++++
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS - UND HINTERBLIEBENENVERSICHERUNG - VERSICHERUNGSZEITEN VON WENIGER ALS EINEM JAHR - LEISTUNGEN - ANSPRUCH AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS - ARTIKEL 48 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 - UNANWENDBARKEIT
ARTIKEL 48 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST NICHT ANZUWENDEN, WENN DER LEISTUNGSANSPRUCH DES WANDERARBEITNEHMERS ODER SEINER HINTERBLIEBENEN BEREITS ALLEIN AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS HERGELEITET WERDEN KANN .