SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN-PIERRE WARNER

VOM 10. JUNI 1975 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache ist beim Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens der französischen Cour de Cassation anhängig geworden. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Caisse Primaire d'Assurance Maladie Schlettstadt, Beklagte die Association du Foot-Ball Club Andlau.

Andlau und Schlettstadt liegen im Elsaß (Departement Bas-Rhin).

Anfang 1970, am 14. Februar, 11. April und 17. Mai, führte die Beklagte drei Tanzveranstaltungen durch. Für die Musik engagierte sie eine Kapelle aus fünf Musikern, die alle die deutsche Staatsan gehörigkeit besaßen und in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. Leiter der Kapelle war Peter Schworer.

Nach Artikel L 242-1 des französischen Code de la Sécurité Sociale sind alle Bühnenkünstler unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern versicherungspflichtig; die damit zusammenhängenden Arbeitgeberpflichten treffen denjenigen, der ihre Dienstleistungen, wenn auch nur gelegentlich, in Anspruch nimmt. Dies ergibt sich, soweit er vorliegend einschlägig ist, aus Artikel 29 Buchstabe s des Ersten Buches des Code du Travail, der einerseits die Vermutung aufstellt, daß der Vertrag über das Engagement eines Musikers ein Arbeitsvertrag ist, andererseits aber die Möglichkeit eröffnet, diese Vermutung durch den Beweis zu widerlegen, daß es sich bei dem Musiker um einen „Kaufmann“ handelt.

Aufgrund dieser Bestimmungen verlangte die Klägerin von der Beklagten Arbeitgeberbeiträge wegen des Auftritts der fünf Mitglieder der von Herrn Schworer geleiteten Kapelle bei den drei genannten Gelegenheiten. Die geltend gemachten Beiträge beliefen sich insgesamt auf 812,50 französische Franken.

Gegen den Bescheid legte die Beklagte erfolgreich Rechtsmittel bei der Commission de Premiere Instance du Contentieux de la Sécurité Sociale für das Departement Bas-Rhin ein. Nach Auffassung der Commission standen hier der Anwendung des an sich geltenden französischen Rechts Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates (in der geänderten Fassung) und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates entgegen.

Gegen diese Entscheidung geht die Klägerin nunmehr mit der Kassationsbeschwerde bei der Cour de Cassation vor.

Sie erinnern sich, meine Herren, daß der Rat die Verordnungen Nr. 3 und 4 (an deren Stelle seit 1972 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 getreten sind) im Jahre 1958 erließ, um der in Artikel 51 EWG-Vertrag enthaltenen Verpflichtung nachzukommen, „die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen [zu beschließen]“.

Die unter dem Titel „Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ aufgeführten Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 enthielten eine Regelung, die, wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, sicherstellen wollte, daß ein Arbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterliegt, um so — nicht bloß im Interesse des einzelnen Arbeit nehmers und seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeber, sondern auch im Interesse der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten — unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die als solche geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu behindern (Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank,92/63 — Slg. 1964, 629 und 630; Sociale Verzekeringsbank/Van der Vecht 19/67 — Slg. 1967, 471 bis 473; Manpower/Caisse Primaire d'Assurance Maladie, Straßburg; 35/70 - Slg. 1970, 1257; Bentzinger/ Steinbruchs-Berufsgenossenschaft; 73/72 — Slg. 1973, 288, und Angenieux/Hakenberg; 13/73 - Slg. 1973, 948 bis 951). Zu bemerken ist, daß der in diesen Rechtssachen aufgestellte Grundsatz jetzt ausdrücklich und in sogar noch eindeutigerer Formulierung wie folgt in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgesprochen wird:

„Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“ (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 8)

Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 können somit in Anlehnung an die Terminologie des internationalen Privatrechts richtigerweise als „Kollisionsnormen“ bezeichnet werden.

Artikel 12 Absatz 1 stellte für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer folgende allgemeine Regel auf:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels gelten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet.“ (ABl. 1958 vom 16. 12. 1958, S. 567)

In Artikel 12 Absatz 2 fand sich eine ähnliche grundsätzliche Regelung für Seeleute, nach der die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats galten, unter dessen Flagge das Schiff.

Artikel 13 enthielt einige Ausnahmen von dem in Artikel 12 aufgestellten Grundsatz.

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a war der Fall eines Arbeitnehmers geregelt, der bei einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen Arbeitgeber beschäftigt war und von diesem in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wurde, um zeitweilig dort für ihn zu arbeiten. Für diesen Arbeitnehmer galten weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b widmete sich ausführlich im Dienst von Beförderungsunternehmen stehenden Arbeitnehmern. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hatte zwei Unterabsätze. Der erste, auf dem die Entscheidung der Commission de Première Instance im vorliegenden Fall beruhte, lautete:

„Für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die nicht zu den unter Buchstabe b genannten Personen gehören und ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen.“

Der Unterabsatz 2 von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c betraf den Fall des Arbeitnehmers, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten arbeitete, jedoch nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem er wohnte. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d befaßte sich mit den Arbeitnehmern, die bei einem auf der Grenze zweier Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen beschäftigt waren.

Artikel 13 Absatz 2 traf für besondere Fälle Ausnahmeregelungen zugunsten von Seeleuten.

Ich brauche Sie, meine Herren Richter, nicht mit den Artikeln 14, 14a und 15 zu behelligen, auf die es vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur insoweit ankommt, als sie ebenfalls erkennbar den Grundsatz verwirklichen wollten, nach dem im allgemeinen kein Arbeitnehmer hinsichtlich der Sozialversicherung gleichzeitig dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen sollte.

Auch ist es nicht erforderlich, länger bei Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 zu verweilen, der bestimmte:

„Sind die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 13 Buchstabe.b oder c der Verordnung auf einen Arbeitnehmer anzuwenden, dessen Arbeitgeber sich nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob dieser Arbeitnehmer an seinem Wohnort beschäftigt wäre.“

Meines Erachtens besteht jetzt Einhelligkeit darüber, daß diese Bestimmung einen beschränkten Wirkungsbereich besaß. Sie ermöglichte es lediglich, den deutschen Sozialversicherungsträger zu ermitteln, der für einen Arbeitnehmer zuständig war, auf den gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder c die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung fanden, die ohne die erwähnten Bestimmungen für ihn nicht gegolten hätten.

Die Cour de Cassation ersucht den Gerichtshof um die richtige Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 2 und fragt insbesondere:

„1.   ob die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für einen deutschen Musiker gelten, der in Deutschland wohnt, in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder als Selbständiger einem Sozialversicherungsträger angeschlossen ist oder auch nicht angeschlossen ist und der gelegentlich in Frankreich als Bühnenkünstler tätig wird, was gewöhnlich zur Folge hat, daß er dem französischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte unterliegt;

2.   bejahendenfalls, ob die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zur Folge hat, daß der französische Arbeitgeber von den Beiträgen befreit wird, die er normalerweise an die französischen Sozialversicherungsträ ger zu zahlen hat, wenn er Bühnen-Künstler in Frankreich beschäftigt, und ob dadurch eine Lage geschaffen wird, in der es für ihn günstiger ist, deutsche anstelle von französischen Musikern zu engagieren;

3.   ob den deutschen Musikern bei einem Arbeits- oder Wegeunfall in Frankreich von den französischen Sozialversicherungsträgern keine Leistungen zu gewähren seien.“

Meines Erachtens fielen die Antworten nicht schwer, wenn es sich um einen in Deutschland wohnenden deutschen Musiker handelte, der nicht nur in Frankreich, sondern auch in Deutschland als „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ (im Sinne der Verordnung Nr. 3) angesehen würde und in dieser Eigenschaft in Deutschland versichert wäre. Denn dann fände Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung eindeutig auf ihn Anwendung, und die in dieser Bestimmung enthaltene „Kollisionsnorm“ würde die deutschen Rechtsvorschriften als die in seinem Falle maßgeblichen bezeichnen.

Die Klägerin vertrat sowohl vor der Cour de Cassation als auch vor dem Gerichtshof die Ansicht, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c habe nur für die Erbringung von Leistungen gegolten und einen französischen Arbeitgeber nicht von der Zahlung von Beiträgen befreien können, die er nach französischem Recht geschuldet habe. Diese Ansicht halte ich für offensichtlich falsch. Wie die Kommission in ihren sehr hilfreichen Erklärungen darlegt, wurde der Begriff „Rechtsvorschriften“ eines Mitgliedstaats, auf den die Artikel 12 und 13 Bezug nehmen, in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 dahin definiert, daß er die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Systeme der sozialen Sicherheit erfaßte, für welche die Verordnung galt. Auch ergibt sich aus dem Studium des Verordnungstextes, daß nach Ansicht seiner Verfasser, den Fall der beitragsfreien Systeme ausgenommen, die Zahlung von Beiträgen und der Empfang von Leistungen Hand in Hand gehen sollten. Daraus folgt für mich, daß, wenn nach Artikel 13 die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats für einen bestimmten Arbeitnehmer galten, diese Rechtsvorschriften auf ihn sowohl hinsichtlich der Beiträge als auch hinsichtlich der Leistungen anwendbar waren.

In ihren Erklärungen weist die Kommission auf eine Schwierigkeit hin, die sich daraus ergibt, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c den Ausdruck „gewöhnlich“ verwendet, während die von der Cour de Cassation vorgelegte Frage den Fall eines Arbeitnehmers betrifft, der seine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Wohnsitzstaats nur gelegentlich ausübt. Nach Ansicht der Kommission war der Fall gelegentlicher Arbeit auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a geregelt. Ich glaube aber nicht, meine Herren, daß hier nur diese Bestimmung einschlägig war. Zwischen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c bestand insoweit ein wesentlicher Unterschied, als die erstere Bestimmung den Fall eines Arbeitnehmers regelte, der einen einzigen Arbeitgeber hatte, während die zweite Bestimmung unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber galt, für die der Betreffende tätig war — vgl. die von mir bereits zitierten Rechtssachen Bentzinger und Hakenberg. Die Auffassung, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nur für Personen galt, die „gewöhnlich“ für Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten arbeiteten, nicht aber für solche, die dies „gelegentlich“ taten, würde meines Erachtens dem wesentlichen Anliegen der Regelung der Artikel 12 bis 15 zuwiderlaufen, und zwar in einer recht abwegigen Weise. Denn sie könnte dazu führen, daß ein Gelegenheitswanderarbeitnehmer, weil er nur gelegentlich im Ausland arbeitet, gleichzeitig den Sozialversicherungsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt, während dies für einen gewöhnlichen Wanderarbeitnehmer ausgeschlossen ist. Ich hätte keine Bedenken, die Auffassung zu vertreten, daß das, was nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c für den gewöhnlichen Wanderarbeitnehmer galt, erst recht für den gelegentlichen Wanderarbeitnehmer zu gelten hatte. Die Unterscheidung zwischen einer gewöhnlichen und einer gelegentlichen Berufstätigkeit hätte meines Erachtens dann erheblich werden können, wenn der Betreffende gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstäat, gelegentlich aber auch in seinem Wohnsitzstaat gearbeitet hätte. Hier hätte sich die Ansicht vertreten lassen, daß die gelegentliche Berufstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat nicht ausreiche, um eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 12 Absatz 1 zu rechtfertigen, mit der Folge, daß er in diesem Land versicherungspflichtig würde. Aber unser Fall liegt anders.

Weiterhin davon ausgehend, daß der betreffende Musiker sowohl in Frankreich als auch in Deutschland „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ und dementsprechend in Deutschland als solcher versichert war, wende ich mich nun der zweiten und dritten Frage der Cour de Cassation zu.

Die zweite Frage gliedert sich in zwei Teile.

Erstens, ob die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zur Folge hat, daß ein französischer Arbeitgeber von den Beiträgen befreit wird, die er sonst den französischen Sozialversicherungsträgern aus Anlaß der Beschäftigung von Bühnenkünstlern in Frankreich geschuldet hätte. Diese Frage ist offensichtlich mit „Ja“ zu beantworten und erfordert keine weiteren Ausführungen.

Zweitens, ob es nach diesen Verordnungen für den französischen Arbeit geber günstiger war, deutsche anstelle von französischen Musikern zu engagieren. Meine Herren, ich glaube nicht, daß der Gerichtshof diese Frage erschöpfend beantworten kann. Dies hängt zum einen davon ab, welche Verpflichtungen die Bestimmungen des deutschen Rechts dem französischen Arbeitgeber unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auferlegen, und zum anderen davon, wie wirkungsvoll der Verwaltungs- und Justizapparat ist, welcher der Durchsetzung einer solchen Verpflichtung dient. Unzweifelhafthaben die Verfasser der Verordnung Nr. 3 daran gedacht, daß die Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu Beiträgen heranziehen können. Artikel 51 der Verordnung bestimmt:

„Beträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen oder beigetrieben werden, die für das Einziehen oder Beitreiben der einem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt, die auch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen können.“

Meine Nachforschungen hierzu haben ergeben, daß zwischen Frankreich und Deutschland keine solche zweiseitige Vereinbarung getroffen worden ist. Das heißt aber nicht, daß Artikel 51 gegenstandslos war.

Die dritte von der Cour de Cassation vorgelegte Frage gliedert sich ebenfalls in zwei Teile. Die Frage lautet, ob die französischen Sozialversicherungsträger einem deutschen Musiker a) bei einem Arbeitsunfall in Frankreich oder b) bei einem auf dem Weg zur oder von der Arbeit in Frankreich erlittenen Unfall Leistungen hätten gewähren müssen. In dem von mir angenommenen Fall bereitet die Antwort auf die beiden Teile der Frage keine Schwierigkeiten.

Die Antwort auf Teil a der Frage läßt sich, worauf die Kommission hinweist, Artikel 29 der Verordnung Nr. 3, insbesondere seinen Absätzen 1 und 7, entnehmen. Diese Bestimmungen hätten, kurz gesagt, dem betreffenden deutschen Musiker gegenüber den französischen Versicherungsträgern einen Anspruch auf Sachleistungen eingeräumt, deren Kosten von dem zuständigen deutschen Träger zu erstatten gewesen wären; ferner hätten sie ihm gegen den zuständigen deutschen Träger Anspruch auf Geldleistungen gewährt. So wäre im Ergebnis nichts zu Lasten der französischen Versicherungsträger gegangen.

Die Antwort auf Teil b der Frage findet sich — worauf die Kommission ebenfalls aufmerksam macht — in der bereits von mir zitierten Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Van der Vecht. Der Gerichtshof wandte dort den von Generalanwalt Gand (Slg. 1967, 480) entwickelten allgemeinen Grundsatz an, daß der Ort, an dem sich ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignet, keinen Einfluß auf die für das Unfallopfer geltenden Sozialversicherungsvorschriften haben kann. Sind die für einen bestimmten Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften erst einmal anhand der Artikel 12 und 13 der Verordnung ermittelt, dann sind und bleiben ohne Rücksicht auf den etwaigen Unfallort ausschließlich diese Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar. Eine andere Auffassung „wäre das Gegenteil der von der Verordnung Nr. 3 gewollten einheitlichen Regelung“. Daher hätten auch hier die französischen Versicherungsträger keine finanziellen Lasten zu tragen gehabt.

Damit findet aber die Rechtssache keineswegs ihren Abschluß, denn es ist nicht nachgewiesen, daß Herr Schworer und seine Musiker tatsächlich in Deutschland als „Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte“ versichert waren. Die einzige sachdienliche tatsächliche Feststellung der Commission de Premiere Instance scheint gewesen zu sein, daß jedenfalls Herr Schworer Mitglied der Kaufmännischen Krankenkasse Halle in Freiburg im Breisgau war, bei der es sich, wie ihr Name vermuten läßt, anscheinend um einen Versicherungsträger für Selbständige handelt. Die Beklagte behauptet, nach einer von allen Mitgliedern der Kapelle am 20. Februar 1971 in Andlau unterzeichneten Erklärung seien alle in Deutschland versichert gewesen. Die Commission de Premiere Instance scheint jedoch keine entsprechende Feststellung getroffen zu haben, auch läßt sich kein Hinweis darauf finden, in welcher Eigenschaft sie angeblich versichert waren. Des weiteren hat sich die Commission de Première Instance offenbar nicht ausdrücklich mit den von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen befaßt, daß die Mitglieder der Kapelle die Gage zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt hätten und Herr Schworer kein „Kaufmann“ sei. Nicht umsonst veranlassen die insgesamt knapp gehaltenen Tatsachenfeststellungen dieses Gerichts die Klägerin zu Rügen und die Kommission zu kritischen Bemerkungen.

So erklärt sich meines Erachtens auch, warum die erste von der Cour de Cassation vorgelegte Frage eine doppelte Alternative enthält, die sich im Ergebnis wie folgt formulieren läßt: Würden die Antworten, die ich für den Fall vorgeschlagen habe, daß der fragliche Musiker in Deutschland als „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ versichert war, anders ausfallen, wenn er a) dort als Selbstständiger versichert oder b) dort überhaupt nicht versichert gewesen wäre?

Klägerin und Beklagte sind übereinstimmend der Ansicht, daß sich an der Antwort, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft der Musiker in Deutschland versichert war, so lange nichts ändert, als er dort jedenfalls versichert war. Dagegen meint die Kommission, da die Verordnung Nr. 3 nur für „Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte“ gelte, sei Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nur dann anwendbar, wenn der Betreffende in dieser Eigenschaft in mehreren Mitgliedstaaten arbeite. Diese Ansicht halte ich für zu eng.

Ihnen ist gegenwärtig, meine Herren, daß der Gerichtshof den in dem hier fraglichen Satz gebrauchten Ausdruck „Gleichgestellte“ in zahlreichen Fällen ausgelegt hat. Er bedeutet, daß der Betreffende in den Sozialversicherungsvorschriften eines Mitgliedstaats weitgehend wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. So wurde in der Rechtssache 75/63, Hoekstra/Bedrijfsvereniging Detailhandel — Slg. 1964, 398, festgestellt, daß Personen, die sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der maßgeblichen niederländischen Rechtsvorschriften weiter freiwillig bei dem Träger versichern durften, bei dem sie als Arbeitnehmer versichert waren, ebenfalls unter diesen Begriff fielen. Desgleichen wurde in der Rechtssache 19/68, De Cicco/Landesversicherungsanstalt Schwaben — Slg. 1968, 717 und 718, entschieden, daß jemand, der als selbständiger Handwerker nach italienischem Recht bei einem hauptsächlich für Arbeitnehmer bestimmten Träger versichert war, die sich daraus ergebenden Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine Rente nach der Verordnung Nr. 3 mit denen zusammenrechnen konnte, die sich daraus ergaben, daß er als Arbeitnehmer in Deutschland Beitragszeiten zurückgelegt hatte. In der Rechtssache 23/71, Janssen/Christelijke Mutualiteiten - Slg. 1971, 863 bis 865, wurde ebenfalls erkannt, daß ein Familienangehöriger, der, ohne von seinem Vater angestellt zu sein, ihm auf dem Hof der Familie geholfen hatte, unter diesen Begriff fiel, weil die maßgeblichen belgischen Rechtsvorschriften diese „mithelfenden“ Familienangehörigen den Arbeitnehmern gleichstellten. Und so bestand schließlich in der Rechtssache Hakenberg kein Streit darüber, daß ein Handelsvertreter, der verschiedene französische Industrieunternehmen vertrat, aber zu keinem von ihnen in einem Angestelltenverhältnis stand, hinsichtlich der für ihn geltenden Bestimmungen des französischen Code de la Sécurité Sociale als den Arbeitnehmern „gleichgestellt“ anzusehen war (Slg. 1973, 946).

Der Begriff „Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte“ ist also nicht eng ausgelegt worden. Zwar handelt es sich hierbei um einen Begriff des Gemeinschaftsrechts, doch bestimmt sich sein genauer Inhalt im Einzelfall nach den Vorschriften des maßgeblichen innerstaatlichen Rechts. Daher scheint es mir nicht richtig zu sein, die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c auf den Fall zu beschränken, daß der Betreffende nach den Rechtsvorschriften sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen er gearbeitet hat, als „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ angesehen wird. Man muß sich hier meines Erachtens abermals die ratio legis der Artikel 12 und 13 vergegenwärtigen, die darauf abzielte, die in den Entscheidungen aufgezeigten Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden. Derartige unerwünschte Überschneidungen und Komplikationen können sich ebensogut ergeben, wenn der Betreffende in einem Mitgliedstaat als „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ und in einem anderen Mitgliedstaat in irgendeiner anderen Eigenschaft versichert ist, wie dann, wenn er in beiden Staaten „Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter“ ist.

Die Frage ist berechtigt, ob nicht für den Fall, daß meine Ansicht zutrifft, die von der Cour de Cassation erhobenen Bedenken durchgreifen, wonach es für einen französischen Veranstalter günstiger sein könnte, selbständige deutsche Musiker anstelle von französischen Musikern zu engagieren. Die Antwort lautet meines Erachtens wiederum, daß dies von den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften abhängt, denn die Selbständigen müssen im allgemeinen bei der Berechnung ihrer Gage unter anderem die von ihnen zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Das gleiche würde im Falle eines französischen Musikers mit „Kaufmannseigenschaft“ gelten.

Als letztes wende ich mich der Frage zu, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn in dem von der Cour de Cassation zu entscheidenden Fall der Musiker in Deutschland überhaupt nicht versichert gewesen wäre. Meine Herren, dann scheint mir Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung zu finden, da für mich diese Bestimmung nicht nur davon ausgeht, daß der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten berufstätig ist, sondern auch, daß dies in einer Weise geschieht, die ihn prima facie in mehr als einem Mitgliedstaat versicherungspflichtig macht. Sonst könnte es keine „Normenkollision“ geben. Wenn ich die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen und die in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen recht verstehe, regt keiner der Beteiligten an, diese Frage anders zu beantworten.

Daher schlage ich vor, die von der Cour de Cassation dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates ist dahin auszulegen, daß die Sozialversicherungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland die französischen Rechtsvorschriften auch dann verdrängten, wenn ein deutscher Musiker, der in der Bundesrepublik wohnte und dort bei einem Sozialversicherungsträger entweder als Arbeitnehmer oder Selbständiger versichert war, gelegentlich in Frankreich auftrat.

2.

Wurde dieser Artikel auf derartige Fälle angewandt, so führte dies dazu, daß ein französischer Arbeitgeber nicht zu Beiträgen herangezogen werden konnte, die er wegen der Beschäftigung des betreffenden Musikers andernfalls an die französischen Sozialversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte, doch hätte dies nicht notwendigerweise zur Folge, daß sich der Arbeitgeber günstiger stand, wenn er deutsche anstelle von französischen Musikern engagierte.

3.

Bei der vorstehend unter 1. wiedergegebenen Fallgestaltung gingen die Kosten aus einem Unfall, den der betreffende Musiker in Frankreich bei der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit erlitt, letztlich nicht zu Lasten der französischen Sozialversicherungsträger.

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c galt nicht für einen Musiker, der zwar ansonsten die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllte, aber in der Bundesrepublik bei keinem Sozialversicherungsträger versichert war.

5.

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates ist dahin auszulegen, daß er lediglich für die Bestimmung des zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgers in den Fällen von Bedeutung war, in denen sich aus Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 3 ergab, daß die deutschen Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Arbeitnehmer anwendbar waren.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.