61976J0084

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. MAERZ 1977. - GOULVEN COLLIC GEGEN FONDS D'ORIENTATION ET DE REGULARISATION DES MARCHES AGRICOLES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF, RENNES. - RECHTSSACHE 84-76.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 00361
Griechische Sonderausgabe Seite 00125
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00141


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - MILCH - NICHTVERMARKTUNG - PRÄMIE - RINDFLEISCH - ERZEUGUNG - AUSGEWACHSENE RINDER - JÄHRLICHE KONTROLLE - STÜCKZAHL - BERECHNUNG - ART

( VERORDNUNG DER KOMMISSION NR . 2195/69 , ARTIKEL 2 )

Leitsätze


DIE ZUSTÄNDIGE STELLE IST NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2195/69 BEI DER ERRECHNUNG DER STÜCKZAHL-EINHEITEN AN IM BETRIEB VORHANDENEN AUSGEWACHSENEN RINDERN VERPFLICHTET , DIESE ENTSPRECHEND IHRER VERWEILDAUER ANZURECHNEN .

HIERBEI HAT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DIE VERWEILDAUER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITRAUMS ZU BERECHNEN , IN DEM DIE TIERE NOCH KEINE VIER MONATE ALT WAREN .

Entscheidungsgründe


1/2 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF RENNES HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 7 . JULI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25 . AUGUST 1976 , DREI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2195/69 DER KOMMISSION VOM 4 . NOVEMBER 1969 BETREFFEND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER REGELUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON PRÄMIEN FÜR . . . DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN ( ABL . 1969 , L 278 , S . 6 ) VORGELEGT . DIESE FRAGEN WERDEN IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM LANDWIRT UND DER ZUSTÄNDIGEN EINZELSTAATLICHEN STELLE GESTELLT , IN DEM ES UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DIESER STELLE GEHT , EINEN TEIL DER DEM LANDWIRT GEWÄHRTEN PRÄMIE WIEDER EINZUTREIBEN .

3/4 NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1975/69 DES RATES VOM 6 . OKTOBER 1969 ZUR EINFÜHRUNG DER GENANNTEN REGELUNG ( ABL . 1969 , L 252 , S . 1 ) IST DIE PRÄMIENZAHLUNG UNTER ANDEREM DAVON ABHÄNGIG , DASS DIE STÜCKZAHL DER VOM EMPFÄNGER IN SEINEM BETRIEB GEHALTENEN EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN MINDESTENS DER ANZAHL DER AM TAG DER PRÄMIENANTRAGSTELLUNG GEHALTENEN MILCHKÜHE ENTSPRICHT . AUSWEISLICH DER AKTE ERLIESS DIE ZUSTÄNDIGE EINZELSTAATLICHE STELLE DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG , WEIL SICH BEI ZWEI KONTROLLEN GEZEIGT HABE , DASS DER BETREFFENDE LANDWIRT IN SEINEM BETRIEB NICHT DIE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1975/69 ERFORDERLICHEN UND IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 2195/69 NÄHER BESTIMMTEN STÜCKZAHL-EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN HALTE .

5/7 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT , OB ES ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 2195/69 ZULASSE , DIE IM BETRIEB VORHANDENEN RINDER ENTSPRECHEND IHRER VERWEILDAUER ANZURECHNEN . DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BESTIMMUNG DES UMRECHNUNGSFAKTORS NACH DEM ALTER DER RINDER IM ZEITPUNKT DER KONTROLLE ODER NACH DEM ALTER AM TAG IHRER VERMARKTUNG VORZUNEHMEN IST , WENN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTE NACHWEIST , DASS SEINE RINDER IM ALTER VON MEHR ALS VIER MONATEN VERMARKTET WERDEN . DIE DRITTE FRAGE LAUTET , OB FÜR DIE AUSLEGUNG DER GENANNTEN VERORDNUNG , ODER GENAUER IHRES ARTIKELS 2 , NOCH WEITERE ERLÄUTERUNGEN ERFORDERLICH SIND , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS VON BELANG SEIN KÖNNEN .

8 DIE FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN ; DABEI SIND DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH UND INSBESONDERE DIE MASSNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DER RAT IN DER VERORDNUNG NR . 1975/69 ZUR BESSEREN AUSRICHTUNG DER ZUCHT GETROFFEN HAT .

9 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL . 1968 , L 148 , S . 24 ) BESTIMMT , DASS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR BESSEREN AUSRICHTUNG DER ZUCHT ERLASSEN WERDEN KÖNNEN .

10/12 IM JAHRE 1969 WURDE ZUR VERMINDERUNG DER ZUR INTERVENTION ANGEBOTENEN MILCHMENGE UND ZUR GLEICHZEITIGEN STEIGERUNG DER RINDFLEISCHERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DER VERORDNUNG NR . 1975/69 DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN FÜR DIEJENIGEN VORGESEHEN , DIE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG AUF DIE VERMARKTUNG DER GENANNTEN ERZEUGNISSE VERZICHTETEN . DIESE PRÄMIE SOLLTE DIE TENDENZ BESTIMMTER LANDWIRTE FÖRDERN , VON DER VERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN AUF DIE ERZEUGUNG VON RINDFLEISCH ÜBERZUGEHEN . SO IST , WIE OBEN DARGELEGT WURDE , NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG MIT DER GEWÄHRUNG DER PRÄMIE DIE VERPFLICHTUNG VERBUNDEN , EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN IN EINER STÜCKZAHL ZU HALTEN , DIE MINDESTENS DER ANZAHL DER AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG GEHALTENEN MILCHKÜHE ENTSPRICHT .

13 AUS DER VERORDNUNG INSGESAMT ERGIBT SICH , DASS DAS ZIEL DER PRÄMIE NICHT NUR DARIN BESTAND , EINEN ANREIZ FÜR DEN EMPFÄNGER ZU SCHAFFEN , SEINE MILCHERZEUGUNG VOLLSTÄNDIG IN DEN DIENST DER RINDERZUCHT ZUM ZWECKE DER FLEISCHERZEUGUNG ZU STELLEN , SONDERN DASS DIE PRÄMIE AUCH BEZWECKTE , DEN BEGÜNSTIGTEN ZUR TATSÄCHLICHEN NUTZUNG SEINER BETRIEBSKAPAZITÄT ANZUREGEN .

14/15 IN ARTIKEL 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER KOMMISSION ( VERORDNUNG NR . 2195/69 ) WIRD DER BEGRIFF ' ' EINHEIT AN AUSGEWACHSENEN RINDERN ' ' DEFINIERT ALS ' ' HAUSRIND VON MINDESTENS 12 MONATEN ' ' , MIT AUSNAHME DER WEIBLICHEN TIERE , DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN UND ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMT SIND . NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG WERDEN ZUR ERRECHNUNG DER STÜCKZAHL-EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN FOLGENDE UMRECHNUNGSFAKTOREN VERWENDET :

' ' A ) RINDER UNTER VIER MONATEN : 0 EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN ,

B ) RINDER VON MEHR ALS VIER MONATEN , ABER WENIGER ALS ZWÖLF MONATEN : 0,4 EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN . ' '

16/17 DIE HÄLFTE DER PRÄMIE IST ALSBALD NACH UNTERZEICHNUNG DER VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZU ZAHLEN , IN DER AUF DIE VERMARKTUNG VON MILCHERZEUGNISSEN VERZICHTET WIRD ; DER RESTBETRAG WIRD NACH ARTIKEL 15 IN VIER GLEICHEN JAHRESRATEN SPÄTESTENS IM 5 ., 27 ., 39 . UND 51 . MONAT NACH DEM TAG DER UNTERZEICHUNG DER VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG AUSGEZAHLT . NACH ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG TREIBEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERSTE HÄLFTE DER PRÄMIE WIEDER EIN , WENN DER BEGÜNSTIGTE DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DIE ERFORDERLICHE STÜCKZAHL DER VON IHM GEHALTENEN EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN NICHT GLAUBHAFT GEMACHT HAT .

18 FÜR KÄLBER UNTER VIER MONATEN GILT NACH ARTIKEL 2 EIN UMRECHNUNGSFAKTOR VON ' ' 0 EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN ' ' ; DAHER HABEN LANDWIRTE , DIE SCHLACHTKÄLBER ZUECHTEN UND MIT UNGEFÄHR VIER MONATEN VERKAUFEN , KEINEN PRÄMIENANSPRUCH .

19/23 AUS DEN ZIELEN DER IN REDE STEHENDEN REGELUNG ERGIBT SICH , DASS FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NICHT DAS GELEGENTLICHE VORHANDENSEIN DER ERFORDERLICHEN STÜCKZAHL-EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN IM BETRIEB ENTSCHEIDEND IST , SONDERN DAS VORHANDENSEIN DER ERFORDERLICHEN ANZAHL WÄHREND DES GESAMTEN BEZUGSJAHRES . DIE ZUSTÄNDIGE STELLE HAT SICH GEWISSHEIT DARÜBER ZU VERSCHAFFEN , DASS WÄHREND DES GESAMTEN BEZUGSZEITRAUMS IM DURCHSCHNITT DIE NACH DER VERORDNUNG NR . 1975/69 DES RATES ERFORDERLICHEN STÜCKZAHL-EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN GEHALTEN WURDEN . DIE STÜCKZAHL MUSS NACH ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR . 2195/69 ' ' DER ZUSTÄNDIGEN STELLE . . . GLAUBHAFT GEMACHT ' ' WERDEN ; DIESES ERFORDERNIS LÄSST DER STELLE EINEN ERMESSENSSPIELRAUM BEZUEGLICH DER NACHWEISE , DIE DER PRÄMIENBERECHTIGTE IM EINZELNEN ZU ERBRINGEN HAT . DARAUS FOLGT , DASS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE BEI DEN JÄHRLICHEN KONTROLLEN NICHT NUR DIE ANZAHL DER ZU DIESEM ZEITPUNKT IM BETRIEB TATSÄCHLICH GEHALTENEN TIERE , SONDERN DARÜBER HINAUS SÄMTLICHE TATSACHEN ZU PRÜFEN HAT , ANHAND DERER SICH NACHWEISEN LÄSST , DASS IM BETRIEB - UND GEGEBENENFALLS MIT WELCHER VERWEILDAUER - TIERE VORHANDEN WAREN , DIE INZWISCHEN VOM BEGÜNSTIGTEN VERMARKTET WURDEN . TROTZ DER NICHT GANZ EINDEUTIGEN FASSUNG VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG DER KOMMISSION HAT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE BEI DER ERRECHNUNG DER EINHEITEN AN AUSGEWACHSENEN RINDERN DEN ZEITRAUM AUSSER BETRACHT ZU LASSEN , IN DEM DIE SCHLACHTKÄLBER NOCH KEINE VIER MONATE ALT WAREN .

24/25 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2195/69 BEI DER ERRECHNUNG DER STÜCKZAHL-EINHEITEN AN IM BETRIEB VORHANDENEN AUSGEWACHSENEN RINDERN VERPFLICHTET IST , DIESE ENTSPRECHEND IHRER VERWEILDAUER ANZURECHNEN . HIERBEI HAT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DIE VERWEILDAUER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITRAUMS ZU BERECHNEN , IN DEM DIE RINDER NOCH KEINE VIER MONATE ALT WAREN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

26/27 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL ADMINISTRATIF RENNES ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF RENNES MIT URTEIL VOM 7 . JULI 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE ZUSTÄNDIGE STELLE IST NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2195/69 BEI DER ERRECHNUNG DER STÜCKZAHL-EINHEITEN AN IM BETRIEB VORHANDENEN AUSGEWACHSENEN RINDERN VERPFLICHTET , DIESE ENTSPRECHEND IHRER VERWEILDAUER ANZURECHNEN .

2 . HIERBEI HAT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DIE VERWEILDAUER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITRAUMS ZU BERECHNEN , IN DEM DIE TIERE NOCH KEINE VIER MONATE ALT WAREN .