anderem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 29/72 (zweite Rechtssache Marimex — Slg. 1972, 1309), 87/75 (Bresciani — Slg. 1976, 129), in der ersten Rechtssache Simmenthai (bereits zitiert) sowie in den Rechtssachen 21/75 (Schroeder/Stadt Köln — Slg. 1975, 905), 46/76 (Bauhuis/Niederlande — Slg. 1977, 5) und 89/76 (Kommission/Niederlande — Slg. 1977, 1355).

Die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind Ihnen, meine Herren Richter, ebenfalls bekannt. Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch war bei Einfuhren aus dritten Ländern die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen waren, verboten. Dieses Verbot wurde in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968) „über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch“ , die die Verordnung Nr. 14/64/EWG ersetzte und zur Zeit der beiden hier in Rede stehenden Einfuhren anwendbar war, übernommen. Das Verbot in Artikel 20 Absatz 2 gilt „vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossene Ausnahme“.

In der (bereits zitierten) Rechtssache Schroeder hat der Gerichtshof ausgeführt, es gebe keinen Gesichtspunkt, der verschiedene Auslegungen des Begriffs der „Abgaben gleicher Wirkung“ in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 und in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr rechtferti gen könnte. Demgemäß hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß „finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Untersuchung der aus dritten Ländern eingeführten Waren erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen Gemeinschaftserzeugnissen möglicherweise zu tragenden“ — ich möchte einwerfen, rechtswirksam zu tragenden — „Belastungen nicht vergleichbar sind, … ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen [sind]“.

Hierbei spielt es im Fall von Gebühren, die ein Mitgliedstaat einseitig für eine obligatorische Untersuchung erhebt, keine Rolle, ob diese im Hinblick auf die Kosten der Untersuchung angemessen sind, da eine im öffentlichen Interesse angeordnete Untersuchung nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann, die die Erhebung einer finanziellen Belastung rechtfertigen könnte. Eine Gebühr für die obligatorische Untersuchung eingeführter Waren kann nur dann der Einordnung als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll entgehen, wenn sie als Bestandteil einer inländischen Abgabenregelung angesehen werden kann, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch in der gleichen Weise erfaßt (vgl. z. B. die Rechtssache Bresciani, a.a.O., 139).

Dies ist meines Erachtens das gesamte Recht, das in bezug auf die erste der in Rede stehenden Einfuhren eine Rolle spielt.

Die Kommission hat sich jedoch auch auf Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012) „zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch“ berufen. (In diesem Zusammenhang gilt als „frisches Fleisch“ auch gefrorenes Fleisch, vgl. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie.) Zweck dieser Richtlinie war es, mit der Beseitigung der Unterschiede zwischen den Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fleisch, die den Handel zwischen ihnen behindern, zu beginnen. Sie erging parallel zur Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom gleichen Tag „zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen“, mit der der Gerichtshof in der (bereits zitierten) Rechtssache Bauhuis/Niederlande befaßt war. Artikel 9 der Richtlinie 64/433 hat folgenden Wortlaut:

„Ist die Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht anwendbar, so dürfen bis zu ihrer Anwendung die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Einfuhrerzeugnisse aus diesen Ländern nicht günstiger sein als die Bestimmungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels.“

Die Kommission hat, kurz gesagt, geltend gemacht, die Entscheidungen des Gerichtshofes in den (bereits zitierten) Rechtssachen Bauhuis/Niederlande und Kommission/Niederlande zeigten, daß Gebühren, die von einem Mitgliedstaat für tierärztliche Untersuchungen erhoben würden, welche nicht aufgrund einseitiger Vorschrift dieses Mitgliedstaats, sondern kraft einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung oder eines alle Mitgliedstaaten bindenden Übereinkommens durchgeführt würden, nicht als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu betrachten seien, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der Untersuchung nicht übersteige. Dementsprechend sollten nach Ansicht der Kommission Gebühren, die von einem Mitgliedstaat für gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/433 durchgeführte Untersuchungen erhoben werden, nicht als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet werden, wenn sie die Kosten dieser Untersuchungen nicht übersteigen.

Insoweit scheint mir ein Gesichtspunkt von Bedeutung zu sein, den sowohl die Antragstellerin als auch die Kommission in ihren Erklärungen erwähnt haben, nämlich daß der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung zwar im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und im Zusammenhang mit dem Drittlandshandel im wesentlichen der gleiche ist, daß aber das Gemeinschaftsinteresse, dem das Verbot dieser Abgaben dient, in beiden Fällen ein anderes ist, obwohl beide Erscheinungsformen der Idee eines gemeinsamen Marktes sind. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Schroeder (S. 916) dargelegt habe, verfolgt dieses Verbot im Handel zwischen den Mitgliedstaaten den Zweck, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, während es im Handel mit Drittländern sicherstellen soll, daß die Mitgledstaaten diesen Ländern gegenüber einheitlich verfahren. Gerade wegen der Bedeutung, die er der Aufgabe beimaß, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, den mit dem Gemeinsamen Zolltarif erreichten einheitlichen Schutz an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu durchbrechen, hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders/Indiamex — Slg. 1973, 1609) entschieden, daß es den Mitgliedstaaten auch ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag untersagt ist, einseitig neue Abgaben bei der Einfuhr aus Drittländern einzuführen oder schon bestehende zu erhöhen; er hat darauf hingewiesen, daß bereits bestehende Abgaben unter anderem aufgrund von Rechtsvorschriften, die der Rat im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik erläßt, verboten werden können (a.a.O., 1623).

Meines Erachtens verkennt die Kommission mit ihrem Vorbringen, daß den Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Bauhuis/Niederlande und Kommission/Niederlande die Erwägung zugrunde lag, daß — in der ersten Rechtssache — das Kontrollsystem der Richtlinie 64/432 und — in der zweiten Rechtssache — das System des Interna tionalen Pflanzenschutzabkommens das Ziel und die Wirkung haben, den Handel zwischen den Staaten, auf die sie Anwendung finden, zu erleichtern. Deswegen wäre es nahezu widersinnig gewesen, die Ansicht zu vertreten, daß die zur Deckung der Kosten solcher Kontrollen auferlegten Abgaben die gleiche Wirkung wie Zölle haben.

Diese Überlegungen können ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet des Handels mit Drittländern übertragen werden, auf dem das Hauptanliegen nicht die Aufhebung von Ein- oder Ausfuhrschranken, sondern die Beseitigung der Unterschiede in der Behandlung von Einfuhren und Ausfuhren durch die Mitgliedstaaten ist.

Ich glaube außerdem, sagen zu müssen, daß das Vorbringen der Kommission, selbst wenn es theoretisch richtig wäre, im vorliegenden Fall kaum erheblich sein könnte, da die Corte Costituzionale in ihrem bereits erwähnten Urteil selbst festgestellt hat, daß die mit dem Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 eingeführten Gebühren nicht im Zusammenhang mit den Kosten für die Kontrollen stehen, für die sie erhoben werden. Außerdem wissen wir aus dem gleichen Urteil, daß diese Gebühren zu der hier maßgebenden Zeit hinsichtlich der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien nicht rechtsgültig erhoben wurden. Es kann daher nicht notwendig gewesen sein, sie auf Einfuhren aus Drittländern zu erheben, um Artikel 9 der Richtlinie 64/433 gerecht zu werden, wonach solche Einfuhren nicht günstiger behandelt werden dürfen als Einfuhren aus Mitgliedstaaten.

Am 12. Dezember 1972, also vor der zweiten der in Rede stehenden Einfuhren, erließ der Rat die Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 302 vom 31. 12. 1972) „zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern“. (Auch in dieser Richtlinie gilt gefrorenes Fleisch als „frisches Fleisch“, vgl. Art. 2 Buchstabe o). Die Mehrzahl der dem Gerichtshof vom Pretore in Alessandria vorgelegten Fragen bezieht sich auf diese Richtlinie. Der größte Teil des Vorbringens im vorliegenden Verfahren bezieht sich ebenfalls darauf.

Die Richtlinie enthält drei Bestimmungen über die bei einer Kontrolle anfallenden Kosten.

Die erste dieser Bestimmungen ist Artikel 12 Absatz 8. Dieser Artikel betrifft die viehseuchenrechtliche Kontrolle von Rindern und Schweinen beim Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft. Die englische Fassung ( 2 ) des Absatzes lautet wie folgt:

„The exporter, importer or their representative shall be liable for any expenditure incurred pursuant to this Article, including the slaughter or destruction of animals, without compensation from the State.“

Zweitens ist Artikel 23 Absatz 4 zu nennen; nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, frisches Fleisch unverzüglich nach seinem Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft, „unabhängig davon, nach welchem Verfahren die zollamtliche Abfertigung erfolgt“, einer viehseuchenrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Wir hörten von der Kommission, daß Artikel 23 hauptsächlich Transitwaren betrifft. Sein Zweck ist offensichtlich, wie der des Artikels 12, die Verhinderung der Ausbreitung von Viehseuchen in der Gemeinschaft. Die englische Fassung ( 3 ) des Absatzes 4 lautet wie folgt:

„All expenditure incurred pursuant to this Article shall be chargeable to the consignor, the consignee or their agents, without repayment by the State.“

Die dritte Bestimmung ist Artikel 26, der sich auf die bei der Durchführung der Artikel 24 und 25 anfallenden Kosten bezieht. Nach Artikel 24 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß frisches Fleisch bei der Einfuhr einer Kontrolle der Genußtauglichkeit sowie einer viehseuchenrechtlichen Kontrolle unterzogen wird. Nach Artikel 25 muß jeder Sendung von frischem Fleisch, dessen Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen worden ist, eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form beigefügt sein. Die englische Fassung ( 4 ) von Artikel 26 lautet wie folgt:

„All the expenditure incurred by the application of Articles 24 and 25, and in particular the cost of inspecting the fresh meat, storage costs and possibly the cost of destroying the meat shall be chargeable to the consignor, the consignee or their agent, without repayment by the State.“

Sie sehen somit, meine Herren Richter, daß die englische Fassung jeder dieser drei Bestimmungen einen etwas anderen Wortlaut verwendet. Das ist jedoch eine Besonderheit des englischen Textes. Die Fassungen in den anderen Amtssprachen gebrauchen in jeder Bestimmung den gleichen Wortlaut. Beispielsweise lautet die französische Fassung dieser Bestimmungen wie folgt:

Artikel 12 Absatz 8

„Tous les frais occasionnés par l'application du présent article, y compris l'abattage et la destruction des animaux, sont à charge de l'expéditeur, du destinataire ou de leur mandataire sans indemnisation de l'État.“

Artikel 23 Absatz 4

„Tous les frais occasionnés par l'application du présent article sont à charge de l'expéditeur, du destinataire ou de leur mandataire sans indemnisation de l'État.“

Artikel 26

„Tous les frais occasionnés par l'application des articles 24 et 25, notamment les frais de contrôle des viandes fraîches, les frais de stockage ainsi que d'éventuels frais de destruction de ces viandes, sont à charge de l'expéditeur, du destinataire ou de leur mandataire sans indemnisation de l'État.“

Diese Bestimmungen sind daher im gleichen Sinne auszulegen.

Wir sind — insbesondere von der italienischen Regierung — gedrängt worden, diese Bestimmungen, namentlich die letzten beiden in bezug auf frisches Fleisch, so auszulegen, daß sie Italien ermächtigen, die mit dem Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 eingeführten Abgaben aufrechtzuerhalten. Diese Auslegung scheint mir nicht möglich zu sein. Was immer diese Bestimmungen bedeuten mögen, sie können nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, ein System von Abgaben aufrechtzuerhalten, die nicht in Verbindung zu den entstandenen Kosten stehen. Ich weise darauf hin, daß die Corte Costituzionale in dem bereits zweimal von mir erwähnten Urteil eben diese Bestimmungen untersucht und festgestellt hat, Italien müsse, wie die anderen Mitgliedstaaten, mit Sicherheit noch Maßnahmen erlassen, um diese Bestimmungen durchzuführen.

Das reicht bei weitem aus, um dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Es gibt aber noch einen anderen Grund, aus dem es meiner Ansicht nach nicht anerkannt werden kann. Es ist ganz klar, daß diese Bestimmungen nur in bezug auf Kosten Anwendung finden, die im Zusammenhang mit gemäß der Richtlinie durchgeführten Kontrollen entstanden sind. Gegenstand umfangreicher Erörterungen in diesem Verfahren war die Auslegung des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie, der die Fristen vorschreibt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen haben, um verschiedenen Teilen der Richtlinie nachzukommen. Wie aber die Antragstellerin und die Kommission ausgeführt haben, ist für die Durchführung der Richtlinie — mit Ausnahme geringerer, nebensächlicher Aspekte hinsichtlich der Waren im Transit von einem Drittland nach einem anderen durch die Gemeinschaft — auch eine Anzahl von auf Gemeinschaftsebene zu treffenden Maßnahmen erforderlich; diese Maßnahmen wurden jedoch bis heute nicht erlassen. Daraus folgt, daß bisher kein Mitgliedstaat die Richtlinie in irgendeiner Weise, die hier von Bedeutung ist, anwenden und somit dafür auch keine Abgaben erheben kann.

Ich wende mich nun den Fragen des Pretore zu. Ich muß meinen Erwägungen jedoch folgendes vorausschicken: Der Vorlagebeschluß erging im einseitigen Mahnverfahren nach Artikel 633 ff. des Codice di procedura civile. Wie bereits häufig zuvor in solchen Fällen ist die Geeignetheit eines solchen Verfahrens von der italienischen Regierung in Zweifel gezogen worden, die vorgetragen hat, es führe dazu, daß die Fragen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden sollten, ohne Anhörung des Schuldners formuliert würden. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß dies allein ihn nicht berechtigt, seine Zuständigkeit nach Artikel 177 des Vertrages zu verneinen (vgl. z. B. die Rechtssache 162/73, Birra Dreher/Amministrazione delle Finanze dello Stato — Slg. 1974, 201, und die früheren Entscheidungen, auf die sich Generalanwalt Mayras in dieser Rechtssache, a.a.O., 222, bezogen hat). In der Rechtssache 52/76 (Benedetti/Munari — Slg. 1977, 163) hat der Gerichtshof allerdings zu verstehen gegeben, daß ein Verfahren, bei dem eine Vorlage nach Artikel 177 vor Anhörung aller Beteiligten erfolgt, zwar zulässig, aber nicht unbedingt wünschenswert ist. Meines Erachtens sollten die nationalen Gerichte diesen Hinweis beachten, obwohl sie natürlich in jedem Einzelfall selbst zu beurteilen haben, ob das Verfahren gleichwohl angebracht ist.

Die erste Frage des Pretore lautet wie folgt:

„Sind die Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 dahin auszulegen, daß jede finanzielle Belastung, die in einem Mitgliedstaat anläßlich einer viehseuchenrechtlichen Kontrolle auferlegt und an der Grenze auf Einfuhren von Rindern und Rindfleisch aus Drittländern erhoben wird, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt?“

Meines Erachtens sollten Sie, meine Herren Richter, diese Frage dahin gehend beantworten, daß eine finanzielle Belastung, die einseitig von einem Mitgliedstaat für eine viehseuchenrechtliche Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Waren erhoben wird und sich nach Kriterien bestimmt, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen Gemeinschaftserzeugnissen rechtswirksam zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, ohne Rücksicht auf ihre Höhe eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.

Die zweite Frage des Pretore lautet wie folgt:

„Falls vorstehende Frage bejaht wird: Seit welchem Zeitpunkt besteht das Ver bot der Erhebung derartiger finanzieller Belastungen?“

In der Rechtssache 84/71 (erste Rechtssache Marimex — Slg. 1972, 89) hat der Gerichtshof die etwas komplizierten Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verbot am 1. November 1964 in Kraft getreten und seitdem immer in Kraft geblieben ist.

Meines Erachtens sollte hier die gleiche Antwort gegeben werden.

Die dritte, sehr lange Frage des Pretore bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 72/462, insbesondere ihrer Artikel 23 Absatz 4 und 26, und auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Nach meiner Ansicht sollte darauf geantwortet werden, daß bis jetzt weder Artikel 23 Absatz 4 noch Artikel 26 anwendbar ist, soweit es um Einfuhren in die Gemeinschaft geht.

Unter diesen Umständen bedarf keine der übrigen Fragen, dié der Pretore dem Gerichtshof vorgelegt hat, einer Antwort.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.

( 2 ) Die deutsche Fassung lautet wie folgt: „Die Durchfüh rung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Tötung, Schlachtung oder Vernichtung der Tiere, geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers und Hirer Bevollmächtigten, ohne daß der Staat eine Entschädigung zahlt.“

( 3 ) Die deutsche Fassung lautet wie folgt: „Die Durchfüh rung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder irires Bevollmächtigten, ohne daß der Suat eine Entschädigung zahlt.“

( 4 ) Die deutsche Fassung lautet wie folgt: „Alle bei der Durchführung der Artikel 24 und 25 anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Kontrollen bei frischem Fleisch, die Lagerkosten sowie die etwaigen Kosten für die Vernichtung von frischem Fleisch, gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Staat eine Enschädigung zahlt.“