Schlüsselwörter
Leitsätze

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1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - GRUNDSÄTZE - ÜBERNAHME VON DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEZAHLTEN BETRAEGEN - VORAUSSETZUNGEN

( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES , ARTIKEL 2 , 3 UND 8 )

2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GRUNDSÄTZE IHRER DURCHFÜHRUNG - GLEICHBEHANDLUNG DER MARKTBÜRGER - UNTERSCHIEDLICHE AUSLEGUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - WETTBEWERBSVERZERRUNG - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 UND 40 , VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES )

3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - AUSGABEN INFOLGE EINER IRRIGEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - FINANZIERUNG DURCH DEN EAGFL - VORAUSSETZUNG - EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANLASTBARER IRRTUM

( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES )

4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - FINANZIERUNG - BELASTUNG DES EAGFL ODER DER MITGLIEDSTAATEN MIT DEN AUSGABEN - IM RAHMEN DES RECHNUNGSABSCHLUSSES DURCHGEFÜHRTES VERFAHREN

( VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B )

5 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG - VERKAUF ZU HERABGESETZTEN PREISEN ZUR AUSFUHR - FRIST FÜR DIE AUSFUHR - BEGINN DER FRIST - ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS

( VERORDNUNG NR . 1308/68 DER KOMMISSION , ARTIKEL 3 )

Leitsätze

1 . DER FALL , DASS GEMEINSCHAFTSRECHT AUFGRUND EINER GUTEN GLAUBENS ERFOLGTEN AUSLEGUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN OBJEKTIV UNZUTREFFEND ANGEWANDT WIRD , WIRD VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR . 729/70 NICHT ERFASST . ER IST VIELMEHR NACH DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 UND 3 DIESER VERORDNUNG ZU BEURTEILEN . DANACH FINANZIERT DER EAGFL DIE ' ' NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ' ' GEWÄHRTEN ERSTATTUNGEN UND VORGENOMMENEN INTERVENTIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE . DIESE BESTIMMUNGEN ERLAUBEN ES DER KOMMISSION NUR , ZU LASTEN DES EAGFL DIE GEMÄSS DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN GEZAHLTEN BETRAEGE ZU ÜBERNEHMEN . ALLE SONSTIGEN BETRAEGE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN AUSZUBEZAHLEN SICH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZU UNRECHT FÜR ERMÄCHTIGT HIELTEN , BLEIBEN ZU LASTEN DER MITGLIEDSTAATEN .

2 . DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN MARKTBÜRGERN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN MUSS , KÖNNTEN NATIONALE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBER EINE WEITE AUSLEGUNG EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DIE MARKTBÜRGER DIESES STAATES GEGENÜBER DENJENIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGEN , IN DENEN EINE ENGERE AUSLEGUNG VERTRETEN WIRD . WENN SICH EINE SOLCHE WETTBEWERBSVERZERRUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ERGIBT , OBWOHL MITTEL UND WEGE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , UM EINE EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GEWÄHRLEISTEN , SO DARF SIE NICHT VOM EAGFL FINANZIERT WERDEN , SONDERN MUSS JEDENFALLS ZU LASTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS BLEIBEN .

3 . BEIM ABSCHLUSS DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND VORGELEGTEN RECHNUNGEN HAT DIE KOMMISSION DIE AUF EINER IRRIGEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHENDEN AUSGABEN NUR DANN ZU ÜBERNEHMEN , WENN DIESE ANWENDUNG EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGELASTET WERDEN KANN .

4 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KENNT BIS HEUTE KEIN BESONDERES ANLASTUNGSVERFAHREN , IN DEM DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZULEGEN WÄREN . DIE KOMMISSION MUSS SOMIT NOTWENDIGERWEISE BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 729/70 DIE KOSTEN ENTWEDER DER KOMMISSION ODER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ANLASTEN .

5 . DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 1308/68 VORGESEHENE FRIST VON 30 TAGEN FÜR DIE AUSFUHR VON ZU HERABGESETZTEN PREISEN VERKAUFTER BUTTER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG NACH DRITTEN LÄNDERN IST AB ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES ZU BERECHNEN , NICHT AB AUSLAGERUNG DER BUTTER .