SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBTE BESCHÄFTIGUNG - ERHEBUNG VON BEITRAEGEN AUF DAS ARBEITSENTGELT DURCH DEN WOHNSITZSTAAT - UNZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ART . 12 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 13 )
WEDER NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR . 3 NOCH NACH ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST DER WOHNSITZSTAAT BERECHTIGT , AUFGRUND SEINER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN VON EINEM ARBEITSENTGELT BEITRAEGE ZU ERHEBEN , DAS EIN ARBEITNEHMER AUS EINER BESCHÄFTIGUNG BEZIEHT , DIE ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSÜBT UND DIE DAHER DEN SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES UNTERLIEGT .