61976J0117

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. OKTOBER 1977. - ALBERT RUCKDESCHEL UND CO. UND HANSA-LAGERHAUS STROEH UND CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT-ST. ANNEN ; DIAMALT AG GEGEN HAUPTZOLLAMT ITZEHOE. - QUELLMEHL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 117-76 UND 16-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 01753
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Portugiesische Sonderausgabe Seite 00619
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Finnische Sonderausgabe Seite 00449


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN IN DER GEMEINSCHAFT - VERBOT - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 )

2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG - QUELLMEHL UND MAISSTÄRKE - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - UNZULÄSSIGKEIT - RECHTSWIDRIGKEIT

( VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES , ARTIKEL 11 ; VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES , ARTIKEL 5 )

3 . RECHTSWIDRIGKEIT - FOLGEN - PFLICHT DER ORGANE

Leitsätze


1 . ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES ZIELT NICHT EINDEUTIG AUF DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN HANDELS- ODER GEWERBEZWEIGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE . DAS IN DER ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFT AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST JEDOCH NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT . NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE .

2 . ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 IN DER AUFGRUND DER ÄNDERUNG DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 AB 1 . AUGUST 1974 GELTENDEN UND IN SPÄTEREN VERORDNUNGEN WIEDERHOLTEN FASSUNG IST INSOWEIT MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR , ALS ER QUELLMEHL UND QUELLSTÄRKE HINSICHTLICH DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR DEN ZUR HERSTELLUNG DIESER BEIDEN PRODUKTE VERWENDETEN MAIS UNGLEICH BEHANDELT .

3 . WEGEN DER BESONDEREN UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES FÜHRT DIESE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT JEDOCH NICHT UNAUSWEICHLICH AUCH ZUR UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR . 1125/74 . DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 KANN NICHT BEREITS DADURCH BESEITIGT WERDEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DIE STREITIGE VORSCHRIFT INSGESAMT ODER TEILWEISE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT . DA DIE DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 GESCHAFFENE RECHTSLAGE MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR IST , IST ES SACHE DER ZUSTÄNDIGEN ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DIE ZUR BESEITIGUNG DIESER UNVEREINBARKEIT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 8 . NOVEMBER 1976 UND 18 . JANUAR 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10 . DEZEMBER 1976 UND 31 . JANUAR 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT EINIGER VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER ERSTATTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG VON MAISERZEUGNISSEN VORGELEGT .

2 DA DIE IN DEN BEIDEN RECHTSSACHEN VORGELEGTEN FRAGEN IDENTISCH SIND UND IM WESENTLICHEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND BETREFFEN , SIND DIE BEIDEN RECHTSSACHEN ZUM ZWECKE GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG ZU VERBINDEN .

3 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORDNUNG FÜR GETREIDE IN SEINER SPÄTEREN FASSUNG INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS ER NICHT EINE PRODUKTIONSERSTATTUNG FÜR MAIS ZUR HERSTELLUNG VON QUELLMEHL IN GLEICHER HÖHE VORSIEHT WIE FÜR DIE VERARBEITUNG VON MAIS ZU STÄRKE . DIE ZWEITE FRAGE LAUTET , OB - BEI BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE - DEN HERSTELLERN VON QUELLMEHL UNMITTELBAR EIN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHE PRODUKTIONSERSTATTUNG ERWÄCHST WIE DEN HERSTELLERN VON QUELLSTÄRKE ODER OB ES DAZU EINES RECHTSAKTES DES RATES BEDARF .

4 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON VERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DENEN HERSTELLER VON QUELLMEHL GEGEN DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN AUF ZAHLUNG EINER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL KLAGEN UND BEHAUPTEN , DIE VORSCHRIFTEN , DIE DIESE ERSTATTUNG ABGESCHAFFT , DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON STÄRKE JEDOCH BEIBEHALTEN HÄTTEN , STELLTEN EINE GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG DAR .

5 DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL AUS MAIS , DIE IN DEUTSCHLAND SEIT 1930 GEWÄHRT WURDE , IST IN DIE GEMEINSAME MARKTORDNUNG FÜR GETREIDE ERSTMALS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 142/64 DES RATES VOM 21 . OKTOBER 1964 ( ABL . VOM 27 . OKTOBER 1964 , S . 2673 ) ALS FAKULTATIV UND SPÄTER DURCH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 120/67DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ( ABL . VOM 19 . JUNI 1967 , S . 2269 ) ALS OBLIGATORISCH AUFGENOMMEN WORDEN . DIESE REGELUNG WAR IDENTISCH MIT DER MIT DENSELBEN VERORDNUNGEN EINGEFÜHRTEN REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE STÄRKEHERSTELLUNG , UND AUCH DIE HÖHE DER ERSTATTUNGEN WAR FÜR BEIDE ERZEUGNISSE GLEICH . WÄHREND DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE STÄRKEHERSTELLUNG MIT DER NOTWENDIGKEIT BEGRÜNDET WURDE , IM VERHÄLTNIS ZU DEN PREISEN DER SUBSTITUTIONSERZEUGNISSE WETTBEWERBSFÄHIGE PREISE BEIZUBEHALTEN , WURDE DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON QUELLMEHL MIT DEN SUBSTITUTIONSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN STÄRKE UND QUELLMEHL BEGRÜNDET , WIE SICH NAMENTLICH AUS DER ZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR . 120/67 ERGIBT .

6 DIESER ZUSTAND WURDE ERST MIT DEM 1 . AUGUST 1974 GEÄNDERT , ALS DIE VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 ( ABL . L 128 VOM 10 . MAI 1974 , S . 12 ) IN KRAFT TRAT , WELCHE DEN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DURCH EINE NEUE FASSSUNG ERSETZTE , DIE ZWAR ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON STÄRKE , NICHT JEDOCH BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL VORSAH . ZUR BEGRÜNDUNG DES WEGFALLS DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON QUELLMEHL HIESS ES IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ZUR VERORDNUNG NR . 1125/74 , DIE ERFAHRUNG HABE GEZEIGT , DASS DIE MÖGLICHKEIT , QUELLMEHL FÜR GEWISSE SPEZIFISCHE VERWENDUNGSZWECKE AUF DEM GEBIET DER MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG DURCH STÄRKE ZU ERSETZEN , ' ' WIRTSCHAFTLICH GESEHEN KAUM ODER ÜBERHAUPT NICHT ' ' BESTEHE .

7 NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ' ' AUSZUSCHLIESSEN . DIESE VORSCHRIFT VERBIETET ZWAR OHNE ZWEIFEL JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN DES GLEICHEN PRODUKTS , SIE ZIELT JEDOCH NICHT MIT DER GLEICHEN DEUTLICHKEIT AUCH AUF DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN HANDELS- UND GEWERBEZWEIGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE . DAS IN DER ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFT AUSGESPROCHENE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST JEDOCH NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT . NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE .

8 ES IST DESHALB ZU UNTERSUCHEN , OB FÜR QUELLMEHL UND STÄRKE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE BESTEHEN , INSBESONDERE OB QUELLMEHL IN SEINER HERKÖMMLICHEN SPEZIFISCHEN VERWENDUNG DURCH STÄRKE ERSETZT WERDEN KANN . HIERZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG BIS ZUM JAHRE 1974 VON DER FESTSTELLUNG AUSGING , DIESE AUSTAUSCHMÖGLICHKEIT SEI GEGEBEN . ALLERDINGS STREITEN DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN EINERSEITS SOWIE RAT UND KOMMISSION ANDERERSEITS DARÜBER , OB DIES AUCH WEITERHIN GILT . DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN BEHAUPTEN , DIE AUSTAUSCHMÖGLICHKEITEN BESTÜNDEN WIE ZUVOR , MIT DER FOLGE , DASS SEIT DEM WEGFALL DER ERSTATTUNG FÜR QUELLMEHL DESSEN ABSATZ ZUM VORTEIL DES ABSATZES VON STÄRKE ZURÜCKGEGANGEN SEI . RAT UND KOMMISSION HABEN IHRERSEITS ZWAR HERSTELLUNG UND VERTRIEB DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE IM EINZELNEN GESCHILDERT , JEDOCH KEINE NEUEN TECHNISCHEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN DATEN GENANNT , DIE ZU EINER WESENTLICH ANDEREN BEURTEILUNG DER FRÜHEREN LAGE ANLASS GEBEN KÖNNTEN . ES IST ALSO NICHT ERWIESEN , DASS QUELLMEHL UND STÄRKE SICH IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG NICHT MEHR IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFÄNDEN . DIESE ERZEUGNISSE MÜSSEN DESHALB GLEICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE UNGLEICHBEHANDLUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE .

9 ZU DIESER FRAGE MACHEN RAT UND KOMMISSION GELTEND , DER WEGFALL DER ERSTATTUNG FÜR QUELLMEHL RECHTFERTIGE SICH DESHALB , WEIL QUELLMEHL IN GROSSEN MENGEN SEINEM SPEZIFISCHEN VERWENDUNGSZWECK BEI DER MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG ENTZOGEN UND ALS TIERFUTTER VERKAUFT WORDEN SEI . DIESER GRUND , DESSEN RICHTIGKEIT DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN ÜBRIGENS BESTREITEN , WIRD IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZU DEM VORSCHLAG DER KOMMISSION AN DEN RAT ZWAR ERWÄHNT , ER IST ABER IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER AUFGRUND DIESES VORSCHLAGS SPÄTER ERLASSENEN VERORDNUNG NR . 1125/75 NICHT ENTHALTEN . VOM GERICHTSHOF IM LAUFE DES VERFAHRENS DAZU AUFGEFORDERT , WAR DIE KOMMISSION NICHT IN DER LAGE , DEN NACHWEIS ZU FÜHREN , DASS QUELLMEHL ALS TIERFUTTER VERWENDET WIRD . SELBST WENN SICH DIESE VERWENDUNG TATSÄCHLICH HÄTTE FESTSTELLEN LASSEN - UND DIE SUBVENTIONIERTE STÄRKE KEINERLEI ÄHNLICHER VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WORDEN WÄRE - , SO HÄTTE DIES NUR FÜR DIE AUF DIESE WEISE VERWENDETEN MENGEN DEN WEGFALL DER ERSTATTUNG RECHTFERTIGEN KÖNNEN , NICHT JEDOCH FÜR DIEJENIGEN MENGEN QUELLMEHL , DIE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDET WERDEN .

10 VOR ALLEM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE , DASS DIE BEIDEN PRODUKTE WÄHREND EINES LANGEN ZEITRAUMES HINSICHTLICH DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG GLEICH BEHANDELT WURDEN , IST DAS VORLIEGEN OBJEKTIVER UMSTÄNDE , WELCHE DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 1125/74 VORGENOMMENE ÄNDERUNG DER BIS DAHIN GELTENDEN REGELUNG HÄTTEN RECHTFERTIGEN KÖNNEN , NICHT NACHGEWIESEN . MITHIN STELLT DIE ABSCHAFFUNG DER ERSTATTUNG FÜR QUELLMEHL , WIE SIE SICH AUS DER VERORDNUNG NR . 1125/74 ERGIBT , BEI GLEICHZEITIGER BEIBEHALTUNG DER ERSTATTUNG FÜR MAISSTÄRKE EINE VERLETZUNG DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES DAR .

11 WEGEN DER BESONDEREN UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES FÜHRT DIESE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT JEDOCH NICHT UNAUSWEICHLICH AUCH ZUR UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR . 1125/74 .

12 ZUNÄCHST IST ZU BEACHTEN , DASS DIE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 NICHT IN DER FORM ERFOLGTE , DASS DER DAS QUELLMEHL BETREFFENDE TEXT GESTRICHEN WURDE , SONDERN INDEM DER ALTE WORTLAUT DURCH EINEN NEUEN ERSETZT WURDE , DER QUELLMEHL NICHT MEHR ERWÄHNT . DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER VORSCHRIFT LIEGT ALSO EHER IN DEM , WAS SIE NICHT VORSIEHT , ALS IN IRGENDEINEM TEIL IHRES WORTLAUTS .

13 DIESE RECHTSWIDRIGKEIT KANN INDESSEN NICHT BEREITS DADURCH BESEITIGT WERDEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DIE STREITIGE VORSCHRIFT INSGESAMT ODER TEILWEISE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT . VIELMEHR IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE RECHTSLAGE , DIE DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 DEN FRÜHEREN WORTLAUT DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DURCH EINEN NEUEN WORTLAUT ERSETZT HAT , MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR IST UND DASS ES SACHE DER ZUSTÄNDIGEN ORGANE DER GEMEINSCHAFT IST , DIE ZUR BESEITIGUNG DIESER UNVEREINBARKEIT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN . DIE VORGELEGTEN FRAGEN IN DIESEM SINNE ZU BEANTWORTEN , IST UM SO MEHR ANGEZEIGT , ALS ES MEHRERE MÖGLICHKEITEN GIBT , DIE GLEICHBEHANDLUNG DER BEIDEN ERZEUGNISSE WIEDER HERZUSTELLEN UND DEN DEN BETROFFENEN MÖGLICHERWEISE ENTSTANDENEN SCHADEN WIEDERGUTZUMACHEN , UND ALS ES SACHE DER FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ZUSTÄNDIGEN ORGANE IST , DIE FÜR DIE WAHL UNTER DIESEN MÖGLICHKEITEN MASSGEBLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN UND POLITISCHEN GESICHTSPUNKTE ZU BEURTEILEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLÜSSEN VOM 8 . NOVEMBER 1976 UND 18 . JANUAR 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 IN DER AUFGRUND DER ÄNDERUNG DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 1125/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 AB 1 . AUGUST 1974 GELTENDEN UND IN SPÄTEREN VERORDNUNGEN WIEDERHOLTEN FASSUNG IST INSOWEIT MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ UNVEREINBAR , ALS ER QUELLMEHL UND QUELLSTÄRKE HINSICHTLICH DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR DEN ZUR HERSTELLUNG DIESER BEIDEN PRODUKTE VERWENDETEN MAIS UNGLEICH BEHANDELT .

2 . ES IST SACHE DER FÜR DIE AGRARPOLITIK DER GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIGEN ORGANE , DIE ZUR BESEITIGUNG DIESER UNVEREINBARKEIT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN .