1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - GRUNDSÄTZE - ÜBERNAHME VON DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEZAHLTEN BETRAEGEN - VORAUSSETZUNGEN
( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES , ARTIKEL 2 , 3 UND 8 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GRUNDSÄTZE IHRER DURCHFÜHRUNG - GLEICHBEHANDLUNG DER MARKTBÜRGER - UNTERSCHIEDLICHE AUSLEGUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - WETTBEWERBSVERZERRUNG - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 UND 40 , VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG - BELASTUNG DES EAGFL ODER DER MITGLIEDSTAATEN MIT DEN AUSGABEN - IM RAHMEN DES RECHNUNGSABSCHLUSSES DURCHGEFÜHRTES VERFAHREN
( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B )
4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER ZU FUTTERZWECKEN - VORAUSSETZUNGEN DER GEWÄHRUNG - NACHWEISFÖRMLICHKEITEN - BINDENDE
( VERORDNUNG NR . 986/68 DES RATES ; VERORDNUNGEN NR . 1106/68 UND NR . 332/70 DER KOMMISSION )
5 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG - VERKAUF ZU HERABGESETZTEN PREISEN ZUR AUSFUHR - FRIST FÜR DIE AUSFUHR - BEGINN DER FRIST - ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS
( VERORDNUNG NR . 1308/68 DER KOMMISSION , ARTIKEL 3 )
1 . DER FALL , DASS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFGRUND EINER GUTEN GLAUBENS ERFOLGTEN AUSLEGUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN OBJEKTIV UNZUTREFFEND ANGEWANDT WIRD , WIRD VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR . 729/70 NICHT ERFASST . ER IST VIELMEHR NACH DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 UND 3 DIESER VERORDNUNG ZU BEURTEILEN . DANACH FINANZIERT DER EAGFL DIE ' ' NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ' ' GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN UND VORGENOMMENEN INTERVENTIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE . DIESE BESTIMMUNGEN ERLAUBEN ES DER KOMMISSION NUR , ZU LASTEN DES EAGFL DIE GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN GEZAHLTEN BETRAEGE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN AUSZUBEZAHLEN SICH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZU UNRECHT FÜR ERMÄCHTIGT HIELTEN , BLEIBEN ZU LASTEN DER MITGLIEDSTAATEN .
2 . DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN MARKTBÜRGERN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN MUSS , KÖNNEN NATIONALE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBER EINE WEITE AUSLEGUNG EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DIE MARKTBÜRGER DIESES STAATES GEGENÜBER DENJENIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGEN , IN DENEN EINE ENGERE AUSLEGUNG VERTRETEN WIRD . WENN SICH EINE SOLCHE WETTBEWERBSVERZERRUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERGIBT , OBWOHL MITTEL UND WEGE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , UM EINE EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN , SO DARF SIE NICHT VOM EAGFL FINANZIERT WERDEN , SONDERN MUSS JEDENFALLS ZU LASTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS BLEIBEN .
3 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KENNT BIS HEUTE KEIN BESONDERES ANLASTUNGSVERFAHREN , IN DEM DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZULEGEN WÄREN . DIE KOMMISSION MUSS SOMIT NOTWENDIGERWEISE BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 729/70 DIE KOSTEN ENTWEDER DER KOMMISSION ODER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ANLASTEN .
4 . DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER ZU FUTTERZWECKEN SOLLEN JEDE MÖGLICHKEIT AUSSCHLIESSEN , DASS EINE DOPPELZAHLUNG ERFOLGT ODER DIE WARE WIEDER IN DEN NORMALEN MARKTKREISLAUF GELANGT . DESHALB SOWIE INSBESONDERE , UM JEDES BETRÜGERISCHE HANDELN ZU UNTERBINDEN , MIT DEM DIE KONTROLLMASSNAHMEN UMGANGEN WERDEN KÖNNTEN , IST EINE STRIKTE EINHALTUNG DER NACHWEISFÖRMLICHKEITEN GEBOTEN . DAHER GESTATTEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN ES NICHT , ANDERE NACHWEISE ALS DIE IN IHNEN VORGESEHENEN ZU AKZEPTIEREN .
5 . DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 1308/68 VORGESEHENE FRIST VON 30 TAGEN FÜR DIE AUSFUHR VON ZU HERABGESETZTEN PREISEN VERKAUFTER BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG NACH DRITTEN LÄNDERN IST AB ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES ZU BERECHNEN , NICHT AB AUSLAGERUNG DER BUTTER .