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1 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - ANWENDUNGSBEREICH - ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - AUSLEGUNG

( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 1 )

2 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - ANWENDUNGSBEREICH - RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINER BEHÖRDE UND EINER PRIVATPERSON - AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE - ENTSCHEIDUNG - UNANWENDBARKEIT

( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 1 )

Leitsätze

1 . FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' ' IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN , INSBESONDERE SEINES TITELS III , IST NICHT DAS RECHT IRGENDEINES DER BETEILIGTEN STAATEN MASSGEBEND , VIELMEHR MÜSSEN HIERBEI DIE ZIELSETZUNGEN UND DIE SYSTEMATIK DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DIE ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE , DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN ERGEBEN , HERANGEZOGEN WERDEN .

2 . ZWAR KÖNNEN BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN , DIE IN VERFAHREN ERGEHEN , IN DENEN SICH EINE BEHÖRDE UND EINE PRIVATPERSON GEGENÜBERSTEHEN , UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN FALLEN , DOCH VERHÄLT ES SICH ANDERS , WENN DIE BEHÖRDE EINEN RECHTSSTREIT IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE FÜHRT . DIES IST DER FALL , WENN EIN RECHTSSTREIT DIE BEITREIBUNG VON GEBÜHREN BETRIFFT , DIE EINE PRIVATPERSON EINER ÖFFENTLICHEN - STAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN - STELLE FÜR DIE INANSPRUCHNAHME VON DEREN DIENSTEN UND EINRICHTUNGEN SCHULDET , INSBESONDERE WENN DIESE INANSPRUCHNAHME ZWINGEND UND AUSSCHLIESSLICH IST . DIES GILT UM SO MEHR , WENN DIE GEBÜHRENSÄTZE , DIE ART IHRER BERECHNUNG UND DAS ERHEBUNGSVERFAHREN EINSEITIG GEGENÜBER DEN BENUTZERN FESTGESETZT WERDEN .