URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. OKTOBER 1975. - REY SODA GEGEN CASSA CONGUAGLIO ZUCCHERO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE ABBIATEGRASSO. - RECHTSSACHE 23-75.
Sammlung der Rechtsprechung 1975 Seite 01279
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Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . EWG - ORGANE - KOMMISSION - VOM RAT ÜBERTRAGENE DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE - WEITE AUSLEGUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 155 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - PREISE DER GEMEINSCHAFT - ÄNDERUNG - MARKTSTÖRUNGEN - MASSNAHMEN DER KOMMISSION - VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN - GRUNDVORSCHRIFTEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION
( VERORDNUNG NR . 1009/67 DES RATES, ARTIKEL 37 ABSATZ 2 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKERPREISE DER GEMEINSCHAFT - STÖRUNGEN AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT - ZUCKERBESTÄNDE - BESITZER-BELASTUNG - WESENTLICHE VORAUSSETZUNGEN - UNTERLASSUNG DER FESTLEGUNG - MANGELNDE GÜLTIGKEIT DER VORSCHRIFT
( VERORDNUNG NR . 834/74 DER KOMMISSION, ARTIKEL 6 )
4 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE - UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DURCH DEN GERICHTSHOF - FOLGEN - INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME - INNERSTAATLICHE BEHÖRDEN - ZUSTÄNDIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )
1 . WIE SICH AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG DES VERTRAGES SOWIE AUS DEN ANFORDERUNGEN DER PRAXIS ERGIBT, SIND DIE DER KOMMISSION VOM RAT ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE WEIT AUSZULEGEN .
HAT DER RAT DER KOMMISSION IM VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN EINE UMFASSENDE DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS IM BEREICH DER AGRARPOLITIK ÜBERTRAGEN, SO SIND DIE GRENZEN DIESER BEFUGNIS MEHR NACH DEN ALLGEMEINEN HAUPTZIELEN DER MARKTORGANISATION ALS NACH DEM BUCHSTABEN DER ERMÄCHTIGUNG ZU BEURTEILEN .
2 . ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAAT BEAUFTRAGEN DARF, ALS DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DIE SICH EINER ETWAIGEN KONTROLLE DES RATES ENTZIEHEN . DIE KOMMISSION MUSS DIESE SELBST GENAU FESTLEGEN, WENN SIE NACH ANHÖRUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES BESCHLIESST, DASS BESTIMMTE ZUCKERBESITZER EINES MITGLIEDSTAATS EINE ABGABE AUF DIE BESTÄNDE ZU ZAHLEN HABEN .
3 . ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 DER KOMMISSION IST UNGÜLTIG, DENN DIE KOMMISSION HAT ES UNTERLASSEN, DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN FESTZULEGEN, DA SIE WEDER DIE GRUNDLAGEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABGABEN AUF DIE ZUCKERBESTÄNDE NOCH DIE GRUPPEN DER ZU DER ABGABE HERANZUZIEHENDEN MARKTTEILNEHMER BEZEICHNET .
4 . ES IST IN ERSTER LINIE SACHE DER INNERSTAATLICHEN STELLEN, FÜR IHRE RECHTSORDNUNG DIE KONSEQUENZEN AUS EINER IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG FESTGESTELLTEN UNGÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS HINSICHTLICH DER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER HANDLUNG ERGANGENEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHME ZU ZIEHEN .
1 DIE PRETURA ABBIATEGRASSO HAT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 30 . JANUAR 1975, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19 . FEBRUAR 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 834/74 DER KOMMISSION ( ABL . 1974 L 99, S . 15 ) IN DER DURCH DIE KOMMISSIONSVERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1495/74 ( ABL . L 158, S . 20 ) UND NR . 2106/74 ( ABL . 1974 L 218, S . 52 ) ERGÄNZTEN UND GEÄNDERTEN FASSUNG ERSUCHT .
2/3 DEM VORLAGEBESCHLUSS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGEN DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE MÖGLICHKEIT GEBEN SOLL ZU BEURTEILEN, OB EINE VON DER CASSA CONGUAGLIO ZUCCHERO ERHOBENE ABGABE AUF DIE BEIM ÜBERGANG AUF DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 VORHANDENEN ZUCKERBESTÄNDE DER ZUCKER VERWENDENDEN INDUSTRIE ITALIENS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST . DA DIE ABGABE AUF DIE ZUCKERBESTÄNDE DURCH EIN ITALIENISCHES DECRETO LEGGE UNTER BEZUGNAHME AUF DIE VORERWÄHNTEN KOMMISSIONSVERORDNUNGEN EINGEFÜHRT WURDE, MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT MIT DER ERSTEN FRAGE WISSEN, OB ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 834/74 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST, DASS ER DEN ITALIENISCHEN STAAT NICHT ERMÄCHTIGT, DEN ZUKKERVERWENDERN FINANZIELLE LASTEN ZUGUNSTEN DER ZUCKERRÜBENERZEUGER AUFZUERLEGEN .
4 MIT DER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 6 RECHTSWIDRIG ERLASSEN WURDE, WEIL EINE BELASTUNG DER NACH DER ERMÄCHTIGUNG STATTHAFTEN ART VOM MINISTERRAT AUSDRÜCKLICH GEBILLIGT WERDEN MÜSSE .
5 DA DIESE BEIDEN FRAGEN ENG ZUSAMMENHÄNGEN, SIND SIE GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN .
ZU DEN ERSTEN BEIDEN FRAGEN
6 DIE KOMMISSION ERLIESS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 AUFGRUND DES ARTIKELS 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67 DES RATES, DER GRUNDVERORDNUNG FÜR DEN ZUCKERSEKTOR .
7/9 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, ARTIKEL 37 ABSATZ 2 HABE DIE KOMMISSION NICHT ERMÄCHTIGT, EINEN MITGLIEDSTAAT ZU VERPFLICHTEN, DIE IN DIESEM STAAT GELAGERTEN ZUCKERVORRÄTE MIT EINER FINANZIELLEN LAST ZU BELEGEN . AUCH WENN DIE KOMMISSION HIERZU ERMÄCHTIGT GEWESEN WÄRE, SO TRAEGT ER SODANN VOR, HABE SIE EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG NUR AUFERLEGEN DÜRFEN, UM DIE VERÄNDERUNG DES NIVEAUS DER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPREISE, NICHT ABER DIE SCHWANKUNGEN DIESER IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE INFOLGE EINER ABWERTUNG DIESER WÄHRUNG AUSZUGLEICHEN . DA ZIEL DES ARTIKELS 155 DES VERTRAGES DIE WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DES RATES UND DER KOMMISSION SEI, SEIEN DIE DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 ÜBERTRAGENEN KOMPETENZEN ENG AUSZULEGEN .
10/14 WENN ARTIKEL 155 DES VERTRAGES BESTIMMT, DASS " DIE KOMMISSION ... DIE BEFUGNISSE AUSZUÜBEN ( HAT ), DIE IHR DER RAT ZUR DURCHFÜHRUNG DER VON IHM ERLASSENEN VORSCHRIFTEN ÜBERTRAEGT ", SO ERGIBT SICH AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG DES VERTRAGES, IN DEN DIESER ARTIKEL GESTELLT WERDEN MUSS, SOWIE AUS DEN ANFORDERUNGEN DER PRAXIS, DASS DER BEGRIFF " DURCHFÜHRUNG " WEIT AUSZULEGEN IST . DA NUR DIE KOMMISSION IN DER LAGE IST, DIE ENTWICKLUNG DER AGRARMÄRKTE STÄNDIG UND AUFMERKSAM ZU VERFOLGEN UND MIT DER DURCH DIE SITUATION GEBOTENEN SCHNELLIGKEIT ZU HANDELN, KANN SICH DER RAT VERANLASST SEHEN, IHR AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINE WEITGEHENDE BEURTEILUNGS - UND HANDLUNGSBEFUGNIS ZU ÜBERTRAGEN . AUCH ERLAUBT ARTIKEL 155 DEM RAT, GEGEBENENFALLS FESTZULEGEN, VON WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE AUSÜBUNG DER DER KOMMISSION VERLIEHENEN BEFUGNIS IM EINZELNEN ABHÄNGT . DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION AUS ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER GRUNDVERORDNUNG SIND IM SOGENANNTEN " VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN " AUSZUÜBEN . DIESES ERMÖGLICHT DEM RAT, DER KOMMISSION EINE UMFASSENDE DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS ZU ÜBERTRAGEN, WOBEI IHM SELBST ABER IM EINZELFALL EINE EINGRIFFSMÖGLICHKEIT VORBEHALTEN IST . HAT DER RAT DER KOMMISSION AUF DIESE WEISE EINE WEITREICHENDE ZUSTÄNDIGKEIT VERLIEHEN, SO SIND DEREN GRENZEN NACH DEN ALLGEMEINEN HAUPTZIELEN DER MARKTORGANISATION UND WENIGER NACH DEM BUCHSTABEN DER ERMÄCHTIGUNG ZU BEURTEILEN .
15 VON DIESEN GRUNDSÄTZEN AUSGEHEND IST ZUNÄCHST ZU UNTERSUCHEN, OB ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67 EINE GÜLTIGE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE HIER IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFTEN DER KOMMISSION ABGEBEN KONNTE .
16 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 BESTIMMT :
" FÜR DIE AM 1 . JULI 1968 VORHANDENEN ZUCKERBESTÄNDE ERLÄSST DER RAT ... DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE MASSNAHMEN, DIE ZUM AUSGLEICH DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN ZUCKERPREISEN UND DEN AB 1 . JULI 1968 ( ZEITPUNKT, AN DEM DIE GEMEINSAME PREISREGELUNG DIESER VERORDNUNG IN KRAFT TRITT ) GELTENDEN PREISEN ERFORDERLICH SIND ".
17 ABSATZ 2 DES ARTIKELS LAUTET :
" UM ZU VERHINDERN, DASS BEIM ÜBERGANG VON EINEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZUM ANDEREN INFOLGE VON VERÄNDERUNGEN DES PREISNIVEAUS STÖRUNGEN AUF DEM ZUCKERMARKT AUFTRETEN, KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 40 ( D.H . NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ) DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN WERDEN ".
18/19 IN DER 15 . BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG GIBT DER RAT EINE ERKLÄRUNG FÜR DIE GLEICHARTIGKEIT SEINER FÜR DEN ÜBERGANG ZUM ERSTEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR VORBEHALTENEN BEFUGNISSE UND DER DER KOMMISSION IM HINBLICK AUF DIE SPÄTEREN WIRTSCHAFTSJAHRE ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE . DORT HEISST ES :
" - DER ÜBERGANG ZU DEM MIT DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN SYSTEM MUSS UNTER DEN BESTMÖGLICHEN BEDINGUNGEN ERFOLGEN;
- ZU DIESEM ZWECK KÖNNEN SICH GEWISSE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ALS NOTWENDIG ERWEISEN;
- DIE GLEICHE NOTWENDIGKEIT KANN SICH BEI JEDEM ÜBERGANG VON EINEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZUM NÄCHSTEN ERGEBEN;
- ES IST DAHER VORZUSEHEN, DASS GEEIGNETE MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN ".
20 DIE KOMMISSION DARF ALSO AUFGRUND DES ARTIKELS 37 ABSATZ 2 GENAU WIE DER RAT MIT SEINER VERORDNUNG NR . 769/68 ( ÜBER DIE MASSNAHMEN, DIE ZUM AUSGLEICH DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN ZUCKERPREISEN UND DEN AB 1 . JULI 1968 GELTENDEN PREISEN ERFORDERLICH SIND, ABL . 1968, L 143, S . 14 ) EINE AUSGLEICHSMASSNAHME TREFFEN, UM MARKTSTÖRUNGEN INFOLGE EINER VERÄNDERUNG DES PREISNIVEAUS BEIM ÜBERGANG VON EINEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZUM ANDEREN ZU VERHINDERN .
21/22 IM VORLIEGENDEN FALL BESCHLOSS DER RAT, DASS AUF DEM ZUCKERMARKT VOM BEGINN DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES 1974/75 AN DER NEUE UMRECHNUNGSKURS FÜR DIE ITALIENISCHE LIRA IM VERHÄLTNIS ZUR RECHNUNGSEINHEIT GELTEN SOLLE, UND ÜBERLIESS DAMIT DER KOMMISSION DIE AUFGABE, DEM DURCH ERLASS DER VORSCHRIFTEN RECHNUNG ZU TRAGEN, DIE EVENTÜLL ZUR VERHINDERUNG EINER STÖRUNG AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT ERFORDERLICH SEIN WÜRDEN . DAS ZIEL DES ARTIKELS 37 ABSATZ 2, NÄMLICH DER KOMMISSION ZU ERMÖGLICHEN, DEN STÖRUNGEN VORZUBEUGEN, DIE DURCH EINE ERHEBLICHE ÄNDERUNG DER ZUCKERPREISE AUF DEN MÄRKTEN - HIER AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT - HERVORGERUFEN WERDEN KÖNNEN, WÄRE ABER NICHT ERREICHT WORDEN, WENN DIE KOMMISSION NICHT AUCH DIE ÄNDERUNG DER IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE HÄTTE BERÜCKSICHTIGEN DÜRFEN .
23/24 EIN ERHEBLICHER ANSTIEG DER IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE DER GEMEINSCHAFT KONNTE EINEN ANREIZ ZU EINER ÜBERSTEIGERTEN LAGERUNG BIETEN . EINE VORSCHRIFT, WELCHE DIE BESITZER VON BESTIMMTEN GRENZEN ÜBERSCHREITENDEN ZUCKERMENGEN ZUR ZAHLUNG EINER ABGABE FÜR DIESE VORRÄTE VERPFLICHTETE, WAR AUCH FÜR SICH ALLEIN GEEIGNET, EINE ÜBERSTEIGERTE LAGERUNG ZU VERHINDERN UND DIE GEORDNETE VERSORGUNG DER VERBRAUCHER ZU FÖRDERN, VORAUSGESETZT, DASS SIE RECHTZEITIG ANGEKÜNDIGT SOWIE IN PRÄZISE UND ZWINGENDE FORMULIERUNGEN GEKLEIDET WAR .
25/26 ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER GRUNDVERORDNUNG, DER DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT, IM VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNMITTELBAR GELTEN, KANN ABER NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAAT AUCH BEAUFTRAGEN DARF, ALS DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DIE SICH EINER ETWAIGEN KONTROLLE DES RATES ENTZIEHEN . WENN DAHER DIE KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES BESCHLIESST, DASS BESTIMMTE ZUCKERBESITZER EINES MITGLIEDSTAATS EINE ABGABE AUF DIE BESTÄNDE ZU ZAHLEN HABEN, DANN MUSS SIE NACH DEN REGELN DES DURCH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER GRUNDVERORDNUNG ERRICHTETEN SYSTEMS DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN SELBST GENAU FESTLEGEN .
27/28 DA DER ERFOLG DER ANKÜNDIGUNG EINER ABGABE, WELCHE DIE ÜBERSTEIGERTE LAGERUNG EINES ERZEUGNISSES VERHINDERN SOLL, WEITGEHEND VOM ABGABENSATZ ABHÄNGT, MUSSTE DIE VERORDNUNG NEBEN DEN ZAHLUNGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN DIE GRUNDLAGEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABGABE ANGEBEN . DIE KOMMISSION MUSSTE DAHER IN ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE AUS ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DIE BERECHNUNGSGRUNDLAGEN FÜR DIE ABGABE SOWIE DIE GRUPPEN DER ZU VERANLAGENDEN MARKTTEILNEHMER BESTIMMEN UND DIESE ENTSCHEIDUNG DEM VERWALTUNGSAUSSCHUSS ZUR STELLUNGNAHME VORLEGEN .
29 SONACH WAR DIE KOMMISSION DURCH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 RECHTSGÜLTIG ERMÄCHTIGT, NACH EINHOLUNG DER ZUSTIMMENDEN STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES EINE REGELUNG ZU TREFFEN, DURCH DIE DEN ZUCKEREINLAGERERN EINES MITGLIEDSTAATS NACH EINER ÄNDERUNG DER GEMEINSAMEN PREISE UND DER IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE BEIM ÜBERGANG ZU EINEM NEUEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR EINE FINANZIELLE LAST AUFERLEGT WURDE, SOFERN DIESE REGELUNG DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN SELBST ENTHIELT .
30 ALS NÄCHSTES IST ZU PRÜFEN, OB DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL VON DER IHR ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG RECHTSGÜLTIG GEBRAUCH GEMACHT HAT .
31 ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 LAUTET :
" 1 ) ITALIEN ERGREIFT NATIONALE MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG VON MARKTSTÖRUNGEN, DIE SICH AUS DER ERHÖHUNG DES ZUCKERPREISES IN ITALIENISCHEN LIRE AM 1 . JULI 1974 ERGEBEN KÖNNTEN . DIESE MASSNAHMEN BESTEHEN INSBESONDERE IN EINER ZAHLUNG DER BESTANDSWERTERHÖHUNG AN DIE RÜBENERZEUGER .
2 ) DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN UND DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN WERDEN DER KOMMISSION VOR DEM 5 . JUNI 1974 SCHRIFTLICH MITGETEILT ".
32/33 ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS VERPFLICHTET ITALIEN ZWAR, AN DIE ZUCKERRÜBENERZEUGER EINE ZAHLUNG ZU LEISTEN; ER DEFINIERT ABER NICHT, WAS UNTER " WERTERHÖHUNG " UND " BESTAND " ZU VERSTEHEN IST . DAHER IST ZU UNTERSUCHEN, OB SICH DER INHALT DIESER BEGRIFFE AUS DEM ZUSAMMENHANG HERAUS, IN DEM SIE STEHEN, UND ANHAND DER FRÜHEREN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN KLÄREN LÄSST .
34/35 NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 750/68 DES RATES VOM 18 . JUNI 1968 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER WIRD DER ZUCKER IN ERSTER LINIE BEI DEN ZUCKERHERSTELLERN GELAGERT, IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH AUCH BEI ANDEREN MARKTTEILNEHMERN . IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR . 748/68 DES RATES VOM 18 . JUNI 1968 ÜBER DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINES TEILS DER ZUCKERERZEUGUNG AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ( ABL . L 137, S . 1 ) HEISST ES, DASS DER HERSTELLER, DER ZUCKER ÜBERTRAEGT, " WÄHREND DES SEINER HERSTELLUNG FOLGENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES FÜR DIE ÜBERTRAGENE MENGE EINEN PREIS IN HÖHE DES FÜR DIESES WIRTSCHAFTSJAHR GELTENDEN INTERVENTIONSPREISES ERLÖSEN ( KANN ) " UND DASS " NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG ... IM FALLE VON VERÄNDERUNGEN DES PREISNIVEAUS ... MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH DES PREISUNTERSCHIEDS BEI DEN AM 1 . JULI VORHANDENEN ZUCKERBESTÄNDEN GETROFFEN WERDEN ( KÖNNEN ) ".
36 DARAUS FOLGT, DASS DER BEGRIFF " BESTÄNDE " IN DER ZUCKERREGELUNG HAUPTSÄCHLICH DIE BESTÄNDE BEI DEN HERSTELLERN UMFASST .
37 DIE BESTÄNDE BEI DER VERWENDUNGSINDUSTRIE UND DEN ANDEREN ABNEHMERN FALLEN IM ALLGEMEINEN NICHT UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION, WEIL DER PRODUKTIONS - UND ABSATZZYKLUS BEENDET IST, WENN DER ZUCKER EINMAL DIESES STADIUM ERREICHT HAT .
38/39 AUCH WENN EIN ZUCKER VERWENDENDES INDUSTRIEUNTERNEHMEN IM ALLGEMEINEN NICHT IM SINNE DER AGRARVERORDNUNGEN VORRÄTE LAGERT, SONDERN NUR DIE MENGEN BESITZT, DIE ES IM HINBLICK AUF DIE ART UND DEN RHYTHMUS SEINER TÄTIGKEIT FÜR EINE NORMALE HERSTELLUNG BENÖTIGT, SO KANN ES DENNOCH UNTER GEWISSEN UMSTÄNDEN ZU EINER SPEKULATIVEN LAGERUNG VERLEITET SEIN UND DAMIT DEN MARKT STÖREN . DAHER STELLTE DER RAT DIESE INDUSTRIEUNTERNEHMEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 769/68 ZWAR FÜR DIE ZUCKERMENGEN FREI, DIE SIE FÜR EINE NORMALE TÄTIGKEIT VON VIER WOCHEN BENÖTIGTEN, UNTERWARF SIE JEDOCH FÜR DIE RESTLICHEN BESTÄNDE EINER ABGABE .
40 MIT DER VERORDNUNG NR . 1344/71 SAH DIE KOMMISSION EINE ABGABE AUF DIE AM 1 . JULI 1971 FESTGESTELLTEN VORRÄTE VOR, UM STÖRUNGEN AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT ZU VERHINDERN; VON DIESER ABGABE BEFREITE SIE ABER DIE ALS ARBEITSBESTÄNDE ANGESEHENEN BESTÄNDE DER VERWENDER BIS ZU EINER HÖCHSTMENGE VON 20 000 T .
41 ZWAR KANN DIE LETZTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR . 834/74, DER ZUFOLGE DIE MASSNAHMEN, ZU DENEN ITALIEN VERPFLICHTET IST, DAZU FÜHREN MÜSSEN, DASS " JEGLICHER ANREIZ ZU EINER ÜBERSTEIGERTEN LAGERUNG ... ENTFÄLLT ", SO VERSTANDEN WERDEN, DASS DIE ARBEITS - ODER NORMALBESTÄNDE DER VERWENDUNGSUNTERNEHMEN VON DER ABGABE AUSZUNEHMEN SIND; DOCH HÄTTE DER BEGRIFF DER ÜBERSTEIGERTEN LAGERUNG PRÄZISIERT WERDEN MÜSSEN, WIE ES IN DEN FRÜHEREN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN GESCHEHEN IST .
42/43 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 843/74, DER KEINE UNTERSCHIEDE MACHE, HABE ALLE ZUCKERVORRÄTE, AUCH DIE ARBEITSBESTÄNDE DER VERWENDER, ERFASSEN WOLLEN . DIESE AUFFASSUNG WERDE DURCH IHRE VERORDNUNG NR . 1495/74 BEKRÄFTIGT, WONACH " JEDER, DER AM 1 . JULI 1974 UM 0.00 UHR IN ITALIEN, IN WELCHER EIGENSCHAFT AUCH IMMER, ... ZUCKER LAGERT ", MELDEPFLICHTIG SEI .
44/45 EINE DERARTIGE MELDEPFLICHT VERTRAEGT SICH, SO WIE ES AUCH IN DEN FRÜHEREN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN DER FALL WAR, MIT EINER BEFREIUNG DER ARBEITSBESTÄNDE VON DER ABGABE . JEDOCH KANN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 WEDER FÜR SICH ALLEIN GESEHEN NOCH IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 1495/74 ODER IM LICHTE DER FRÜHEREN GEMEINSCHAFTSREGELUNGEN SO AUSGELEGT WERDEN, DASS ER DIE GRUPPEN DER ABGABENPFLICHTIGEN MARKTTEILNEHMER DEFINIERT .
46/48 AUS ALLEDEM FOLGT, DASS DIE KOMMISSION, DIE DEN ZWECK DER DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUFGETRAGENEN MASSNAHMEN FESTLEGTE, AUCH FÜR JEDE GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSGRÖSSE HÄTTE ANGEBEN MÜSSEN, WAS UNTER " ÜBERSTEIGERTER LAGERUNG " ZU VERSTEHEN WAR . DA AUSSERDEM DER BEGRIFF " WERTERHÖHUNG " - WIE DIE KOMMISSION WÄHREND DES VERFAHRENS AUSGEFÜHRT HAT - NEU IN DIE AGRARREGELUNGEN AUFGENOMMEN WORDEN IST, WÄRE ES ERFORDERLICH GEWESEN, PRÄZISE REGELN FÜR DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DIESER WERTERHÖHUNG AUFZUSTELLEN . ÜBERDIES HAT SICH DIE KOMMISSION DADURCH, DASS SIE IN DER BEANSTANDETEN VORSCHRIFT NICHT DIE GRUNDLAGEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABGABE GENANNT, DEREN FESTLEGUNG VIELMEHR ITALIEN ÜBERLASSEN HAT, IHRER EIGENEN VERANTWORTUNG ENTZOGEN, DIE DARIN BESTAND, DIE WESENTLICHEN GRUNDVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN UND SIE DEM RAT IM WEGE DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHRENS EVENTÜLL ZUR BEGUTACHTUNG VORZULEGEN .
49 DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS SIND DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 UNGÜLTIG IST .
ZUR NEUNTEN FRAGE
50 DIE NEUNTE FRAGE LAUTET, OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GRUNDSÄTZE KENNT, NACH DENEN EIN RECHTSETZUNGSAKT EINES MITGLIEDSTAATS WEGEN VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS RECHTSWIDRIG GEWERTET WERDEN KANN, WENN ER ZUR DURCHFÜHRUNG VON UNGÜLTIGEN AKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ERLASSEN WURDE .
51 ES IST IN ERSTER LINIE AUFGABE DER INNERSTAATLICHEN STELLEN, FÜR IHRE RECHTSORDNUNG DIE KONSEQUENZEN AUS EINER SOLCHEN, IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG FESTGESTELLTEN UNGÜLTIGKEIT ZU ZIEHEN .
ZU DEN ÜBRIGEN FRAGEN
52 DA DIE ÜBRIGEN FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS NUR DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG NR . 834/74 UNTER ANDEREN GESICHTSPUNKTEN BETREFFEN, WERDEN SIE DURCH DIE BEANTWORTUNG DER ERSTEN BEIDEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS .
53/54 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER PRETURA ABBIATEGRASSO GEMÄSS DEREN BESCHLUSS VOM 30 . JANUAR 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 834/74 DER KOMMISSION IST UNGÜLTIG .