1 . BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - VERTRAGSRECHT - VERPFLICHTUNG - BEGRIFF
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR . 1 )
2 . BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - VERTRAGSRECHT - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG - RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER UND DEM LIEFERANTEN - VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG - BEGRIFF - AUSGLEICHSANSPRÜCHE - ZAHLUNGSKLAGE - AUFGABEN DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR . 1 )
3 . BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER - LEITUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG DES LIEFERANTEN - UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR . 5 )
1 . FÜR DIE BESTIMMUNG DES ERFÜLLUNGSORTES IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR . 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 IST DIE VERPFLICHTUNG HERANZUZIEHEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER KLAEGER SEINE KLAGE STÜTZT . MACHT DER KLAEGER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ GELTEND ODER BEANTRAGT ER DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGS AUS VERSCHULDEN DES GEGNERS , SO IST DIE VERPFLICHTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR . 1 WEITERHIN DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DEREN NICHTERFÜLLUNG ZUR BEGRÜNDUNG DIESER ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD .
2 . IN EINEM RECHTSSTREIT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS GEGEN SEINEN LIEFERANTEN WEGEN BEHAUPTETEN BRUCHS DER ALLEINVERTRIEBSBEZIEHUNG BEZIEHT SICH DER AUSDRUCK ' ' VERPFLICHTUNG ' ' DES ARTIKELS 5 NR . 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS AUF DIE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG , DIE DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET , ALSO AUF DIE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DIE DEM VERTRAGLICHEN ANSPRUCH ENTSPRICHT , AUF DEN DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER SEINEN ANTRAG STÜTZT .
IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE FOLGEN DES BRUCHS EINES ALLEINVERTRIEBSVERTRAGES DURCH DEN LIEFERANTEN , DER ALSO ETWA AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ODER AUF AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTET IST , IST DIE VERPFLICHTUNG , AUF DIE ES FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 NR . 1 DES ÜBEREINKOMMENS AN KOMMT , DIEJENIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG DES LIEFERANTEN , DEREN NICHTERFÜLLUNG VOM VERTRIEBSHÄNDLER ZUR BEGRÜNDUNG DER AUF SCHADENSERSATZ ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGES GERICHTETEN ANTRAEGE BEHAUPTET WIRD .
WERDEN AUSGLEICHSANSPRÜCHE EINGEKLAGT , SO HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZU PRÜFEN , OB ES SICH NACH DEM AUF DEN VERTRAG ANWENDBAREN RECHT UM EINE SELBSTÄNDIGE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG ODER UM EINE VERPFLICHTUNG HANDELT , DIE AN DIE STELLE DER NICHTERFÜLLTEN VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG GETRETEN IST .
3 . EIN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER STEHT NICHT EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG , EINER AGENTUR ODER EINER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG SEINES LIEFERANTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 NR . 5 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOR , WENN ER WEDER DESSEN AUFSICHT NOCH DESSEN LEITUNG UNTERSTEHT .