SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN-PIERRE WARNER

VOM 30. MÄRZ 1977 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache ist dem Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Hoge Raad der Niederlande vorgelegt worden. Beschwerdeführer vor jenem Gericht ist Herr Perenboom, Beschwerdegegner der „inspecteur der directe belastingen“, Nijmegen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten im wesentlichen darüber, ob Herr Perenboom für das Jahr 1972 niederländische Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die Kassationsbeschwerde von Herrn Perenboom richtet sich gegen ein Urteil des Gerechtshof Arnheim vom 31. Januar 1975, das ihn für beitragspflichtig erklärte.

Der von dem Gerechtshof Arnheim ermittelte Sachverhalt ist kurz folgender:

Herr Perenboom wurde im August 1955 geboren. Während des ganzen Jahres 1972 hatte er seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in Nijmegen. Bis Juni 1972, als er seinen Mittelschulabschluß erwarb, besuchte er die Schule. Da es ihm nicht gelang, in den Niederlanden eine Anstellung zu finden, begab er sich in die Bundesrepublik Deutschland, wo er vom 14. Juni bis zum 18. August und dann wieder vom 2. Oktober bis zum 21. Dezember 1972 arbeitete. Das Arbeitsentgelt, das er dort bezog, unterlag der deutschen Lohnsteuer und den deutschen Sozialversicherungsbeiträgen. Der Gesamtbetrag dieser Einkünfte belief sich — von DM in niederländische Währung umgerechnet — nach Berücksichtigung bestimmter nach niederländischem Steuerrecht zulässiger Abzüge auf 4015 Gulden. Dieser Betrag war von der niederländischen Lohnsteuer befreit, nicht nur, weil er unter dem Betrag lag, bei dem die niederländische Steuerpflicht einsetzt, sondern auch, weil deutsche Lohnsteuer erhoben worden war. Herr Perenboom war im Jahre 1972 zu keiner Zeit in den Niederlanden beschäftigt.

Der Hoge Raad erwähnt in seiner Vorlageentscheidung die maßgeblichen niederländischen Sozialversicherungsvorschriften. Es sind dies vier „allgemeine“ Gesetze, die verschiedene Arten von Leistungen vorsehen: Die „Algemene Ouderdomswet“ (Altersversicherung), die „Algemene Weduwen- en Wezenwet“ (Witwen- und Waisenrente), die „Algemene Kinderbijslagwet“ (Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder) und die „Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten“ (Zulagen bei besonderen Krankheitskosten). Anscheinend ist jeder, der zwischen 15 und 65 Jahren alt ist und in den Niederlanden wohnt, nach diesen Gesetzen versichert und auf der Grundlage seines steuerpflichtigen Einkommens beitragspflichtig. Die Leistungen hängen jedoch nicht von Beiträgen ab, so daß jemand Leistungen beziehen kann, auch wenn sein Einkommen niemals hoch genug war, um eine Beitragspflicht zu begründen.

Finden diese Rechtsvorschriften nur für einen Teil des Jahres Anwendung, so wird nur ein entsprechender Teil des Einkommens mit Beiträgen belastet, wobei für diesen Zweck davon ausgegangen wird, daß das Jahr 360 Tage zählt (vgl. Artikel 4 und 5 der Durchführungsvorschriften „Uitvoeringsbeschikking premieheffing volksverzekeringen“ vom 24. Februar 1968). Der Beschwerdegegner räumte ein, daß Herr Perenboom, als er in der Bundesrepublik Deutschland arbeitete, nach Gemeinschaftsrecht (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates und Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates) nur den deutschen und nicht den niederländischen Rechtsvorschriften unterlag. Unstreitig war Herr Perenboom im Jahre 1972 an 217 Tagen ohne Arbeit. Auf dieser Grundlage zog der Beschwerdegegner ihn für 217/360 seines Arbeitsentgelts von 4015 Gulden (das sind 2420 Gulden) zu Beiträgen heran. Diese Beitragsfestsetzung wurde vom Gerechtshof Arnheim bestätigt.

Nach niederländischem Recht war diese Festsetzung ohne Zweifel ordnungsgemäß. Herr Perenboom hält sie aber für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, soweit die Anwendung jener Rechtsvorschriften dahin geführt habe, daß ein Teil des Entgelts, das er bei seiner Tätigkeit in Deutschland verdient und das den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe, auf die Zeit des Jahres umgelegt werde, als er ohne Einkünfte gewesen sei und für ihn die niederländischen Sozialrechtsvorschriften gegolten hätten. Dadurch werde dieser Teil seines Entgelts zweimal zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen, einmal in Deutschland und ein weiteres Mal in den Niederlanden, was im Widerspruch zur Absicht der maßgeblichen Gemeinschaftsverordnung stehe.

Die Verordnung Nr. 1408/71 hat, wie Sie wissen, ab 1. Oktober 1972 die Verordnung Nr. 3 ersetzt. Die letztere galt also für den ersten Teil der Zeit, in der Herr Perenboom in Deutschland arbeitete, während die Verordnung Nr. 1408 für den zweiten Zeitabschnitt galt.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung Nr. 3 ist, wie bereits erwähnt, Artikel 12 Absatz 1. Dieser hatte, soweit einschlägig, folgenden Wortlaut:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels gelten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen …“

Diese Bestimmung war Teil einer Folge von Artikeln (12 bis 15) der Verordnung Nr. 3, die in dem Titel II unter der Überschrift „Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ zusammengefaßt waren. Wie der Gerichtshof in zahlreichen Urteilen ausgeführt hat, sollte durch diese Vorschriften sichergestellt werden, daß ein Arbeitnehmer im allgemeinen für einen bestimmten Zeitraum stets nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um dadurch sowohl im Interesse des Arbeitnehmers selbst und seines oder seiner Arbeitgeber als auch im Interesse der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die ihrerseits Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft darstellen könnten. Diese Urteile habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Caisse primaire d'assurance Maladie Sélestat/Foot-Ball Club d'Andlau, Slg. 1975, 752) zusammengestellt. Dort wies ich auch (auf S. 754) darauf hin, daß, wenn nach diesen Bestimmungen die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats für einen bestimmten Arbeitnehmer gelten, diese Rechtsvorschriften auf ihn sowohl hinsichtlich der Beiträge als auch hinsichtlich der Leistungen anwendbar seien. Mir scheint, daß diese Erwägungen dem Urteil des Gerichtshofes in dem Fall Foot-Ball Club d'Andlau zugrunde liegen.

In zwei von diesen Urteilen, nämlich den Urteilen in den Rechtssachen 92/63 (Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611) und 19/67 (Sociale Verzekeringsbank/Van der Vecht, Slg. 1967, 461) hat der Gerichtshof eine Ausnahme zu diesem allgemeinen Grundsatz formuliert. Er erkannte dahin, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 es anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht untersage, diesen Arbeitnehmer ihrem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen, auch wenn dies für ihn oder seinen Arbeitgeber eine Erhöhung der Lasten zur Folge habe, vorausgesetzt, daß dem eine „entsprechende Verbesserung des Sozialschutzes gegenübersteht“. Der Hoge Raad hat in seinem Vorlagebeschluß ausdrücklich auf diese Ausnahme verwiesen und das Urteil Van der Vecht zitiert.

Eine ähnliche Regelung für die Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften findet sich in dem die Artikel 13 bis 17 umfassenden Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, S. 8). Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung führt jedoch eine entscheidende Änderung ein. Dort heißt es:

„Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“

Somit geht es unter keinen Umständen mehr an, daß ein anderer Mitgliedstaat als der, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Regelung auf einen Arbeitnehmer anwendbar sind, diesen oder seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen nach seinen Rechtsvorschriften zwingt. Doppelte Beiträge sind nur nach Artikel 15 möglich, der die „freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung“ betrifft. Doppelte Beiträge sind mit anderen Worten nur aufgrund einer Entscheidung des Arbeitnehmers möglich. Interessanterweise wird so der Rechtszustand hergestellt, der nach der Auffassung von Generalanwalt Lagrange bei der Verordnung Nr. 3 anzunehmen war (vgl. seine Schlußanträge in dem Nonnenmacher-Fall, Slg. 1964, 642-643). Damit wird auch die Kritik, die verschiedentlich in der Rechtslehre zu den Urteilen in den Rechtssachen Nonnenmacher und Van der Vecht geäußert wurde, hinfällig oder überholt.

Im übrigen brachte die Verordnung Nr. 1408/71 keine Änderung in den für die vorliegende Rechtssache erheblichen Vorschriften. Insbesondere bestimmt Artikel 13 Absatz 2, der Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 entspricht:

„Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a)

Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt …“

Der Hoge Raad und die Kommission weisen beide darauf hin, daß in der vorliegenden Sache der Streit nicht so sehr darum geht, ob die deutschen und die niederländischen Rechtsvorschriften gleichzeitig angewandt werden können — denn unstreitig galten die letzteren so lange nicht, wie Herr Perenboom in Deutschland arbeitete —, sondern vielmehr darum, ob das Arbeitsentgelt des Herrn Perenboom in Deutschland bei der Bemessung seiner Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung in irgendeiner Weise für den Zeitraum in Betracht gezogen werden konnte, als für ihn zugegebenermaßen nur die niederländischen Rechtsvorschriften galten.

Der Hoge Raad hat dem Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt. Die erste bezieht sich auf die Verordnung Nr. 3, die zweite auf die Verordnung Nr. 1408/71. Die Fragen haben folgenden Wortlaut:

„1.

Ist es nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften — gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — Rechtens, daß ein Arbeitnehmer, der während eines ganzen Kalenderjahres in einem Mitgliedstaat (im folgenden Wohnsitzstaat genannt) wohnt und während eines Zeitabschnitts dieses Jahres in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist — mit der Folge, daß er während des betreffenden Zeitabschnitts den Sozialversicherungsvorschriften des anderen Mitgliedstaats unterliegt und für den gleichen Zeitraum im Wohnsitzstaat nicht versichert ist, jedoch während der übrigen Zeit des Jahres den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterworfen ist —, im Wohnsitzstaat mit seinem in dem anderen Mitgliedstaat erzielten Arbeitsentgelt dergestalt zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung herangezogen wird, daß die gesamten Jahreseinkünfte des Arbeitnehmers einschließlich des in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelts anteilig auf den Zeitabschnitt umgerechnet werden, für den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anzuwenden sind, dies, obwohl nach dem im Wohnsitzstaat geltenden Sozialversicherungssystem der Umfang der aus diesen Versicherungen herzuleitenden Ansprüche nicht in dem Maße mit der Zahlung von Beiträgen verknüpft ist, daß es zur Kürzung der Ansprüche führen würde, wenn ein Versicherter mal ein Jahr lang kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht?

2.

Wie ist die Rechtmäßigkeit zu beurteilen, wenn die Erwerbstätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nach dem 1. Oktober 1972, also nach Inkrafttreten von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ausgeübt wird?“

Am meisten überrascht bei diesen Fragen, daß sie — die erste ausdrücklich, die zweite implizite — in ihrer Formulierung unterstellen, daß die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen notwendigerweise auf der Grundlage eines Kalenderjahres erfolge. Der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 1408/71 liegt keine derartige Unterstellung zugrunde, denn diese Verordnungen müssen nicht nur in den Mitgliedstaaten (wie den Niederlanden), wo die Beitragsbemessung auf Jahresbasis erfolgt, sondern auch in den Mitgliedstaaten, wo eine andere Regelung gilt, einheitlich angewandt werden. In dieser Hinsicht bestehen zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführten Systemen erhebliche Unterschiede. In einigen Ländern (so in Italien und im Vereinigten Königreich) wird auf Wochenbasis abgerechnet, in anderen (so in Deutschland) kommt es darauf an, in welchen Zeitabständen dem einzelnen Arbeitnehmer sein Lohn gezahlt wird, während in einer weiteren Gruppe von Ländern (so in Belgien und Frankreich) auch auf diese Zeitabstände abgestellt wird, dabei aber nach unterschiedlichen Zeiträumen (in Belgien je nach den Umständen Monate oder Vierteljahre, in Frankreich Jahre) Höchstbeträge festgesetzt sind.

Hier liegt nach meinem Dafürhalten der Schlüssel für die Lösung in diesem Rechtsstreit.

Titel II der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 enthält die Rechtsvorschriften, die auf einen Arbeitnehmer für den ganzen Zeitraum — ohne Rücksicht auf dessen Länge — anwendbar sind, in dem die Begleitumstände seiner Beschäftigung einen bestimmten Tatbestand erfüllen. Von der in den Urteilen in den Rechtssachen Nonnenmacher und Van der Vecht entwickelten Ausnahme und von den Fällen freiwilliger Versicherung und freiwilliger Weiterversicherung abgesehen, ist für den genannten Zeitraum kein anderer Mitgliedstaat als der, dessen Rechtsvorschriften auf diese Weise anwendbar sind, berechtigt, von dem betreffenden Arbeitnehmer Beiträge zu erheben. Daraus ergibt sich meines Erachtens logisch zwingend, daß kein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften erlassen darf, um Teile des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers, das dieser in der fraglichen Zeit bezog, künstlich einem anderen Zeitabschnitt zuzuschreiben, für die eigene Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten, um ihn so für dieses Entgelt zu Beiträgen heranziehen zu können. Auf den vorliegenden Fall übertragen heißt das: Solange Herr Perenboom in Deutschland beschäftigt war, wenn er auch weiterhin in den Niederlanden wohnte, durfte ausschließlich die Bundesrepublik von ihm Sozialversicherungsbeiträge erheben; keine niederländische Rechtsvorschrift durfte zulässigerweise davon ausgehen, daß irgendein Anteil seines Entgelts aus der fraglichen Zeit einem anderen Zeitabschnitt zugeschrieben werden konnte — auch wenn es zufällig in demselben Kalenderjahr anfiel —, um danach die niederländischen Sozialversicherungsbeiträge bemessen zu können.

Im Hinblick auf die Ausnahme im Sinne der Rechtssachen Nonnenmacher und Van der Vecht genügt, wie ich meine, der Hinweis, daß diese Ausnahme vorliegend nicht in Betracht kommt, da wir aufgrund der Ausführungen des Hoge Raad wissen, daß sich irgendwelche von Herrn Perenboom gezahlte Beiträge nicht auf seine Anspruchsberechtigung nach niederländischem Recht auswirken.

Nach allem schlage ich vor, die Ihnen vom Hoge Raad vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft untersagt es anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Bestimmung auf einen Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum anwendbar sind, das von diesem in dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung seiner Sozialversicherungsbeiträge für einen anderen Zeitabschnitt zu berücksichtigen, es sei denn, der Arbeitnehmer würde dadurch einen Anspruch auf zusätzlichen Sozialversicherungsschutz erwerben.

2.

Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften untersagt es den genannten Mitgliedstaaten in jedem Falle, dieses Arbeitsentgelt für einen derartigen Zweck zu berücksichtigen.


( 1 ) Aus dem Englischen übeisetzt.